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Beschluss

20 W 186/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0720.20W186.10.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in der Abteilung I des bezeichneten Grundbuchs einen Berichtigungsvermerk dahingehend einzutragen, dass Eigentümerin ist: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, geb. C, geboren am …..1931, B, geb. C, geboren am …..1927, Dr. C, geboren am …..1968.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in der Abteilung I des bezeichneten Grundbuchs einen Berichtigungsvermerk dahingehend einzutragen, dass Eigentümerin ist: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, geb. C, geboren am …..1931, B, geb. C, geboren am …..1927, Dr. C, geboren am …..1968. Die Beteiligten haben über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.03.2010 einen Kaufvertrag über einen Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 08./13.01.2010 nebst Zustimmungserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigung mit dem Antrag vorgelegt, die Grundbuchberichtigung entsprechend der in Ziffer III. dieses Vertrages und den in den Zustimmungen enthaltenen Bewilligungen vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat am 31.03.2010 die Geschäftsanteilsübertragung in Abt. I des betroffenen Grundbuchs eingetragen. Als Eigentümer sind nunmehr aufgeführt: „5.1 A geb. C geboren am …..1931 5.2 B geb. C geboren am …..1927 5.3 Dr. C geboren am …..1968 zu lfd. Nr. 5.1 – 5.3: - als BGB-Gesellschafter –“ Mit Schriftsatz vom 08.04.2010 (Bl. 182 d. A.), auf den verwiesen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte die Auffassung vertreten, die Grundbuchberichtigung sei nicht korrekt erfolgt und die Eigentümereintragung müsse wie folgt lauten: „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern ….“ Er hat um entsprechende Berichtigung und Benachrichtigung hierüber gebeten. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 183 d. A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 47 Abs. 2 GBO und § 15 Abs. 1 c GBV die BGB-Gesellschaft und daneben auch die Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen seien und sich über die Reihenfolge der Eintragung aus den Vorschriften nichts entnehmen lasse. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 04.05.2010 (Bl. 185 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 12.05.2010 (Bl. 187 d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG in Verbindung mit § 72 GBO nach der erfolgten Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie hat auch wie aus dem Tenor ersichtlich in der Sache Erfolg. In § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), der im vorliegenden Fall – wovon auch das Grundbuchamt ausgegangen ist – Anwendung findet, ist geregelt, dass dann, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. § 15 Abs. 1 c GBV regelt weiter, dass zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Abs. 2 GBO zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b der Vorschrift anzugeben sind; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. Insbesondere durch die bezeichnete Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll gewährleistet werden, dass das Grundbuch die materielle Vermögenszuordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend verlautbart, wie sie sich nunmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 3716 ; NJW 2009, 594) auch darstellt. Als Berechtigte ist damit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutragen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in Bundestagsdrucksache 16/13437, Seite 27; vgl. weiter Miras DStR 2010, 604, 605; Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 447; Böttcher ZNotP 2010, 173; Böhringer Rpfleger 2009, 537; Wicke GWR 2009, 336 unter II.; Lautner DNotZ 2009, 650, 653; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 47 Rz. 28). Aus § 15 Abs. 1 c GBV ergibt sich nichts anderes, zumal die Eintragung eines Namens bzw. Sitzes als Bezeichnung der Gesellschaft hier nicht in Rede steht und auch nicht beantragt wurde. Ausgehend davon wird weitgehend einhellig die Auffassung vertreten, dass nach der am 18.08.2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes es nicht mehr zulässig ist, den Eintragungsvermerk wieder bzw. weiter in traditioneller Weise zu fassen, also in Angabe der Gesellschafter mit Namen und der Anführung „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (vgl. dazu Böhringer Rpfleger 2009, 537; Lautner DNotZ 2009, 650, 653; Steffek ZIP 2009, 1445, 1446; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189; vgl. auch Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 447; Miras DStR 2010, 604, 605; vgl. auch Wicke GWR 2009, 336 unter II., und Bundestagsdrucksache 16/13437, Seite 27). Insoweit kann der vom Grundbuchamt vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, die die Gesetzesneufassung negiert. Es geht gerade nicht – wie das Grundbuchamt meint - um die Frage der Reihenfolge der Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschaftern. Vielmehr ist entscheidend, dass das Grundbuch nun zu verdeutlichen hat, dass die materielle Vermögenszuordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selber und nicht bei den Gesellschaftern liegt. Die vom Grundbuchamt gewählte Fassung der Eintragung verdeutlicht dies nicht, weil sie die BGB-Gesellschafter als Eigentümer aufführt, anders jedoch die nun gemeinhin vorgeschlagene (vgl. Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 28; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 543; Steffek ZIP 2009, 1445, 1446; Böttcher ZNotP 2010, 173, 175; Wicke GWR 2009, 336 unter II.; Miras DStR 2010, 604, 605; vgl. auch und Bundestagsdrucksache 16/13437, Seite 27) und auch im hier seinerzeit vorgelegten notariellen Vertrag, Ziffer III., ausdrücklich aufgeführte und mit der Beschwerde verfolgte Fassung der Eintragung. Ausgehend davon vermag der Senat allerdings nicht anzunehmen, dass es sich bei der vom Grundbuchamt dennoch vorgenommenen herkömmlichen Fassung der Eintragung um eine nun inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO handele (so Lautner DNotZ 2009, 650, 653), weil diese Eintragung ein Berechtigungsverhältnis ausweise, das es nach der jetzt geltenden Rechtsordnung so nicht mehr geben könne (dagegen auch Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189). Für die Annahme des Senats ist die Überlegung maßgeblich, dass hinsichtlich der noch existierenden vielfältigen Alteintragungen in herkömmlicher Fassung weitgehend anerkannt ist, dass diese in der Weise auszulegen seien, dass die Gesellschaft als Berechtigte eingetragen sei, was mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang stehen würde mit der Folge, dass auch keine Verpflichtung begründet werde, solche Alteintragungen sprachlich an die materielle Rechtslage anzupassen (vgl. dazu Böhringer Rpfleger 2009, 537, 543; Wicke GWR 2009, 336 unter VI; Böttcher ZNotP 2010, 173, 175; Ruhwinkel MittBayNot 2010, 128; Steffek ZIP 2009, 1445, 1455; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16, 13437, Seite 30). Da die Identität des Rechtssubjekts unverändert geblieben ist und demnach kein Rechtsträgerwechsel vorliegt, kommt es grundbuchverfahrensrechtlich lediglich zu einer Richtigstellung des Grundbuchs, die nicht unter §§ 894 BGB, 22 GBO fällt. Es handelt sich bei der Bezeichnung des Rechtssubjekts lediglich um eine unzutreffende Angabe des bisher eingetragenen Rechtsinhabers, also nur um eine unschädliche Falschbezeichnung bei fortbestehender Identität (vgl. Böhringer Rpfleger 2009, 537, 543). Dies wird aber aus der Übergangsvorschrift (Art. 229 § 21 EGBGB) hergeleitet (vgl. OLG München MittBayNot 2009, 466, und Beschluss vom 02.07.2010, 34 Wx 62/10, je zitiert nach juris; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/13437, Seite 30) und kann für das vorliegende Verfahren keine direkte Anwendung finden, da kein Altfall vorliegt. Nach den begründenden Erwägungen kann für den hier vorliegenden Fall, dass nach der bezeichneten Gesetzesänderung trotzdem – wie oben dargelegt verfahrensfehlerhaft - in traditioneller Weise eingetragen wird, jedenfalls insoweit nichts anderes gelten, als eine Richtigstellung des Grundbuchs zu erfolgen hat. Insbesondere kann die vorliegende Vorgehensweise des Grundbuchamts nicht dazu führen, dass es sich nun um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handelt. Folge ist mithin, dass zwar keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO möglich ist; diese Vorschrift ist nicht einschlägig. Ein Berichtigungsantrag nach § 22 GBO wäre vom Grundbuchamt im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden. Allerdings liegt aus den oben aufgeführten Gründen dennoch eine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, die aber kein Rechtsverhältnis betrifft. Derartige Unrichtigkeiten in der Bezeichnung des Berechtigten können durch bloße Richtigstellung, die seine Identität unverändert lässt, behoben werden. Dies ist vom Grundbuchamt von Amts wegen oder auf Anregung durch Eintragung eines Berichtigungsvermerks vorzunehmen (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rz. 86; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 290 ff.; vgl. auch – zu einer anderen Fallgestaltung - OLG München, Beschluss vom 27.04.2010, 34 Wx 32/10, zitiert nach juris). Eine „Berichtigung“ bzw. Richtigstellung in diesem Sinne entspricht erkennbar dem Begehren der Beteiligten, welches auf die unrichtige Fassung des Eintragungsvermerks abstellt. Für die Eintragung eines derartigen Berichtigungsvermerks muss grundsätzlich allerdings auch die Unrichtigkeit der Eintragung feststehen, ein Nachweis in der Form des § 29 GBO ist nicht erforderlich (vgl. Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 86; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 291; OLG München, Beschluss vom 27.04.2010, 34 Wx 32/10, zitiert nach juris). Diesbezügliche tatsächliche Ermittlungen sind insoweit derzeit jedoch nicht angezeigt bzw. erforderlich. Das Grundbuchamt hat bei seiner Eintragung die zugrunde liegenden Bewilligungen und sonstigen Eintragungsgrundlagen nicht in Zweifel gezogen und auf Grund dessen lediglich den Eintragungsvermerk im Grundbuch weiter in traditioneller Weise gefasst. Da auch nicht ersichtlich ist, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen ist – die ansonsten ohnehin vom Grundbuchamt noch zu berücksichtigen wären (vgl. Meikel/Streck, a.a.O., § 77 Rz. 31, und BayObLGZ 18, 286, 288) -, ist insofern wie aus dem Tenor ersichtlich das Grundbuchamt zur Eintragung eines Berichtigungsvermerks anzuweisen. Die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO gelten insoweit nicht (vgl. BayObLG Rpfleger 2002, 303 ; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 46). Ist die Beschwerde mithin erfolgreich, bedarf es einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht, § 131 KostO. Auch für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) besteht von daher kein Anlass.