Beschluss
20 VA 6/09, 20 VA 9/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0118.20VA6.09.0A
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Leitsätze
Zur Frage des rechtlichen Interesses einer Massegläubigerin auf Einsicht in die Insolvenzakten
Tenor
Die beiden Verfahren 20 VA 6/09 und 20 VA 9/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 20 VA 6/09 führt.
Der Bescheid des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht - vom 25.03.2009 und der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 09.06.2009 werden, soweit darin Akteneinsicht abgelehnt bzw. versagt worden ist, aufgehoben.
Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Außergerichtliche Kosten werden in den Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht erstattet.
Gegenstandswert: je 570.000,-- EUR; nach Verbindung: 1.140.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des rechtlichen Interesses einer Massegläubigerin auf Einsicht in die Insolvenzakten Die beiden Verfahren 20 VA 6/09 und 20 VA 9/09 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren 20 VA 6/09 führt. Der Bescheid des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht - vom 25.03.2009 und der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 09.06.2009 werden, soweit darin Akteneinsicht abgelehnt bzw. versagt worden ist, aufgehoben. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Akteneinsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Außergerichtliche Kosten werden in den Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nicht erstattet. Gegenstandswert: je 570.000,-- EUR; nach Verbindung: 1.140.000,-- EUR. I. Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A, Az. 8 IN 615/03 des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht. Mit Schreiben vom 10.03.2009 (Bl. 53 d. A. 20 VA 6/09) hat die Antragstellerin beim bezeichneten Insolvenzgericht Einsicht in die oben aufgeführten Insolvenzakten beantragt. Mit Schreiben des Insolvenzgerichts vom 25.03.2009 (Bl. 54 d. A. 20 VA 6/09), auf dessen weitere Einzelheiten verwiesen wird, ist ihr mitgeteilt worden, dass Akteneinsicht hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses und des letzten Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters gewährt werde. Die Antragstellerin hat gegen diesen am 30.03.2009 zugegangenen Bescheid mit am 30.04.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, umfassende Akteneinsicht in die bezeichneten Insolvenzverfahren zu erhalten (= 20 VA 6/09). Nachdem sie in jenem Schriftsatz mitgeteilt hatte, bereits einen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt zu haben, hat jenes Verfahren im Einverständnis der Beteiligten zunächst geruht. Mit weiterem Schreiben vom 14.04.2009 (Bl. 105 ff. der Akte 20 VA 9/09) hatte die Antragstellerin nämlich wiederum beim bezeichneten Insolvenzgericht umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakten des bezeichneten Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Antrag ist durch Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts vom 09.06.2009 (Bl. 114 ff. d. A. 20 VA 9/09) abgelehnt worden. Gegen diesen am 22.06.2009 zugegangenen Bescheid hat die Antragstellerin mit am 02.07.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, der Antragstellerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren (= 20 VA 9/09). Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, sie sei Gläubigerin eines Massekredits im Insolvenzverfahren. Sie habe mit Notar Not1, O1, in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A am 23./29.06.2004 einen ursprünglich bis zum 28.02.2005 befristeten Massekreditvertrag geschlossen (Bl. 44 ff. d. A. 20 VA 6/09), der in den Folgejahren wiederholt verlängert worden sei, zuletzt bis zum 28.02.2009. Im Nachgang zu einem am 26.02.2009 erfolgten Gespräch habe die Antragstellerin dem Insolvenzverwalter die Verlängerung des Massekredits bis 15.04.2009 angeboten (Bl. 51 ff. d. A. 20 VA 6/09). Diese Verlängerung des Massekreditvertrages habe der Insolvenzverwalter nicht angenommen. Selbst wenn das Angebot angenommen worden wäre, wäre – so meint die Antragstellerin - der Massekredit jedenfalls seit dem 15.04.2009 zur Rückzahlung fällig. Der Massekredit sei jedoch bislang nicht zurückgeführt worden. Nach ihrem oben aufgeführten Akteneinsichtsantrag vom 10.03.2009 habe die Antragstellerin Kenntnis darüber erlangt, dass während des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter ein Grundstück der Insolvenzschuldnerin verkauft und aufgelassen worden sei. Der Erlös aus dem Verkauf sei nach telefonischer Aussage des Insolvenzverwalters gegenüber einem Mitarbeiter der Antragstellerin zur Masse gezogen worden; Ausschüttungen an die Antragstellerin seien jedoch entgegen Ziffern 6 und 7 des Massekreditvertrages an die Antragstellerin nicht erfolgt. Die Antragstellerin ist deshalb der Auffassung, dass ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakten zustehe. Sie habe einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensumme und damit als Massegläubigern einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse nach § 53 Ins0. Ihre Interessen würden durch den Inhalt der Verfahrensakte unmittelbar berührt. Sie benötige die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der gesamten Akten, um sich über den Verfahrensstand und das Vorgehen des Insolvenzverwalters in Bezug auf Immobilien der Insolvenzmasse in der Vergangenheit zu informieren, sowie um die Einlassungen des Insolvenzverwalters zu in der Vergangenheit erfolgten Verkäufen und der Leistungsfähigkeit der Masse zu verifizieren. Angesichts der fälligen Masseforderung bestehe seitens der Antragstellerin ferner das Interesse, sich über sämtliche Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse zu informieren. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der ursprüngliche Bescheid des Amtsgerichts Offenbach – Insolvenzgericht – vom 10.03.2009 dem nicht gerecht werde. Gleiches gelte für den nachfolgenden Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts vom 09.06.2009. Um ihre Rechte als Massegläubigerin wirksam durchsetzen zu können, benötige sie zur Vorbereitung ihres weiteren Vorgehens und etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen eine möglichst umfassende Kenntnis über die Vermögensgegenstände der Masse. Ferner sei in diesem Zusammenhang für die Antragstellerin von Relevanz, welche Kosten für die Verwaltung und Instandhaltung der in der Masse befindlichen Immobilie anfallen würden. Aus dem Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters seien diese Kenntnisse nicht zu gewinnen. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht bestehe ferner, weil die Antragstellerin die Kostenstruktur bei der Verwaltung der in der Masse befindlichen Immobilie nachvollziehen wolle. Soweit das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 27.10.2009 (Bl. 106 ff. d. A. 20 VA 6/09) sodann eine Kopie des Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009 übersandt habe, sei dies unzureichend. Daraus ergäbe sich etwa, dass drei Gläubiger in die Insolvenzmasse zu vollstrecken versuchten. Dieser Umstand untermauere das Bedürfnis der Antragstellerin auf umfassende Akteneinsicht. Der in jenem Sachstandsbericht – der im Übrigen ohne Anlagen und mithin unvollständig übermittelt worden sei - in Bezug genommene weitere Sachstandsbericht vom 07.04.2009 sei der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht worden. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Verfügung vom 10.11.2009 (Bl. 113 ff. d. A. 20 VA 6/09) mitgeteilt, dass sich die Sachakten beim Bundesgerichtshof befänden und nicht entbehrlich seien, tritt den Anträgen entgegen und beantragt deren Zurückweisung. II. Beide Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Grundsätzlich stellt ein Bescheid des Gerichtsvorstandes, mit dem ein auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützter Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, einen Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327; NZI 2008, 618 ; ZIns0 2009, 740, je zitiert nach juris). Einen solchen stellt der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts vom 09.06.2009 ohne Zweifel dar. Der Senat geht davon aus, dass auch der Bescheid des Amtsgerichts Offenbach am Main – Insolvenzgericht - vom 25.03.2009 als solcher des Gerichtsvorstandes anzusehen ist. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Bescheid selber. Die Präsidentin des Amtsgerichts hat jedoch in ihrem nachfolgenden Bescheid vom 09.06.2009 ausdrücklich auf diesen Bescheid Bezug genommen und ihn sich im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung zu Eigen gemacht. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass – soweit der erste Bescheid nicht direkt vom Gerichtsvorstand erlassen worden sein sollte, sondern durch das Insolvenzgericht – diese Entscheidung durch den Gerichtsvorstand jedenfalls delegiert worden ist, zumal sie inhaltlich, wie die Bezugnahme auf das erforderliche „berechtigte Interesse“ zeigt, offensichtlich nicht von einem Einsichtsantrag eines Verfahrensbeteiligten ausgeht. Beide sich auf das gleiche Begehren der Antragstellerin beziehende Bescheide sind im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar. Zwar kann nach einhelliger Auffassung ein „Zweitbescheid“, der ohne erneute Sachprüfung den ersten Bescheid lediglich bestätigt, keine selbständige Rechtsverletzung enthalten. Wenn sich allerdings der „Zweitbescheid“ nicht darauf beschränkt, den ersten Justizverwaltungsakt zu bestätigen, sondern vielmehr eine neue, wenn auch im Ergebnis eine dem ersten Justizverwaltungsakt entsprechende Regelung enthält, ist er neben dem ersten Justizverwaltungsakt selbständig anfechtbar. Bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, handelt es sich um einen „Zweitbescheid“, welcher einer selbständigen rechtlichen Prüfung zugänglich ist, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin hatte nach dem Erstbescheid vom 25.03.2009 neue sachliche Gesichtspunkte zur Rechtfertigung ihres Einsichtsantrags vorgebracht, die in dem „Zweitbescheid“ vom 09.06.2009 berücksichtigt worden sind. Da auch die jeweils einzuhaltenden Fristen des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt sind, sind die Anträge insgesamt zulässig. Wegen des engen Sachzusammenhangs hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat geht anders als im Ergebnis die Präsidentin des Amtsgerichts davon aus, dass die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Nach § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO kann der Vorstand des Gerichts ohne die Einwilligung der Parteien die Einsicht in die Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, steht die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte sodann im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts und hat der Dritte nicht etwa ein gesetzliches Einsichtsrecht, wie es in § 299 Abs. 1 ZPO den Prozessparteien eingeräumt wird. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung liegt sodann vielmehr in deren pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung der Beteiligten und dem „Vorrecht des Spruchrichters“. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind dann die Akten dahingehend zu untersuchen, ob durch die Kenntnisnahme Dritter schutzwürdige Interessen der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten verletzt werden können. In diesen Fällen ist bei der Ermessensentscheidung des Gerichtsvorstands das Geheimhaltungsbedürfnis der Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen. Bei besonderem Parteiinteresse können etwa Namen geschwärzt oder geheimhaltungsbedürftige Aktenteile von der Einsichtnahme aus den Akten entnommen werden. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands beginnt allerdings überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2009, 740). Eine Einwilligung der Verfahrensbeteiligten in die Einsichtnahme der Akten liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Das mithin erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin muss sich dann unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben. Es setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solches geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden können, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Dazu gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des jeweiligen Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden, und zwar durch das Verfahren selbst oder wenigstens durch den diesem zugrundeliegenden Sachverhalt. Ein rein wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse genügt also nicht. Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist, nicht dagegen, wenn es lediglich darum geht, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender bzw. mit dem Streitstoff nicht zusammenhängender Ansprüche zu gewinnen (vgl. die Nachweise bei Senat ZIns0 2009, 740). Für die Einsicht in Insolvenzakten ist in diesem Zusammenhang weiter davon auszugehen, dass auch potentielle Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Insolvenzakten haben können. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dann nicht. Allein die anstehende Entscheidung, ob am Verfahren überhaupt teilgenommen werden soll, rechtfertigt das Einsichtsgesuch. Grundsätzlich besteht nämlich im eröffneten Insolvenzverfahren kein schützenswertes Interesse des Schuldners oder anderer Beteiligter – auch nicht des Insolvenzverwalters -, die näheren Umstände des Verfahrens vor den Gläubigern geheim zu halten, weil die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger stattfindet (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327; ZIns0 2009, 740). Zu diesen Gläubigern gehört die Antragstellerin nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten des hiesigen Verfahrens allerdings nicht; ansonsten wäre auch der Gerichtsvorstand nicht zur Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag berufen gewesen. Die Antragstellerin ist als Massegläubigerin grundsätzlich Dritte im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, da sich die Geltendmachung von Ansprüchen und Befriedigung der Massegläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens und unabhängig von ihm vollziehen (vgl. etwa OLG Köln OLGR 2008, 191; LG Düsseldorf ZIP 2007, 1388; a. A. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 4 Rz. 21; Rüther in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 4 Rz. 34, je m. w. N.). Das erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO ergibt sich zur Überzeugung des Senats jedoch vorliegend aus der vorgelegten Massekreditvereinbarung. Deren Vorliegen und Inhalt wird nicht in Abrede gestellt und durch die vorgelegten Unterlagen – auch den Bericht des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009 – belegt, ist mithin hinreichend glaubhaft gemacht. Aus diesem Rechtsverhältnis ergeben sich für die Beteiligten dieses Vertrages, zu denen die Antragstellerin ebenso wie der Insolvenzverwalter gehört, Rechte und Pflichten, die über rein wirtschaftliche Interessen hinausgehen. Ob und inwieweit ein Rückzahlungsanspruch der Antragstellerin aus diesem Vertrag bereits fällig ist, was streitig zu sein scheint, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Nach den obigen Ausführungen genügen im gegebenen Zusammenhang auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben und der Interessenkreis des jeweiligen Antragstellers durch das Verfahren selbst konkret berührt werden. Auch davon muss hier ausgegangen werden. Die Antragstellerin hat im Einzelnen dargelegt, welche Kenntnisse bzw. Informationen sie zur hinreichenden Verfolgung ihrer gegen die Masse zu richtenden Ansprüche aus der vorgelegten Massekreditvereinbarung ggf. benötigt und dass diese dem Akteninhalt, nicht jedoch einem Bericht des Insolvenzverwalters, zu entnehmen sind; all dem ist der Antragsgegner nicht konkret entgegen getreten. Ohnehin ist angesichts der hier angefochtenen Bescheide unklar, in welchem Umfang der Antragstellerin nun Akteneinsicht bewilligt worden sein soll. Der Bescheid vom 25.03.2009 stellt insoweit auf den letzten Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters ab und kündigt nach der Mitteilung, dass am gleichen Tage ein aktueller Sachstandsbericht angefordert worden sei, an, dass der Antragstellerin nach Eingang eine Kopie übersandt werde. Nach Aktenlage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies geschehen ist. Die Antragstellerin rügt vielmehr, dass ihr ein solcher vom 08.07.2009 übermittelt worden sei, in dem aber auf einen nach dem Bescheid vom 25.03.2009 erstellten Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters vom 07.04.2009 verwiesen worden sei; Letzterer wurde allerdings der Antragstellerin nicht übermittelt. Im Bescheid vom 09.06.2009 wird dann gar unterstellt, dass der Antragstellerin durch den Bescheid vom 25.03.2009 Akteneinsicht in „die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters“ gewährt worden sei, was sich jedoch weder aus dem Wortlaut des genannten Bescheids, noch der nachfolgenden Handhabung – jedenfalls soweit sie Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist - ergibt. Weitergehende Entscheidungen zur Akteneinsicht für die Antragstellerin sind nicht vorgetragen. Auf die Rüge der Antragstellerin, der Bericht des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009 sei ihr lediglich unvollständig übersandt worden, kommt es mithin hier nicht an. Soweit der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts vom 09.06.2009 demgegenüber davon ausgeht, die für die Antragstellerin relevanten Informationen stünden dieser bereits zur Verfügung, kann dem nicht gefolgt werden, unabhängig davon, ob diese Bewertung darauf beruht, dass davon ausgegangen wird, Akteneinsicht in die Sachstandsberichte des Insolvenzverwalters sei bewilligt, so dass sich hieraus eine ausreichende Kenntnis vom Gang des Verfahrens ergäbe. Richtig ist, dass die Antragstellerin als Massegläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen ist, worauf die angefochtenen Bescheide im Ergebnis abstellen. Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen die Antragstellerin offensichtlich nicht gehört (vgl. dazu Senat NZI 2008, 618 ). Andererseits geht es hier aber nicht lediglich darum, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es der Antragstellerin erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht. So hat die Antragstellerin insoweit etwa auch auf die spezifischen Regelungen der Ziffern 3 und 7 der Massekreditvereinbarung Bezug genommen; ob es allgemein ausreichend wäre, sich über die Vermögensgegenstände eines Vollstreckungsschuldners zu informieren, wie die Antragstellerin meint, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Der rechtliche Bezug zum Verfahrensgegenstand ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass das maßgebliche Rechtsverhältnis als Massekredit ausgestaltet ist, der Insolvenzverwalter für die Masse entsprechend berechtigt bzw. verpflichtet wird und im Hinblick auf dieses Rechtsverhältnisses anzustellende Erwägungen auch für den Ablauf des Insolvenzverfahren von Bedeutung sind wie auch umgekehrt. Demgemäß hat denn auch der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ausweislich des vorgelegten Berichts vom 08.07.2009 gegenüber dem Insolvenzgericht dezidiert Stellung zu diesem Sachverhalts- und Rechtskomplex genommen. Ein rechtlicher Bezug zum Verfahrensgegenstand bzw. -stoff der Akten des Insolvenzverfahrens lässt sich also nicht in Abrede stellen. Die Beschränkung der Interessen der Antragstellerin durch den Bescheid vom 09.06.2009 auf bestimmte Verfahrensgesichtspunkte, die allgemein für Massegläubiger von Bedeutung sind, lässt die Bedeutung der von der Antragstellerin aufgezeigten Gesichtspunkte für die sich aus der Massekreditvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten gänzlich außer Betracht, geht denn hierauf auch gar nicht ein. Ob eine derartige oder auch anderweitige Beschränkung der Akteneinsicht aus anderen Gesichtspunkten gerechtfertigt oder gar erforderlich ist, etwa um im Hinblick auf Interessenkonflikte mit anderen Verfahrensbeteiligten zu verhindern, der Antragstellerin Informationen zuzubilligen, die ihr ansonsten nicht zustehen können, oder gar im Hinblick auf schwebende rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter (vgl. dazu den Bericht des Insolvenzverwalter vom 08.07.2009) die Erlangung ungerechtfertigter Vorteile in einem Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. dazu die Nachweise bei Schuster/Friedrich ZIP 2009, 2418; zu weiteren möglichen Einschränkungen: Wimmer/Schmerbach, FK-InsO, 5. Aufl., § 4 Rz. 63; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rz. 27 ff.), ist Gegenstand der Abwägungsentscheidung und keine Frage des rechtlichen Interesses. Die Präsidentin des Amtsgerichts hat, da sie – wie sich aus beiden Bescheiden ergibt - schon das rechtliche (dort: „berechtigte“) Interesse an einer (weitergehenden) Akteneinsicht verneint hat, von ihrem Standpunkt aus konsequent die ihr nach § 299 Abs. 2 ZPO obliegende Ermessensentscheidung nicht getroffen. Auf die zuletzt genannten Erwägungen haben die Bescheide demgemäß auch nicht abgestellt. Die diesbezügliche Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Akteneinsicht liegt jedoch in deren pflichtgemäßem Ermessen. Der Senat hat ebenfalls bereits oben dargelegt, dass die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands überhaupt erst nach der Feststellung eines rechtlichen Interesses beginnen kann. Diese zu treffende Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Keinesfalls darf das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (vgl. Senat ZIns0 2009, 740, und Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Der Senat ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG vielmehr lediglich zur eingeschränkten Überprüfung der Ermessensausübung berechtigt, nämlich dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat und von dem Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein Sonderfall dahingehend, dass sich die Ermessensentscheidung zu einer einzigen richtigen Entscheidung verdichtet hätte, liegt hier nicht vor. Damit ist die Ermessensentscheidung nachzuholen, die Sache ist nicht spruchreif, §§ 28 Abs. 2, Abs. 3 EGGVG. Auch eine nicht begründete Ermessensentscheidung wäre überdies aufzuheben, weil ansonsten die gerichtliche Nachprüfung, welche Überlegungen die Justizbehörde bei der Ausübung des Ermessens angestellt hat, gar nicht möglich wäre. Damit ist die behördliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung – soweit die Insolvenzverfahrensakte wegen des oben erwähnten und zu beachtenden Vorrangs des Spruchrichters insoweit wieder zugänglich ist - an die Behörde zurück zu geben (Senat ZInsO 2009, 740). Eine Beteiligung der Beteiligten des Insolvenzverfahrens, also etwa der dortigen Schuldnerin und/oder des Insolvenzverwalters, vor dem Oberlandesgericht an dem hiesigen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Deren berechtigte Interessen sind im Rahmen der vom Gesetz zu ihrem Schutz vorgesehenen und von der Justizverwaltung zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dort sind sie zur Wahrung ihrer Rechte gegebenenfalls zu beteiligen (vgl. Senat ZIns0 2009, 740, und Beschluss vom 01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 = BeckRS 2007 03745, unter Hinweis auf BGH KTS 1998, 581; WM 2006, 1435 ). Eine derartige Entscheidung hat der Senat jedoch – wie ausgeführt – im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen und auch nicht getroffen. Eine Entscheidung über Gerichtsgebühren hat der Senat für das hiesige Verfahren nicht zu treffen, weil solche überhaupt nur bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags erhoben werden, §§ 30 EGGVG, 130 KostO. Für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Der Umstand, dass der Antrag der Antragstellerin (vorerst) Erfolg hatte, reicht für eine Überbürdung außergerichtlicher Kosten nicht aus. Eine offensichtliche und besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden ist angesichts der vorliegend maßgeblichen und durch den Senat lediglich anders als durch die Präsidentin des Amtsgerichts beurteilten Rechtsfragen nicht ersichtlich (vgl. hierzu ebenfalls Senat ZIns0 2009, 740). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hat ihn auf den sich aus dem Tenor ersichtlichen Bruchteil des Kreditbetrages geschätzt.