Beschluss
20 W 137/10
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0125.20W137.10.0A
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Leitsätze
Zur Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes bei einer Waldinteressentengemeinschaft
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.800.00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes bei einer Waldinteressentengemeinschaft Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 1.800.00 € festgesetzt. Beim Amtsgericht Eschwege sind im Grundbuch von O1 Blatt ... als Eigentümer der dort gebuchten Grundstücke, bei denen es sich um Landwirtschafts- und Waldflächen handelt, die "Gesamtheit der Miteigentümer zu den einzelnen Titeln" eingetragen, wobei die einzelnen Miteigentümer auf Einlagebögen verzeichnet sind. Auf einem derartigen Einlagebogen 28 sind für den Titel 23 die Eheleute A und B, jeweils ohne Geburtsdatum, zu je 1/4 eingetragen. Die Antragstellerin ist nach § 1 ihrer Satzung vom 09.04.1999 der Zusammenschluss aller Anteilseigner, denen die in dem Grundbuch von O1 Blatt ... eingetragenen Grundstücke gehören. Sie hat beim Amtsgericht beantragt, ein Aufgebot zum Zweck des Ausschlusses der Eigentümer an dem ½ Anteil der Eheleute A und B zu erlassen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Erben der Eheleute A und B, die nach vorgelegten Sterbeurkunden 1909 bzw. 1910 verstorben sind, seien nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln. Da ursprünglich angenommene Eigentumsübergänge sich nicht bewahrheitet hätten, habe die Antragstellerin den Anteil der Eheleute A und B wie einen eigenen Anteil behandelt und entsprechend der seit 1972 geltenden Beschlusslage ab März 1980 keine Dividenden ausgeschüttet. Auf den Inhalt des Protokollauszugs vom 08.08.1972 und eines Vermerks vom 31.12.1980 wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.03.2010 (Bl. 17, 18 d. A.) den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht berechtigt zur Stellung eines Antrags gemäß § 927 BGB, da sie nicht gemäß § 443 FamFG antragsberechtigt sei. Der Eigenbesitz stehe den jeweiligen Eigentümern der Anteile des Gesamthandseigentums und nicht der Antragstellerin zu. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die eingetragenen Eigentümer alle ihre Anteile am Gesamthandseigentum seit mehr als dreißig Jahren in Besitz hätten. Mangels Rechtsfähigkeit der Antragstellerin wäre auch eine spätere Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch nicht zulässig. Schließlich sei ein Aufgebotsverfahren nicht zulässig, da es sich nicht um Bruchteils-, sondern um Gesamthandseigentum handele. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 09.04.2010 zustellten Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2010 hat die Antragstellerin mit am 14.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, bei der Interessentengemeinschaft handele es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Miteigentümer ohne Mitwirkung der anderen über seinen Anteil verfügen könne. Dass wegen der Vielzahl der Beteiligten die Waldinteressenten durch einen gewählten Vorstand vertreten werden, entspreche landesrechtlichen, althergebrachten Gepflogenheiten und sei praktisch nicht anders möglich. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Eintragung der Interessengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch zulässig wäre. Von der Frage der Rechtsfähigkeit sei die Berechtigung der Antragstellerin zu unterscheiden, ein Ausschlussurteil zu erwirken, um ihre sich daraus ergebenden Rechte auf einen Erwerber zu übertragen, wie in einem früheren Verfahren bereits geschehen. Es bestehe ein praktisches Bedürfnis und liege auch in öffentlichem Interesse, dass durch das Aufgebotsverfahren eine Grundbuchberichtigung ermöglicht werde. Die Beschwerde, über die nach der erfolgten Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin gemäß § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin liegt vor, da das Amtsgericht ungeachtet der Formulierung seines Entscheidungstenors den Antrag schon mangels Antragsberechtigung der Antragstellerin und daher in der Sache als unzulässig zurückgewiesen hat (Keidel/ Meyer-Holz: FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 39, 40). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht antragsberechtigt gemäß § 443 FamFG ist, da sie nicht gemäß § 444 FamFG glaubhaft gemacht hat, dass sie den streitgegenständlichen Grundstücksanteil seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit in Eigenbesitz hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welcher rechtlichen Form die Antragstellerin organisiert ist, wobei nach der bei den Grundakten befindlichen Satzung vom 09.04.1999 am ehesten Ähnlichkeiten mit einem nicht eingetragenen Verein festzustellen sind. Auch wenn ein Besitzerwerb gemäß § 854 BGB durch die Organe der Interessentengemeinschaft in Betracht käme, reichen der dazu gehaltene Vortrag und die Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin nicht aus zum Nachweis des Eigenbesitzes gemäß §§ 927, 872 BGB. Für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB, der eine Einigung mit dem bisherigen Besitzer voraussetzt, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Gemäß § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über diese erworben. Die Erfordernisse des Besitzerwerbs nach § 854 Abs. 1 BGB richten sich bei Grundstücken nach der Art der Bewirtschaftung, wobei eine Bewirtschaftungshandlung erforderlich ist, die den Beginn einer auf Dauer angelegten Sachherrschaft kennzeichnen muss (Staudinger/Bund: BGB, 2007, § 854 Rdnr. 41). Hierzu fehlt jeder Vortrag der Antragstellerin, sodass insoweit auch keine Ansatzpunkte für eine Ermittlung von Amts wegen vorlagen, ganz zu schweigen von einer Glaubhaftmachung, an die wegen der gravierenden Folgen eines Ausschlusses der Eigentümer hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Amtsgericht Mayen Rpfleger 2008, 320 ; Heinemann NotBZ 2009, 300, 304). Soweit die Antragstellerin versucht hat, durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Vorsitzenden vom 12.03.2010 die Antragsberechtigung, insbesondere den Eigenbesitz glaubhaft zu machen, kann dies nicht zum Erfolg führen. Zum einen wird die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers selbst - bzw. hier der für ihn Handelnden- als einziges Mittel der Glaubhaftmachung schon nicht für ausreichend erachtet (Amtsgericht Mayen, aaO.; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1023). Darüber hinaus steht der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 12.03.2010 nicht in Einklang mit dem Inhalt des Vermerks vom 31.12.1980 und des Protokolls vom 08.08.1972. Denn daraus ist klar ersichtlich, dass die Einbehaltung der Dividende im Hinblick auf die Unklarheit der Eigentumsverhältnisse erfolgt ist, und nicht, weil die Antragstellerin davon ausgegangen ist, die Dividende stünde allen Interessenten zu. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag der Antragstellerin deshalb nicht zulässig wäre, weil nach ganz h. M. § 927 BGB nicht anwendbar ist auf den einzelnen Gesamthandsanteil (Landgericht Aurich NJW-RR 1994, 1170 ; Palandt/Bassenge: BGB, 70. Aufl., § 927, Rdnr. 1; Staudinger/Pfeifer: BGB, 2004, § 927 Rdnr. 5; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 1020; a. A. Kanzleiter in Münchener Kommentar zu BGB, 5. Aufl., § 927, Rdnr. 3, ohne Begründung). Nach der Formulierung in Abt. I des Grundbuchblattes ... von O1 "Gesamtheit der Miteigentümer zu den einzelnen Titeln" ist nicht eindeutig festzustellen, ob die Berechtigen als Gesamthands- oder als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Die jahrelange Handhabung bei der Übertragung von Anteilen, wie sie aus den beigezogenen Grundakten ersichtlich ist, ebenso wie die Regelung, dass die Anteilseigner nach § 4 Abs. 1 der Satzung über ihren Anteil frei verfügen können, soweit dies nicht durch diese Satzung oder das Hessische Forstgesetz beschränkt wird, spricht eher gegen eine gesamthänderische Bindung, auch wenn diese am besten der Interessenlage der Eigentümer, wie sie aus der Satzung der Antragstellerin ersichtlich ist, entsprechen würde, da nur dadurch der Veräußerung von Teilflächen und der gesonderten Belastung mit der Folge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen begegnet werden kann (Amtsgericht Aurich NJW-RR 1994, 117 ; Laiblin in AgrarR 1981, 74). Schließlich kommt es für die vorliegende Entscheidung auch nicht auf die Eintragungsfähigkeit der Antragstellerin als Eigentümerin im Grundbuch an. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass das sich aus der Ausschließungsentscheidung ergebende Aneignungsrecht abtretbar ist (Palandt/Bassenge: BGB, 70. Aufl., § 927, Rdnr. 4) und deshalb die Eintragung eines eintragungsfähigen Dritten in Betracht kommt. Allein das praktische Bedürfnis für eine Grundbuchberichtigung vermag in Abwägung zu dem grundgesetzlich geschützten Eigentum, in das durch das Aufgebotsverfahren eingegriffen wird, keine andere Entscheidung zu begründen. Offenbar sind bisher die Möglichkeiten der Erbenermittlung gemäß §§ 82 a GBO, 1913, 1961 BGB noch nicht ausgeschöpft worden. Diese Erbenermittlung wäre im Übrigen auch bei Einleitung eines Aufgebotsverfahrens durch das Aufgebotsgericht zu veranlassen, denn die unbekannten Erben des eingetragenen Eigentümers sind gemäß § 7 FamFG anzuhörende Beteiligte des Aufgebotsverfahrens (vgl. Keidel/Zimmermann: FamFG, 16. Aufl., § 442, Rdnr.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Geschäftswertfestsetzung auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 70,