Beschluss
20 VA 12/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1203.20VA12.09.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob es sich bei einer in Deutschland zuzustellenden Klage vor einem amerikanischen Gericht, die sich auch auf eine gegen den Zustellungsempfänger zu verhängende "civil penalty" bezieht, um eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 HZÜ handelt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 9341 E - I/3 - 908/09) gegenüber dem Amtsgericht Giessen zur Bewirkung der Zustellung auf Grund des Zustellungsersuchens vom 09.04.2009 an die Antragstellerin, vertreten durch ihren Liquidator, und die damit einhergehende Zustellung am 28.05.2009 (Amtsgericht Gießen 40 AR 39/09) rechtswidrig waren. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Wert der Zurückweisung: 1.000,- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob es sich bei einer in Deutschland zuzustellenden Klage vor einem amerikanischen Gericht, die sich auch auf eine gegen den Zustellungsempfänger zu verhängende "civil penalty" bezieht, um eine Zivil- und Handelssache im Sinne des Art. 1 HZÜ handelt. Es wird festgestellt, dass die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 9341 E - I/3 - 908/09) gegenüber dem Amtsgericht Giessen zur Bewirkung der Zustellung auf Grund des Zustellungsersuchens vom 09.04.2009 an die Antragstellerin, vertreten durch ihren Liquidator, und die damit einhergehende Zustellung am 28.05.2009 (Amtsgericht Gießen 40 AR 39/09) rechtswidrig waren. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Wert der Zurückweisung: 1.000,- EUR. I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zustellungsverfügung und die Verpflichtung der Zentralen Behörde, der ersuchenden Stelle mitzuteilen, dass die erfolgte Zustellung rechtswidrig und daher nichtig war. Am 28.05.2009 erfolgte unter Vermittlung des Amtsgerichts Giessen die Zustellung diverser Dokumente an den Liquidator der Antragstellerin in dieser Funktion. Nach den Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 (Bl. 28 ff. d. A.) handelt es sich dabei um eine Zivilklage der Kläger/Popularkläger A und B auf Schadensersatzleistungen für erhöhte Preise für Fracht und den Transport von Hausrat. Beklagte soll danach unter anderem die hiesige Antragstellerin sein. Als ersuchende Stelle ist der United States District Court, Eastern District of Virginia, Alexandria Division, aufgeführt. Art und Gegenstand des Schriftstückes sind nach dieser Urkunde die Vorladung und die zweite Klageänderung gewesen, die die Ansprüche gegen die Beklagten erläutern und das formelle Gerichtsverfahren in den USA beginnen. Empfängerin der Zustellung sollte die Antragstellerin sein. Zugestellt wurden neben einer „gerichtlichen Vorladung in einer Zivilsache“ (Bl. 31 d. A.) und Hinweisen und Belehrungen eine – laut beigefügter deutscher Übersetzung – an das Bezirksgericht der Vereinigten Staaten Östlicher Bezirk von Virginia gerichtete „Ergänzte Klageschrift und Antrag auf „Geschworenenverhandlung“ (Bl. 197 ff. d. A.; im Folgenden: „Ergänzte Klageschrift“) und eine an dieses Gericht gerichtete „Zweite Klageänderung und Antrag auf „Jury“-Verfahren“, Zivilklage Nr. 02-1168-A (Bl. 93 ff. d. A.; im Folgenden: „Zweite Klageänderung“), jeweils im Original und deutscher Übersetzung. Wegen des genauen Inhalts der zugestellten Unterlagen wird auf das mit Schriftsatz vom 01.10.2009 eingereichte Anlagenkonvolut (Bl. 25 ff. d. A.) verwiesen. Nach Mitteilung des Antragsgegners war das Zustellungsersuchen vom 09.04.2009 zuvor vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als Zentraler Behörde nach Art. 2 und 3 des HZÜ (Aktenzeichen 9341 E - I/3 - 908/09) an das Amtsgericht geleitet worden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.08.2009 (Bl. 1 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gestellt, nachdem eine Schwesterfirma der von dem Liquidator vertretenen Firma ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Bl. 6 ff d. A.) erhalten hatte, nach der die Zustellung der dieser Empfangstelle vorliegenden Klage nach dem HZÜ nicht zulässig sei, da die in Rede stehende Klage neben zivil- und handelsrechtlichen Ansprüchen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (civil penalties) enthalte. Das zugrunde liegende Ersuchen ist ausweislich eines weiteren Schreibens dieser Behörde vom 02.07.2009 (Bl. 14 ff. d. A.) zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin hat weitere Schreiben von Amtsgerichten vorgelegt (Bl. 11 ff. d. A.), nach denen mit weitgehend gleichlautender Begründung entsprechende Zustellungen abgelehnt worden sein sollen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die von der Zentralen Behörde dem Amtsgericht Giessen erteilte Weisung zur Zustellung der Schriftstücke an den Liquidator der Antragstellerin sei rechtswidrig. Hieraus folge auch die Rechtswidrigkeit der erfolgten Zustellung vom 28.05.2009 selbst. Da das HZÜ nur die Zustellung von Klagen mit (ausschließlich) zivil- oder handelsrechtlichen Ansprüchen zulasse und die hier in Rede stehende Klage daneben auch öffentlich-rechtliche Ansprüche bzw. Strafrecht (civil penalties) enthalte, sei eine Zustellung entsprechend des HZÜ ausgeschlossen gewesen. Ein Einverständnis mit einer anderweitigen Zustellung habe der Liquidator nicht erteilt. In der dennoch erfolgten Veranlassung und Bewirkung der Zustellung sei eine Verletzung der durch das HZÜ geschützten Rechte der Antragstellerin zu sehen. Überdies verstoße die erfolgte Zustellung gegen die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HZÜ und gegen die öffentliche Ordnung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei mangels Bekanntgabe der Entscheidung der Zentralen Behörde auch rechtzeitig; hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 01.10.2009 (Bl. 23 ff. d. A.) verwiesen. Sie beantragt: 1.) Es wird festgestellt, dass die Weisung der zuständigen Empfangsstelle/Zentrale Behörde gegenüber dem Amtsgericht Giessen zur Bewirkung der Zustellung bestimmter Schriftstücke an den Liquidator der Firma C., O1, vertreten durch den Liquidator D, O2, und die damit einhergehende Zustellung am 28.05.2009 (Geschäftsnummer des AG Giessen: 40 AR 39/09) rechtswidrig waren. 2.) Die zuständige Empfangstelle/Zentrale Behörde wird verpflichtet, der ersuchenden Stelle in den USA mitzuteilen, dass die erfolgte Zustellung am 28.05.2009 rechtswidrig und daher nichtig war. Der Antragsgegner hat nach Prüfung der zugestellten Unterlagen erklärt, dem Antrag nicht entgegen zu treten. Er erklärt, dass mit der zugestellten Klage neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht würden, so dass eine Zustellung nach dem HZÜ nicht hätte erfolgen dürfen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 21.09.2009 und 12.11.2009 (Bl. 19 ff., 240 d. A.) verwiesen. II. 1. Das auf die §§ 23 ff. EGGVG gestützte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Entscheidung des Antragsgegners als zuständiger Prüfstelle, das amerikanische Rechtshilfeersuchen zu genehmigen (§ 59 ZRHO), ist ein Justizverwaltungsakt, der von der Antragstellerin als der nach den vorgelegten Unterlagen betroffenen Zustellungsempfängerin grundsätzlich nach §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden kann (vgl. die vielfältigen Nachweise in: Senat OLGZ 1992, 89). Die Entscheidung der Justizverwaltung, das Rechtshilfeersuchen zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen, stellt nämlich eine Anordnung bzw. Verfügung dar, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts bzw. des Zivilprozesses getroffen wurde, mithin einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, und kann deshalb im vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung gestellt werden (vgl. die Nachweise bei Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 15). Über deren Rechtmäßigkeit ist in diesem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Antrags zu 1.) zu befinden, mit der geltend gemacht wird, bereits die Anordnung der Zustellung sei rechtswidrig gewesen. Ob und inwieweit die Justizbehörde die Maßnahme bzw. die durch ihre tatsächliche Umsetzung begründeten Wirkungen rückgängig zu machen hat, ist zulässiger Gegenstand des Antrag zu 2.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ 1992, 89, vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423, vom 15.03.2006, IPRspr 2006, Nr. 166, 362) kann die Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden. Die bereits erfolgte Übersendung des Zustellungszeugnisses an den Adressaten des Rechtshilfeersuchens hindert demgemäß die Zulässigkeit des Antrags insgesamt nicht. Der Senat geht auch davon aus, dass die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt ist, zumal die Verfügung der Antragstellerin gegenüber weder bekannt gegeben noch gar zugestellt worden ist (vgl. Senat IPRax 2009, 71 ; KG KGR 2008, 258). Ausweislich ihres Vorbringens rügt sie auch eine angebliche Verletzung ihrer Rechte im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG. 2. Der Antrag zu 1.) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 12.11.2009 gegenüber dem Senat erklärt hat, dem Antrag werde nicht entgegen getreten, weil eine Zustellung nach dem HZÜ hätte nicht erfolgen dürfen, enthebt dies den Senat nicht von einer eigenen Beurteilung des Sachbegehrens. So berechtigt im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 29 Abs. 2 EGGVG a. F.) – zumal in einer öffentlich-rechtlichen Streitsache - auch etwa ein Anerkenntnis des Antragsgegners das Gericht grundsätzlich nicht, eine Sachentscheidung ohne eigene Sachprüfung zu erlassen. Allenfalls kann es als Zugeständnis anspruchsbegründender Tatsachen angesehen werden und eine weitere Sachaufklärung entbehrlich machen (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rz. 229 m. w. N.; weitergehend: Jansen/von König/von Schuckmann, FGG, 3. Aufl., Vor §§ 8-18 Rz. 67; Jansen/Briesemeister, a.a.O., § 12 Rz. 42). Ebenfalls unerheblich ist, dass offensichtlich Justizverwaltungen anderer Bundesländer die Zustellung der nämlichen Klage nach dem HZÜ abgelehnt haben, wie die Antragstellerin vorträgt. Die Antragstellerin hätte keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner sein Verwaltungshandeln danach ausrichtet, ob es andere zentrale Behörden gibt, die die Zustellungsvoraussetzungen enger oder anders sehen als er (vgl. Senat OLGZ 1992, 89). Der Senat teilt die im vorliegenden Verfahren nun übereinstimmende Auffassung der Beteiligten. Die hier gegenständliche Auslandszustellung gegen die Antragstellerin ist nach dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) vom 15.11.1965 vorgenommen worden. Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGBI. 1977 II, S. 1452) als auch die USA sind diesem Übereinkommen beigetreten (vgl. dazu auch die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 23.06.1980, BGBl. 1980 II, S. 907). Nach Art. 1 Abs. 1 HZÜ ist das Übereinkommen in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach Rechtsprechung des Senats fallen unter den Anwendungsbereich des HZÜ grundsätzlich auch Klagen auf „punitive damages“ (vgl. OLGZ 1992, 89; IPRspr 2006, Nr. 166, 362; Beschluss vom 06.03.2006, Az.: 20 VA 2/05 = OLGR Frankfurt 2006, 972, mit vielfältigen w. N.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass in diesen Verfahren dem Grunde nach über das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien entschieden wird. Das Verfahren wird von Privaten betrieben und jedenfalls dann, wenn der Strafschadensersatz an den Geschädigten zu entrichten ist, liegt auch nach deutschem Recht eine Zivilsache vor (vgl. Senat IPRspr 2006, Nr. 166, 362). Abgestellt wird dabei auf die Gleichordnung von Gläubiger und Schuldner als private Personen, soweit der „Strafschaden“ an den Gläubiger und nicht etwa an den Staat oder andere Institutionen zu zahlen ist. Nichts anderes gilt für die Klage auf „treble damages“. Der genannte Aspekt gilt auch dort (vgl. Senat IPRspr 2006, Nr. 166, 362, m. w. N.). Dementsprechend wird nun in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend einhellig die Auffassung vertreten, dass in diesem Zusammenhang entscheidend sei, ob die jeweiligen Kläger Schadensersatz für sich verlangen, bzw. einen sie selbst begünstigenden Individualanspruch geltend machen (OLG Celle IPRspr 2006, Nr. 170, 382; OLG Naumburg IPRspr 2006, Nr. 165, 357, sowie Beschluss vom 13.02.2006, 20 VA 1/05; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 500, und OLGR Düsseldorf 2009, 768; OLG München IPRspr 2006, Nr. 168, 378, je zitiert nach juris und m. w. N.). Der entgegen stehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (IPrax 2006, 25), wonach auch dann vielmehr maßgebend sei, ob bei der Rechtsverfolgung private oder öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, hat sich der Senat nicht angeschlossen (vgl. Senat IPRspr 2006, Nr. 166, 362). In diesem maßgeblichen Punkt liegt der Fall hier bereits anders. Mit der nach den zugestellten Unterlagen nach dem „False Claims Act“ von zwei Privatpersonen (auch) im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. im Namen der Regierung der der Vereinigten Staaten von Amerika unter anderem gegen die hiesige Antragstellerin erhobenen Klage werden zwar auch „punitive damages“ zu Gunsten der Privatkläger – der sog. „Popularkläger“– verlangt (vgl. etwa Seiten 47 ff. der „Zweiten Klageänderung“, Bl. 144 ff. d. A., und Seite 36 der „Ergänzten Klageschrift“, jeweils der deutschen Übersetzung; Bl. 233 d. A.). Maßgeblich ist aber zunächst, dass darüber hinaus im eigenen Namen und im Namen der US-Regierung der dreifache Betrag des Schadens verlangt wird, den die US-Regierung wegen der Handlungen der Beklagten erlitten hat. Der „Erlös“ soll, wie sich aus den zugestellten Klageanträgen ergibt, den Popularklägern lediglich nur zu einem geringeren Teil zukommen (vgl. etwa Seite 50 der „Zweiten Klageänderung“, Bl. 147 d. A., und Seite 35 der „Ergänzten Klageschrift“, Bl. 232 d. A., jeweils der deutschen Übersetzung). Dies beruht offensichtlich auf den Besonderheiten der in den zugestellten Unterlagen mehrfach in Bezug genommen Vorschriften des „False Claims Act“ (31 U.S.C. §§ 3729 ff.), nach denen etwa das Dreifache des „Vergütungsschadens“ („treble damages“) und darüber hinaus ein oft erheblicher Strafbetrag, eine „civil penalty“, verlangt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen Kölbel JZ 2008, 1134 ff). Auslösen darf diesen Gerichtsgang nicht nur die Behörde, sondern ebenfalls eine private Person, die dann im Namen der öffentlichen Seite tätig wird, die jenen Klagen aber beitreten kann. Im Erfolgsfall gewährt der Staat wegen der Entdeckungs- und Überführungshilfe, die er hierbei erhält, dem Privatkläger zwischen 15 und 30% der Urteils- oder Vergleichssumme (vgl. hierzu Kölbel NStZ 2009, 312 ff.; JZ 2008, 1134 ff.; Berndt/Hoppler BB 2005, 2623 ff., Deiseroth Betrifft Justiz 2004, 296 ff.; Hirte/Otte/Willamowski VersR 2002, 678 ff., je m. w. N.). Diese Klagebefugnis einzelner Personen im Namen der Regierung auch ohne eigenen Schaden wird etwa in Fällen vorgesehen, in denen diese von rechtswidrigen Handlungen gegen den Staat erfahren (Hirte/Otte/Willamowski VersR 2002, 678 ff.). Vorliegend geht es konkret um Vorwürfe gegen die Beklagten im Zusammenhang mit Verträgen mit staatlichen Stellen über die Beförderung beweglichen Eigentums von Angehörigen der US-Streitkräfte; hier soll ausweislich der zugestellten Unterlagen rechtswidrig gegen etliche Vorschriften bzw. Ausschreibungs- und Vertragsbedingungen verstoßen worden sein. Als Kläger sind auch ein Staatsanwalt und ein Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten in den zugestellten Schriftstücken aufgeführt (vgl. Seite 1 der „Ergänzten Klageschrift“, Bl. 197 d. A., und Seite 1 der „Zweiten Klageänderung“, Bl. 93 d. A., jeweils der deutschen Übersetzung). Nach den obigen Darlegungen liegt damit eine Zivilsache schon deshalb nicht vor, weil die (Privat-)Kläger des amerikanischen Verfahrens insoweit Schadensersatz nicht (nur) für sich verlangen oder einen sie selbst begünstigenden Individualanspruch geltend machen (vgl. dazu auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 1 HZÜ Rz. 3). Hinzu kommt, worauf die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und ausweislich der vorgelegten Bescheide andere Zentrale Stellen im Sinne des HZÜ bzw. Gerichte abgestellt haben, dass eine „civil penalty“ von mindestens 5.000 bis 10.000 US-$ für jeden Verstoß verlangt wird (vgl. etwa Seite 50 der „Zweiten Klageänderung“, Bl. 147 d. A., und Seite 35 der „Ergänzten Klageschrift“, Bl. 232 d. A., jeweils der deutschen Übersetzung). Diese „civil penalty“ wird ausweislich der zugestellten Übersetzungen hier unterschiedlich mit „Bußgeld“, „zivilrechtlicher Geldstrafe“ oder „Zivilstrafe“ übersetzt (Bl. 147, 198, 232 d. A.; vgl. zum Begriff der „Zivilstrafe“ und dem Unterschied zur Kriminalstrafe auch Griessbach/Cordero RIW 1998, 592). Es handelt sich dabei um eine sich in dieser Form im deutschen Rechtssystem nicht findende Rechtsfigur, die von staatlichen Stellen erhoben werden kann, aber nicht den strengen strafrechtlichen Beweisanforderungen unterliegt (vgl. Kölbel JZ 2008, 1134 ff.). Auch dieser Straf- bzw. Sanktionscharakter der „civil penalty“, der gerade nicht der Regelung privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien dient, kann nicht als Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art. 1 HZÜ angesehen werden (vgl. zu den unterschiedlichen Auslegungs- bzw. Interpretationsansätzen hinsichtlich des Begriffs: Senat IPRspr 2006, Nr. 166, 362; OLG Koblenz IPrax 2006, 25; Schlosser, a.a.O., Art. 1 HZÜ Rz. 2 ff.; Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand August 2009, Fn. 2 zu Art. 1 HZÜ, je m. w. N.). Maßgeblich dafür dürfte jedenfalls nicht die Verfahrensart sein, in der im ersuchenden Staat das Verfahren geführt wird. Stellt man auf den Regelungsgegenstand des Verfahrens oder aber die Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, dann geht es hier gerade nicht um einen privaten Interessenausgleich. Im Vordergrund steht erkennbar der Sanktionscharakter, zumal die geltend gemachten Ansprüche gerade nicht auf privaten Rechtsbeziehungen gründen. So geht es denn auch hauptsächlich um den Ausgleich des Schadens, den die US-Regierung erlitten hat. Stellt man für die Abgrenzung auf die konkreten Handlungsformen ab (so Piekenbrock IPrax 2006, 4), dürfte das gleiche gelten; wie oben erwähnt, soll der Erlös der Klage überwiegend dem Staat zukommen und eine Behörde ist am Verfahren beteiligt bzw. kann beteiligt sein. Daran ändert – wie gesagt - der Umstand nichts, dass das Verfahren (auch) von Privaten und nach amerikanischem Verständnis in einem Zivilverfahren betrieben wird. Der insgesamt überwiegend öffentlich-rechtliche bzw. strafrechtliche Charakter der Klage lässt die Einordnung als Zivil- oder Handelssache also nicht zu. Für die Frage der Zustellung einer Klage aufgrund eines Rechtshilfeersuchens eines ausländischen Gerichts kann ein Ergebnis ohnehin nur einheitlich bestimmt werden. Eine partielle Zustellung der Klage kommt nicht in Betracht (OLG Koblenz IPrax 2006, 25). Die Verfügung der zentralen Behörde des Antragsgegners, das Rechtshilfeersuchen zu genehmigen, ist damit bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 1 HZÜ rechtswidrig; durch die Nichtbeachtung der Förmlichkeiten der Zustellung wird die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt (vgl. etwa Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rz. 3641 ff.; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 201). Auf die weiteren auf einen Verstoß gegen Art. 13 HZÜ gestützten Einwände der Antragstellerin kommt es nicht mehr an. 3. Der Antrag zu 2.) bleibt allerdings ohne Erfolg. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 EGGVG kann das Gericht auf Antrag zwar auch aussprechen, dass und wie die Justiz- oder Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, wenn – wie hier - die Maßnahme schon vollzogen ist. Die im HZÜ geregelten Unterrichtungspflichten (etwa Art. 4, 13 HZÜ; vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1991, 3110) sehen diesen Fall nicht vor. Unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen wäre der begehrte Ausspruch zur Rückgängigmachung der Vollziehung aber nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist, § 28 Abs. 1 Satz 3 EGGVG. Voraussetzung wäre also, dass die Folgenbeseitigung aus eigener Machtvollkommenheit der Behörde tatsächlich und rechtlich möglich ist, d. h. die Behörde muss aus eigener Machtvollkommenheit auch in der Lage sein, die Vollziehung rückgängig zu machen, und die festzulegende Art der Folgenbeseitigung muss spruchreif sein (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 28 EGGVG Rz. 15; OLG Karlsruhe JVBl. 1972, 165). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob und inwieweit ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren auch in den USA anerkannt würde; weder die Anerkennung noch die Nichtanerkennung steht sicher fest (vgl. dazu auch Senat OLGZ 1992, 89 m. w. N.; BVerfG ZIP 1994, 1353 ). Danach kann die begehrte Mitteilung schon aus diesem Grund nicht als „Folgenbeseitigung“ ausgesprochen werden, so dass offen bleiben kann, ob die konkrete Mitteilung auch aus anderen Gründen scheitern würde. Dass der Antragsgegner auch ohne eine solche Anordnung das in seiner Macht Stehende tun kann, um etwaige Folgen des von ihm selbst nun als unrechtmäßig erkannten Handelns zu beseitigen, dürfte ohnehin außer Frage stehen (vgl. auch OLG Karlsruhe JVBl. 1972, 165). 4. Gerichtsgebühren fallen nur in Höhe der Zurückweisung hinsichtlich des Antrags zu 2.) an, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 EGGVG a. F., 131 Abs. 4 KostO (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06, zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1). Die Festsetzung des diesbezüglichen Geschäftswerts (der Zurückweisung) beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 Kost0. Der Senat hat ihn auf die geringste Wertstufe nach der KostO geschätzt. Für die Anordnung einer (teilweisen) Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin insoweit (teilweise) Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten noch nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06, m. w. N., zitiert nach juris; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 30 EGGVG Rz. 1). Eine offensichtliche oder besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist vorliegend nicht ersichtlich.