Beschluss
20 W 332/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1217.20W332.09.0A
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Leitsätze
Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung nach den §§ 382 Abs. 4, 374 Nr. 1 FamFG ist das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses. Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag abzulehnen, wobei ein richterlicher Hinweis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. der Antragsrücknahme geboten ist. Ein solcher Hinweis stellt aber keine Zwischenverfügung dar.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung nach den §§ 382 Abs. 4, 374 Nr. 1 FamFG ist das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses. Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag abzulehnen, wobei ein richterlicher Hinweis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. der Antragsrücknahme geboten ist. Ein solcher Hinweis stellt aber keine Zwischenverfügung dar. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Antragstellerin hat ihre Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Durch die angefochtene Verfügung (Bl. 3 ff. d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Registergericht zu Ziffer 1. die Gründung der Gesellschaft im vereinfachten Verfahren als unwirksam beanstandet, da zwingende gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus sei – worauf das Registergericht zu Ziffer 2. vorsorglich hingewiesen hat - die Anmeldung der allgemeinen Vertretungsweise unzutreffend. Zu Ziffer 3. der Verfügung hat das Registergericht binnen zwei Wochen – bei Meidung einer anderenfalls zu erwartenden zurückweisenden Entscheidung – die Rücknahme des Eintragungsantrags angeregt. Die Verfügung ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.10.2009 gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 29.10.2009 hat das Registergericht der Beschwerde „gegen die Zwischenverfügung vom 11.09.2009“ nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.12.2009 hierzu Stellung genommen. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Um eine derartige Endentscheidung handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht. Nach § 382 Abs. 4 FamFG hat, wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 374 Nr. 1 FamFG) unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht, das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen; eine solche Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. Um eine derartige Zwischenverfügung handelt es sich entgegen der vom Amtsgericht geäußerten Auffassung ebenfalls nicht. Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung ist das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses. Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag abzulehnen, wobei ein richterlicher Hinweis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. der Antragsrücknahme geboten ist. Ein solcher Hinweis stellt aber keine Zwischenverfügung dar (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 382 Rz. 22 m. w. N.; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rz. 68 m. w. N.; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 382 Rz. 18). So kann eine Zwischenverfügung grundsätzlich auch nicht etwa ergehen, um eine andere für erforderlich gehaltene Anmeldung herbeizuführen (Bassenge/Walter, FamFG, 12. Aufl., § 382 Rz. 39). Das Registergericht hat in Ziffer 3. der angegriffenen Verfügung ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags in Aussicht gestellt und dessen Rücknahme angeregt. Daraus wird hinreichend deutlich, dass es insoweit nicht von einem behebbaren Hindernis ausgeht. Das Registergericht hat daran auch festgehalten, nachdem die Beschwerde in Ziffer 2. der Beschwerdeschrift auch diese Auffassung angegriffen hatte (vgl. Seite 2 des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.10.2009). Der ohnehin lediglich „vorsorglich“ erteilte Hinweis in Ziffer 2. der angegriffenen Verfügung, der offensichtlich eine anderweitige Anmeldung anregen will (vgl. Seite 3 des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.10.2009), ändert daran nichts. Eine Sachentscheidung des Senats im derzeitigen Beschwerdeweg scheidet vor diesem Hintergrund aus, vgl. auch § 58 Abs. 2 FamFG. Das Registergericht wird mithin nun über den Eintragungsantrag zu entscheiden haben. Sollte es bei seiner Rechtsauffassung zu Ziffer 1. der angegriffenen Verfügung festhalten, wofür immerhin der Gesetzeswortlaut sprechen könnte, wird es zu erwägen haben, ob dies eine unmittelbare Zurückweisung des Antrags rechtfertigt, nachdem die Antragstellerin auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Nichtabhilfebeschluss, Seite 2, nun ausdrücklich (vgl. den Schriftsatz vom 04.12.2009, Ziffer 2.) darauf hinweist, ihren Antrag für diesen Fall als Gründung außerhalb des vereinfachten Verfahrens verstanden wissen zu wollen. Sollte es hierauf noch ankommen, wird das Registergericht weiter zu erwägen haben, ob es an seiner zu Ziffer 2. geäußerten Rechtsauffassung umfassend festhält, nachdem die von ihm angegriffene Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Ergebnis nun – soweit hier ersichtlich – einhellig von der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. OLG Hamm ZIP 2009, 2246 ; Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2009, 1998, jeweils zitiert nach juris). Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 70 Abs. 2 FamFG) nicht vorliegen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, nachdem die Rechtsmitteleinlegung nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erfolgte, § 16 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.