Beschluss
20 W 49/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0216.20W49.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten der Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 9.888,71 €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten der Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 9.888,71 € Mit Antrag vom 21.01.2010 beantragte die Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem betroffenen Grundbesitz, als dessen Eigentümer die Beteiligten zu 1) je zur Hälfte eingetragen sind, wegen Wasser- und Straßenbeiträgen nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 9.888,71 €. In dem durch den Kassenverwalter unterzeichneten und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehenen Antragsschreiben bescheinigte dieser die Vollstreckbarkeit des Anspruchs. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 26.01.2010 als Recht III/.... Gegen die Eintragung der Sicherungshypothek haben die Beteiligten zu 1) Beschwerde- bezeichnet als Widerspruch- eingelegt mit dem Ziel der Löschung der Zwangssicherungshypothek. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Gläubigerin müsse zunächst wegen durch Bauarbeiten an ihrem Haus entstandenen Schäden aufkommen, bevor sie Forderungen stellen könne. Die jetzigen Forderungen der Gläubigerin seien aus der Luft gegriffen, da allein die Gemeinde für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten verantwortlich sei. Die Erschließungskosten für das Grundstück seien bereits vor ca. 45 Jahren beglichen worden. Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO n. F. nach der erfolgten Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Allerdings kann mit dem Rechtsmittel nur die Eintragung eines Widerspruchs verfolgt werden, da es sich bei der streitgegenständlichen Sicherungshypothek um eine inhaltlich zulässige Eintragung handelt, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen, da das Grundbuchamt die Eintragung der Zwangshypothek in Abt. III, lfde. Nummer ... des betroffenen Grundbuchs nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat. Bei der Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt generell, weil es insoweit auch als Vollstreckungsgericht tätig wird, sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen. Die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek gem. § 867 ZPO wie insbesondere die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und die Angabe des zu vollstreckenden Betrags in Euro gemäß § 28 GBO sowie die Voreintragung der Betroffenen als Eigentümer im Grundbuch gemäß § 39 GBO liegen zweifellos vor. Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Die Prüfung des Grundbuchamts ist hier darauf beschränkt, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 38 Rdnr. 73; Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 20-23). Der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts unterliegt demnach nur die abstrakte Befugnis der Beteiligten zu 2) zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art, nicht jedoch, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (Senat FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO., Rdnr. 74 m.w.H.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 219). Nach der für die Prüfung durch das Grundbuchamt maßgeblichen Bezeichnung der Vollstreckungsforderungen in der dem Antrag vom 21.01.2010 beigefügten Forderungsaufstellung handelt es sich um Wasser- und Straßenbeiträge samt Nebenforderungen. Nach § 16 Abs. 1 des HessVwVG in der Fassung vom 12.12.2008 werden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, durch deren Kassen nach den Vorschriften des HessVwVG vollstreckt, wobei sich die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gemäß § 58 Abs. 1 HessVwVG nach den § 864 bis 870 a ZPO und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung richtet. Die Gemeindekasse war demnach antragsbefugt im Sinn von § 38 GBO für die Eintragung von Zwangshypotheken für rückständige kommunale Beiträge (BayObLG Rpfleger 82, 98; Demharter, aaO, § 38, Rdnr. 31). Nach Inhalt und Form ergeben sich keine Mängel des Ersuchens, es ist gemäß § 29 Abs. 3 GBO unterzeichnet und mit dem Dienststempel versehen. Dadurch wird für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Erklärung begründet und es wird der Verpflichtung zur Nachprüfung der im Einzelfall für die Wirksamkeit der Erklärung maßgebenden Vorschriften enthoben (Demharter, aaO, § 29, Rdnr. 45, 46). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das Ersuchen der Beteiligten zu 2) auf eine zulässige Eintragung gerichtet ist, das Erfordernis eines Mindestbetrags von 750,00 € gemäß § 866 Abs. 3 ist ebenfalls erfüllt. Das Grundbuchamt hat dagegen nicht zu überprüfen, ob der Anspruch sachlich-rechtlich (noch) besteht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 67. Aufl., § 867 Rdnr. 13), denn der Erfüllungseinwand ist auch sonst in der Zwangsvollstreckung unbeachtlich und vom Schuldner einer privatrechtlichen Forderung nach § 767 ZPO mit Vollstreckungsgegenklage zu verfolgen. Bei der hier vorliegenden Vollstreckung wegen kommunaler Beiträge sind die Voraussetzungen der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung vollstreckt wird, in § 2 und § 18 Abs. 1 HessVwVG geregelt. Nachdem die Beteiligte zu 2) in ihrem Antrag vom 21.01.2010 die Vollstreckbarkeit der Forderungen bestätigt hat, ist für das Grundbuchverfahren davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2) das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis überprüft hat. Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts, mit der die Geldleistung gefordert wird, unterliegt gemäß § 58 Abs. 4 HessVwVG nicht der Beurteilung des Grundbuchamts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts. Einwendungen gegen die von der Vollstreckungsbehörde bescheinigten Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere gegen den Anspruch, der vollstreckt wird, sind mit den Rechtsbehelfen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens gelten zu machen (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 2221). Daher sind die von den Beteiligten zu 1) zur Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwendungen eines Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenforderungen oder der Erfüllung des Anspruchs im vorliegenden grundbuchrechtlichen Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1, Abs. 4, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2) war nicht anzuordnen, da solche offensichtlich nicht entstanden sind.