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Beschluss

20 W 399/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1015.20W399.10.0A
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Leitsätze
1. Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt. 2. Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird dahin ergänzt, dass das Eintragungshindernis auch durch die klarstellende zusätzliche Erklärung des Antragstellers zu 2) in der Form des § 29 GBO beseitigt werden kann, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht vom 01.02.2008 im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Der Geschäftwert für den zurückgewiesenen Teil wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt. 2. Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind. Die angefochtene Zwischenverfügung wird dahin ergänzt, dass das Eintragungshindernis auch durch die klarstellende zusätzliche Erklärung des Antragstellers zu 2) in der Form des § 29 GBO beseitigt werden kann, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht vom 01.02.2008 im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte. Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Der Geschäftwert für den zurückgewiesenen Teil wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Antragsteller haben am 08.09.2010 zu UR-Nr. .../2010 des Verfahrensbevollmächtigten einen Vertrag geschlossen, durch den die Antragsteller zu1) und 2) als derzeit eingetragene Eigentümer den betroffenen Grundbesitz an die Antragsteller zu 3) und 4) veräußert haben. Hierbei hat die Antragstellerin zu 1) nicht nur in eigenem Namen, sondern auch für den Antragsteller zu 2), ihren Ehemann, auf Grund der am 01.02.2008 durch den Notar A, O1, zu seiner UR-Nr. .../2008 protokollierten Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (Patientenverfügung) gehandelt, für deren Inhalt auf Bl. 13/44-13/52 d. A. Bezug genommen wird. Unter § 11 der Urkunde vom 08.09.2010 bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Mit am 13.09.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten ist u. a. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung je zur ideellen Hälfte zu Gunsten der Antragsteller zu 3) und 4) beantragt worden. Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Antragstellern mit Zwischenverfügung vom 23.09.2010 (Bl. 13/57, 13/58 d. A.) die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens in der Form des § 29 GBO aufgegeben, durch welches der Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird, unter der die Vollmacht vom 01.02.2008 erteilt worden sei. Sie hat sich auf die eingangs der Vollmacht aufgeführte Beschränkung berufen, die lautet: "Sollte ich infolge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt sein, so dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder will, bevollmächtige ich meine Ehefrau…". Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Auffassung vertreten, die Vollmacht vom 01.02.2008 könne verwendet werden, ohne dass es des Nachweises des Eintritts der auf Seite 2, erster Absatz der Vollmacht genannten Bedingung bedürfe. Dies folge aus der unter VI Ziff. 2 enthaltenen Formulierung, dass die Vollmacht mit sofortiger Wirkung erteilt werde. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 30.09.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe damit begründet, dass aus der Formulierung "Ich erteile die Vollmacht mit sofortiger Wirkung" nicht zu ersehen sei, ob die eingangs der Vollmacht gemachte Einschränkung nicht oder nur im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten solle. Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG in Verbindung mit § 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung nach § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig( §§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Sie hat jedoch in der Sache lediglich im Umfang des Tenors Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung ist lediglich insoweit zu beanstanden, als nicht alle zur Beseitigung des Eintragungshindernisses möglichen Mittel aufgezeigt werden und war dementsprechend zu ergänzen (BayObLG DNotZ 2001, 385 ; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 77, Rdnr. 32). Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass es den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdnr. 74 m. w. N.). Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 74; OLG Köln FGPrax 2007, 102 ). Für die Auslegung einer Vollmacht gelten generell die für Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätze. Es ist also auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (OLG München FGPrax 2006, 101 ). Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken; auf eine Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 28). Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt hier von einer bedingten Vollmacht ausgegangen ist und den in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgeführten Nachweis verlangt hat. Bei Bedingungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vollmacht im Außenverhältnis, also gegenüber dem Grundbuchamt, statt bedingt auch uneingeschränkt erteilt und der Bevollmächtigte (hier: die Antragstellerin zu 1) lediglich im Innenverhältnis schuldrechtlich verpflichtet werden kann, von der Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch zu machen (vgl. Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 74; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rdnr. 59, 110). Handelt es sich um eine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis, so muss dem Grundbuchamt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, nicht hingegen bei einer bloßen Beschränkung im Innenverhältnis (Oberlandesgericht Köln NotBZ 2007, 333; Meikel/Hertel, aaO., § 29 Rdnr. 110). Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, aaO., § 29 Rdnr. 59; vgl. auch Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 74). Es kann dahingestellt bleiben, ob der in Palandt/Diederichsen (BGB, 69. Aufl., Einführung vor § 1896, Rdnr. 5) vertretenen Auffassung zu folgen ist, bei einer Vorsorgevollmacht handele es sich bereits der Sache nach um eine bedingte Vollmacht auch ohne dass sie ausdrücklich vom Eintritt des Vorsorgefalles abhängig gemacht werden müsse, denn die streitgegenständliche Vollmacht enthält in ihrem Eingang die ausdrückliche Abhängigmachung vom Eintritt des Vorsorgefalles als einem zukünftigen ungewissen Ereignis (zeitweise oder dauernde Einschränkung in der Entscheidungsfähigkeit in Folge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung) und damit eine Bedingung im Sinn des § 158 Abs. 1 BGB. Dagegen handelt es sich bei der in VI Ziff. 2 der Vollmachtsurkunde enthaltenen Erteilung der Vollmacht mit sofortiger Wirkung um eine Zeitbestimmung im Sinn des § 163 BGB. Diese besagt noch nichts für die Wirkung der Vollmacht im Innen- oder Außenverhältnis, zumindest nicht mit der bei einer notariellen Urkunde zu verlangenden und für den Grundbuchverkehr erforderlichen Eindeutigkeit. In der kautelarjuristischen Praxis ist weitgehend die Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise gebräuchlich, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Werden bei einer solchen Gestaltung die Weisungen an den Bevollmächtigten in die Vollmachtsurkunde aufgenommen –wie im vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls- muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass sie nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten (Keilbach FamRZ 2003, 969, 981; Müller DNotZ 1997, 100, 111, Fußn. 51; vgl. auch Formulierungsvorschläge bei Kersten/Bühling/Peter: Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rdnr. 34 M). Aus diesen Überlegungen heraus ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Vollmachtstext insoweit zumindest nicht als eindeutig angesehen hat und demgemäß in der angefochtenen Zwischenverfügung die Beseitigung des Hindernisses verlangt hat. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist von Bedeutung, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht und mit welchem Aufwand sie verbunden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 432, zitiert nach juris). Der Senat hat im Wege der Schätzung den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenwert in Ansatz gebracht. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) hierfür nicht vorliegen. Es geht um die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall.