OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 532/05

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:1222.20W532.05.0A
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Entlassung eines Berufsbetreuers wegen eigenmächtigter Veranlassung einer nicht beabsichtigten Testamentserrichtung der betroffenen Person
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Der Gegenstandswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entlassung eines Berufsbetreuers wegen eigenmächtigter Veranlassung einer nicht beabsichtigten Testamentserrichtung der betroffenen Person Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen. Der Gegenstandswert für das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Für die Betroffene, Frau A, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2003 der Beteiligte zu 1) zum Betreuer bestellt. Der Beteiligte zu 1) war von Frau B, für die er in einem anderen Betreuungsverfahren vom Amtsgericht Frankfurt ebenfalls zum Berufsbetreuer bestellt war, aufgrund notariellen Testamentes zum Alleinerben bestimmt worden und hatte diese Erbschaft angenommen. Für die Betroffene, die über ein Vermögen von mehr als 900.000,-- EUR verfügt, war seit Januar 2005 ein 24 Stunden Pflegedienst eingerichtet. Am 08.03.2005 (Bl. 132 d. A.) teilte die für die Betroffene bestellte Verfahrenspflegerin, die Beteiligte zu 3), mit, ihr sei zugetragen worden sei, dass der Beteiligte zu 1) mit einem Notar bei der Betroffenen gewesen sei, obgleich der Pflegedienstmitarbeiter den Eindruck hatte, dass die Betroffene nicht dazu in der Lage sei, ein Testament zu errichten. Daraufhin sah sich der zuständige Vormundschaftsrichter veranlasst, die Notwendigkeit eines Betreuerwechsels zu prüfen. Am 14.03.2008 hörte das Amtsgericht die Betroffene in ihrer Wohnung zu einem etwaigen Betreuerwechsel an und versuchte mit ihr die Frage der etwaigen Testamentserrichtung zu klären (Bl. 135 d. A.). Die Betroffene war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Protokolls nicht darüber orientiert, welche Geldsummen ihr zur Verfügung stehen, sondern gab an, dass es wegen der „paar Kröten“ nicht notwendig sei, ein Testament zu machen. Sie ging davon aus, im Besitz von ein paar Hundert Mark zu sein. Hinsichtlich des Betreuerwechsels war sie weder in der Lage zuzustimmen noch abzulehnen. Mit Schreiben vom 17.03.2005 teilte der Beteiligte zu 1) mit (Bl. 141 d. A.), dass die Betroffene ihr Vermögen habe einer Stiftung testamentarisch zukommen lassen und er sie hierbei habe unterstützen wollen. Seines Wissens sei am 02.03.2005 ein Notar bei der Betroffenen gewesen. Weitere Erkenntnisse habe er hierüber nicht. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Notar mit (Bl. 144), dass er aufgrund der Aufforderung des Beteiligten zu 1) Anfang März bei der Betroffenen gewesen sei. Beim ersten Gespräch sei sie nicht ansprechbar gewesen, beim zweiten Gespräch sei auch der Beteiligte zu 1) in der Wohnung gewesen und Frau A sei gut orientiert gewesen. Nach ihrer Vorstellung habe sie eine Stiftung für junge Menschen einrichten wollen. Er habe die Betroffene eventuell für testierfähig gehalten, sich aber noch keine abschließende Meinung gebildet. Der erneute Versuch einer Anhörung der Betroffenen im Krankenhaus am 05.04.2005 (Bl. 149 ff) führte zu der Erkenntnis, dass mit der Betroffenen keine Verständigung möglich war. Während des Besuches des zuständigen Amtsrichters und der Verfahrenspflegerin bei der Betroffenen im Krankenhaus, der aufgrund einer vorherigen telefonischen Nachfrage beim Beteiligten zu 1) zustande gekommen war, kam es zu einem Treffen des Amtsrichters und der Verfahrenspflegerin mit dem Beteiligten zu 1), der sich ebenfalls in das Krankenhaus begeben hatte. Ihm wurden von Seiten des Gerichts die Widersprüche in seinen Angaben vorgehalten und er erklärte sich sofort zur Aufklärung des Sachverhaltes noch im Krankenhaus bereit (Bl. 150 ff d.A.). Er gab an, dass der Notar nur einmal bei der Betroffenen gewesen sei und er selbst nicht anwesend. Auf Vorhalt gab er an, dass der Notar tatsächlich zweimal dagewesen war, er dies aber nicht für wichtig gehalten habe. Darüber hinaus räumte er ein, dass er auch anwesend war, da er dem Notar die Betroffene habe vorstellen müssen. Ihm sei die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen – und hierbei insbesondere das Gutachten SV1 - nicht bekannt gewesen. Zu Anfang der Betreuung im Jahre 2003 habe die Betroffene ihm von ihren Plänen hinsichtlich der Testamentserrichtung und der von ihr geplanten Stiftung berichtet. Aktuell habe die Betroffene jedoch keine Äußerungen hinsichtlich eines Willens zur Testamentserrichtung gemacht. Mit Beschluss vom 24.05.2005 (Bl. 177 ff d.A.) entließ das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) und bestellte zur Berufsbetreuerin die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 1) sei gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB als Betreuer zu entlassen, da er nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Bereits in der Annahme der Erbschaft der Betreuten B liege eine Handlung, die mit den an einen Berufsbetreuer zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar sei, jedenfalls sei sie unter moralischen Gesichtspunkten nicht mit den von einem Berufsbetreuer zu erwartenden Verhaltensweisen vereinbar. Darüber hinaus bestehe Misstrauen gegenüber dem Betreuer, da er die Testamentserrichtung und seine Erbeinsetzung dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht angezeigt habe und auf eine diesbezügliche Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 26.01.2004 mitgeteilt habe, dass ihm „bis zur Testamentseröffnung nicht bekannt“ gewesen sei, dass die Betreute ihn als Erben eingesetzt habe. Tatsächlich habe er jedoch später einräumen müssen, von dem Testament und seinem Inhalt keineswegs überrascht gewesen zu sein, weil er selbst den Notar ausgewählt und ihn in die Wohnung der Frau B bestellt habe, während der Testamentserrichtung in der Wohnung anwesend war und von Anfang an wusste, dass die Betreute B die Absicht hatte, ihn zum Alleinerben einzusetzen, was er dem beurkundenden Notar zuvor mitgeteilt hatte. Diese sich aus den Vorgängen ergebenden Zweifel an der persönlichen Integrität habe der Beteiligte zu 1) auch nicht entkräften können. Im Gegenteil, auch sein Verhalten im Rahmen der Betreuung der hier betroffenen Frau A gäben Anlass an seiner Integrität zu zweifeln. Zum einen habe er - obgleich die Betroffene spätestens seit Anfang des Jahres völlig verwirrt und geschäftsunfähig gewesen sei - einen Notar beauftragt, die Betroffene zwecks Testamentserrichtung in ihrer Wohnung aufzusuchen. Hierbei habe er eigenmächtig und außerhalb seines gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises sowie ohne Willen der Betroffenen, die zu diesem Zeitpunkt schon längst nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Willen frei zu bilden und zu betätigen, gehandelt. Darüber hinaus habe er auch gegen seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht verstoßen. Zum einen habe er wahrheitswidrig angegeben, dass ihm das Betreuungsgutachten Dr. SV1 und die darin enthaltenen Feststellungen zur Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen nicht bekannt gewesen seien, obwohl ihm dieses Gutachten bereits im Jahre 2003 übergeben worden sei. Zum anderen habe er falsche Angaben hinsichtlich des Besuchs des Notars bei der Betroffenen gemacht. Mit seiner sofortigen Beschwerde machte der Beteiligte zu 1) im Wesentlichen geltend, dass es gemäß § 14 Heimgesetz nicht ausgeschlossen sei, dass er die Erbschaft eines Betreuten annehme, so dass dies auch keine nachteiligen Konsequenzen für andere Betreuungsverfahren haben dürfe. Hinsichtlich der Testamentserrichtung der Betroffenen, Frau A, habe er lediglich ihren Wünschen nach einer Testamentserrichtung zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung Rechnung tragen wollen. Darüber hinaus sei die Entlassung unverhältnismäßig, da durch mildere Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechtes den Bedenken des Vormundschaftsgerichts Rechnung getragen hätte werden können. Nach Anhörung der Beteiligten (Bl. 351 ff. d. A.), wies das Landgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss (Bl. 357 ff. d. A.) die sofortige Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Amtsgericht den Beteiligten zu 1) als Betreuer entlassen. Der Beteiligte zu 1) sei nicht mehr geeignet, die Betreuung im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB zu führen. Es sei von erheblichen Zweifeln an der persönlichen Integrität des Beteiligten zu 1) auszugehen, die ihn ungeeignet zur Führung von Betreuungen erscheinen lassen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass nach Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Beteiligte zu 1) die ihm anvertraute Betroffene zu einer testamentarischen Verfügung veranlassen wollte, obgleich offensichtlich gewesen sei, dass sie weder geschäfts- noch testierfähig gewesen sei. Darüber hinaus habe die Betroffene weder den Wunsch geäußert, nunmehr ein Testament errichten zu wollen, noch sei sie dazu in der Lage gewesen. Dass die Betroffene zu Beginn der Betreuung einen entsprechenden Wunsch geäußert haben könnte, sei insoweit unerheblich, da zum konkreten Zeitpunkt weder ein konkreter Wunsch bestanden habe, noch die Fähigkeit ein Testament zu errichten. Eine Notwendigkeit zur Testamentserrichtung sei ebenfalls nicht gegeben gewesen, da bereits ein Testament existierte, nach dem der Beteiligte zu 1) – wie im weiteren Verlauf geschehen – zuvor hätte suchen müssen. Darüber hinaus habe der Beteiligte zu 1) mehrfach falsche Angaben gegenüber dem Amtsgericht gemacht und damit gegen seine Auskunftspflicht nach §§ 1839, 1908 i Abs. 1 BGB verstoßen. Soweit der Beteiligte zu 1) sich darauf berufe, er sei überraschend mit dem Amtsrichter und der Verfahrenspflegerin beim Krankenhausbesuch konfrontiert worden, könne dem nicht gefolgt werden, da er aufgrund des Telefonanrufs der Verfahrenspflegerin zuvor darüber informiert gewesen sei, dass er im Krankenhaus jedenfalls die Verfahrenspflegerin antreffen werde und zum anderen er bereits zuvor schriftlich zu dem Vorfall Stellung genommen und dort ebenfalls wahrheitswidrig behauptet habe, lediglich zu wissen, dass sich der Notar bei der Betroffenen am 02.03.2005 vorgestellt habe und er sonst über keine weiteren Erkenntnisse verfüge. Ferner bestehe auch der Verdacht, dass er im Verfahren B falsche Angaben gemacht habe. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe sei die Entlassung des Beteiligten zu 1) auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf die wiederholten falschen Angaben des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Vormundschaftsgericht sei das Vertrauensverhältnis erheblich gestört, so dass eine reibungslose Zusammenarbeit, die im Interesse der Betroffenen erforderlich sei, nicht mehr möglich erscheine. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht sofortige weitere Beschwerde erhoben (Bl. 384, 398 ff. d. A.). Fälschlicherweise gehe das Landgericht davon aus, dass der Beteiligte zu 1) die Betroffene zur Testamentserrichtung habe veranlassen wollen. Dies entspreche jedoch nicht dem festgestellten Sachverhalt. Das Landgericht habe es zur Ergründung der objektiven Wahrheit und der Aufklärung der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung fehlen lassen. Rechtsfehlerhaft sei auch der Schluss des Landgerichts, dass das Verschweigen des zweiten Besuches des Notars dem Beteiligten zu 1) „die Eignung zum Betreuer“ absprechen würde. Ebenso unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich des Betreuungsverfahrens B (43 XVII Sch 274/01). Tatsächlich habe der Beteiligte zu 1) erst anlässlich der Testamentseröffnung erfahren, dass er zum Erben eingesetzt worden sei. Auch wenn für ihn die Vermutung nahe gelegen habe, dass der ihm bekannte Testamentsentwurf inhaltlich nicht geändert wurde sei, habe er von dem tatsächlich protokollierten Testament erst nach dem Tode der Betreuten B Kenntnis erlangt. Insoweit könne das Landgericht auch seine Wertung nicht alleine auf den Verdacht stützen, er habe falsche Angaben gemacht, so dass insoweit ebenfalls eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vorliege. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß § 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG in Verbindung mit 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde. In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht ist auf der Grundlage der von ihm verfahrenfehlerfrei festgestellten tatsächlichen Umstände ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beschwerdeführers als Berufsbetreuer gegeben sind. Gemäß § 1908 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt. Für die Beurteilung der mangelnden Eignung des Betreuers kommt es auf sein Verschulden nicht zwingend an. Die mangelnde Eignung kann sich aus physischen oder psychischen Eigenschaften des Betreuers aber auch aus Pflichtverletzungen oder seiner Überforderung mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabenkreise ergeben. Der Betreuer muss jederzeit in der Lage sein, die Angelegenheiten des Betreuten in den gerichtlich zugewiesenen Aufgabenkreisen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Für eine Entlassung genügt deshalb jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt. Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Entlassungsgrund. Dabei verlangt § 1908 b BGB nicht den vollen Nachweis der mangelnden Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die dem Betreuer eingeräumten weitreichenden Befugnisse und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Eignung geben. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt die Entlassung des Betreuers nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend anzusehen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1257; 2003, 786 und 2005, 931; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b Rn. 2; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 BGB Rn. 6, Jurgeleit/Deusing, Betreuungsrecht, § 1908 b BGB Rn. 12, Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1908 b Rn. 2). Bei der Eignung im Sinne des § 1908 b Abs. 1 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Dammrau/Zimmermann, aaO., §1908b BGB, Rn.4.). Deshalb kann die Beurteilung des Landgerichts als letzte Tatsacheninstanz, dass die Eignung nicht mehr gewährleistet ist, vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, ob das Landgericht den Begriff der Eignung verkannt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1358 und 2001, 1249; Keidel/Kuntze/Winkler-Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 30 m. w. N.). Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist die tatrichterliche Einschätzung des Landgerichts, wonach die Eignung des Beteiligten zu 1) zur Fortführung der Betreuung bei Gesamtwürdigung der von der Kammer herangezogenen Umstände nicht mehr gewährleistet ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beteiligte zu 1) ohne aktuellen Willen der Betroffenen und in Kenntnis ihrer nicht mehr vorhandenen Testierfähigkeit einen Notar zwecks Errichtung eines Testaments beauftragt hat. Darüber hinaus geht das Landgericht davon aus, dass der Beteiligte zu 1) hinsichtlich der Umstände des Besuchs des Notars zunächst wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Vormundschaftsgericht gemacht hat. Ferner nimmt die Kammer an, dass der Beteiligte zu 1) im Rahmen des Betreuungsverfahrens B wahrscheinlich ebenfalls falsche Angaben gegenüber dem Vormundschaftsgericht gemacht hat. Diese Tatsachen beruhen entgegen der Rüge des Beteiligten zu 1) auf einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung. Soweit das Landgericht annimmt, der Beteiligte zu 1) habe die Betreute zu einer Testamentserrichtung veranlassen wollen, entspricht dies dem festgestellten Sachverhalt, da er ohne konkreten Auftrag außerhalb der ihm zugewiesenen Aufgabenkreise einen Notar zur Betroffenen geschickt hat. Wenn die Kammer dies als Versuch des „Veranlassen“ zur Testamentserrichtung wertet, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken und erfordert keine weitere Sachverhaltsaufklärung, da der Beteiligte zu 1) selbst eingeräumt hat, dass ein konkreter Auftrag zur Hilfe bei einer Testamenterrichtung im zeitlichen Kontext nicht vorlag. Auch ist die Wertung der Kammer, die falschen Angaben des Beteiligten zu 1) seien nicht Folge einer stressbedingten Überforderung, nicht zu beanstanden, da der Beteiligte zu 1) sich zum einen freiwillig in diese Situation begeben hat und zum anderen er auch in seiner vorherigen schriftlichen Stellungnahme fälschlicherweise angegeben hat, der Notar habe die Betroffenen lediglich einmal aufgesucht. Ebenso bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen hinsichtlich der „wahrscheinlich“ falschen Angaben im Rahmen der letztwilligen Verfügung der Betreuten B. Zum einen kommt es hierauf entscheidungserheblich nicht an und zum anderen ist – wie oben ausgeführt – ausreichend, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben. Zu Recht geht die Kammer von berechtigten Zweifeln an der Eignung des Beteiligten zu 1) am Führen von Betreuungen aus, da der festgestellte Sachverhalt erkennen lässt, dass der Beteiligte zu 1) zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht nicht bereit oder in der Lage ist. Zwar führt der Betreuer die Betreuung im Rahmen seiner Aufgabenkreise selbständig und eigenverantwortlich (Damrau/Zimmermann, aaO, § 1837 Rn. 3 mwN.) und verfügt hierbei über einen gewissen Gestaltungsspielraum. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist er jedoch durch das Vormundschaftsgericht zu beaufsichtigen, das beim Erkennen von Pflichtwidrigkeiten zum Einschreiten verpflichtet ist (§ 1837 Abs. 2 BGB). Bei Erfüllung dieser Aufgaben ist das Vormundschaftsgericht aufgrund der Selbständigkeit des Betreuers dringend auf wahrheitsgemäße Auskünfte des Betreuers (§ 1839 BGB) angewiesen, da nur auf diese Weise eine praktikable Aufsicht durch das Gericht geführt werden kann. Daher wiegen falsche oder unvollständige Auskünfte des Betreuers gegenüber dem Vormundschaftsgericht besonders schwer. Zu Recht hat daher die Kammer auch keine Möglichkeit gesehen, durch die Anwendung milderer Mittel in Form der Aufsicht oder Weisung (vgl. Damrau/ Zimmermann aaO., § 1908 b BGB, Rn. 16) die Entlassung des Beteiligten zu 1) abzuwenden. Dem Beteiligten zu 1) musste aufgrund der Gesamtumstände bekannt sein, dass es dem Vormundschaftsgericht auf vollständige und zutreffende Angaben in der konkreten Situation ankam, so dass die Kammer zutreffender Weise die Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen Gericht und Betreuer angenommen hat, die durch mildere Mittel nicht ausgeglichen werden kann. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) kann daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO, da nicht ersichtlich ist, dass die sofortige weitere Beschwerde im Interesse der Betroffenen eingelegt wurde (§ 131 Abs. 3 KostO). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 und 2 KostO.