Beschluss
20 W 382/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1012.20W382.10.0A
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Leitsätze
Die Vorschriften des bis zum 01.09.2009 geltenden FGG gelten auch für das Beschwerdeverfahren gegen ein nach dem 01.09.2009 erstmals angedrohtes und festgesetztes Zwangsgeld, wenn die diesem zugrundeliegende Aufforderung des Amtsgerichts zur Anmeldung einer Auflösung und des Erlöschens der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt lag.
Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften des bis zum 01.09.2009 geltenden FGG gelten auch für das Beschwerdeverfahren gegen ein nach dem 01.09.2009 erstmals angedrohtes und festgesetztes Zwangsgeld, wenn die diesem zugrundeliegende Aufforderung des Amtsgerichts zur Anmeldung einer Auflösung und des Erlöschens der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt lag. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben. I. Am 3.11.2006 wurde das Ausscheiden der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin A-GmbH und der Eintritt der B-Limited, O1 (Amtsgericht Stendal HRB ...) als einzig persönliche haftende Gesellschafterin ins Register eingetragen. Am 01.04.2008 erließ das Registergericht einen Beschluss über die Zurückweisung einer Anmeldung vom 23.03.2007 nach der die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma gemäß eines Gesellschafterbeschlusses vom 28.02.2007 eingetragen werden sollte. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht eingelegt. Am 29.01.2009 wurde vom Registergericht ein aktueller Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal zur persönlich haftenden Gesellschafterin angefordert, aus dem sich ergab, dass das Registerblatt wegen Aufhebung der Zweigniederlassung am 20.05.2008 geschlossen wurde. Am 18.02.2009 wurde sodann durch das Registergericht Herr C (Kommanditist und Prokurist der Gesellschaft sowie bislang eingetragener „director und ständiger Vertreter“ der Komplementärin) mit dem Hinweis angeschrieben, er sei neben den übrigen Gesellschaftern verpflichtet, das Erlöschen der Firma in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Auf die nachfolgende elektronische Anmeldung vom 25.02.2009 über den Notar E erfolgte ein Hinweis des Registergerichts vom 12.03.2009, wonach die Eintragung unter anderem nicht erfolgen könne, da die Anmeldung auf Auflösung und gleichzeitiges Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken sei. Mit Schreiben vom 22.04.2009 an die weiteren drei Kommanditisten, unter ihnen der Beschwerdeführer, erging unter Fristsetzung der Hinweis, dass Herr C die Auflösung und das Erlöschen der Gesellschaft angemeldet habe und sie als Kommanditisten neben den übrigen Gesellschaftern verpflichtet seien, eine gleichlautende Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Mit Schreiben des Amtsgerichts vom 24.07.2009 wurde der Kommanditist D nochmals auf die Erfüllung der Anmeldeverpflichtung und darauf hingewiesen, dass ggf. im Wege des Zwangsgeldverfahrens auf diese hingewirkt werden kann. Im Anschluss an nachfolgenden Schriftverkehr zwischen dem Registergericht und einem der weiteren Kommanditisten, forderte das Registergericht dann nochmals durch die bislang zuständige Rechtspflegerin unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung alle Kommanditisten mit Schreiben vom 10.09.2009 auf, gemäß §§ 161 Abs. 2, 143, 157 HGB die Auflösung und das Erlöschen der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Form gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Durch ein neuerliches Schreiben einer anderen Rechtspflegerin des Registergerichts vom 27.10.2009 wurden drei der Kommanditisten, unter ihnen der Beschwerdeführer, nochmals auf die Verpflichtung zur Anmeldung der Auflösung und des Erlöschens der Gesellschaft hingewiesen, und im Hinblick darauf, dass sie dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen seien, gemäß § 14 HGB, 388 FamFG unter Androhung eines Zwangsgeldes von Euro 1.500 aufgegeben, innerhalb eines Monats der Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Nach Einspruch eines der Kommanditisten vom 24.11.2009 und Durchführung eines Erörterungstermins mit diesem durch den nunmehr zuständigen Rechtspfleger beim Registergericht gab dieser dem Einspruch vom 24.11.2009 mit Schreiben vom 19.01.2010, das auch an den Beschwerdeführer übersandt wurde, statt, wies aber darauf hin, dass es dabei bleibe, dass die Gesellschaft mit dem Erlöschen der persönlich haftenden Gesellschafterin zumindest aufgelöst sei , diese sich nunmehr, da noch Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten bestünden, in der Liquidation befinde und gab den Kommanditisten unter Hinweis auf ein sonst durchzuführendes Zwangsgeldverfahren auf, binnen 1 Monats anzumelden: Ausscheiden der Komplementärin, Auflösung der Gesellschaft, die Liquidatoren, sowie eventuell konkrete Vertretungsregelung für diese, Abstrakte Vertretungsregelung für die Liquidatoren. Nach weiterem Schriftverkehr, unter anderem mit dem Beschwerdeführer, in dem dieser darlegte, wieso er einer Auflösung/Löschung derzeit nicht zustimmen könne, wies das Registergericht mit Schreiben vom 14.04.2010 alle Kommanditisten nochmals auf ihre Verpflichtung nach §143 HGB hin, das Ausscheiden der Komplementärin, die Auflösung der Gesellschaft und gemäß § 148 HGB die Liquidatoren sowie deren Vertretungsmacht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Da sie dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen seien, gab es ihnen gemäß § 14 HGB, 388 Absatz 1 FamFG unter Androhung eines Zwangsgeldes von Euro 500,00 auf, innerhalb eines Monats der Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer legte hiergegen mit Schreiben vom 11.05.2010 Einspruch gegen die Verfügung des Gerichts ein, woraufhin das Registergericht gemäß § 390 Abs. 1 FamFG Termin zur Erörterung der Sache bestimmte auf 03.08.2010 Mit Beschluss vom 18.08.2010, zugestellt dem Beschwerdeführer am 24.08.2010, verwarf das Registergericht den Einspruch des Beschwerdeführers und setzte weiterhin gemäß §§ 388, 389 FamFGG ein Zwangsgeld gegen den Beschwerdeführer in Höhe von Euro 500,00 fest und legte ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auf (389 Abs. 2 FamFG). Weiterhin setzte es zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von Euro 1000,00 eine Frist von 1 Monat. Mit Schreiben vom 27.08.2010 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 18.08.2010 sowie den damit verbundenen Kosten Widerspruch ein. Das Registergericht half diesem mit Beschluss vom 24.09.2010 nicht ab und verfügte unter gleichem Datum die Vorlage der Akte zur Entscheidung an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde. II. Die Vorlage ist unzulässig, weil nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für eine sofortige Beschwerde nach §§ 139 Abs. 1, 22, 19 Abs. 2 FGG a. F. zuständig ist. Entgegen der durch die Vorlage offensichtlich durch das Registergericht vertretenen Auffassung, begründet § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. vorliegend nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F.. Zwar entscheidet nach der zuletzt genannten Vorschrift das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des am 01.09.2009 in Kraft getretenen FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Diese Vorschrift gelangt infolge der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. Dies hat der Senat mittlerweile mehrfach entschieden und sich mit dieser Beurteilung der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einheitlich vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift angeschlossen (unter anderem in den bislang unveröffentlichten Beschlüssen vom 02.07.2010, 20 W 250/10, mit Hinweisen auf OLG Schleswig OLGR 2009, 933; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 812; OLG Köln FGPrax 2009, 240; FGPrax 2010, 56; OLG Hamm FGPrax 2009, 283 ; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 61, zum Registerverfahren; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2009, 3 W 38/09; OLG Dresden FGPrax 2010, 53, jeweils zitiert nach juris und m. w. N. sowie vom 06.07.2010, 20 W 251/10, mit Hinweis auf BGH, FGPrax 2010, 102, zitiert nach juris). Vorliegend geht es um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren auf Anmeldung des Erlöschens beziehungsweise der Auflösung der Gesellschaft. Eingeleitet wurde dieses Verfahren im Sinne des Art. 111 Absatz 1, Satz 1 FGG-RG bereits durch das Schreiben des Registergerichts vom 18.02.2009, mit dem der Kommanditist C aufgefordert wurde, das Erlöschen der Firma in öffentlich beglaubigter Form anzumelden. Sodann wurde es fortgeführt durch das Schreiben des Registergerichts vom 22.04.2009 an die weiteren Kommanditisten, unter anderem auch den Beschwerdeführer, in denen auch diese erstmals aufgefordert wurden, die Auflösung und das Erlöschen der Gesellschaft anzumelden. Dieses Verfahren wurde dann über den 01.09.2009 hinaus mit weiteren gerichtlichen Aufforderungsschreiben sowie Anhörungen fortgesetzt . Es endete auch nicht mit dem Schreiben des nunmehr zuständigen Rechtspflegers bei dem Registergericht vom 19.01.2010, in dem dieser einem Einspruch eines anderen Kommanditisten teilweise stattgab. Diese Abhilfe bezog sich offensichtlich nur auf die neben der Auflösung durch das Registergericht bis zu diesem Zeitpunkt auch angeforderte Anmeldung des Erlöschens der Firma. An der Verpflichtung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft hielt der Rechtspfleger aber nach wie vor fest und führte das bisherige Verfahren insoweit fort. Ist das diesbezügliche erstinstanzliche Verfahren also noch unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitet worden, sind mithin auch für Rechtsmittel die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Daran ändert es nichts, dass das Registergericht spätestens seit den Aufforderungsschreiben an die Kommandisten vom 27.10.2009 bereits auf Vorschriften des neuen Rechts (dort § 388 FamFG) abgestellt hatte. Dadurch wird der Rechtsmittelzug und die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nicht berührt (so bereits der bislang unveröffentlichte Beschluss des Senats vom 08.03.2010, 20 W 78/10 unter Hinweis auf OLG Köln FGPrax 2010, 56, zitiert nach juris). An der Geltung des bisherigen Rechts ändert es auch nichts, dass der Beschwerdeführer neben der materiellen Verfügung des Registergerichts, die Auflösung der Gesellschaft anzumelden, mit seiner Beschwerde offensichtlich auch das in der Beschwerdeentscheidung des Registergerichts festgesetzte Zwangsgeld angreift, da er sich mit seiner Beschwerde gegen „den Beschluss vom 18.08.2010“ wandte. Zwar wurde dem Beschwerdeführer gegenüber erstmals mit Schreiben des Registergerichts vom 19.09.2009, mithin nach dem Inkrafttreten des FamFG am 1.09.2009, ein Zwangsgeld angedroht. Der Senat hat jedoch insoweit bereits im Zusammenhang mit einem Grundbuchberichtigungsverfahren entschieden, dass auch für die im Anschluss an die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens während der Geltung des bis zum 01.09.2009 geltenden Rechts sich dann erst nach diesem Zeitpunkt anschließende Zwangsgeldandrohung und –festsetzung das bis zum 01.09.2009 geltende Recht Anwendung findet (OLG Frankfurt, Az. 20 W 394/09, Beschluss vom 04.01.2010, bislang nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt bei OLG Dresden, Az. 3 W 1077/09, Beschluss vom 20.10.2009, zitiert nach juris), mit der Folge, dass auch insoweit das örtlich zuständige Landgericht zur Entscheidung berufen ist. Der Senat hält an dieser Rechtsansicht fest. Wollte man demgegenüber mit dem Hinweis, dass es sich bei einem Zwangsgeldverfahren um ein von dem übrigen Verfahren völlig unabhängiges Verfahren mit einer eigens anfechtbaren Endentscheidung handelt, für dessen Einleitung sich möglicherweise ja erst im Laufe des ihm zugrundeliegenden Verfahrens Gründe ergeben haben, insoweit auf das Rechtsmittelverfahren neues Verfahrensrecht anwenden, käme es in einem Verfahren wie vorliegend zu einer Zweiteilung des Rechtsweges. Zum einen hinsichtlich der unzweifelhaft noch altem Recht unterliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufforderung zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und zum anderen gegen die nunmehr diesbezüglich erfolgte Zwangsgeldfestsetzung. Für erstere wäre das Landgericht (§§ 139, 22, 19 Absatz 2 FGG a.F.), für letztere das Oberlandesgericht zuständig (§§ 391 Abs. 1 FamFG, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG). Beide Gerichte müssten sodann in jeweils zweiter Instanz dieselbe Rechtsfrage prüfen, ob die Aufforderung des Registergerichts zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft zu Recht ergangen ist, und kämen dabei möglicherweise zu unterschiedlichen Bewertungen. Legt das Amtsgericht eine danach von dem Landgericht zu bearbeitende Erstbeschwerde gleichwohl mit einer Nichtabhilfeentscheidung dem Oberlandesgericht vor, so gibt dieses die Sache unter Aufhebung dieser Vorlage an das Amtsgericht zurück (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2009, 3 W 38/09).