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Beschluss

20 W 67/11

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0721.20W67.11.0A
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Leitsätze
Bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO nicht anwendbar. Die Richtigstellung erfolgt vielmehr von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, an Stelle der Stiftung A, O1 den Antragsteller zu 1) als Berechtigten der in dem betroffenen Grundbuch in Abt. II, lfde. Nr. 2 eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einzutragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO nicht anwendbar. Die Richtigstellung erfolgt vielmehr von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, an Stelle der Stiftung A, O1 den Antragsteller zu 1) als Berechtigten der in dem betroffenen Grundbuch in Abt. II, lfde. Nr. 2 eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einzutragen. In dem betroffenen Grundbuch ist nach Umschreibung am 02.02.1976 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestehend in einem Benutzungsrecht für die Stiftung A, O1 eingetragen, lastend an dem im Eigentum des Beteiligten zu 2) stehenden Grundstück lfde. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung O1, Flur ..., Flurstück ... Hof- und Gebäudefläche A-straße … mit 555 qm. Dieses Grundstück war zuvor im Grundbuch von O1 Blatt bbb eingetragen, in dem bei Anlegung des Grundbuchs am 21.07.1908 als Eigentümer "XX-BB, O1" und nach einer Berichtigung vom 05.10.1956 "A, O1" als Eigentümer eingetragen waren. In einem am 25.09.1971 zu UR-Nr. .../1971 des Notars C,, O1, protokollierten Kaufvertrag mit Auflassung wurde dieses Grundstück an die Beteiligte zu 2) verkauft und aufgelassen (Grundbuch von O1 Blatt bbb, Bl. 58 ff). In dieser Urkunde, bei deren Protokollierung vier Vorstandsmitglieder der Stiftung "A, O1" für die Verkäuferin auftraten, verpflichtete sich der Käufer unter § 6 zur Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit des Inhalts, dass die Stiftung "A, O1", solange sie besteht, berechtigt ist, unentgeltlich und ausschließlich einen Raum in Größe von 25-30 qm zu benutzen und der A-Familie zu überlassen. Auf Grund einer Bewilligung vom 23.02.1973 (Grundbuch von O1 Blatt ccc, Bl. 182) wurde zunächst im Grundbuch von O1 Blatt ccc in Abt. II als lfde. Nr. 4 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestehend in einem Benutzungsrecht für die Stiftung A, O1 am 28.02.1973 eingetragen und zusammen mit dem belasteten Grundstück am 02.02.1976 auf das Loseblattgrundbuch von O1 Blatt aaaa umgeschrieben. Mit am 07.07.2010 beim Grundbuchamt eingegangener Erklärung (Grundbuch von O1 Blatt aaaa, Bl. 128) haben die Beteiligten bewilligt und beantragt, den Namen der Berechtigten der in Abt. II, lfde. Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in "A, O1 e. V." zu berichtigen. Dem Antrag beigefügt waren eine Kopie des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 27.06.1895, S. 215 und 217, eine Urkunde des Königlichen Amtsgerichts Limburg vom 28.09.1895 über die Zuschreibung von Eigentum an das XX-BB zu O1, Auszüge aus dem Grundbuch von O1 Band … Blatt bbb, die Statuten der Anstalt "XX-BB zu O1 "vom 08.11.1894 in einer Abschrift vom 22.05.1946, die Satzung für das "A, O1" vom 20.12.1954, eine Satzung für das "A, O1" vom 04.02.1996, eine Satzung des Fördervereins "A, O1" vom 22.02.2006 sowie ein Schreiben der Justiziarin D, O1 vom 02.07.2004 und schließlich ein Auszug aus dem Vereinsregister VR ... Amtsgericht Limburg a. d. Lahn –Registergericht-, betreffend die Eintragung des A, O1 in das Vereinsregister am 08.03.2006. Für den Inhalt dieser Unterlagen im Einzelnen wird auf Blatt 129-152 d. A. Bezug genommen. Nach Anregung der Antragsrücknahme mangels Nachweises der Rechtsnachfolge mit Schreiben vom 06.08.2010 hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 19.10.2010 den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) sei nicht nachgewiesen. Bei der Protokollierung des der Eintragungsbewilligung vom 23.02.1973 zu Grunde liegenden Vertrages vom 25.09.1971 hätten fachkundige Personen mitgewirkt, die Erschienenen zu 1) -4) seien als Vorstandsmitglieder der Stiftung "A, O1" aufgetreten und das D habe seine Genehmigung zu diesem Vertrag erteilt. Es könne deshalb nicht von einem Versehen ausgegangen werden. Die im Hinblick auf die Zwischenverfügung vom 06.08.2010 getätigten Ausführungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein Verein unter dem Namen "Förderverein, O1 e. V." sei im Übrigen nicht im Vereinsregister eingetragen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers zu 1), mit der er rügt, dass die Rechtspflegerin nicht auf seinen Vortrag eingegangen sei. Auch aus den weiteren zwischenzeitig aufgefundenen Belegen, wie der Ablehnung des Oberlandesgerichtspräsidenten, das "A, O1" in das Verzeichnis der milden Stiftungen aufzunehmen, der Ablehnung des Erlasses der Leistungen auf die HGA nach § 132 LAG durch das Finanzamt bzw. der dazu erfolgten Stellungnahme des Verbands der deutschen A e. V. sei ersichtlich, dass der Antragsteller nie eine Stiftung gewesen sei, sondern ein Verein, der in einen eingetragenen Verein umgewandelt worden sei. Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 25.01.2011 der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe damit begründet, die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen seien nicht neu und die beigefügten Unterlagen nicht geeignet die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO n. F. nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig ( §§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Zurückweisungsbeschluss entgegen seiner Tenorierung nicht (nur) den Antrag der Beteiligten zu 2), sondern (auch) denjenigen des Beteiligten zu 1) betrifft. Dieser hat den am 07.07.2010 beim Grundbuchamt eingegangenen Berichtigungsantrag ebenfalls gestellt und in dem Schreiben vom 30.09.2010 aufrechterhalten. Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. In der angefochtenen Entscheidung ist die Rechtspflegerin offenbar –Ausführungen zu den angewendeten Vorschriften sind weder in der kursorischen Begründung des Beschlusses vom 19.10.2010, noch in der Nichtabhilfeentscheidung enthalten- davon ausgegangen, dass es um den Nachweis einer Rechtsnachfolge ginge, der im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO zu erbringen sei. Der Beteiligte zu 1) macht, wie jedenfalls aus der Beschwerdebegründung deutlich wird, aber nicht geltend, dass er der Rechtsnachfolger der als Berechtigter eingetragenen Stiftung sei, sondern dass eine solche nie existiert habe. Somit geht es vorliegend um die fehlerhafte Bezeichnung der eingetragenen Berechtigten und damit einer sogenannten Richtigstellung von tatsächlichen Angaben. Da die Bezeichnung des Berechtigten nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegt, ist bei einer Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, § 22 GBO nicht anwendbar. Die Richtigstellung erfolgt vielmehr von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich, sondern der Freibeweis zulässig ist (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 22, Rdnr. 22, 23; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 22, Rdnr. 86; Hügel/Holzer: GBO, 2. Aufl., § 22, Rdnr. 94, 95). Nach diesen Grundsätzen ist durch die vorgelegten Schriftstücke die Identität der als Berechtigten der in Abt. II lfde. Nr. 2 eingetragenen Stiftung A, O1 mit dem Beteiligten zu 1) nachgewiesen. Schon aus dem Inhalt des Grundbuchs von O1 Blatt bbb ergibt sich, dass die in der Urkunde des Notars C vom 25.09.1971 enthaltene Bezeichnung der Verkäuferin des damals dort als lfde. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstücks Flur ... Flurstück ... als Stiftung "A, O1" nicht zutreffen konnte. Nach den Eintragungen in Abt. I Sp. 1-4 dieses Grundbuchblattes war bei Anlegung des Grundbuchs auf Grund des Stockbuchs von O1 am 21.07.1908 als Eigentümer zunächst eingetragen "XX-BB O1" und diese Bezeichnung des Eigentümers wurde am 05.10.1956 berichtigt in "A, O1". Dieser Berichtigung lag ein Antrag vom 27.09.1956 zu Grunde, der auf einer durch die Satzung vom 20.12.1954 vorgenommenen Namensänderung beruhte. Bis zur Beurkundung des Vertrages vom 25.09.1971 fand keine Änderung der Eigentümerbezeichnung statt, so dass die Bezeichnung der verkaufenden Eigentümerin als Stiftung in der Urkunde nicht der Bezeichnung im Grundbuch entsprach. Die in § 6 der Urkunde vom 25.09.1971 enthaltene Verpflichtung des Käufers zur Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bezeichnet als Berechtigte zwar wiederum die Stiftung "A, O1", es handelt sich dabei aber eindeutig um die zu diesem Zeitpunkt mit der Bezeichnung "A, O1" eingetragene Eigentümerin und Verkäuferin des Kaufgrundstücks und keine andere Institution. Daher kommt der Verwendung wiederum der Stiftung "A, O1" als Bezeichnung der Dienstbarkeitsberechtigten in der Bewilligung vom 23.02.1973 keine andere Bedeutung zu, zummal diese von dem Beteiligten zu 2) als Erwerber stammt. Darüber hinaus ist nicht dadurch, dass die in der Urkunde vom 25.09.1971 für die Verkäuferin auftretenden Personen diese als Stiftung bezeichnen, bereits die tatsächliche Existenz einer Stiftung belegt, wie die Grundbuchrechtspflegerin anzunehmen scheint. Tatsächlich fehlt jeder Anhaltspunkt für ein zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung erforderliches Stiftungsgeschäft samt Anerkennung (vgl. § 80 BGB) und zwar weder vor der Beurkundung vom 25.09.1971, noch danach. Eine Stiftung unterscheidet sich durch ihre nicht verbandsmäßige Struktur von den anderen juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere hat sie keine Mitglieder (Palandt/Ellenberger: BGB, 70. Aufl., Vorbem. vor § 80, Rdnr. 8). Dass das "A, O1" demgegenüber über eine verbandsmäßige Struktur verfügt hat, ergibt sich bereits aus der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtung der Bezeichnung vom 27.09.1959 zu den Grundakten eingereichten Satzung vom 20.12.1954, aber auch aus den danach errichteten Satzungen, die der Beteiligte zu 1) mit seinem Antrag vom 07.07.2010 zu den Grundakten gereicht hat. Bei ... Stiftungen ist zudem noch die Einwilligung der zuständigen ... Behörde erforderlich, § 80 Abs. 3 BGB (Palandt/Ellenberger, aaO., § 80, Rdnr. 7). Nach der Stellungnahme, die das ... O1 –D- am 02.07.2004 abgegeben hat, existiert aber weder eine Urkunde zur Errichtung einer ... Stiftung "A, O1" (früher BB, O1), noch bestanden oder bestehen Kontakte zwischen dem "A, O1" und der beim D von O1 angesiedelten Stiftungsaufsicht für ... Stiftungen. Schließlich ist auch durch die Umwandlung in einen rechtsfähigen Verein entsprechend der Satzung vom 22.02.2006 kein Wechsel in der Identität eingetreten gegenüber dem bereits vor der Eintragung in das Vereinsregister durch die Beschlussfassungen über die Satzung und die Wahl des ersten Vorstandes entstandenen körperschaftlich organisierten Personenverband; der Vorverein und der dann eingetragene Verein sind vielmehr identisch (Palandt/Ellenberger, aaO., § 21, Rdnr. 12). Im Hinblick auf die Ausführungen am Ende des Zurückweisungsbeschlusses vom 19.10.2010 hat der Beteiligte zu 1) zu Recht darauf verwiesen, dass es sich bei ihm zwar um einen Förderverein handelt, wie der Präambel der Satzung vom 22.02.2006 unschwer zu entnehmen ist, aber die Eintragung als Berechtigte der Dienstbarkeit Abt. II lfde. Nr. 2 unter der Bezeichnung "A, O1" entsprechend der Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V." gemäß § 65 BGB erfolgen soll. Da der Beteiligte zu 2) am 29.06.2010 die Berichtigung der Bezeichnung der Dienstbarkeitsberechtigten ebenfalls bewilligt und beantragt hatte, ist davon ausgegangen worden, dass er kein dem Begehren des Beteiligten zu 1) entgegen gesetztes Verfahrensziel verfolgt und deshalb seine Beteiligung am Beschwerdeverfahren nicht erforderlich war. Auf Grund des Erfolges der Beschwerde bedurfte es weder einer Entscheidung über die Kosten der Beschwerde, noch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.