Beschluss
20 W 217/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0615.20W217.10.0A
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Leitsätze
Ein eingetragener Eigentümer eines Wohnungseigentums ist nicht beschwerdeberechtigt gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Eigentumsumschreibung von der Vorlage der Zustimmung des WEG- Verwalters abhängig gemacht wird, wenn er das Ziel der Zurückweisung des Antrags wegen Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts verfolgt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben unerhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein eingetragener Eigentümer eines Wohnungseigentums ist nicht beschwerdeberechtigt gegen eine Zwischenverfügung, mit der die Eigentumsumschreibung von der Vorlage der Zustimmung des WEG- Verwalters abhängig gemacht wird, wenn er das Ziel der Zurückweisung des Antrags wegen Sittenwidrigkeit des Grundgeschäfts verfolgt. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bleiben unerhoben. I. Der Antragsteller ist seit 16.02.2006 als Eigentümer des betroffenen Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen, das er zu einem Kaufpreis von 103.300,00 € erworben hatte. Er hat für das Wohnungseigentum zu UR-Nr. .../2009 des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) vom 05.10.2009 (Bl. 6/1 d. A.) ein bis zum 30.01.2010 befristetes Verkaufsangebot zu Gunsten des Beteiligten zu 2) abgegeben, falls auf ein ihm durch den Beteiligten zu 2) gewährtes Darlehen in Höhe von 30.000,00 € nicht 40.000,00 € bis spätestens am 15.01.2010 zurückgezahlt würden. Im Rahmen des Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) mitgeteilt, ihm sei der Verkehrswert der sanierungsbedürftigen Wohnung mit 55.500,00 € angegeben worden. Am 20.01.2010 hat der Beteiligte zu 2) zu UR-Nr. .../2010seines Verfahrensbevollmächtigten das Angebot angenommen und im eigenen Namen sowie als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter des Beteiligten zu 1) die Auflassung erklärt. Die unter dem 24.03.2010 beantragte Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung vom 17.05.2010 von dem Nachweis der Zustimmung des WEG- Verwalters für die beantragte Eigentumsumschreibung in der Form des § 29 GBO abhängig gemacht und darauf hingewiesen, dass auch die Verwaltereigenschaft wegen der Form des § 26 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 6 WEG formgerecht nachzuweisen sei. Die weiter verlangte notarielle Bestätigung, dass zum Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung durch den Beteiligten zu 2) kein Widerruf seiner Vollmacht vorlag, ist vorgelegt worden. Gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die er damit begründet hat, der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung sei nichtig, da eine wirtschaftliche Notlage des Veräußerers ausgenutzt worden sei. Außerdem bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem in Höhe von 30.000,00 € gewährten Darlehen und dem Wert der Eigentumswohnung. Die Grundbuchrechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig, denn der Beteiligte zu 1) ist nicht beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigt nach 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes - nicht lediglich wirtschaftliches - Interesse an ihrer Beseitigung hat. Für das grundbuchrechtliche Antragsverfahren wird im Allgemeinen angenommen, dass die Beschwerdeberechtigung mit der Antragsberechtigung korrespondiere. Nur dem Antragsberechtigten wird - gleichsam als Verlängerung der Antragsberechtigung - das Beschwerderecht eingeräumt. Die Beschwerdeberechtigung im Grundbucheintragungsverfahren ist außerdem dahin eingeschränkt, dass mit dem Rechtsmittel nur das Ziel verfolgt werden darf, dem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Zulässiges Ziel einer Beschwerde kann es danach nicht sein, den Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung wieder herzustellen (BayObLG in st. Rspr., Rpfleger 1991, 107 und DNotZ 1995, 304; Oberlandesgericht München Rpfleger 2005, 421 und 2007, 71; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 488; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 71, Rdnr. 126). Grundsätzlich kann derjenige, der durch eine Entscheidung betroffen würde, der bevorstehenden Eintragung nicht mit der Beschwerde entgegentreten, es muss ihm vielmehr überlassen bleiben, im Klageweg einen Titel zu erwirken, demzufolge die Eintragung zu unterbleiben hat (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71, Rdnr. 65). Daran ändert für die hier vorliegende Fallgestaltung auch die Entscheidung des BGH vom 10.06.1998 - V ZB 12/98 - (Rpfleger 1998, 420=FGPrax 1998, 165) nichts. Darin wird ausgeführt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass im Antragsverfahren dem von einer beabsichtigten Eintragung Betroffenen generell ein Beschwerderecht zu versagen sei. Vielmehr beurteile sich die Frage der Beschwerdeberechtigung nach allgemeinen Grundsätzen, also danach, ob der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei sei davon auszugehen, dass die Rechtsbeeinträchtigung grundsätzlich erst mit der Eintragung eintrete. Die vorher lediglich drohende Beeinträchtigung betreffe die Frage eines vorsorglichen Rechtsschutzes. Eine vorbeugende Bekämpfung einer beantragten Eintragung sei dem Gesetz aber fremd. Zwar könne eine unmittelbare Beeinträchtigung des von der Eintragung Betroffenen schon ab dem Zeitpunkt anzunehmen sein, zu dem die Eintragung sicher zu gewärtigen sei. Wenn das Beschwerdegericht lediglich eine ergangene Zwischenverfügung aufgehoben und das Grundbuchamt nicht angewiesen habe, eine Eintragung vorzunehmen, liege die Entscheidung über den Vollzug der Eintragung in der Verantwortung des Grundbuchamts. Allein die Bindung des Grundbuchamts an die in der Beschwerdeentscheidung zum Ausdruck gekommene Rechtssauffassung des Beschwerdegerichts könne eine gegenwärtige Rechtsbeeinträchtigung desjenigen, zu dessen Lasten die Eintragung vorgenommen werden solle, nicht begründen. Vorliegend richtet sich die Erstbeschwerde aber erst gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der die Eigentumsumschreibung von der Beseitigung eines Eintragungshindernisses abhängig gemacht wird. Lediglich dieses Eintragungshindernis und nicht der Eintragungsantrag als solcher ist Verfahrensgegenstand der Erstbeschwerde. Deshalb kann entsprechend der bereits zitierten Entscheidung des BGH gesagt werden, der Beteiligte zu 1) bekämpfe mit seiner Beschwerde lediglich eine drohende Rechtsbeeinträchtigung. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt auch nicht bereits aus seiner Stellung als eingetragener Eigentümer, da er sich durch die –wenn auch durch den Beteiligten zu 2) als Vertreter- erklärte Eintragungsbewilligung des Rechts begeben hat, an dem Verfahren beteiligt zu werden, um die materielle Beeinträchtigung seines Rechts zu verhindern. Dem Bewilligenden kann deshalb nicht das Recht eingeräumt werden, dem Eintragungsantrag entgegen zu wirken, um sich von dem materiell-rechtlichen Rechtsgeschäft lösen zu können (Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 71, Rdnr. 67). Die Gerichtskosten der erfolglosen Beschwerde sind entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht zu erheben, da die der Zwischenverfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerdeberechtigung bei der Verfolgung der Verhinderung einer Eintragung nicht zutrifft. Dass der Beteiligte zu 1), dem die Zwischenverfügung gesondert zugänglich gemacht worden ist, dieses Ziel verfolgen würde, war dem Grundbuchamt aus dem ihm vorliegenden Schriftwechsel bekannt. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war entbehrlich, da der Beteiligte zu 2) zu der Beschwerde nicht angehört worden ist. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.