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Beschluss

20 W 530/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0415.20W530.10.0A
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Leitsätze
Die Vermutungswirkung des § 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels oder der Anwachsung zu Alleineigentum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-Gesellschaft im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
Tenor
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 22. November 2011 wird aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß dergestalt zu berichtigen, dass der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eingetragen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vermutungswirkung des § 899 a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels oder der Anwachsung zu Alleineigentum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-Gesellschaft im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 22. November 2011 wird aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß dergestalt zu berichtigen, dass der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eingetragen wird. I. Die beiden Antragsteller sind seit … 2000 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar für beide unter Bezugnahme auf die bereits zuvor eingereichte Urkunde UR-Nr. ---/2010 die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass Eigentümer des Grundstücks nicht mehr die beiden Antragsteller als Gesellschafter bürgerlichen Rechts sind, sondern der Antragsteller zu 1. aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil dem Antragsteller zu 2. angewachsen sei. In dieser Urkunde erklärten die beiden Antragsteller, gemäß schriftlichem Gesellschaftsvertrag vom … 2000 mit jeweils 50% an der „A – B GbR“ beteiligt gewesen zu sein. Der Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1. sei durch das Finanzamt gepfändet und die Gesellschaft sodann mit Schreiben des Finanzamts vom 24. August 2007 nach § 725 BGB gekündigt worden. Damit scheide der Antragsteller zu 1. gemäß § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft aus und der Antragsteller zu 2. sei gemäß § 12 Abs. 2 berechtigt, die Gesellschaft mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. In § 1 der Urkunde erklären die beiden Antragsteller sodann, es bestehe Einigkeit, dass der Antragsteller zu 1. seit dem 01. Januar 2010 nicht mehr Gesellschafter sei und die ihm zustehenden Anteile am Gesellschaftsvermögen dem Antragsteller zu 2. angewachsen seien. Der Antragsteller zu 2. habe zum 31. Dezember 2009 von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Gesellschaft mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. In § 2 bewilligen und beantragen beide Antragsteller das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Vorgelegt worden war des Weiteren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vom … 2000. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 22. November 2010 zurück. Zur Begründung wurde auf einen früheren Beschluss vom 27. August 2010 (Bl. 140 ff d. A.) Bezug genommen, in dem ausgeführt worden war, eine Grundbuchberichtigung komme nicht in Betracht. Der Nachweis der Unrichtigkeit könne mit den Mitteln des § 29 GBO nicht geführt werden. Auch auf der Grundlage der Bewilligungen sei eine Berichtigung nicht möglich, da die Unrichtigkeit zwar schlüssig dargelegt worden sei, jedoch in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller zu 2 noch und einziger Gesellschafter sei. Insoweit könne auf die Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB nicht zurückgegriffen werden, da dieser nur auf Verfügungen der GbR anwendbar sei, nicht jedoch auf Anteilsübertragungen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der am 26. November 2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie insbesondere unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 2010, 145) geltend machen, aus § 899 a S. 1 BGB ergebe sich die Vermutung der Gesellschafter-stellung. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2010, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und in inhaltlicher Anlehnung an die Ausführungen von Bestelmeyer (RPfleger 2010, 169/185f) im Einzelnen ausgeführt, dass er die Vorschrift des § 899 a Satz 1 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält. Er hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der hier in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die beiden Antragsteller eingelegt wurde (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rn. 20). Im Hinblick darauf, dass der Notar gegen den Nichtabhilfebeschluss nochmals Beschwerde eingelegt hat, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass eine selbständige Anfechtung der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO nicht zulässig ist und nicht gesondert beschieden werden muss (vgl. Demharter, a.a.O., § 75 Rn. 13). Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Antragsteller zu 2. ist antragsgemäß im Wege der Berichtigung als Eigentümer im Grundbuch einzutragen (§§ 19, 22 GBO), da die hierfür erforderlichen Unterlagen in Gestalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Bewilligung der beiden Antragsteller vorliegt und die Unrichtigkeit der bisherigen Eintragung der Gesellschafter schlüssig dargelegt ist. Durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) wurden die Vorschriften der §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO und des § 899 a BGB eingefügt, mit welchen der Gesetzgeber der vorausgegangenen Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen und die Verkehrsfähigkeit der diesen zustehenden Rechte sicherstellen wollte (BT-Drucks. 16/13437 S. 23). Gemäß § 47 Abs. 2 GBO sind bei der Eintragung eines Rechts für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für die Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter. Gemäß § 899 a BGB wird, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen ist, in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 – 899 BGB gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend. Mit § 82 Satz 3 GBO wird der Grundbuchberichtigungszwang auf Änderungen des Gesellschafterbestandes erstreckt. Des Weiteren wurde mit Art. 4 Abs. 9 Nr. 1 ERVGBG zusätzlich Art. 229 § 21 EGBGB eingefügt, wonach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und § 899 a BGB auch dann gelten, wenn die Grundbucheintragung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften am 18. August 2009 erfolgt ist. Zwar sind im vorliegenden Fall aufgrund einer sog. Alteintragung derzeit als Eigentümer entsprechend der früheren Grundbuchpraxis noch die beiden Gesellschafter selbst als Rechtsinhaber gebucht worden, da sie seinerzeit als Eigentümer in gesamthänderischer Verbundenheit angesehen wurden. Aus der Regelung des Art. 229 § 21 EGBGB folgt jedoch, dass das Grundbuch damit nunmehr ebenso wie eine nach neuem Recht vorgenommene Eintragung als Eigentümerin eine aus den Antragstellern zu 1. und zu 2. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweist und die beiden Antragsteller selbst nur noch als deren gemäß § 47 Abs. 2 GBO anzugebende Gesellschafter verlautbart, ohne dass es hierzu einer Berichtigung der sog. Alteintragung bedarf (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., Art. 229 EGBGB, § 21 Rn. 1; Böhringer Rpfleger 2009, 537/540). Auf der Grundlage des ERVGBG sind die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragenen Gesellschafter der GbR somit zwar nicht mehr als Eigentümer in gesamt-händerischer Verbundenheit anzusehen, für sie gelten jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vor-schriften entsprechend. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die eingetragenen Gesellschafter im Grundbuchverfahren im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden, wie dies bereits vor Anerkennung der Rechts-fähigkeit der GbR gehandhabt wurde, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die grundbuchverfahrensrechtliche Behandlung von Änderungen im Gesell-schafterbestand (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 24/25). Ändert sich in materieller Hinsicht der Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuches, so führt dies bezüglich der nunmehr zwingend einzutragenden Gesellschafter zu einer Grund-buchunrichtigkeit, welche gemäß §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 22 GBO aufgrund Unrichtig-keitsnachweis oder Bewilligung berichtigt werden kann. Bewilligungsberechtigt sind hierbei die Gesellschafter selbst und nicht die GbR (OLG München, MDR 2011, 242 ; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 22 ; Lautner MittBayNot 2011, 32/37; Rebhan NotBZ 2009, 445/446; Böhringer, RPfleger 2009, 537/541). Damit kann eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaig neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt, wobei in der Bewilligung die materiell-rechtlichen Vorgänge darzulegen sind, welche den Wechsel im Gesellschafterbestand herbeigeführt haben (vgl. OLG München ZIP 2011, 467 ; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22 ; Hügel/Reetz, Beck´scher Oneline-Kommentar GBO, § 47 Rn. 101; DNotI-Report 2010, 145/146 jeweils m.w.N.).). Grundlage der Bewilligung durch die eingetragenen Gesellschafter ist, dass deren (bisherige) Gesellschafterstellung vermutet wird. Diese Vermutung kann im Zusammenhang mit der berichtigenden Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand aus §§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO i. V. m. § 899 a BGB entnommen werden. § 899 a Satz 1 BGB begründet eine funktional dem § 891 BGB entsprechende Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Gesellschafter, wobei positiv vermutet wird, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen sind und negativ, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. Diese Vermutung des § 899 a Satz 1 BGB gilt gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, a.a.O., § 899 a Rn. 7; Touissant jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 899a Rn. 5; Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 32). Zwar schränkt § 899 a Satz 1 BGB die gesetzliche Vermutung dahingehend ein, dass diese „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ gilt. Ebenso wie das OLG München (Beschlüsse vom 01. Dezember 2010 und 14. Januar 2011 - ZIP 2011, 466 und 467) vermag der Senat insoweit allerdings der vom Grundbuchamt herangezogenen Auffassung von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185f) nicht zu folgen, wonach die Vermutungswirkung nur für Verfügungen der nunmehr als alleinigem Rechtsinhaber anzusehenden GbR selbst gelten soll. Zwar kann für diese enge Interpretation zunächst auf den bloßen Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie dogmatische Erwägungen verwiesen werden. Sie blendet jedoch die bereits vorstehend erläuterte und in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers aus, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig anerkannten GbR die Teilnahme am Immobilienverkehr einschließlich des Vollzugs im Grundbuch zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch einen sich außerhalb des Grundbuchs vollziehenden Gesellschafterwechsel im Grundbuch vollzugsfähig zu machen. Diese gesetz-geberische Absicht hat in Ausprägung der §§ 47 Abs. 2 Satz 2 GBO und 899 a BGB zwar unvollkommen, aber hinreichend Ausdruck gefunden. Hinzu kommt, dass zugleich in § 82 Satz 3 GBO der Grundbuchberichtigungszwang auf den außerhalb des Grundbuchs unrichtig gewordenen Gesellschafterbestand der GbR ausgedehnt wurde. Die Einschränkung in § 899 a BGB ist deshalb sachgerecht so auszulegen, dass sie zwar die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbes auf im Grundbuch eingetragene Immobiliarrechte beschränkt, da dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion für die GbR zugewiesen werden soll. Diese Einschränkung wird in der Gesetzesbegründung gerade mit dem Hinweis verdeutlicht, dass § 899a BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteiles von einem Buchgesell-schafter ermöglichen soll (BT-.Drucks. 16/13437 S. 27). Jedoch hat die materiell-rechtliche Einschränkung der Vermutung in § 899 a BGB keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt (so bereits OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 286; OLG München ZIP 2011, 467). Hierzu gehören auch die Übertragung von GbR-Anteilen oder sonstige Veränderungen des Gesellschafterbestandes, für die im Rahmen des Grund-buchberichtigungsverfahrens somit die Vermutungswirkung des § 899 a BGB i.V.m. § 47 Abs, 2 GBO eingreift und zugunsten der eingetragenen Gesellschafter die bindende, wenn auch widerlegbare Vermutung der Gesellschafterstellung und damit der Bewilligungsberechtigung begründet (vgl. OLG Zweibrücken und OLG München, a.a.O., im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 5 Wx 47/10; Böhringer Rpfleger 2009, 537/541; Böttcher ZfIR 2009, 613/619; Lautner MittBayNot 2011, 32/37; Heinze RNotZ 2010, 289/305; DNotI-Report 2010, 145/147; Demharter, GBO, a.a.O., § 47 Rn. 30). Mangels anderer Anhaltspunkte hat das Grundbuchamt vorliegend somit aufgrund der Eintragung im Grundbuch von der Gesellschafterstellung der beiden Antragsteller und deren Berechtigung zur Gundbuchberichtigung auszugehen. In den Bewilligungen ist des weiteren –wie bereits der Grundbuchrechtspfleger zutreffend ausgeführt hat – schlüssig dargelegt worden, dass durch die Kündigung der GbR durch den Pfändungsgläubiger des Antragstellers zu 1. und die Über-nahme von dessen Anteil durch den Antragsteller zu 2. gemäß §§ 725, 736, 738 BGB der Antragsteller zu 1. aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil dem Antragsteller zu 2. angewachsen ist. Da es sich um eine 2-Personen-Gesellschaft handelt ist zugleich schlüssig dargelegt, dass damit die GbR beendet ist. Deshalb ist der Antragsteller zu 2. ist im Wege der Berichtigung als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Ist mithin die Beschwerde erfolgreich, so besteht für eine Zulassung der Rechts-beschwerde nach § 78 GBO kein Raum. Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls nicht veranlasst.