Beschluss
20 W 246/11
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0711.20W246.11.0A
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Leitsätze
Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.05.2010, Az. II ZB 5/10) aufgestellten Grundsätze erfüllt die von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG verfolgten Zweck.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17.05.2010, Az. II ZB 5/10) aufgestellten Grundsätze erfüllt die von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG verfolgten Zweck. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit der Erstanmeldung der Antragstellerin durch die bestellte Geschäftsführerin vom ...2011 (Urkunde Nr. .../2011 des verfahrensbevollmächtigten Notars) hat diese auch die Eintragung ihrer Bestellung in das Handelsregister beantragt. Die von ihr im Rahmen der Anmeldung abgegebene Versicherung hat unter anderem folgenden Inhalt: „Ich versichere hiermit, dass ich nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen bin, - weil ich aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - ….“ Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2011 (auf Bl. 5 f der Registerakte wird Bezug genommen) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts in Ziffer 1. der Verfügung unter anderem -unter Berufung auf eine Entscheidung des erkennenden Senats (Beschluss vom 23.03.2010, Az. 20 W 92/10, veröffentlicht in juris)- beanstandet, dass die eingereichte Versicherung der Geschäftsführerin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Bezüglich § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG sei entweder zu versichern, dass keinerlei (egal welche) Untersagung vorliege oder bestehende Untersagungen seien mitzuteilen. Die Beurteilung, ob bezüglich gegebenenfalls bestehender Untersagungen eine Übereinstimmung mit dem angemeldeten Unternehmensgegenstand bestehe, stehe ausschließlich dem Registergericht zu. Gegen diese Zwischenverfügung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der am 16.05.2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 12.05.2011 gewandt (auf Bl. 7 f der Registerakte wird Bezug genommen). Bezüglich des hier streitigen Punktes hat er darauf hingewiesen, der Wortlaut der abgegeben Versicherung enthalte alles, was nach dem Gesetz erforderlich sei und sei von dem Amtsgericht O1, wo er ständig GmbH-Gründungen einreiche, bislang noch nie beanstandet worden. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.05.2011 unter anderem insoweit nicht abgeholfen, als sie nach wie vor die Ansicht vertreten hat, die Versicherung der Geschäftsführerin bezüglich § 6 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 2 GmbHG entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die pauschale Wiederholung des Gesetzestextes sei insoweit nicht ausreichend, da diese Formulierung die Möglichkeit zulasse, dass eine Untersagung vorliege, die jedoch nach Ansicht der Geschäftsführerin bzw. des Notars nicht mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimme. Diese Beurteilung, ob eine bestehende Untersagung mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimme oder nicht, habe jedoch nach § 9 c Absatz 1 GmbHG das Registergericht zu treffen (auf den Beschluss Bl. 9 f der Registerakte wird Bezug genommen). Nach Vorlage der Beschwerde durch das Registergericht an den erkennenden Senat begründet der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.06.2011 weiter (auf Bl. 13 ff der Registerakte wird Bezug genommen) und „beantragt“, die „Rechtspflegerin anzuweisen, die Eintragung der Gesellschaft nicht aus dem aus der Zwischenverfügung vom 11.05.2011 zu 1 formulierten Grund zu verweigern“. Unter anderem führt er aus, die von der Rechtspflegerin bemühte Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.03.2010 sei nicht einschlägig, da dort über eine anders lautende Versicherung entschieden worden sei. Die hier abgegebene Versicherung der Geschäftsführerin lasse keine Zweifel oder Irrtümer aufkommen. Jede andere Auslegung lasse den Schluss zu, das Gericht wolle den Willen des Gesetzgebers konterkarieren und jeden möglichen Geschäftsführer einer Gesellschaft pauschal dem Verdacht eines gegen ihn erlassenen Berufsverbots unterwerfen, dass er, der Geschäftsführer gefälligst zu widerlegen habe. Das würde auch die tatsächliche Situation in unserem Lande auf den Kopf stellen, denn die Zahl der Berufsverbote stehe in keinem irgendwie relevanten Verhältnis zur Zahl der Funktionsträger. Sinn der Versicherung könne es entgegen der Entscheidungen zum früheren GmbHG (§ 8 Absatz 3) nur sein, den potentiellen Geschäftsführer vor seiner Anmeldung zu sensibilisieren und zu verhindern, dass er sich unbewusst für eine Funktion anmeldet, zu der es für ihn ein Verbot gibt. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er mit Sicherheit ein Register für Berufsverbote generiert und würde ein Negativattest hieraus zum Nachweis der weißen Weste des potentiellen Funktionsträgers verlangen. Eine systematische Überprüfung der Versicherung des potentiellen Funktionsträgers sei weder gewollt noch in der Praxis tatsächlich möglich. Das Gericht sei auch nicht dazu berufen, den Gesetzgeber zu überholen. Eine Versicherung, mit dem Inhalt wie vom Gesetzgeber verlangt, könne deshalb vom Registergericht nicht umfunktioniert werden. Hätte der Gesetzgeber eine Versicherung darüber hinaus gewollt, dass der potentielle Funktionsträger nie mit einem Funktion- oder Berufsverbot belegt worden ist, so hätte er dies gewiss formuliert. Aus gutem Grund habe er dies nicht so getan, sondern die im Gesetz vorhandenen Einschränkungen eingefügt, damit der, der eine solche Versicherung abzugeben habe, in eigener Verantwortung prüfen könne und dürfe, was er gegenüber dem Gericht versichert. Frühere Entscheidungen anderer Gerichte seien durch die Gesetzesänderung insofern überholt, als der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Entscheidungen § 6 GmbHG so formuliert habe, wie er aktuell im Gesetz zu finden sei; daran sei das Gericht gebunden. Die Prüfungskompetenz der Rechtspflegerin ende dort, wo die vorgesehene Geschäftsführerin der Antragstellerin ihre Versicherung nach dem Willen des Gesetzgebers formuliert habe. Dann dürfe sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass damit nicht ersichtlich sei, dass der Erklärenden alle gesetzlichen Bestellungshindernisse bewusst und bekannt geworden seien, um so mehr als die Geschäftsführerin vor ihrer Versicherung durch den Notar ausführlich belehrt worden sei. Trotz rechtlichen Hinweises durch den erkennenden Senats mit Schreiben vom 05.07.2011, die in seinem Beschluss vom 23.03.2010 vertretene Rechtsansicht sei auch im vorliegenden Fall einschlägig, hält der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin an seiner Beschwerde fest und beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch die gegebene Situation der Änderung des Gesetzes nach der Entscheidung des Gerichts vom 23.03.2010 ohne Umsetzung dieser Gedanken des Gerichts in der geänderten Gesetzesfassung sei im Hinblick auf den Konflikt Gesetzgeber/Gericht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich (auf Bl. 18 f der Registerakte wird Bezug genommen). II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der dem Senat angefallene Prüfungsgegenstand der Beschwerde der Antragstellerin ist dabei ausweislich der weiteren Beschwerdebegründungsschrift vom 14.06.2011 nur noch die Beanstandung der Rechtspflegerin in Ziffer 1 ihrer Zwischenverfügung vom 11.05.2011. Im Hinblick darauf, dass die Rechtspflegerin die in dieser Ziffer 1 der Zwischenverfügung ebenfalls beanstandete Versicherung zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 3 GmbHG in ihrer Abhilfeentscheidung vom 17.05.2011 nicht mehr aufrecht erhalten hat, ist die Beschwerde demnach dahingehend auszulegen, dass mit ihr nur die Frage der gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Versicherung zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 2 GmbHG zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt werden sollte. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da es innerhalb der der Rechtspflegerin des Registergerichts grundsätzlich eigenverantwortlich eingeräumten Prüfungskompetenz liegt und rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sie die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebende Versicherung der Geschäftsführerin zu dem Bestellungshindernis des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG beanstandet hat und eine Präzisierung dahingehend gefordert hat, entweder zu versichern, dass überhaupt keine Untersagung vorliege, oder bestehende Untersagungen zum Zwecke der eigenverantwortlichen Überprüfung durch das Registergericht in Bezug auf die Relevanz des hier gegebenen Unternehmensgegenstandes mitzuteilen. Bei der Erstanmeldung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Registergericht gemäß § 9 c Absatz 1 GmbHG unter anderem auch die ordnungsgemäße Bestellung des Geschäftsführers als Teil der ordnungsgemäßen Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., 2009, § 9 c, Rn. 17; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19.Aufl., 2010, § 9 c, Rn. 4) und dessen ordnungsgemäße Anmeldung zu prüfen; im Falle nicht ordnungsgemäßer Bestellung oder Anmeldung hat das Registergericht die beantragte Eintragung abzulehnen. Das Registergericht hat dabei insbesondere zu prüfen, ob der bestellte Geschäftsführer die an ihn durch das Gesetz gestellten persönlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung keine gesetzlichen Bestellungshindernisse entgegenstehen. Dabei hat das Registergericht zu beachten, dass nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer sein kann, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. In diesem Fall wäre die Geschäftsführerbestellung nichtig (Füller in Ensthaler/Füller/Schmidt, GmbHG, 2.Aufl., 2010, § 6, Rn. 14 mwN zur Rtspr.; Hueck/Fastrich, aaO, § 6, Rn. 17) und folglich dessen Eintragung in das Handelsregister zurückzuweisen. Der Geschäftsführer wiederum hat nach § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG in der Anmeldung unter anderem zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen. Sinn und Zweck dieser dem Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Versicherung ist es ausweislich des in der BT-Drucksache 8/1347, Seite 34, niedergelegten gesetzgeberischen Motivs, das Anmeldungs- und Prüfverfahren zu erleichtern. Zwar könne das Registergericht im Rahmen der ihm auferlegten Prüfungspflicht, ob die als Geschäftsführer bestellten Personen unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG (a.F., wobei damals in Satz 3 das vorliegend zu beurteilende Bestellungshindernis der Berufs-/Gewerbeuntersagung geregelt war) umschriebenen Personenkreis fallen, auch eine Auskunft aus dem Zentralregister einholen. Bei der Vielzahl neuer Gesellschaftsgründungen und späterer Veränderungen der Geschäftsführer würde dies jedoch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, obwohl anderseits nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG (a.F.) vorliegen würden. Zur Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens sollten daher die Geschäftsführer verpflichtet werden, in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen. Unter Bezugnahme auf dieses gesetzgeberische Motiv hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.05.2010 (Az. II ZB 5/10, in Rpfleger 2010, 513 ff, im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob eine Versicherung des Geschäftsführers zum Ausschluss der nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG entgegenstehenden Bestellungshindernisse ausreicht, wonach er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden sei) diesen vom Gesetzgeber angegeben Zweck als alleine maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des erforderlichen Inhalts der von dem Geschäftsführer nach § 8 Absatz 3 GmbHG abzugebenden Versicherung angesehen. Die Versicherung habe den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten –unter erhöhtem Verwaltungsaufwand- durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 1 BZRG selbst verschaffen müsse. Dass die Versicherung des Geschäftsführers nur dann Grundlage für die Prüfung des Registergerichts darstellen könne, wenn auf Grund ihres Inhalts mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden könne, ob dem Erklärenden die Bestellungshindernisse im Einzelnen bekannt seien, sie dem Registergericht also nicht nur die für die Eintragung notwendigen Informationen übermitteln solle, sondern auch erkennen lassen solle, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst waren, entspreche nicht der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Ob die Versicherung richtig und vollständig ist, sei eine von der mit dem Gesetz verfolgten Absicht der Prüfungserleichterung für das Registergericht zu trennende Frage, die nach dem Willen des Gesetzgebers systematisch zum einen durch die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers für den Inhalt seiner Erklärung und zum anderen durch die ihm zu erteilende Belehrung über seine uneingeschränkte Auskunftspflicht dem Registergericht gegenüber sichergestellt sei. Auch unter Berücksichtigung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze erfüllt die vorliegend von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG verfolgten Zweck. So hat der erkennende Senat bereits in zwei Entscheidungen, in denen der vorliegenden Versicherung vergleichbare Versicherungen abgegeben worden sind, die Auffassung vertreten, dass diese Versicherungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dem Beschluss vom 23.03.2010 (Az. 20 W 92/10, veröffentlicht in juris) lag die Versicherung des Geschäftsführers „…Ihm ist weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweig, der ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, untersagt…“, und dem Beschluss vom 12.05.2010 (Az. 20 W 247/10, bislang nicht veröffentlicht) die Versicherung „… Es liegen keine Umstände vor, die der Bestellung zum Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstehen. Mit ist bekannt, dass nach dieser Vorschrift nicht Geschäftsführer sein kann, wer … aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt…“ zu Grunde. Auch wenn der Senat in diesen beiden Entscheidungen zur Begründung nicht alleine auf die vom Bundesgerichtshof als alleinigem Zweck der Versicherung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG anerkannte Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens abgestellt hat, sondern ergänzend auch auf die weiteren, vom Bundesgerichtshof nicht anerkannten Zwecke, ändert sich auch bei alleiniger Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den vorliegenden Versicherungsinhalt an dessen Ungeeignetheit zur Erreichung dieses Zwecks nichts. Ausgehend davon, dass dem Registergericht die ihm obliegende Aufgabe der Prüfung vom Vorliegen eines der Eintragung des Geschäftsführers entgegenstehenden gesetzlichen Bestellungshindernissen erleichtert werden soll, erfüllt eine Versicherung des vorliegenden Inhalts diesen Zweck nicht. So enthält die von der allgemeinen Gesetzesformulierung abgeleitete Formulierung der Versicherung der Geschäftsführerin dahingehend, sie sei nicht gemäß § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, eine Wertung, die für das Registergericht nicht nachprüfbar ist. Es ist danach vielmehr gerade möglich, dass zwar die Ausübung etwa eines Berufs etc. untersagt worden ist, dieser jedoch entgegen der möglicherweise fehlerhaften Auffassung der neuen Geschäftsführerin ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, was zur Folge hätte, dass das Registergericht die Eintragung zurückweisen müsste. Im Hinblick auf die Verantwortung des Registergerichts, Eintragungen zu verhindern, denen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegensteht, muss die nach § 8 Absatz 3 Satz1 GmbHG zu leistende Versicherung deswegen so umfassend und eindeutig formuliert sein, dass sie solche eigenen Wertungen der Geschäftsführerin gerade nicht enthält. Die Prüfung, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines (etwaigen) Verbots übereinstimmt, obliegt nämlich dem Registergericht und nicht dem anmeldenden Geschäftsführer oder dem Notar, § 9 c Abs. 1 GmbHG (vgl. die oben zitierten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 23.03. und 12.05.2010; BayObLG, Beschluss vom 10.12.1981, Az. BReg. 1 Z 184/81 in DB 1982, 273 f; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.1996, Az. 3 Wx 400/96, in NJW-RR 1997, 414, das in diesem Beschluss die pauschale Versicherung des Geschäftsführers, ihm sei die Tätigkeit „auf dem Gebiet der Gesellschaft“ nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt, nicht ausreichen ließ; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 956; Füller in Ensthaler/Füller/Schmidt, aaO, § 8, Rn. 18; Schaub in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2010, § 8, Rn. 54). Im Falle der vorliegend von der Geschäftsführerin gewählten Versicherung könnte die Rechtspflegerin diese ihr obliegende Prüfung demnach ohne weitere Nachfrage bei der Geschäftsführerin unter Ergänzung von deren Versicherung oder ohne Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149 Absatz 2 Nr. 1, 150a Absatz 2 Nr. 1 GewO) nicht vornehmen, wenn sie sich nicht alleine auf die von der Geschäftsführerin vorgenommene Wertung hinsichtlich der nicht gegebenen Übereinstimmung von Verbot und Unternehmensgegenstand verlassen will. Gerade dies aber kann von ihr aufgrund der ihr übertragenen und mit möglichen Amtshaftungsansprüchen bewehrten Prüfungspflicht zur Vermeidung gesetzwidriger Eintragungen nicht erwartet werden. Erst durch eine Versicherung der Geschäftsführerin, beispielsweise dahingehend, dass ihr durch gerichtliches Urteil oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges überhaupt nicht untersagt ist oder aber welche Untersagung vorliegt und weshalb sie nach ihrer Auffassung nicht ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimmt, würde der gesetzliche Zweck der Verfahrenserleichterung für das Registergericht erreicht, da das Registergericht in diesem Fall entweder ohne weitere Prüfung davon ausgehen dürfte, dass das Bestellungshindernis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG zweifelsfrei nicht besteht oder die ihm obliegende Prüfung der Übereinstimmung von Verbot und Unternehmensgegenstand ohne weiteres vornehmen könnte. Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geht es dabei nicht darum, den Willen des Gesetzgebers zu konterkarieren und mehr zu verlangen, als das Gesetz überhaupt erlaube, wenn man eine Versicherung, die sich am Wortlaut von § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG orientiere, nicht ausreichen lasse. Diese Argumentation verkennt, dass der Gesetzgeber in § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG keine Formulierung des erforderlichen, bzw. ausreichenden Wortlauts der Versicherung vorgegebenen hat, sondern lediglich eine inhaltliche Vorgabe dahingehend, dass sich aus der Versicherung ergeben muss, dass keine Umstände vorliegen, die einer Bestellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehen. Ob die dann gewählte Formulierung der Versicherung dem Registergericht die ausreichende Gewissheit des Nichtvorliegens eines Bestellungshindernisses vermittelt, ist dann jedoch der Einzelfallentscheidung des zuständigen Rechtspflegers und der Rechtsprechung überlassen. Insoweit bestand daher für den Gesetzgeber entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auch keine Veranlassung, es ausdrücklich zu formulieren, wenn er eine Versicherung darüber gewollt hätte, dass der potentielle Funktionsträger nie mit einem Funktions- oder Berufsverbot belegt worden ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung von § 8 Absatz 3 GmbGH im Rahmen des MoMiG vom 23.10.2008 keine inhaltliche Änderung der bisherigen gesetzlichen Regelung zur Frage des erforderlichen Inhalts der Versicherung vorgenommen hat, und ihm die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur, nach denen beispielsweise eine Versicherung, die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft sei dem Geschäftsführer nicht untersagt, als nicht ausreichend angesehen wurde, bekannt war. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, wieso frühere Entscheidungen anderer Gerichte durch die Gesetzänderung insofern überholt seien, zumal auch die Neufassung des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 gegenüber der alten Rechtslage in § 6 Absatz 2 Satz 4 GmbHG a.F. keine inhaltliche Änderung gebracht hat (vgl. Paefgen in Ulmer, GmbHG, Großkommentar, 2010, § 6, Rn. 2). Weiterhin ist es, wie dargelegt, entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zumindest nicht alleiniger Sinn der Versicherung des Geschäftsführers, den potentiellen Geschäftsführer vor seiner Anmeldung zu sensibilisieren und zu verhindern, dass er sich unbewusst für eine Funktion anmeldet, zu der es für ihn ein Verbot gibt. Eine vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin behauptete „Änderung des Gesetzes“, nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.03.2010 und ohne Umsetzung der dort vom Senat geäußerten Ansicht in der geänderten Gesetzesfassung, ist dem Senat nicht bekannt. Es geht auch nicht darum, den Geschäftsführers einer Gesellschaft pauschal dem Verdacht eines gegen ihn erlassenen Berufsverbots zu unterwerfen, den der Geschäftsführer dann zu widerlegen habe, sondern, wie dargelegt, darum, dem Registergericht in den Masseverfahren der Geschäftsführereintragungen die von ihm vorzunehmende Prüfung des Fehlens von Bestellungshindernissen zu erleichtern, gerade vor dem Hintergrund, dass das Vorliegen der Bestellungshindernisse tatsächlich die Ausnahme darstellt. Selbst wenn der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gewählte Wortlaut der Versicherung von dem Amtsgericht O1, bei dem er ständig GmbH-Gründungen einreiche, bislang noch nie beanstandet worden sein sollte, bindet dies den Senat nicht in seiner Entscheidung. Im Übrigen geht es bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung auch nicht darum, dem Registergericht „Ermittlungen ins Blaue hinein“ zu ermöglichen (so Wachter, in EWiR 2011, 49 f, in seiner ablehnenden Besprechung zur oben zitierten Entscheidung des Senats vom 23.03.2010), sondern darum, den erforderlichen Inhalt der zu § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG abzugebenden Versicherung zu bestimmen, bei dem das Registergericht ohne weitere Ermittlungen von dem Fehlen des entsprechenden Bestellungshindernisses ausgehen kann. Erst dann, wenn die Versicherung diesen ausreichenden Inhalt hat und das Registergericht trotzdem ohne weiteren Anhalt, dass dieser Inhalt nicht den Tatsachen entsprechen könnte, noch weitere Belege dafür verlangen würde, dass die Versicherung auch den Tatsachen entspricht (z. B. durch Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges), könnte von derartigen unzulässigen Ermittlungen ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach §§ 131 c Absatz 1, 79 Absatz 1 KostO, § 1 i.V.m. Anlage zu § 1 HRegGebVO). Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant werden kann und deshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts besteht. Dies folgt nicht nur bereits daraus, dass der Senat nunmehr bereits mehrfach mit dieser Rechtsfrage befasst war, sondern auch daraus, dass jährlich sicherlich mehrere tausend Versicherungen von Geschäftsführerin nach § 8 Abs. 3 GmbHG gegenüber den Registergerichten abzugeben sind, über deren gesetzesmäßigen Inhalt keine Zweifel verbleiben sollten, umso mehr, als in den aktuellen Auflagen einer Vielzahl von Hand- und Formularbüchern die hier streitige, bzw. eine inhaltsgleiche Formulierung der Versicherung empfohlen wird (vgl. die Nachweise in der zitierten Besprechung von Wachter).