Beschluss
20 W 396/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0113.20W396.09.0A
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Leitsätze
Zur Löschung von aufgrund eines Ersuchens des Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren eingetragenen Sicherungshypotheken kann es auch der Löschungsbewilligungen der eingetragenen "Hilfsberechtigten" bedürfen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 78.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Löschung von aufgrund eines Ersuchens des Amtsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren eingetragenen Sicherungshypotheken kann es auch der Löschungsbewilligungen der eingetragenen "Hilfsberechtigten" bedürfen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 78.000,-- EUR. Aufgrund eines Ersuchens des Amtsgerichts Darmstadt – Zwangsvollstreckungsabteilung – vom 05.09.2008, berichtigt am 06.10.2008 und 07.11.2008, Az. 61 K 160/04, ist nach rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren die Beteiligte zu 1. als Eigentümerin unter anderem im hier betroffenen Grundbuch eingetragen worden. Neben vielfältigen weiteren Eintragungen ist durch das bezeichnete Ersuchen unter Ziffer 5. gebeten worden, Sicherungshypotheken in der sich aus dem Ersuchen im Einzelnen ergebenden Rangfolge unter Beachtung der belasteten Grundstücke einzutragen. Unter Ziffer 5. d) ist ersucht worden, eine Sicherungshypothek für die Gläubigerin des ehemaligen Gesamtrechts III/1, die Bank A, zu 29.144,65 EUR nebst Zinsen unter anderem unter Abteilung III/9 des bezeichneten Grundbuchblatts und in weiteren Grundbuchblättern einzutragen. Des Weiteren ist unter Ziffer 5. e) ersucht worden, eine Sicherungshypothek zu 750.016,49 EUR nebst Zinsen unter anderem unter III/10 des bezeichneten Grundbuchblattes und in weiteren Grundbuchblättern für die gleiche Gläubigerin des ehemaligen Gesamtrechts III/1 einzutragen. Unter beiden vorgenannten Ziffern ist ausgeführt, dass die gemäß Teilungsplan Ziffern 4b) bis 4i) ausfallenden Ansprüche hilfsweise berechtigt sind, die sodann im Ersuchen im Einzelnen aufgeführt sind. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Ersuchens nebst Berichtigungen wird auf die Grundakten Amtsgericht Darmstadt, Grundbuch von O1, Blatt XX92, Bezug genommen. In Abteilung III lfd. Nr. 9 des betroffenen Grundbuchs ist sodann folgende Eintragung vorgenommen worden: „Sicherungshypothek zu neunundzwanzigtausendeinhundertvierundvierzig 65/100 Euro für Bank A, O2, für die im Zwangsversteigerungsverfahren des AG Darmstadt 61 K 160/04 gegen die Ersteherin übertragene Forderung; 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.09.2008; das Recht ist kein Gesamtrecht, der Betrag kann jedoch nur einmal beansprucht werden; das Recht erlischt an den Einzelobjekten, soweit die Gläubigerin des ehemaligen Gesamtrechts aus einem von ihnen befriedigt wird; als Hilfsberechtigte kommen in Betracht: Bank A, O2, Notar D (nur bezüglich Blatt X113), C geb. am ...1967 (nur bezüglich Blatt XX95), D geb. am ...1971 (nur bezüglich Blätter XX92 und XX93 hinsichtlich des ehemaligen Anteils Abt. I Nr. 1a), E-GmbH, F, Land Hessen (Landesjustizfiskus) (nur bezüglich Blätter XX92 und XX92 hinsichtlich des ehemaligen Anteils Abt. I Nr. 1a), sowie Frau G geb. …, geb. am ….1967, und Herr G, geb. am ….1960, beide letztere als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, nach näherer Maßgabe des Ersuchens; gemäß Ersuchen des AG Darmstadt vom 05.09./07.11.2008 (61 K 160/04) hier und in den Blättern XX92 bis XX98, X100, X101, X104, X105, X107 bis X110 und X113 -ausgenommen dieses Blatt- eingetragen am 29.12.2008.“ In Abteilung III lfd. Nr. 10 des betroffenen Grundbuchs findet sich dann eine ansonsten gleichlautende Eintragung über eine Sicherungshypothek zu siebenhundertfünfzigtausendundsechzehn 49/100 Euro. Zur notariellen Urkunde des Notars H, vom 04.12.2009, Urkundenrolle Nr. …/2009, hat die Beteiligte zu 1. das im betroffenen Grundbuch verzeichnete Wohnungseigentum an die Beteiligten zu 2. und 3. verkauft; die Beteiligten haben die Auflassung erklärt. In § 1 dieser Urkunde haben sie darüber hinaus unter anderem die Löschung der oben bezeichneten Sicherungshypotheken auch an sämtlichen Mithaftstellen beantragt. Unter Vorlage dieser Urkunde hat der Notar am 08.12.2009 beim Grundbuchamt beantragt, die in Abteilung III eingetragenen Belastungen in Blatt X105 sowie an sämtlichen in den Löschungsbewilligungen aufgeführten Mitbelastungsstellen zu löschen. Dazu hat der Notar hat eine Löschungsbewilligung der Bank A vom 22.09.2009 betreffend die oben aufgeführten Sicherungshypotheken vorgelegt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf die Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt unter c) aufgegeben, zu den Sicherungshypotheken für die Bank A über 29.144,65 EUR und 750.016,49 EUR zur Löschung auch noch Löschungsbewilligungen der im Grundbuch eingetragenen Hilfsberechtigten vorzulegen. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Löschung ohne zusätzliche Bewilligung der Hilfsberechtigten zu vollziehen. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz des Notars vom 21.12.2009 verwiesen. Durch Beschluss vom 22.12.2009, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung nach § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die der genannten Zwischenverfügung zugrundeliegende Auffassung des Grundbuchamts, dass es für die Löschung der bezeichneten Sicherungshypotheken der Löschungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Hilfsberechtigten bedürfe, ist nicht zu beanstanden. Nach der oben zitierten Eintragung im Grundbuch unter III/9 und III/10 und dem darin in Bezug genommenen Eintragungsersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts handelt es sich um Eintragungen von Sicherungshypotheken unter Verweis auf § 123 ZVG für die im Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Ersteherin – die Beteiligte zu 1. – übertragene Forderungen, vgl. die §§ 128, 130 ZVG. Rechtlicher Hintergrund dieser Eintragungen ist dann, dass sich grundsätzlich ein Gesamtrecht – ein solches liegt hier hinsichtlich des früheren Rechts III/1 vor – nach dem Surrogationsgrundsatz am Versteigerungserlös fortsetzt. Kommt es – wie hier - zu einer Forderungsübertragung gegen die Ersteherin nach § 118 ZVG, muss der Gesamtanspruch des Gesamtrechts bei jedem Objekt in voller Höhe zur Forderungsübertragung führen, § 122 Abs. 2 ZVG. In diesem Fall ist in den Teilungsplan für jedes Objekt, das für den Gesamtanspruch haftet, dieser voll aufzunehmen und seine Hilfsverteilung nach § 123 ZVG vorzunehmen (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 122 Rz. 4.2). Ist dem Gesamtgläubiger ein Betrag zugewiesen, jedoch nicht gezahlt worden bzw. die Forderungsübertragung erfolgt, ist es aber möglich, dass er sich etwa aus einem anderen Grundstück befriedigt – was nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek (dies gilt auch grundsätzlich für die Grundschuld oder andere Gesamtansprüche) dazu führen kann, dass der Befriedigungsanspruch an den versteigerten Grundstücken erlischt (§ 1143 Abs. 2, §§ 1173 bis 1176, 1181,1182 BGB) - oder sonst aus dem zugeteilten Betrag seine Befriedigung nicht mehr beanspruchen kann. In diesem Fall wird der zugeteilte Betrag für ausfallende nachrangige Berechtigte oder den Eigentümer frei (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 13. Aufl., § 123 Rz. 1; Stöber, a.a.0., Rz. 2.4; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 123 Rz. 1; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 123 Rz. 1). Für diesen Fall ist im Teilungsplan daher festzustellen, wem der freigewordene Betrag zuzuteilen ist, falls also das Recht auf Befriedigung aus ihm wegen der Gesamthypothekenvorschriften erlischt, § 123 Abs. 1 ZVG (Dassler/Schiffhauer/Hintzen, a.a.O., § 123 Rz. 2; Stöber, a.a.0., Rz. 2.4; Böttcher, a.a.O., § 123 Rz. 1). Im Teilungsplan ist mithin zu bestimmen, wie der Betrag anderweitig verteilt werden soll, wenn der zunächst berechtigte Gläubiger, der noch anderweitig gesichert ist, als Berechtigter nicht mehr in Betracht kommt. Ihm wird die Forderung gegen den Ersteher in erster Linie, jedoch auflösend bedingt, zugeteilt. Dieselbe Forderung wird zugleich den nachfolgenden ausfallenden Berechtigten unter (aufschiebender) Bedingung zugeteilt. Die Bedingung lautet in beiden Fällen, dass das Recht des Erstberechtigten auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen, a.a.0., § 123 Rz. 5; Böttcher, a.a.O., § 123 Rz. 1). Nach der entsprechenden Forderungsübertragung unter der entsprechenden Bedingung steht der Anspruch zunächst dem Erstberechtigten zu; sie steht diesem jedoch nur solange zu, wie die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Die Rechtsstellung ist somit auflösend bedingt, er kann die Forderung alleine ohne Zustimmung der Eventualberechtigten einziehen. Andere Verfügungen, die nicht unmittelbar die Wirkung der Befriedigung haben, z.B. Abtretung, Verpfändung etc., sind ohne Zustimmung der Eventualberechtigten diesem gegenüber nach § 161 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus diesen Gründen erfordert die Löschung der Sicherungshypothek ihre Zustimmung und kann nur vorgenommen werden, wenn die Zustimmung der Eventualberechtigten formgerecht nachgewiesen wird, § 29 GBO (so Dassler/Schiffhauer/Hintzen, a.a.0., § 123 Rz. 6; vgl. auch Stöber, a.a.0., § 123 Rz. 2.5; Steiner/Teufel, a.a.0., § 123 Rz. 14; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 123 Rz. 3). Auf diesen Grundlagen beruhen die vorliegenden Eintragungen, deren Löschung die Antragsteller begehren. Nach dem Inhalt des Ersuchens, auf dessen nähere Maßgabe in der Eintragung jeweils verwiesen wird, Ziffern 5. d) und 5. e), ist die Sicherungshypothek selbst nicht bedingt, sondern nur die Berechtigung unter der auflösenden Bedingung, dass der Befriedigungsanspruch nicht nach den Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt, § 123 ZVG, und unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Betrag der Gläubigerin des früheren Gesamtrechts III/1 nicht mehr gebührt. Nach den obigen Ausführungen ist mithin das in der angefochtenen Zwischenverfügung gestellte Verlangen nach Vorlage von Löschungsbewilligungen nicht zu beanstanden. Auch ob und inwieweit etwaige Eventualberechtigte – etwa aufgrund Fristablauf nach § 118 Abs. 2 ZVG– einen Anspruch auf Befriedigung eingebüßt haben (vgl. dazu etwa Dassler/ Schiffhauer/Hintzen, a.a.0., § 123 Rz. 7, § 118 Rz. 35; vgl. auch Stöber, a.a.0., § 123 Rz. 2.6; Steiner/Teufel, a.a.0., § 123 Rz. 9, 15, 16), hat das Grundbuchamt im vorliegenden Verfahren nicht von Amts wegen zu prüfen. Es wäre vielmehr Sache dieser (Grundpfandrechts-)Beteiligten, ggf. zunächst die Berichtigung des Grundbuchs herbeizuführen (vgl. dazu auch Stöber, a.a.0., § 123 Rz. 3; Steiner/Teufel, a.a.0., § 123 Rz. 15, § 118 Rz. 57, 63; Dassler/ Schiffhauer/Hintzen, a.a.0., § 123 Rz. 8; Jaeckel/Güthe, a.a.O., § 123 Rz. 3; Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rz. 60; vgl. insoweit auch KG OLGE 34, 169). Vor diesem rechtlichen Hintergrund greifen denn auch die Einwendungen der Beschwerde nicht durch. Die in der Beschwerdeschrift in Bezug genommenen Fundstellen (bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 216, 2734) sind zum Einen nicht einschlägig, weil es sich nach den obigen Ausführungen bei der Gläubigerin und den Hilfsberechtigten der betroffenen Grundpfandrechte gerade nicht um Gesamtberechtigte nach § 428 BGB handelt, nur hierzu verhalten sich aber die zitierten Fundstellen. Zum Anderen wäre auch ansonsten die bloße Löschungsbewilligung der Bank A nicht hinreichend gewesen, worauf das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss weiter zutreffend hingewiesen hat. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 131 Abs. 2, 30 Kost0. Der Senat hat sie aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Bruchteil der zu löschenden Grundpfandrechte geschätzt. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) hierfür nicht vorliegen.