Beschluss
20 W 75/08
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0404.20W75.08.0A
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Leitsätze
1. Im Verfahren nach § 43 WEG betrifft der Streit von Wohnungseigentümern über das Bestehen von Sondereigentum an einem Gebäudeteil nur eine Vorfrage.
2. Bei Bildung von Wohnungseigentum vor (vollständiger) Bauausführung entsteht Sondereigentum mit schrittweiser Herstellung der Raumeinheiten auch dann, wenn die Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom durch Wahrung im Grundbuch verbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht.
3. Auch ein Durchgang in einem Hinterhaus, der zum Erreichen des dahintergelegenen in Gemeinschaftseigentum stehenden Gartengeländes benutzt werden muss, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird auf 2.120, 64 €, für das Erstbeschwerdeverfahren auf 2000,00 € und für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 1000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren nach § 43 WEG betrifft der Streit von Wohnungseigentümern über das Bestehen von Sondereigentum an einem Gebäudeteil nur eine Vorfrage. 2. Bei Bildung von Wohnungseigentum vor (vollständiger) Bauausführung entsteht Sondereigentum mit schrittweiser Herstellung der Raumeinheiten auch dann, wenn die Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom durch Wahrung im Grundbuch verbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht. 3. Auch ein Durchgang in einem Hinterhaus, der zum Erreichen des dahintergelegenen in Gemeinschaftseigentum stehenden Gartengeländes benutzt werden muss, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird auf 2.120, 64 €, für das Erstbeschwerdeverfahren auf 2000,00 € und für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 1000,00 € festgesetzt. Die Beteiligten sind die Eigentümer der aus drei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage A-Straße ... in O1. Dabei handelt es sich um ein früher landwirtschaftlich genutztes Anwesen, das aus dem Vorderhaus (Einheit 1), dem Seitenhaus (Einheit 2) und dem Hinterhaus (frühere Scheune, Einheit 3) besteht. Die Antragsteller sind Sondereigentümer der Einheit 3, die beiden anderen Einheiten stehen im Sondereigentum der Antragsgegner. Das Hinterhaus füllt nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen die gesamte Breite des Grundstücks aus, hinter diesem befindet sich der Garten, an dem Sondernutzungsrechte für die Eigentümer der einzelnen Einheiten bestehen. Das Grundstück wurde durch notariellen Kaufvertrag vom 12.12.1983 von den Antragsgegnern und dem früheren Miteigentümer A erworben. Diese errichteten am 06.02.1984 vor dem Notar B, O2, zu UR-Nr. .../1984 eine Teilungserklärung (Bl. 52 bis 56 d. A.). Danach wurden ein Miteigentumsanteil von 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des an der A-Straße gelegenen Vorderhauses, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, ein weiterer Miteigentumsanteil von 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Nebengebäudes, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet und schließlich ein Miteigentumsanteil von 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des Hinterhauses, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichnet, gebildet. Weiter wird hinsichtlich der Räume des Sondereigentums und der Fläche der Sondernutzungsrechte auf einen Aufteilungsplan Bezug genommen. In Teil II Nr. 1.2 enthält die Teilungserklärung folgende Regelung: „Die Eigentümer haben jeweils ungehinderten Zugang zu den sondergenutzten Grundstücksflächen zu gewähren." Die Teilungserklärung vom 06.02.1984 wurde mit Schriftsatz vom 12.05.1986 dem Grundbuchamt zur Wahrung vorgelegt. Der Teilungserklärung war ein Flächenteilungsplan (Fol. 41/7 Grundakte von O1, Blatt XXX, im weiteren: Grundakte), die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Anlagen, und Grundrisse der drei Einheiten, in denen durch Ziffern vermerkt war, zu welchen Sondereigentumseinheiten die einzelnen Räume zuzuordnen sind (Fol. 41/9 bis 11 der Grundakte), beigefügt. Im Grundriss des Erdgeschosses der Einheit 3, der bereits 1973 angefertigt worden war, ist ein Durchgang durch das Hinterhaus nicht eingezeichnet. Vielmehr sind außer dem Treppenhaus, einem WC sowie einer Wachküche und einem Kellerraum zwei weitere mit "Hobby" bezeichnete Räume und ein als "Anrichte" bezeichneter Raum eingezeichnet, die alle mit der Ziffer 3 markiert sind. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt Idstein beanstandete mit seiner Zwischenverfügung vom 04.06.1986 unter anderem, dass aus dem Flächenteilungsplan nicht hervorgehe, an welchen genauen Flächen des Grundstücks Sondernutzungsrechte bestehen sollten. Mit Beschluss vom 23.07.1986 wies der Rechtspfleger den Eintragungsantrag zurück, weil der Zwischenverfügung vom 04.06.1986 nicht nachgekommen worden war. Am 30.01.1987 errichtete der Miteigentümer A für sich und vollmachtslos für die Antragsgegner vor Notar B eine Ergänzung der Teilungserklärung vom 06.02.1984, durch die die Flächen der Sondernutzungsrechte und deren Zuordnung genau bezeichnet worden sind (Folie 44/17 ff. der Grundakte). Da die Antragsgegner diese Ergänzung der Teilungserklärung nicht genehmigten, führte der Miteigentümer A vor dem Landgericht Wiesbaden einen Rechtsstreit gegen diese. Durch Urteil vom 26.04.1988 -3 O 159/87- (Fol. 44/9-44/15 der Grundakten) wurden die Antragsgegner u. a. zur Abgabe folgender Willenserklärung verurteilt: „Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen 1 und 2 steht als Gesamtgläubigern gemäß § 428 BGB das Sondernutzungsrecht an den in der Anlage zu diesem Urteil dunkel dargestellten Grundstücksflächen und den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Nr. 3 steht das Sondernutzungsrecht an den im vorgenannten Plan weiß dargestellten Grundstücksflächen zu." Wegen des dem Urteil beigefügten Planes wird auf dessen Inhalt (Fol 44/11 der Grundakten, Bl. 57 d. A.) Bezug genommen. Zu UR-Nr. .../1988 vom 05.07.1988 des Notars C, O2, erklärte A seine Zustimmung zu dem Tenor des landgerichtlichen Urteils und wiederholte die zu UR-Nr. .../1984 des Notars B gestellten Anträge. Nachdem dem Grundbuchamt diese Erklärung sowie eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils mit Rechtskraftbescheinigung sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung und Zustimmungserklärungen der Grundpfandrechtsgläubigern vorgelegt worden waren, wurden am 29. 07.1988 die drei Wohnungsgrundbücher angelegt, wobei in den Bestandsverzeichnissen wegen des Inhalts des Sondereigentums auf die Teilungserklärung vom 06.02.1984 und das Urteil vom 26.04.1988 Bezug genommen wird. Der dem Grundbuchamt vorgelegte Aufteilungsplan wurde hinsichtlich der Einheit Nr. 3 im Erdgeschoss nicht realisiert. Die Antragsteller wurden am 06.08.2001 als Eigentümer des 1/3 Miteigentumsanteils nebst Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung des Hinterhauses im Grundbuch von O1 Blatt YYY eingetragen. Ihre Rechtsvorgänger, an die der ursprüngliche Miteigentümer A 1989 das Wohnungseigentum veräußert hatte, ließen anlässlich des Verputzens der Fassade des Hinterhauses eine Tür und die Fenster eines Abstellraums, die zum Hof führten, zumauern. Seitdem ist dieser Abstellraum nur noch über einen an der vom Hof aus gesehen linken Außenwand des Hinterhauses durch dieses hindurch zur Gartenseite verlaufenden Durchgang zu erreichen. Im Bereich des Abstellraums war die Begrenzungsmauer des Ganges zur Wohneinheit nur 30 cm hoch, im Übrigen ist die Mauer bis zur Decke hochgezogen. Nach Erwerb der Einheit 3 entfernte der Antragsteller einen Teil der 30 cm hohen Mauer und nutzte den dahinter befindlichen Raum zum Abstellen von Gegenständen und Fahrrädern. Bis zum Jahr 2003 erhoben die Antragsgegner auch keine Einwendungen dagegen, dass die Antragsgegner sowohl den Durchgang durch das Haus als auch den sich daran anschließenden Weg auf der Freifläche benutzten. Die Antragsteller ließen das Erdgeschoss der Einheit 3 zu einer Wohnung ausbauen, die sie sodann vermieteten. Ihren Gartenanteil können die Antragsteller nunmehr vom 1. und 2. Obergeschoss der Einheit Nr. 3 durch eine errichtete Treppe erreichen. Von ihrem Keller, der keinen Ausgang zum Hof hat, führt eine Treppe zum Wohnbereich der Antragsteller. Nachdem es im Jahr 2003 zu einem Zerwürfnis zwischen den Beteiligten gekommen war, untersagten die Antragsgegner den Antragstellern die Benutzung des Durchganges in dem Hinterhaus und des sich daran anschließenden Weges. Der Hausdurchgang und der sich anschließende Weg wurden in der Vergangenheit von den Antragsgegnern durch Lagerung von Abfällen und sonstigen Gegenständen blockiert. In diesem Verfahren haben die Antragsteller vor dem Amtsgericht zunächst beantragt, die Antragsgegner zu verurteilen, den Antragstellern und ihren Familienangehörigen das Wegerecht an dem Durchgang des Hinterhauses auf dem Grundstück O1, A-Straße ..., zu dem zum Sondereigentum der Antragsteller gehörenden an den Durchgang angrenzenden Raum zu gewähren; den Antragstellern oder den von ihnen beauftragten Personen für Transportzwecke (Transport von Gartenabfällen) und soweit es erforderlich ist, Reparaturen der Begrenzungsmauer des zu dem Gartengelände führenden Weges und dem Sondereigentum der Antragsteller vorzunehmen, auf Anfrage die Benutzung des Durchganges durch das Hinterhaus und des sich daran anschließen Weges zu gestatten; den Antragsgegnern zu untersagen, den Durchgang durch das Hinterhaus als Lager für Abfälle und sonstige Gegenstände zu benutzen; an die Antragsteller 120,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, ihnen sei in Anwendung des Notwegerechts die Nutzung des Durchgangs zu erlauben, da sie nur so den Abstellraum erreichen könnten. Sie seien auf die Mitbenutzung des sich an den Hausdurchgang anschließenden Weges angewiesen, um ihre Gartenabfälle abtransportieren und Reparaturen an der Begrenzungsmauer zum Hof und an ihrem Sondereigentum vornehmen zu können. Es sei ihnen nicht zuzumuten, die Gartenabfälle durch ihre Wohnung zu transportieren. Durch den Keller könnten sie die Abfälle nicht entfernen, da dort keine Treppe sei. Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, es sei den Antragstellern zuzumuten, die Gartenabfälle durch Keller und Wohnung zu transportieren und den Ausgang des Abstellraums zum Hof hin wieder herzustellen, wenn sie diesen benutzen wollten. Zum Keller der Antragsteller sei eine Treppe errichtet worden, die fast fertig gestellt sei. Das Amtsgericht hat die Beteiligten durch Verfügung vom 06.02.2007 (Bl. 66 d. A.) darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Durchgang durch das Hinterhaus um Sondereigentum handele. Hierauf haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.03.2007 ihren Antrag zu 1) umgestellt und insoweit beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, die Antragsteller an der voll umfänglichen Nutzung des in ihrem Sondereigentum stehenden Durchgangs des Hinterhauses auf dem Grundstück O1, A-Straße ... zu hindern. Die Antragsgegner sind der Rechtsauffassung des Amtsgerichts mit der Begründung entgegengetreten, nicht die einzelnen Häuser seien den Miteigentümern als Sondereigentum zugeteilt, sondern lediglich die darin befindlichen Wohnungen. Um den Antragsgegner den Zugang zu ihrem Gartenanteil hinter dem Hinterhaus zu ermöglichen, sei der streitgegenständliche Gang im Hinterhaus von der Wohneinheit Nr. 3 ausgespart worden. Dieser Gang stehe in Gemeinschaftseigentum, an welchem den Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden sei. Zudem stünde der Auffassung des Amtsgerichts die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 26.04.1988 entgegen. Mit Beschluss vom 14.05.2007 (Bl. 81-84 d. A.) hat das Amtsgericht den Antragsgegnern verboten, die Antragsteller an der Nutzung des in ihrem Sondereigentum stehenden Durchgangs des Hinterhauses auf dem Grundstück A-Straße ... in O1 zu hindern, ihnen aufgegeben, die Benutzung des an dem Durchgang des Hinterhauses sich anschließenden Weges durch die Antragsteller oder von ihnen beauftragten Personen zu Transportzwecken, Reparaturen oder ähnlichem zu gestatten. den Antragsgegnern verboten, den Durchgang des Hinterhauses als Lager für Abfälle und sonstige Gegenstände zu benutzen. Im Übrigen hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Amtsrichter ausgeführt, das Sondereigentum erstrecke sich nach dem Inhalt der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan auf sämtliche Räume des Hinterhauses. Daran ändere die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 26.04.1988 nichts, weil am Sondereigentum eines Miteigentümers kein Sondernutzungsrecht bestellt werden könne. Die eingeschränkte Mitbenutzung des sich an den Durchgang anschließenden Weges, an dem den Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht zustehe, könnten die Antragsteller auf Grund der Regelung in Teil II Ziff. 1 der Teilungserklärung verlangen. Die Nutzung des Durchgangs als Lager für Abfälle und sonstige Gegenstände sei durch diese Regelung allerdings nicht gerechtfertigt, sodass den Antragsteller gemäß § 1004 BGB i. V. m. § 13 WEG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Soweit das Amtsgericht den Anträgen der Antragsteller stattgegeben hat, haben die Antragsgegner gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21.05.2007 zugestellten Beschluss mit am 01.06.2007 bei Gericht eingegangenem Fax-Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung verwiesen wird. Die Antragsteller sind der Beschwerde entgegengetreten und haben darauf verwiesen, dass nach der allein maßgeblichen Teilungserklärung sämtliche Räume des Hinterhauses dem Sondereigentum der Antragsteller zugeordnet seien und nicht nur entsprechend der Meinung der Antragsgegner die Räumlichkeiten von Wohnungen. Das landgerichtliche Urteil vom 26.04.1988 befasse sich lediglich mit den Sondernutzungsrechten an Grundstücksflächen. Die Kammer hat die Grundakten von O1 Bl. XXX beigezogen. Nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass ihrer Auffassung nach am Durchgang der Einheit Nr. 3 kein Sondereigentum bestände, haben die Antragsteller ihre ursprünglichen Anträge hilfsweise weiter verfolgt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2007 (Bl. 115-125 d. A.) den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst und die Antragsgegner entsprechend den mit der Antragsschrift vom 28.07.2006 zu 1) bis 3) gestellten Anträgen verurteilt. Zur Begründung der Abänderung wird ausgeführt, die Erstbeschwerde habe nur insoweit Erfolg, als der auf den Hinweis des Amtsrichters mit Schriftsatz vom 02.03.2007 neu gestellte Antrag zurückzuweisen sei und die Antragsgegner entsprechend den ursprünglichen, nunmehr hilfsweise verfolgten Anträgen der Antragsteller aus der Antragsschrift vom 28.07.2006 zu verpflichten seien. Der mit Schriftsatz vom 02.03.2007 neu gestellte Antrag zu 1) sei zurückzuweisen, weil am Durchgang durch die Einheit Nr. 3 kein Sondereigentum begründet worden sei. Aus der beigezogenen Grundakte von O1 Bl. XXX folge, dass Sondereigentum an den einzelnen Räumen begründet worden sei, die in den Anlagen 2 bis 4 (Grundrisse der 3 Einheiten) im Einzelnen ausgewiesen worden sind. Die einzelnen Räume seien mit den Ziffern 1, 2 und 3 bezeichnet und damit den Einheiten 1 bis 3 zugeordnet worden. Da in dem aus dem Jahr 1973 stammenden Plan des Erdgeschosses der Einheit 3 (Folie 41/11) ein Durchgang nicht enthalten sei, stehe fest, dass mit der Schaffung des Durchgangs die Einheit 3 anders als in dem grundbuchlich gewahrten Plan vorgesehen errichtet worden und ein räumlicher Bereich entstanden sei, der in den maßgeblichen Plänen nicht vorgesehen gewesen sei. Zusätzlich errichtete, im Aufteilungsplan nicht vorgesehene Einheiten oder Räume stünden zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Da der Durchgang in den Aufteilungsplänen nicht vorgesehen gewesen sei, stehe dieser zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach das gesamte Hinterhaus Sondereigentum des Eigentümers der Einheit Nr. 3 geworden sei, stehe entgegen, dass nach dem grundbuchlich gewahrten Aufteilungsplan Sondereigentum nicht am gesamten Haus, sondern nur an den Räumen des Hauses begründet werden sollte. Aufgrund des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 26.03.1988 (3 O 159/87) stehe fest, dass den Antragsgegnern ein Sondernutzungsrecht hinsichtlich des Durchgangs durch die Einheit Nr. 3 und des sich daran anschließenden Weges zustünde. Nach dem Urteilstenor umfasse das Sondernutzungsrecht der jeweiligen Eigentümer der Einheiten 1 und 2 die in der Anlage zum Urteil dargestellten dunklen Grundstücksflächen. In der Anlage zum Urteil seien sowohl der Durchgang durch die Einheit Nr. 3 als auch der sich daran anschließende Weg als dunkle Flächen dargestellt worden. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 29.01.2008 zugestellten landgerichtlichen Beschluss haben die Antragsteller mit am 12.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.05.2007 -3 II ... (1)- zurückzuweisen. Die weitere Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Landgericht den Hauptantrag der Antragsteller zurückgewiesen hat und entgegen dem Amtsgericht angenommen hat, der streitgegenständliche Gang gehöre nicht zum Sondereigentum der Antragsteller. Dem könne nicht gefolgt werden, da nach der Teilungserklärung sämtliche Gebäudeteile dem Sondereigentum Nr. 3 zugeordnet worden seien. Die vom Landgericht für seine Auffassung von der Entstehung gemeinschaftlichen Eigentums durch die vom Teilungsplan abweichende Bauausführung angeführte Zitatstelle bei Staudinger/Rapp betreffe einen anderen Sachverhalt. Das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.04.1988 betreffe lediglich eine Ergänzung der Teilungserklärung und erwähne den Begriff Sondernutzung auch ausschließlich im Zusammenhang mit Grundstücksflächen. Am Sondereigentum eines Miteigentümers könne aber kein Sondernutzungsrecht für die anderen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Die außergerichtlichen Kosten seien den Antragsgegner aufzuerlegen, da sie die Antragsteller durch verbotene Eigenmacht gezwungen hätten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zur Höhe ihrer Beschwer haben die Antragsteller vorgetragen, die Feststellung, dass der Durchgang im Hinterhaus zu ihrem Sondereigentum gehöre, sei für sie von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Auch habe das ihnen als Sondereigentümer zustehende umfassende Nutzungsrecht an dem Durchgang einen wesentlich höheren Wert gegenüber dem vom Landgericht lediglich zugesprochenen Notwegerecht, da sie dann auch zur freien Benutzung und Innengestaltung auch der Wände und Decken berechtigt seien. Allein der Wert dieses Vorteils übersteige den Betrag von 1.000,00 €. Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigen unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag die Entscheidung des Landgerichts. Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 45 Abs. 1 WEG a. F.) sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Beschwer vor, da das Landgericht verfahrenstechnisch zu Ziff. 1 nur dem im Erstbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag stattgegeben und den Hauptantrag zurückgewiesen hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob die weitere Beschwerde der Antragsteller sich in der Sache eigentlich nur unzulässigerweise gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung richtet. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 € ist auch überschritten, da die vollumfängliche Nutzung des Durchgangs anders als nur für eine Nutzung mittels eines Wegerechts zu dem angrenzenden Abstellraum höher zu bewerten ist. Diesen wirtschaftlichen Vorteil schätzt der Senat entsprechend dem Vortrag der Antragsteller auf 1.000,00 €. Die weitere Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 WEG a. F., 27 FGG, 546 ZPO), auf die sich die Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren beschränkt. Im Ergebnis zur Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Gang durch das Hinterhaus nicht im Sondereigentum der Antragsteller steht. Im vorliegenden Fall hat dies ohnehin nur als Vorfrage für den darauf gestützten Unterlassungsanspruch der Antragsteller Bedeutung und entfaltet daher keine bindende Wirkung für andere Verfahren und Gerichte. Keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a. F. (wie auch nach § 43 Nr. 1 WEG n. F.) sind Streitigkeiten, die den 1. Abschnitt des Teil I des WEG (§§ 1-9) betreffen, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht nur als Vorfrage zu prüfen sind. Der Streit, ob ein bestimmter Raum zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, fällt nicht unter § 43 Nr. 1 WEG. Dies gilt sowohl für die Klage auf Feststellung, als auch für die Leistungsklage auf Herausgabe oder Grundbuchberichtigung (BGH NJW 1995, 2851 ; BayObLG NJW-RR 1996, 912, 913; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 8. Aufl., § 43, Rdnr. 45; Palandt/Bassenge: WEG, 70. Aufl., § 43, Rdnr. 4). Wie sich bereits aus den Formulierungen sowohl in § 3 Abs. 1 und 2 WEG als auch in § 8 WEG ergibt, wird die genaue Umgrenzung der Wohnungseigentumseinheiten durch die Teilungserklärung in Verbindung mit dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung festgelegt, auch soweit das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung bzw. bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. Ausgangspunkt der Aufteilung sind also nicht die bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt. Sind die Räume bei Bildung des Wohnungseigentums noch nicht oder noch nicht vollständig vorhanden, entsteht Sondereigentum schrittweise mit Herstellung der betreffenden Raumeinheiten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Bauausführung in nicht unwesentlichem Umfang vom rechtsverbindlich gewordenen Aufteilungsplan abweicht (KG NZM 2001, 1127, 1128). Daher ist es entgegen der Auffassung der Antragsgegner unschädlich, dass der Aufteilungsplan, auf den in der Teilungserklärung vom 06.02.1984 und der Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug genommen wird, von 1973 stammt und in der niedergelegten Fassung nicht realisiert worden ist. Da bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher auf die Eintragungsbewilligung vom 06.02.1984 Bezug genommen worden ist, bleibt es grundsätzlich bei der Maßgeblichkeit dieses Aufteilungsplans für die Begründung von Sondereigentum. Auch dann, wenn die tatsächliche bauliche Ausführung in wesentlichem Umfang vom Aufteilungsplan abweicht, erfolgt die Abgrenzung von Sondereigentum untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem durch die Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan, denn Ausgangspunkt für die Begründung von Sondereigentum sind nicht die tatsächlich bestehenden Raumverhältnisse, sondern der Grundbuchinhalt (KG aaO., Oberlandesgericht Zweibrücken NZM 2006, 586 : Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 32). Eine aufteilungsplanwidrige Bauausführung führt erst dann dazu, dass kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum entsteht, wenn bei der Bauausführung von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (vgl. BGH NZM 2004, 103= NJW 2004, 1798 m. w. H. für den Fall der Errichtung eines gänzlich anderen Gebäudes; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 36). Dagegen ist selbst eine fehlende Abgeschlossenheit gegenüber dem Gemeinschaftseigentum oder anderem Sondereigentum unschädlich, wenn die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig ist (BGH ZMR 2008, 897). Für den vorliegenden Fall könnte die Anwendung dieser Grundsätze bedeuten, dass die Errichtung des streitgegenständlichen Durchgangs nicht zur Entstehung von Gemeinschaftseigentum daran geführt hat, sondern zum Sondereigentum der Antragsteller. Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Durchgang zwar nicht in dem Aufteilungsplan für das Erdgeschoss des Hinterhauses eingezeichnet ist, aber innerhalb der Außenbegrenzung der im Erdgeschoss sämtlich dem Sondereigentum Nr. 3 zugeordneten Räume abgeteilt worden ist. Daher haben die Antragsteller zu Recht beanstandet, dass die Fallgestaltung, die Gegenstand der vom Landgericht zitierten Kommentarstelle (Staudinger/Rapp: WEG, 2005, § 3, Rdnr. 74) ist, nicht vorliegt, denn es sind weder zusätzliche, im Aufteilungsplan nicht vorgesehene Einheiten oder auch nur Räume außerhalb des Umfangs des im Aufteilungsplan vorgesehenen Bauvolumens errichtet worden. Vielmehr trifft auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt die Rdnr. 75 der Kommentierung zu, dass nämlich eine Abweichung der Bauausführung innerhalb des Sondereigentums vorliegt, durch die dessen Grenzen zu anderem Sondereigentum und zu Gemeinschaftseigentum nicht verändert werden. Wenn allein Innentrennwände einer Wohnung abweichend vom Aufteilungsplan errichtet werden, so ist die Zuordnung zu dem eingetragenen Sondereigentum schon deshalb möglich, weil die Außengrenzen der Wohnungen mit den Angaben des Aufteilungsplans übereinstimmen (Bärmann/Armbrüster: WEG, 11. Aufl., § 2, Rdnr. 75). Wie bereits in der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, hat die Entscheidung des Landgerichts vom 24.04.1988 keine Bedeutung für die Zuordnung von Sondereigentum im Erdgeschoss des Hinterhauses. Wie sich aus § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG ergibt, betrifft nur der Aufteilungsplan die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile . Der sogenannte Flächenteilungsplan, den das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, ist dagegen ein Lageplan , der dann, wenn mehrere Gebäude auf dem Grundstück stehen, neben der Größe der einzelnen Bauwerke auch den Standort der Baukörper festlegt (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 7, Rdnr. 25). Der Lage- oder Flächenplan ist vorliegend zwar maßgeblich für die Sondernutzungsrechte am unbebauten Gemeinschaftseigentum, durch darin enthaltene Eintragungen kann aber kein rechtlich unzulässiges Sondernutzungsrecht an Sondereigentum begründet werden. Zwar ist der Begriff des Sondernutzungsrechts auch durch die Novellierung des WEG vom Gesetzgeber wieder nicht definiert worden, nach allgemeiner Auffassung (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 13, Rdnr. 24 m. w. H. ) kann Gegenstand eines Sondernutzungsrecht aber stets nur das gemeinschaftliche Eigentum sein. Zu Recht hat der Amtsrichter deshalb ausgeführt, dass an dem Sondereigentum eines Miteigentümers kein Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers bestehen kann. Unberücksichtigt ist aber in den Tatsacheninstanzen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG geblieben. Danach sind Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Dies betrifft u. a. auch Einrichtungen wie Treppenhäuser, Laubengänge, Eingangshallen und Flure, die den Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum und Sondereigentum gewährleisten müssen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 8. Aufl., § 5, Rdnr. 35). Vorliegend ist der streitgegenständliche Durchgang im Hinterhaus jedenfalls für die Antragsgegner als Wohnungseigentümer der Einheiten 1 und 2 erforderlich, um zu dem dahinterliegenden im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartengelände zu gelangen. Aber auch die Antragsteller müssen den Durchgang benutzen, um zu dem angrenzenden Abstellraum zu gelangen. Der Auffassung des Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2001, 344=NZM 2002, 253 ; ihm folgend ohne weitere Begründung: Bärmann/Armbrüster: WEG, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 46 und Riecke/Schmid: Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 15), der § 5 Abs. 2 WEG beziehe sich nur auf den Zugang zu Räumlichkeiten und nicht zu unbebauten Grundstücksflächen, vermag der Senat nicht zu folgen. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallgestaltung besteht keine Veranlassung, die Nutzung der unbebauten als Garten genutzten Grundstücksfläche nicht mit der Nutzung in Gemeinschaftseigentum stehender Räume im Hinblick auf die Zugangssicherung rechtlich gleich zu behandeln (so auch Schmenger ZNotP 2005, 283 ff., 293). Da demnach der streitgegenständliche Durchgang im Hinterhaus jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum ist, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht hinsichtlich des Antrags zu 1) die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und nur entsprechend dem landgerichtlichen Hilfsantrag der Antragsteller entschieden, so dass die insoweit auf Stattgabe des landgerichtlichen Hauptantrags gerichtete weitere Beschwerde der Antragsteller unbegründet ist. Ob an dem Durchgang ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner besteht, kann für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, da sich das zugesprochene Wegerecht der Antragsteller in jedem Fall aus ihrem Sondereigentum an dem Abstellraum ergibt. Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerden haben die Antragsteller gemäß §§ 47 Satz 1 WEG a. F., 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen. Für die ausnahmsweise Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 47 Satz 2 WEG a. F. sah der Senat keine Veranlassung. Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a. F.. Die Befugnis zu nachträglichen Änderung der Wertfestsetzung der Vorinstanzen beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Diese war zu korrigieren, da in den Vorinstanzen der Wert des im amtsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.03.2007 abgeänderten Antrags zu 1) im Vergleich zur Bedeutung der übrigen Anträge zu gering angesetzt worden ist.