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Beschluss

20 W 302/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0909.20W302.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 30.000,-- EURO
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 30.000,-- EURO I. Als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes zu a) waren seit 1983 die Antragstellerin und deren Ehemann als Miteigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Als Alleineigentümer des unter b) bezeichneten Grundstücks war seit 1999 der Ehemann der Antragstellerin eingetragen. Ohne Mitwirkung der Antragstellerin übertrug deren Ehemann mit UR-Nr. …/2006, geändert durch UR-Nr. …/2007 des Notars01 in Stadt01, seinen eingangs unter a) bezeichneten hälftigen Miteigentumsanteil sowie einen Miteigentumsanteil von 52/100 des eingangs unter b) bezeichneten Grundstücks auf die X-GmbH & Co. KG. Diese Veränderungen der Eigentumsverhältnisse wurde in beiden Grundbüchern unter dem 16. Februar 2007 eingetragen. Unter dem 21. Mai 2010 beantragte die Antragstellerin beim Grundbuchamt bezüglich beider Grundbücher die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Sie machte geltend, da sie mit ihrem Ehemann seit 1973 verheiratet sei und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebe, seien die Übertragungen bzw. Einbringung der beiden Grundstücke aus dem persönlichen Eigentum des Ehemanns in die GmbH & Co. KG, denen sie nicht zugestimmt habe, gemäß § 1365 BGB unwirksam, da der Ehemann hiermit über dem wesentlichen Teil seines Vermögens verfügt habe. Zwar sei der Ehemann nach ihrer Kenntnis noch Eigentümer eines weiteren Grundstücks in, welches jedoch in etwa in Höhe des Wertes belastet sei, so dass weiteres Vermögen nicht vorhanden sei. Das Grundbuch sei deshalb unrichtig und ein Amtswiderspruch einzutragen. Nach entsprechendem vorausgegangenem Hinweis wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts mit Beschluss vom 13. Juli 2010 den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Miteigentümerin X-GmbH & Co. KG bezüglich beider Grundstücke zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eintragung eines Amtswiderspruchs komme nicht in Betracht, da es maßgeblich auf die zum Zeitpunkt des Vollzuges der ursprünglichen Eintragung bekannte Sach- und Rechtslage ankomme und dem Grundbuchamt zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des § 1365 BGB vorgelegen hätten, so dass die Eintragungen damals ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, welcher die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29. Juli 2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die Beschwerde, über welche der Senat nach erfolgter Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin gemäß §§ 72, 75 GBO zu befinden hat, ist zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Grundbuchrechts-pflegerin zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden hat, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht gegeben sind. Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung, gegen welche sich der Widerspruch richten soll, vorgenommen hat und durch diese Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit aber nur glaubhaft gemacht sein. Da der Zweck des Amtswiderspruches in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzwidriges Handeln des Grundbuchamtes liegt, muss es sich des Weiteren um eine Eintragung handeln, an welche sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 394; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 53 Rn. 2 ff und 20). Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichten. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass zustimmungsbedürftig in diesem Sinne nicht nur Rechtsgeschäfte über die Veräußerung des Gesamtvermögens als solche sind, sondern auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Vermögensgegenstand, wenn dieser das ganze oder nahezu ganze Vermögen ausmacht. In diesen Fällen muss dem Vertragspartner zusätzlich positiv bekannt sein, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt. Gemäß § 20 GBO darf das Grundbuchamt einen Eigentümerwechsel nur dann eintragen, wenn ihm die gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 BGB erforderliche Einigung formgerecht nachgewiesen ist. Bedarf die Verpflichtung über ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil hieran zu verfügen, nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten, so liegt eine wirksame Auflassung nur dann vor, wenn die Zustimmung erteilt ist. Das Grundbuchamt hat somit im Rahmen seiner sich aus § 20 GBO ergebenden Prüfungspflicht auch der Frage nachzugehen, ob bei der Verfügung eines im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten über ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil hieran die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich in § 1364 BGB grundsätzlich für die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten über sein Vermögen entschieden hat, so dass es sich bei § 1365 Abs. 1 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGHZ 35, 135 und 106, 252). Für das Grundbuchverfahren folgt hieraus, dass das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Gesamtvermögensgeschäft nicht vorliegt. Es entspricht deshalb allgemeiner Auffassung, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat, dass das Grundbuchamt nur dann berechtigt und verpflichtet ist, im Wege der Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO den Nachweis der Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens zu verlangen, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eigentumsumschreibung aus den Eintragungsunterlagen oder sonst bekannten bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegenden Umständen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Veräußerungsverbots nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind (vgl. BGHZ 35, 135 und 64, 246; BayObLG NJW 1988, 1752 ; OLG München FamRZ 2007, 1884 und NJW-RR 2010, 523; Thüringer OLG Rpfleger 2001, 298 ; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 31 und Beschluss vom 25. Juli 2002 – 20 W 192/01– dok. bei juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 3394; Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1365 Rn. 28 m. w. N.). Das Vorliegen derartiger konkreter Anhaltspunkte zu dem rechtlich allein maßgeblichen Zeitpunkt der damaligen Eintragung der X-GmbH & Co. KG als Eigentümerin bzw. Miteigentümerin im Grundbuch hat die Rechtspflegerin zutreffend verneint. Derartige Umstände wurden auch von der Antragstellerin weder mit ihrem Antrag noch mit der Beschwerde, welche inhaltlich nicht begründet wurde, geltend gemacht. Gegen die Annahme, dass die damalige Übertragung der Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile von der Einzelfirma des Ehemanns der Antragstellerin auf die GmbH & Co. KG dessen gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen umfassen könnten, sprach bereits der aus der eingereichten Urkunde einschließlich der Berichtigung ersichtliche Umstand, dass bezüglich des eingangs zu b) bezeichneten größeren und bebauten Grundstücks nur ein Miteigentums-anteil von 52/100 auf die GmbH & Co. KG übertragen wurde, während der restliche Anteil von 48/100 dem Ehemann der Antragstellerin als Eigentümer verblieb. Die Beschwerde war deshalb kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 78 GBO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 70 Rn 41)