Beschluss
20 W 251/09
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0127.20W251.09.0A
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Antragsteller sind Mitglieder des Fürstenhauses X-Y-Z. Der Antragsteller zu 2) ist der älteste Sohn des Antragstellers zu 1). Das Fürstenhaus verfügt über umfangreichen Grundbesitz. Dieser Grundbesitz, zu dem auch die hier betroffenen Grundstücke gehören, stand ursprünglich im Eigentum von A Erbprinz zu X-Y-Z, dem Vater des Antragstellers zu 1) und Großvater des Antragstellers zu 2). A Erbprinz zu X-Y-Z (im Folgenden als Erblasser bezeichnet) verstarb am ... 1940. In dem von ihm errichteten Testament vom 04.02.1939 (Bl. 53/41 -42 d. A.) bestimmte er Folgendes: „Mein Nachlaß soll sich im Mannesstamm nach dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge und überhaupt nach den Grundsätzen vererben, wie sie in § ... der Erb- und Brudereinigung der „Fürstlich und Gräflich X.ischen Häuser" vom ... .1915 (veröffentlicht im Hessischen Regierungsblatt 1915, S. ...) aufgestellt sind. Demnach berufe ich als meinen Erben in diesem Sinne meinen ältesten bei meinem Tode lebenden Sohn und ersatzweise dessen ältesten Sohn, und, wenn er keinen Sohn hat, meinen zweitältesten Sohn oder dessen ältesten Sohn u.s.w. Mein Erbe soll nicht befreiter Vorerbe sein. Sein Nacherbe soll sein, wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung als sein Erbe berufen ist. Als Erbe und Nacherbe soll nur in Betracht kommen ein männliches Mitglied aus dem Gesamthause X, das in seiner Abstammung den Erfordernissen entspricht, wie sie in den §§ 9 ff. der Erb- und Brudereinigung aufgestellt sind." Auf Grund des Testamentes vom 04.02.1939 erteilte das Amtsgericht Gießen (Az. IV Nr. 198/40 zu VI 222/40) am 06.11.1940 einen Erbschein, der den Antragsteller zu 1) als alleinigen Vorerben des Erblassers ausweist. Weiter enthält der Erbschein die Angabe, dass sein Nacherbe ist, wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich und Gräflich X.ischen Häuser vom ... .1915 als sein Erbe berufen ist. Der Antragsteller zu 1) wurde auf Grund des Testaments vom 04.02. 1939 am 20.10.1941 als neuer Eigentümer im Grundbuch – damals noch Band ... Blatt ... des Grundbuchs von O1 - eingetragen. Gleichzeitig wurde ein Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO eingetragen, der wie folgt lautet: „Nacherbe des nach Maßgabe des Testaments des A Erbprinz zu X-Y-Z vom 4. Februar 1939 eingesetzten Vorerben B Prinz zu X-Y-Z ist, wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung der fürstlich und gräflich X.chen Häuser vom ... .1915 als sein Erbe berufen ist." § ... der Erb- und Brudereinigung vom ... .1915 bestimmt: „1. Das Stammgut (§ 38) vererbt sich im Mannesstamme des besitzenden Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge. 2. Erlischt ein Haus, so geht sein Stammgutsbesitz an dasjenige Haus über, welches nach der oben bestimmten Folgeordnung aufgrund des anliegenden Stammbaums dazu berufen ist." Der Nacherbenvermerk wurde mit den belasteten Grundstücken am 13.11.1973 nach Blatt .... des Grundbuchs von O1 übertragen. Durch notariellen Vertrag vom … 2006 –UR-Nr. .../2006 des Verfahrensbevollmächtigten- (Bl. 53/2 ff. der Akten) übertrug der Antragsteller zu 1) u. a. den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz, der zu dem Traditionsvermögen des Fürstenhauses gehört, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Antragsteller zu 2). Dies geschah im Einvernehmen mit seiner Ehefrau sowie den weiteren drei Geschwistern des Antragstellers zu 2). In Ausführung des notariellen Vertrages (§ 13 Ziff. 1) haben die Antragsteller unter dem ….2007 die Eigentumsumschreibung des betroffenen Grundbesitzes auf den Antragsteller zu 2) und die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2007 (Bl. 53/35 d. A.) hat das Amtsgericht Korbach - Grundbuchamt - die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Befugnis zur Abgabe der Löschungsbewilligung durch den Antragsteller zu 2) als Nacherben durch das Grundbuchamt nicht geprüft werden könne. Für die begehrte Löschung des Nacherbenvermerkes sei zunächst erforderlich, dass ein noch vom Amtsgericht zu bestellender Pfleger für den unbekannten Nacherben des Erblassers die erforderliche Löschungsbewilligung für den Nacherbenvermerk erteile. Diese Erklärung bedürfe zudem der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Antragsteller haben in der Folgezeit zunächst die Eigentumsumschreibung auf den Antragsteller zu 2) unter Übernahme des Nacherbenvermerks beantragt, die am 25.02.2009 auch erfolgt ist. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2009 haben sie ihren Löschungsantrag wieder aufgegriffen und zur Begründung angeführt, sofern der Antragsteller zu 1) den Antragsteller zu 2) nicht überlebe, werde der Antragsteller zu 2) der testamentarisch bestimmte Nacherbe sein. Sämtliche anderen in Betracht kommenden Personen hätten lediglich eine einem Ersatznacherben gleichkommende Position. Ein solcher Ersatznacherbe und deswegen vorliegend auch die übrigen Mitglieder des Fürstenhauses seien nach herrschender Meinung in Verfügungen zwischen Vorerben und Nacherben nicht einzubeziehen. Gleiches gelte für die Löschungsbewilligung. Das Grundbuchamt hat in Stellungnahmen vom 08.01.2008 (Bl. 53/45 d. A.), 27.02.2008 (Bl. 53/57 d. A.) und 08.04.2008 (Bl. 53/64 d. A.) an seiner Zwischenverfügung festgehalten, so dass die Antragsteller schließlich mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19. 02. 2009 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13.07.2007 eingelegt haben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht mit Verfügung vom 25.02.2009 zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragsteller haben im Erstbeschwerdeverfahren vorgetragen, das Grundbuch sei durch Löschung des Nacherbenvermerks zu berichtigen, da der betroffene Grundbesitz durch die Übertragung des Vorerben auf den Nacherben aus dem Nachlass ausgeschieden sei. Diese Übertragung sei wirksam durch die Mitwirkung des derzeitigen Nacherben, des Antragstellers zu 2). Darauf dass der Vorerbe noch den derzeitigen Nacherben überleben könne, komme es nicht an. Dies sei bei einer vorweggenommenen Erbfolge immer so und hindere die Rechtsprechung und Literatur nicht daran, sie ohne Zustimmung von Ersatznacherben zuzulassen. Im Zusammenhang mit der Nacherbfolge könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Erblasser sich nicht für die Einsetzung einer bestimmten Person entschieden habe. Da der Vorerbe im Zeitpunkt des Testaments noch ein Kind gewesen sei, habe der Erblasser dessen ältesten Sohn nicht namentlich benennen können. Es sei davon auszugehen, dass die vorweggenommene Erbfolge auch dem Willen des Erblassers entsprochen habe, da ihm selbst auch von seinem Vater das Familienvermögen zu Lebzeiten übertragen worden sei. Außerdem sei die vorweggenommene Erbfolge zur Steuerersparnis erfolgt, was ebenfalls dem Erblasserwillen entspreche, das Familienvermögen möglichst ungeschmälert weiter zu geben. Die Antragsteller haben im Erstbeschwerdeverfahren ein Gutachten des DNotI vom 19.05.2009 (Bl. 53/92-53/97 d. A.) vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die darin vertretene Auffassung, durch die Mitwirkung des derzeitigen Nacherben, dem ein Anwartschaftsrecht zustehe, sei die Grundstücksübertragung des Vorerben wirksam und die Zustimmung sonstiger Personen sei nicht erforderlich, haben sich die Antragsteller zu eigen gemacht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.07.2009, für dessen Inhalt auf Blatt 53/111-119 d. A. Bezug genommen wird, die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Nacherbenvermerk könne - jedenfalls derzeit - nicht gelöscht werden. Weder hätten alle Berechtigten, d. h. Nacherben, der Löschung zugestimmt, noch sei das Grundbuch durch eine die angeordnete Nacherbfolge an dem verzeichneten Grundbesitz aufhebende Verfügung unrichtig geworden, denn es fehle an der dafür erforderlichen Mitwirkung aller in Betracht kommenden Nacherben. Da der Erblasser in seinem Testament vom 04. 02.1939 zu seinem Nacherben berufen habe, „wer nach § ... der Erb- und Brudereinigung als sein Erbe berufen ist", sei die Person des Nacherben im Testament damit weder namentlich genannt, noch in anderer Weise dergestalt beschrieben, dass nur eine Person in Betracht komme. Vielmehr solle sich die Nacherbfolge erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls nach der in der Erb- und Brudereinigung festgelegten Familientradition, d. h. dem Recht der Erstgeburt und der agnatischen Linearfolge im Mannesstamme des jeweiligen Hauses, bestimmen. Da aber der Schutz des im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragenen Nacherbenvermerks gegen möglicherweise nach §§ 2113 ff. BGB unwirksame Verfügungen des Vorerben auch gerade solchen derzeit noch unbekannten Nacherben zugute kommen solle, setze die Löschung des Nacherbenvermerks nach allgemeiner Auffassung die Bewilligung auch dieser unbekannten Nacherben voraus. Diese sei - worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen habe -durch einen gemäß § 1913 S. 2 BGB zu bestellenden Pfleger abzugeben, der hierzu ggf. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfe, §§ 1915, 1821 BGB. Erst wenn aufgrund der gegebenen Umstände eine Änderung hinsichtlich der in Betracht kommenden Nacherben ausgeschlossen erscheine, könne - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Löschung des Nacherbenvermerks auch ohne Bewilligung durch einen Pfleger verlangt werden. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit der Einsetzung eines Ersatznacherben vergleichbar, obwohl nach inzwischen wohl herrschender Meinung der Vorerbe und der Nacherbe zur Verfügung über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand nicht der Zustimmung eines testamentarisch bestimmten Ersatznacherben bedürften. In der vorliegenden Fallgestaltung habe der Erblasser gerade keine bestimmte Person zum Nacherben berufen wollen, sondern bestimmt, dass sich im Zeitpunkt des Nacherbfalls nach abstrakt festgelegten Kriterien die Nacherbfolge bestimmen und erst in diesem Zeitpunkt die konkrete Person feststehen solle. Im Zeitpunkt des Vorerbfalls und lange Zeit danach habe noch nicht festgestanden, wer aller Voraussicht nach Nacherbe sein würde. Dies habe sich zwar mit der Geburt des Antragstellers zu 2) maßgeblich dahingehend konkretisiert, dass dieser - sofern er den Nacherbfall erlebt - von keiner anderen in Betracht kommenden Person mehr verdrängt werden könne. Von einer bereits feststehenden Erbfolge könne gleichwohl noch keine Rede sein. Dass der Antragsteller zu 1) den Antragsteller zu 2) bzw. alle seine männlichen Abkömmlinge überleben könne, sei nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Aus der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft in abstrakter, nämlich von der Benennung konkret benannter Personen losgelöster Form nach Maßgabe des Familienvertrages aus dem Jahr 1915 sei - anders als bei der gewöhnlichen Ersatznacherbfolge - nicht auf einen Willen des Erblassers zu schließen, wonach er mit einer einvernehmlichen, die Erbfolge vorwegnehmenden Verteilung des Nachlasses zwischen dem Vorerben und dem derzeit voraussichtlichen Nacherben einverstanden wäre. Ein solchermaßen typisierter Erblasserwille sei indes eines der Hauptargumente für die nach herrschender Ansicht nicht erforderliche Zustimmung eines (gewöhnlichen) Ersatznacherben zu Verfügungen des Vorerben und Nacherben. Weil vorliegend von einem solchen typisierten Erblasserwillen gerade nicht ausgegangen werden könne, müsste auch für den Fall, dass - entgegen der Ansicht der Kammer - die vorliegende Konstellation als mit derjenigen einer Nacherben- und Ersatznacherbenbestimmung vergleichbar angesehen werde, ausnahmsweise wohl doch die Zustimmung der „Ersatznacherben" verlangt werden. Die Kammer habe keine Veranlassung, an der von den Antragstellern und den übrigen am Vertragsschluss beteiligten Familienmitgliedern geäußerten Intention auf Fortführung der Familientradition zu zweifeln. Indes ergäben sich aus dem Testament sowie der Erb- und Brudereinigung keinerlei Anhaltspunkte dahin, dass der Erblasser - auch - Vereinbarungen im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbfolge unter den derzeit voraussichtlichen Erben gewollt haben könnte; denn das Bestreben des Fürstenhauses und auch des Erblassers nach einer möglichst langen Geltung der in der Erb- und Brudereinigung niedergelegten Familientradition und ein Übergang des „Traditionsvermögens" sei eben durch Erbschaft und nicht durch Vertrag festgeschrieben. Zwar sei den Antragstellern darin Recht zu geben, dass die Existenz des Nacherbenvermerkes für nachrangige Belastungen bzw. eine Veräußerung des Grundbesitzes nachteilig sei. Dies sei indes Konsequenz dessen, dass der Erblasser den Grundbesitz im Wege der Nacherbschaft dem erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls zu bestimmenden Nacherben habe zugute kommen lassen wollen. Dem Interesse der Antragsteller an der Umsetzung des von sämtlichen Familienmitgliedern erklärten Verzichts auf den Schutz von § 51 GBO könne dadurch Genüge getan werden, dass der Nacherbenvermerk entsprechend um diese Verzichtserklärungen ergänzt wird. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug nehmen. Ergänzend tragen sie vor, bei der hier gegebenen Fallgestaltung bestehe in gleicher Weise wie bei der namentlichen Benennung des Nacherben die Möglichkeit, dass der Vorerbe den Nacherbe überlebe und ein anderer ersatzweise Nacherbe wird. Nach der herrschenden Meinung sei der typisierende Erblasserwille, dass dieser mit der vorweggenommenen Erbfolge einverstanden sei, zu unterstellen, es bedürfe dafür keiner Anhaltspunkte. Außerdem liege der Anhaltspunkt für das Einverständnis des Erblassers darin, dass er selbst das Familienvermögen zu Lebzeiten von seinem Vater erhalten habe. Die Löschung der Nacherbenvermerke sei zur Entschuldung durch den Verkauf von für die Familientradition weniger bedeutsamen Vermögensgegenständen erforderlich und diene damit dem Erblasserwillen. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 GBO a. F.). Gemäß der Übergangsregelung in Art. 111 FGG-RG sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG am 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden ist, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Da der ursprüngliche Löschungsantrag bereits am 22.06.2007 beim Grundbuchamt eingereicht worden ist, gilt daher die GBO in der vor dem 01.09.2009 gültigen Fassung. Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO a. F., 546 ZPO), denn das Landgericht hat die Zwischenverfügung vom 13.07.2007 zu Recht bestätigt. Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass weder eine Löschung auf der Grundlage der Bewilligung des Antragstellers zu 2) gemäß § 19 GBO in Betracht kommt, noch die Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks gemäß § 22 Abs. 1 GBO vorliegen. Die Löschungsbewilligung des Antragstellers zu 2) ist schon aus formellen Gründen deshalb keine geeignete Grundlage für die Löschung des Nacherbenvermerks, weil seine Stellung als Nacherbe nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge kann nach Eintritt des Erbfalls nur ein Erbschein erteilt werden, durch den der Vorerbe als Erbe ausgewiesen wird. Dagegen kann dem Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls kein eigener Erbschein erteilt werden, weil die Nacherbfolge bis zum Eintritt des Nacherbfalls noch nicht bezeugt werden kann. Die in dem für einen Vorerben erteilten Erbschein gemäß § 2363 BGB enthaltenen Angaben, dass Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe sein soll, sind nur für die Verfügungsbefugnis des (Vor-) Erben von Bedeutung (BGH Rpfleger 82, 333; Palandt/Edenhofer: BGB, 69. Aufl., § 2363, Rdnr. 1; Demharter: GBO, 27. Aufl., § 35, Rdnr. 19 und 29). Demnach bezeugt der Erbschein des Amtsgerichts Gießen vom 06.11.1940 nur das Erbrecht des Vorerben. Die Antragsteller stützen ihr Löschungsbegehren auch nicht in erster Linie auf die Alternative der Löschungsbewilligung als Eintragungsgrundlage, sondern machen geltend, dass das Grundbuch nach § 22 Abs. 1 GBO nachträglich unrichtig geworden sei, weil die vom Nacherbenvermerk erfassten Grundstücke endgültig aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft ausgeschieden seien, da der Vorerbe endgültig wirksam über den betroffenen Grundbesitz verfügt habe. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Verfügungen - auch unentgeltliche -, die der Vorerbe zu Gunsten des Nacherben trifft, ohne Zustimmung des Ersatznacherben endgültig wirksam sind (RGZ 145, 316; BGHZ 40, 115=DNotZ 1964, 623; BayObLG DNotZ 93, 404 ; BayObLG NJW-RR 2005, 956=Rpfleger 2005, 421 ; Palandt/Edenhofer: BGB, 69. Aufl., § 2113, Rdnr. 6 und § 2100, Rdnr. 8; Meikel/Böhringer: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 51, Rdnr. 41; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3478; Reimann DNotZ 2007, 579, 584 m. w. H. in Fußnote 10). Andererseits entspricht es der einhelligen Auffassung, dass dann, wenn der Erblasser die Person des Nacherben nicht namentlich bezeichnet, sondern ihn erst durch ein später eintretendes Ereignis wie hier den Eintritt des Nacherbfalls konkret bestimmt hat, bis zum Eintritt dieses Ereignisses der Nacherbe unbekannt ist mit der Folge, dass er von einem Pfleger gemäß § 1913 BGB vertreten werden muss (BayObLG Rpfleger 1982, 277; Oberlandesgericht Hamm FGPrax 1997, 128; Meikel/Böhringer, aaO., § 51, Rdnr. 48, 49). Unterschiedliche Auffassungen bestehen insoweit, ob bei Einsetzung nicht näher bezeichneter Abkömmlinge des Vorerben als Nacherben die bereits vorhandenen Abkömmlinge bekannte Nacherben sind und daneben noch unbekannte Nacherben gemäß § 1913 BGB vertreten werden müssen oder die als Nacherben eingesetzten Abkömmlinge allesamt unbekannt sind (vgl. die Darstellung bei Friedrich: Rechtsgeschäfte zwischen Vorerben und Nacherben, Rdnr. 251). Die Auffassung des Landgerichts, dass für die vorliegende Sachgestaltung die letztgenannte rechtliche Beurteilung maßgebend sei, hält einer Überprüfung auf Rechtsfehler stand. Nach dem Inhalt des Erbscheins vom 06.11.1940, an den der Senat wie auch die Vorinstanzen gebunden sind (BayObLG Rpfleger 1997, 156, 157; Demharter: GBO, 27. Aufl., § 35, Rdnr. 27 und 29; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 103), ist der Nacherbe nicht namentlich benannt, sondern mit dem Verweis auf § ... der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich und Gräflichen X.chen Häuser vom 18.03.1915 wurden lediglich die Kriterien für seine Ermittlung beim Nacherbfall - der nach der Auslegungsregel des § 2106 BGB mit dem Tod des Vorerben eintritt - festgelegt, wie auch die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben. Anders als der bedingt eingesetzte Nacherbe erlangt der nicht persönlich benannte Nacherbe, für dessen Bestimmung auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abzustellen ist, durch den Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht auf Grund des Voranfalls der Nacherbschaft (BayObLG FamRZ 2001, 1561, 1562; Palandt/Edenhofer: BGB, 69. Aufl., § 2100, Rdnr. 12; Harder/Wegmann in Soergel: BGB, 13. Aufl., § 2100, Rdnr. 12; Erman/Schmidt: BGB, 12. Aufl., § 2100, Rdnr. 9; Schneider in jurisPK-BGB, § 2100, Rdnr. 22). Daher genügt seine Mitwirkung bei der Verfügung des Vorerben auch nicht, um diese endgültig wirksam sein und die betroffenen Grundstücke endgültig aus dem Nachlass ausscheiden zu lassen, was wiederum die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs rechtfertigen würde. Eine Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks im Weg der Grundbuchberichtigung setzt vielmehr die Mitwirkung eines Pflegers nach § 1913 BGB und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung voraus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in dem Gutachten des DNotI vom 19.05.2009 Seite 5 erster Absatz vorgenommene Unterscheidung zwischen Kriterien wie bisherige berufliche Leistungen bzw. unternehmerischer Erfolg für die Ermittlung des Nacherben im Zeitpunkt des Nacherbfalls und dem Kriterium, dass der vorläufige Nacherbe den Nacherbfall erleben muss, der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des BayObLG FamRZ 2001, 1561 nicht zu entnehmen sind. Außerdem wird bei dem Hinweis auf die Möglichkeit einer alternativen Formulierung durch die konkrete Benennung des erstgeborenen Enkels des Erblassers und weiterer Enkel als Ersatzerben übersehen, dass eine derartige Anordnung nicht zu identischer Wirkung führt wie der Verweis auf § ... der Erb- und Brudereinigung der Fürstlich und Gräflichen Xschen Häuser vom 18.03.1915. Denn darin wird auch festgelegt, wer Nacherbe wird, wenn der Antragsteller zu 1) den Antragsteller zu 2) und alle seine männlichen Abkömmlinge überleben sollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob unabhängig von dem Inhalt des Erbscheins vom 06.11.1940 und des eingetragenen Nacherbenvermerks noch eine eigenständige Auslegung des Testaments vom 04.02.1939 im Grundbuchverfahren erfolgen kann. Zum Nachweis der Erbfolge ist dieses privatschriftliche Testament jedenfalls nicht ausreichend, § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO. In jedem Fall wäre die Auslegung durch das Landgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob gegen den klaren Sinn der Urkunde, gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze verstoßen wurde und ob die Kammer alle für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte gewürdigt hat. Es genügt, dass die Auslegung möglich ist, zwingend braucht sie nicht zu sein (Demharter; GBO, 26. Aufl., § 78, Rdnr. 13 m. w. H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung dahin, dass von einem typisierten Erblasserwillen im Sinn eines Einverständnisses mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zwischen dem Vorerben und dem vorläufigen Nacherben nicht ausgegangen werden könne, nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Dass der Erblasser selbst das Familienvermögen zu den Bedingungen der Erb- und Brudereinigung zu Lebzeiten von seinem Vater erhalten habe, wie die Antragsteller vortragen, zwingt noch nicht zu dem Schluss, dass der Erblasser dies auch für seine Erbfolge gewünscht hätte. Denn bei einem endgültigen Ausscheiden der zum Familienvermögen gehörenden Grundstücke in Folge wirksamer Verfügung des Vorerben spielt der wirtschaftliche Grund für diese Verfügung - sei es Vermeidung von Erbschaftssteuern, sei es die Notwendigkeit der Entschuldung - keine Rolle. Es trifft auch nicht zu, dass die vorweggenommene Nacherbfolge zu dem vom Erblasser gewünschten Ergebnis, nur zeitlich früher, führe. In Verbindung mit der hier angestrebten Löschung des Nacherbenvermerks würde diese Verfügung jedenfalls ermöglichen, dass der erwerbende Nacherbe Teile des Familienvermögens ohne Beschränkung endgültig auf Dritte übertragen könnte, obwohl vor Eintritt des Nacherbfalls nicht feststeht, ob er endgültig Nacherbe wird. Dies steht im Gegensatz zu den in am Ende des Testamentes vom 04.02.1939 geäußerten Hoffnungen und Erwartungen des Erblassers, auch sein Erbe und die nachgeborenen Kinder würden bestrebt sein, das ehemalige Hausgut zu erhalten. Auf die Ermittlung des Erblasserwillens kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an, da bereits dem Antragsteller zu 2) selbst, wie oben dargestellt, vor dem Eintritt des Nacherbfalls kein Anwartschaftsrecht zusteht, das ihn zur Erteilung einer wirksamen Zustimmung zu der Verfügung des Vorerben berechtigen würde. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bedurfte es nicht, da außer den Antragstellern keine Beteiligten mit entgegenstehendem Verfahrensziel vorhanden sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Zwischenverfügung grundsätzlich den Aufwendungen, die der Antragsteller zur Beseitigung des ihm in der Zwischenverfügung aufgezeigten Eintragungshindernisses hat (vgl. z. B. Beschluss vom 16.02.2009 -20 W 204/2008).