Beschluss
20 W 9/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0714.20W9.10.0A
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die der Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Wert: 130.000 €
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen und die der Beteiligten zu 3) im Verfahren der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Wert: 130.000 € I. Die am ...1932 geborene und am ....2008 kinderlos verstorbene ledige Erblasserin war von Beruf ... Sie hat am ...1987 ein notarielles Testament errichtet (Bl. 36 ff), in dem sie ihre Freundin als Erbin einsetzte und Testamentsvollstreckung bestimmte. Ersatzerbin sollte die Beteiligte zu 3) sein. Die Beteiligte zu 3) war eine Bekannte aus der Kirchengemeinde, die der Erblasserin auch bei der Bügelwäsche geholfen und dafür getragene Kleidung geschenkt bekommen hatte. Die Freundin ist vor der Erblasserin verstorben, wohl um das Jahr 1990 herum. Die Erblasserin verfügte nach diesem notariellen Testament noch mehrfach handschriftlich. Am ...1987 verfügte sie in ausdrücklicher Ergänzung zum notariellen Testament, dass einem näher benannten Ehepaar ein bestimmtes Ölgemälde als Vorausvermächtnis zufallen solle (Bl. 41). Am ...1988 (Bl. 40) setzte sie als Nachtrag zum notariellen Testament zugunsten des Notars und der Kirchengemeinde in O1 ein Vermächtnis aus und machte Auflagen hinsichtlich der Grabpflege und der Abhaltung von Totenmessen. Unter dem ...1996 schrieb sie mit Unterschrift auf der Rückseite ihrer Visitenkarte als „Vermächtnis zum Todesfall, „Geld von mir an Frau A1“.. (Bl. 102). Frau A1 ist die hiesige Beteiligte zu 4). Mit Datum vom ...1996 schrieb die Antragstellerin unter ihrem persönlichen Stempel eine an die Beteiligte zu 4) gerichtete Notiz, dass sie sich im Todesfall die Sterburkunde geben und diese bei der eigenen Bank bestätigen lassen und dann zum Zwecke der Überweisung ihres Depots bei der B-Bank O2 zu Hd. von Herrn C1 schicken solle (Bl. 88). Am ...1997 (Bl. 77) schrieb die Erblasserin an die … L-Versicherung, dass sie im Todesfall hinsichtlich der zwei genannten Konten die Beteiligte zu 4) begünstige. Am ...1997 bestimmte sie mit einem an ihren früheren Arbeitgeber, die Fa. D1, gerichteten Schreiben, welches die Überschrift „Testamentarische Verfügung“ trägt, dass die Beteiligte zu 4) Begünstigte ihres Rücklagenkontos sei (Bl. 112). Diese Verfügung enthielt den weiteren Satz „Damit werden alle evtl. früheren Angaben ungültig“. Mit Datum vom ...1997 (Bl. 103) schrieb sie eine weitere „Testamentarische Verfügung“. Unter der Überschrift fügte sie als Klammersatz hinzu:„(es entfallen damit alle evtl. bisherigen Verfügungen)“. Die Erblasserin bestimmte dann weiter, dass die Beteiligte zu 4) „über folgenden Besitz von mir an 1. Stelle nach Auswahl, verfügen darf: 1. Pelze (an der Garderobe oben im Wohngebiet oder unten im Keller) 2. Besteck und Porzellan 3. Dekorationsartikel (Vasen, Seidengestecke etc. im Wohnraum) 4. Deckenlampe (aus Bayern) 5. Bücher und freistehende Regale sowie Kleinmöbel)“. Im Anschluss an diese letztwillige Verfügung übergab die Erblasserin der Beteiligten zu 4) einen DIN-A5-Briefumschlag (Kopie, Bl.124, Orginal im Aktenumschlag), in der sie Name und Adresse der Beteiligten zu 4) aufgeführt und darunter mit dem Betreff „Verträge zugunsten Dritter“ aufgelistet hat: „1. B-Bank O2 2. L-Versicherung E1 3. Altersversorgung E1 4. Rücklagenkonto D1 über D1 5. Verfügung über pers. Dinge zum ...1.97“. In dem Umschlag befanden sich die aufgelisteten Unterlagen einschließlich der Verfügung vom ...1997. Die Aufschrift bzw. Auflistung selbst ist wohl zu unterschiedlichen Zeiten erfolgt. Der Notar hat das Amt des Testamentsvollstreckers nicht angenommen. Nachlasspflegschaft ist angeordnet worden (Bl. 107). Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die beiden noch lebenden Brüder der Erblasserin. Ein weiterer Bruder ist am ...1995 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1) hat am 29.08.2008 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihn und den Beteiligten zu 2) als Miterben je zur Hälfte ausweist (Bl. 158 ff d. A.). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Ansicht vertreten, der Zusatz in der testamentarischen Verfügung vom ...1997, dass alle eventuellen bisherigen Verfügungen entfallen sollten, habe zur Folge, dass nunmehr die gesetzliche Erbfolge zum Zug komme. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind dem entgegen getreten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14.09.2009 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen (Bl. 317 ff). Dagegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 3) hat den angefochtenen Beschluss verteidigt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.11.2009 (Bl. 353 ff) die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) die beantragte Erbscheinserteilung weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die genannten Beschlüsse, die letztwilligen Verfügungen sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen. II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keinem Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten zu 1) und 2), auf den die landgerichtliche Entscheidung allein nachzuprüfen war. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) nur dann Erben und zwar gesetzliche Erben geworden wären, wenn die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung vom ...1987 wirksam widerrufen hätte. Einen Widerruf hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht unter Würdigung der vorliegenden letztwilligen Verfügungen im Ergebnis in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Letztwillige Verfügungen sind nach § 133 BGB auszulegen, d. h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Palandt-Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 2084 BGB Rn 1). Die Auslegung selbst obliegt den Tatsacheninstanzen. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich an die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügungen gebunden. Er kann die getroffene Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob diese nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, ob sie mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, ob sie dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind. Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn 42,49). Diesen Anforderungen hält die landgerichtliche Entscheidung stand. Der Wortlaut der von der Erblasserin verfassten letztwilligen Verfügung vom ...1997 lässt - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) - die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung zu, dass die Erblasserin mit dem Klammersatz „es entfallen damit alle evtl. bisherigen Verfügungen“ insbesondere nicht die Anordnungen im notariellen Testament vom ...1987 gänzlich entfallen lassen wollte, sondern nur insoweit als diese den für die Beteiligte zu 4) gemachten Zuwendungen entgegen stehen. Aus dem Umstand, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 4) die letztwillige Verfügung vom ...1997 übergeben hat, durfte das Landgericht schließen, dass der Schwerpunkt der letztwilligen Regelung auf dem Willen der Erblasserin beruhte, abzusichern, dass alle Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 4) dieser auch tatsächlich zugute kommen. Die Beteiligten zu 1) und 2) können aus der beanstandeten Zitierweise des Landgerichts ( “evtl. bisherigen Verfügungen“ statt „alle evtl. bisherigen Verfügungen“) nicht herleiten, dass das Landgericht insoweit von sinnentstellenden Voraussetzungen ausgegangen sei. Das Landgericht hat diese Formulierung gebraucht im Zusammenhang mit der Verneinung von Anhaltspunkten für einen Willen der Erblasserin, frühere Erbeinsetzungen zu widerrufen. Die Auslassung des Wörtchens „ alle“ vermittelt keinen anderen Sinn. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Widerruf sich nur auf die in der Verfügung aufgeführten Gegenstände beziehen sollte, habe in der Testamentsurkunde vom ...1997 schon dadurch Anklang gefunden, dass die Erblasserin in dieser keine neue Erbeinsetzung vorgenommen habe. Die Beteiligten zu 1) und 2) rügen, diese Feststellung verstoße gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze. Dem kann der Senat nicht folgen. Das Landgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass ein Widerruf nur ganz oder teilweise bei einer neuen Erbeinsetzung wirksam sei. Es durfte aber aus dem Umstand, dass in der letztwilligen Verfügung vom ...1997 lediglich sehr beschränkte Gegenstände genannt sind, den Schluss ziehen, dass die Erblasserin Regelungen auch nur insoweit erstrebte. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) und 2) ist dies keine unvertretbare Unterstellung des Landgerichts, sondern eine Schlussfolgerung, zu der das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Bewertungsermessens berechtigt war. Auch wenn die Aushändigung der letztwilligen Verfügung vom ...1997 an die Beteiligte zu 4) einem etwa gewollten Widerruf der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 3) nicht entgegen gestanden hätte, so war das Landgericht nicht gehindert, der Auslegung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht zu folgen und einen solchen Willen nicht anzunehmen. Immerhin hat die Erblasserin detaillierte Regelungen hinterlassen, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschehen sollte. Die Beteiligten zu 1) und 2) kamen darin nicht vor. Für das weitere Vorbringen, dass das Landgericht von der falschen Rechtsauffassung ausgegangen sein könnte, ein Widerruf könne nur durch einen gezielten Widerruf unter ausdrücklicher Erwähnung des Testaments vom ...1987 erfolgen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass der Wortlaut des Klammersatzes in der Verfügung vom ...1997 auch andere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, macht die von den Beteiligten zu 1) und 2) bevorzugte Auslegung nicht – wie diese meinen - eindeutig. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nichts vorgetragen, das eine andere Auslegung der testamentarischen Anordnung zwingend erscheinen ließe; im Gegenteil erscheinen auch dem Senat die von den Vorinstanzen zu ihrer Auslegung vorgebrachten Gründe eher nahe liegend. Aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3) bei der Trauergemeinde nicht bekannt war, musste das Landgerichtlich auch nicht schließen, dass die Beteiligte zu 3) entgegen ihrer Darstellung seit 1991 keinen Kontakt mehr hatte. Die Vorinstanzen hatten keine Veranlassung, diesen Punkt näher aufzuklären. Da neues Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen ist, geht der Senat auch nicht weiter auf die unterschiedliche Darstellung der Beteiligten ein, was sich am Rande der Trauerfeier im Einzelnen abgespielt hat oder in welcher Art und Weise nach dem Erbfall Telefongespräche stattgefunden haben. Aus dem Umstand, dass die Beteiligten zu 4) schon vom Amtsgericht am Verfahren beteiligt worden ist, können die Beteiligten zu 1) und 2) für sich und ihren Erbscheinsantrag nichts herleiten. Zwar hat ein Vermächtnisnehmer gegen eine Erbscheinserteilungsanordnung im Regelfall kein Beschwerderecht (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 20 Rn 77). Darum geht es vorliegend auch nicht. Da die Beteiligte zu 4) für sich keine Erbenstellung beanspruchte, sondern sich selbst als Vermächtnisnehmerin ansah, hätte sie vom Amtsgericht nicht beteiligt werden müssen. Dass es gleichwohl geschehen ist, ist im Hinblick auf die im Laufe der Zeit zu ihren Gunsten von der Erblasserin ausgebrachten Verfügungen nachvollziehbar; dies auch aus Gründen der Amtsermittlung (§ 12 FGG). Ein Verwertungsverbot der Angaben der Beteiligten zu 4) ist insoweit nicht entstanden. Dies würde dem Amtsermittlungsgrundsatz widersprechen. Selbstverständlich darf das Nachlassgericht eine Vermächtnisnehmerin dazu anhören, wie sie zu den von ihr vorgelegten Unterlagen gekommen ist und diese darf sich anwaltlicher Hilfe versichern. Insgesamt versuchen die Beteiligten zu 1) und 2) mit der weiteren Beschwerde ihre Auslegung an die Stelle der Auslegung der Vorinstanzen zu setzen. Dies muss in der weiteren Beschwerde erfolglos bleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a I 2 FGG, 131 II, 30 KostO. Eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 4) auf die Beteiligten zu 1) und 2) war nicht anzuordnen, da die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligte zu 4) sich in diesem Erbscheinsverfahren nicht in dem Sinne gegenüberstanden, dass der Erfolg der einen Seite den Misserfolg der anderen bedeutete. Die Wertfestsetzung entspricht der von den Beteiligten zu 1) und 2) nicht angegriffenen landgerichtlichen Wertfestsetzung.