Beschluss
20 W 90/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0413.20W90.10.0A
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Leitsätze
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin ist als Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks eingetragen, das ihr mit Vertrag vom 24.02.1994 durch ihren Stiefvater B1 übertragen wurde. In diesem Vertrag hat die Antragstellerin ihrem Stiefvater und ihrer Mutter B2 ein Nießbrauchsrecht sowie ein Rückforderungsrecht eingeräumt, u. a. für den Fall der Übersiedelung in ein Alters- oder Pflegeheim bei Pflegebedürftigkeit. Am 13.06.1994 wurden in Abt. II des betroffenen Grundbuchs als lfde. Nr. 2 ein Nießbrauch und als lfde. Nr. 3 eine Rückauflassungsvormerkung für B1 und B2 als Gesamtberechtigte eingetragen. Am ….2009 wurde zu UR-Nr. Y/2009 des Notars N1, Stadt2/..., ein Vertrag zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihrer Mutter sowie ihrem Stiefvater geschlossen, mit dem Ziel das betroffene Grundstück nach Verbrauch der Eigenmittel der Eheleute B1/B2 wirtschaftlich für die Kosten des Pflegeheims, in dem sie untergebracht sind, einzusetzen. Dabei wurden B1 durch Rechtsanwalt RA1 als Ergänzungsbetreuer und B2 durch Rechtsanwalt RA2 als Betreuer vertreten. Die Antragstellerin verpflichtete sich gegenüber den Eheleuten B1/B2, das betroffene Grundstück zu verkaufen zu einem voraussichtlichen Kaufpreis von 135.000,00 € und den Käufer anzuweisen, den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Die Eheleute B1/B2 verpflichteten sich zur Erteilung einer Löschungsbewilligung bezüglich der Rechte Abt. II, lfde. Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass diese gegen Überweisung des Kaufpreises auf das Treuhandkonto verwendet werden darf. Der Betreuer von B2, Rechtsanwalt RA2, handelte bei der Beurkundung vom ….2009 auf Grund einer Betreuerbestellung durch das Amtsgericht Mannheim –Vormundschaftsgericht- vom 14.04.2009. Darin wird der Aufgabenkreis beschrieben mit: "Geltendmachung von Ansprüchen sowie Durchführung der Rückübertragung des Grundstücks … Straße, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Band …, Blatt …, Nr. …, Flur Nr. …, Hof- und Gebäudefläche gemäß dem notariellen Vertrag des Notariats". Mit Beschluss vom 17.06.2009 erteilte das Vormundschaftsgericht dem Betreuer RA2 die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu dem Vertrag vom ...2009. Die Antragstellerin veräußerte am ….2009 zu UR-Nr. X/2009 des Notars N2 das betroffene Grundstück, wobei sie sich zur Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung verpflichtete. Am 23.09.2009 bewilligte der Betreuer RA2 für B1 die Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung auf Grund der Betreuerbestellung vom 14.04.2009. Mit Beschluss vom 08.10.2009 erteilte das Amtsgericht Mannheim –Betreuungsgericht- die Genehmigung zur Löschung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung. Mit Schreiben vom 23.12.2009 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Löschung der Rechte Abt. II lfde. Nr. 2 und 3 beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 23.02.2010 (Bl. 22/7 d. A.) wies das Grundbuchamt u. a. darauf hin, dass die Erklärungen des Betreuers Rechtsanwalt RA2 in der Löschungsbewilligung vom 23.09.2009 nicht durch dessen Aufgabenkreis als Betreuer gedeckt seien. Es bedürfe einer Erweiterung des Aufgabenkreises und sodann einer neuen Löschungsbewilligung nebst Genehmigungsbeschluss. Dagegen hat die Antragstellerin durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 04.03.2010 geltend gemacht, die Zwischenverfügung beruhe auf einem Rechtsirrtum, da sich das Grundbuchamt eine ihm nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaße, nachdem durch die Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts/Betreuungsgerichts feststehe, dass die Vertretungsmacht des Betreuers sowohl für die Begründung der Löschungsverpflichtung als auch für die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Abgabe der Löschungsbewilligung gegeben gewesen sei. Der Grundbuchrechtspfleger hat das Schreiben vom 04.03.2010 als "Erinnerung des Notars N2" angesehen, ihr nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei Vertretung des Antragstellers habe das Grundbuchamt die Vertretungsbefugnis gemäß § 26 FamFG von Amts wegen in eigener Verantwortung zu prüfen. Bei Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch einen Betreuer sei daher zu prüfen, ob dieser im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da weder Ansprüche geltend gemacht würden, noch eine Rückübertragung stattfinde, sondern die Löschung eines Nießbrauchs und einer Rückauflassung bewilligt wurden. Mit Schriftsatz vom 25.03.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin klargestellt, dass er als beurkundender Notar namens der Antragstellerin Beschwerde eingelegt habe, mit dem Ziel, das Grundbuchamt anzuweisen, die beantragte Löschung der Rechte der Frau B2 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung abzulehnen. Zur Begründung wird geltend gemacht, es gehe vorliegend nicht um die Vertretungsmacht der Antragstellerin, sondern des Bewilligenden. Durch die Weigerung des Grundbuchamts, den Löschungsantrag zu vollziehen, drohe der Rücktritt der Käuferin und der Antragstellerin damit ein beträchtlicher Schaden. Da der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts rechtskräftig geworden sei, sei auch die Löschungsbewilligung von B2 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 71 Abs. 1,73 GBO. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Betreuerbestellung von Rechtsanwalt RA2 vom 14.04.2009 nicht die Vertretungsbefugnis zur Bewilligung der Löschung der zu Gunsten von B2 in Abt. II des betroffenen Grundbuchs unter lfde. Nr. 2 und 3 eingetragenen Rechte umfasst hat. Gemäß § 1902 BGB ist die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers kongruent mit den ihm übertragenen Aufgabenkreisen. Das Außenverhältnis richtet sich objektiv ausschließlich nach dem in der Bestallungsurkunde bezeichneten Aufgabenkreis (Palandt/Diederichsen: BGB, 69. Aufl., § 1902, Rdnr. 1 und 3). Die Bestellung des Rechtsanwalts RA2 vom 14.04.2009, auf Grund derer er sowohl bei dem Vertrag zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen Eigentümer und dinglich Berechtigten/Treuhandvertrag vom ...2009, als auch der hier streitgegenständlichen Löschungsbewilligung vom 23.09.2009 tätig geworden ist, umfasste die Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Durchführung der Rückübertragung des betroffenen Grundstücks. Zu Recht hat der Grundbuchrechtspfleger bereits in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf verwiesen, dass es bei der Bewilligung der Löschung von Nießbrauch und Rückauflassung weder um die Geltendmachung von Ansprüchen der Betreuten, noch um die Durchführung der Rückübertragung des betroffenen Grundstücks geht. Insbesondere erfolgt die Löschung nicht im Rahmen einer Rückübertragung des betroffenen Grundstücks, sondern im Rahmen des Verkaufs an eine Erwerberin. Der nach der Bestellung des Rechtsanwalts RA2 offenbar erfolgten Veränderung der rechtlichen Gestaltung zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels, das betroffene Grundstück zur Sicherstellung der Heimkosten der Eheleute B1/B2 einzusetzen, hätte durch eine Veränderung der Aufgabenkreise des Betreuers vor Vertragsschluss Rechnung getragen werden müssen. Das Grundbuchamt hat ebenso wie die Wirksamkeit einer Vollmacht den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, auch wenn der Urkundsnotar sie für ausreichend angesehen hat (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 19, Rdnr. 74 unter b) m. w. H.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3579). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag daran auch die vorliegend erfolgten vormundschaftsgerichtlichen bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigungen des Vertrages vom ...2009 und der Löschungsbewilligung vom 23.09.2009 etwas zu ändern. Die hier gemäß §§ 1821 Abs. 1 Ziff. 1, 1908 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht heilt keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts, auch nicht eine Überschreitung des Wirkungskreises. Dies folgt daraus, dass die Genehmigung das Bestehen der Vertretungsmacht voraussetzt und hinzukommen muss, weil ohne sie die Vertretungsmacht nicht ausreicht (BGH FamRZ 1961, 473, 475; BayObLG Rpfleger 1986, 471; Palandt/Diederichsen: BGB, aaO., § 1828, Rdnr. 14; Soergel/Zimmermann: BGB, 13. Aufl., § 1828, Rdnr. 20; Wagenitz in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 1828 BGB, Rdnr. 30; Bettin in Bamberger/Roth: BGB, 2. Aufl., 2008, § 1828, Rdnr. 6; Demharter, aaO., § 19, Rdnr. 74 unter d)). In der betreuungsgerichtlichen Genehmigung vom 08.10.2009 kann auch nicht die nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers gesehen werden (BayObLG aaO.). Dem Beschluss vom 08.10.2009 kann nicht entnommen werden, dass das Betreuungsgericht eine derartige Erweiterung vornehmen wollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das dabei einzuhaltende Verfahren, für das gemäß §§ 1908 d Abs. 3 Satz 2 BGB, 293 FamFG die Vorschriften über die Erstbestellung eines Betreuers entsprechend gelten (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1908 d, Rdnr. 10), eingehalten worden wäre. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels eines weiteren Beteiligten mit einem abweichenden Verfahrensziel nicht zu entscheiden. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ist der Senat von den geschätzten Kosten ausgegangen, die die Antragstellerin voraussichtlich für die Erfüllung der Zwischenverfügung aufwenden muss (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 78 GBO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 78 Rdnr. 12; Keidel/Meyer-Holz: FamFG, 16. Aufl., § 70, Rdnr. 41).