Beschluss
20 W 162/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0625.20W162.13.0A
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Leitsätze
1. Der Nachweis der Eintragungsunterlagen wie auch der Nachweis der tatsächlich bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO kann Gegenstand einer Zwischenverfügung bilden.
2. Ein nicht eingetragener Briefrechtsgläubiger ist im Grundbuchverfahren dem Eingetragenen nur gleichgestellt und ausnahmsweise bewilligungsberechtigt, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und dem Grundbuchamt sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist, §§ 39 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO. Die Reihe der Legitimationsurkunden ist vom Grundbuchamt vom zuletzt eingetragenen Gläubiger bis zu demjenigen Gläubiger zu prüfen, für den die anstehende Eintragung begehrt wird.
3. Zur Frage des grundbuchmäßigen Nachweises in diesem Zusammenhang durch Vorlage eines Urteils, privatschriftlicher Abtretungserklärungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachweis der Eintragungsunterlagen wie auch der Nachweis der tatsächlich bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO kann Gegenstand einer Zwischenverfügung bilden. 2. Ein nicht eingetragener Briefrechtsgläubiger ist im Grundbuchverfahren dem Eingetragenen nur gleichgestellt und ausnahmsweise bewilligungsberechtigt, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und dem Grundbuchamt sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist, §§ 39 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO. Die Reihe der Legitimationsurkunden ist vom Grundbuchamt vom zuletzt eingetragenen Gläubiger bis zu demjenigen Gläubiger zu prüfen, für den die anstehende Eintragung begehrt wird. 3. Zur Frage des grundbuchmäßigen Nachweises in diesem Zusammenhang durch Vorlage eines Urteils, privatschriftlicher Abtretungserklärungen sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. In den betroffenen Grundbüchern ist in Abt. I jeweils A E als Eigentümer eingetragen. In Abt. III des Grundbuchs von Stadt1, Blatt 1, sind am 23.01.2008, 22.07.2008 und 26.08.2008 aufgrund Bewilligungen vom 18.01.2008, 07.07.2008 und 21.08.2008 unter den lfd. Nrn. 11 bis 32 jeweils Grundschulden in verschiedener Höhe und nebst Zinsen zugunsten des A E eingetragen worden. Im Range danach sind in Abt. III jenes Grundbuchs (u. a.) mehrere Sicherungshypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Antragstellerin eingetragen. In Abt. III des Grundbuchs von Stadt1, Blatt 2, ist am 26.08.2008 unter lfd. Nr. 1 aufgrund Bewilligung vom 21.08.2008 eine Grundschuld über 450.000,-- EUR nebst Zinsen für A E eingetragen worden (Gesamthaft mit Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, dort Abt. III, lfd. Nr. 31). Im Range danach sind (u. a.) wiederum mehrere Sicherungshypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Antragstellerin eingetragen. Wegen der Einzelheiten der Eintragungen wird auf die vom Amtsgericht im Beschwerdeverfahren mit überreichten Grundbuchauszüge vom 31.05.2013 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 hat die Antragstellerin einen Rangänderungsantrag vom 05.02.2013 (Bl. 71/2 ff. der Grundakten) sowie die Ausfertigung eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kassel vom 16.02.2011, Az. 6 O 769/10, vorgelegt. Darin hat die Antragstellerin unter anderem jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil die Eintragung ihrer dort im Einzelnen bezeichneten Sicherungsgrundschulden im Rang vor den ebenfalls im Einzelnen bezeichneten Briefgrundschulden in Blatt 1, Abt. III, lfd. Nrn. 11 bis 32, und in Blatt 2, Abt. III, lfd. Nr. 1, beantragt, wobei dort jeweils ausgeführt wird, die Grundschulden seien zugunsten von B E eingetragen. In jenem Urteil, wegen dessen Einzelheiten auf die Fotokopie auf Blatt 71/35 ff. der Grundakten verwiesen wird, ist auf die Klage der hiesigen Antragstellerin die dort beklagte B E, die Ehefrau des A E, verurteilt worden, unter anderem hinsichtlich der oben bezeichneten Rechte – der Grundschulden, die jeweils auf A E lauten - zugunsten der jeweils im Einzelnen bezeichneten (nachrangigen) Sicherungshypotheken der hiesigen Antragstellerin den Vorrang einzuräumen und die entsprechende Eintragung der Rangänderung zu bewilligen. Im Tatbestand des Urteils, Seite 11, ist ausgeführt, dass A E die oben bezeichneten Eigentümergrundschulden habe eintragen lassen, die er stets am gleichen Tage an die Beklagte, seine oben bezeichnete Ehefrau und dortige Beklagte, abgetreten habe. In den Entscheidungsgründen, Seite 27 ff. des Urteils, ist sodann ausgeführt, dass die Klägerin - die hiesige Antragstellerin - diese Rechtshandlungen gegenüber B E gemäß § 4 AnfG anfechten könne, da es sich um unentgeltliche Leistungen handele. Nachdem die den bezeichneten Grundschuldeintragungen zugunsten des A E zugrundeliegenden Grundschuldbriefe zu den Grundakten gelangt und das Grundbuchamt durch Verfügung vom 27.03.2013 (Bl. 71/71 ff. der Grundakten) Hinweise erteilt und angesichts der Grundbuchlage Bedenken gegen den Antrag erhoben hatte, hat die Antragstellerin darüber hinaus zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Korbach vom 19./27.11.2008, Az. 8 M .../08 (Bl. 71/82 ff. der Grundakten), und vom 21./26.04.2011, Az. 8 M .../11 (Bl. 71/90 ff. der Grundakten), vorgelegt. Durch Ersteren hatte die Antragstellerin unter anderem die für den Schuldner A E im Grundbuch eingetragenen Eigentümergrundschulden (Blatt 1, Abt. III, lfd. Nrn. 11 bis 32) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Durch Letzteren hatte die Antragstellerin unter anderem Rückgewähransprüche des Schuldners A E gegen B E im Hinblick auf die für den Schuldner im Grundbuch eingetragenen Eigentümergrundschulden (Blatt 1, Abt. III, lfd. Nrn. 11 bis 32, und Blatt 2, Abt. III lfd. Nr. 1) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen; darüber hinaus hatte sie die diesbezüglichen etwaigen gegenwärtigen oder künftig entstehenden Eigentümergrundschulden/-rechte gepfändet und sich überweisen lassen. Darüber hinaus hat sie ein Vermögensverzeichnis des A E, Az. 8 M …/09 Amtsgericht Korbach (Bl. 71/95 ff. der Grundakten), vorgelegt, in dem A E vor einem Obergerichtsvollzieher des Amtsgerichts Korbach Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hatte. Dort sind unter anderem Abtretungen der Grundschulden an B E aufgeführt. Letztendlich hat die Antragstellerin Abschriften mehrerer privatschriftlicher Verträge zwischen A E und B E betreffend die Verpfändung/Abtretung der Grundschulden vorgelegt, wegen deren Inhalt auf die Fotokopien auf Blatt 71/153 ff. der Grundakten verwiesen wird. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass damit die Abtretung der Grundschulden an B E in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen bzw. die ansonsten erforderliche Bewilligung des A E ersetzt sei. Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 71/163 ff. der Grundakten), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt – neben einer weiteren Beanstandung - darauf hingewiesen, dass als Gläubiger der bezeichneten Rechte A E eingetragen sei und das vorgelegte Urteil des Landgerichts Kassel sich gegen B E wende. Da die vorstehenden Briefrechte außerhalb des Grundbuchs an B E abgetreten worden seien, reiche nach materiellem Recht zwar eine Abtretungserklärung in Schriftform aus. Daneben bedürfe es aber zum Nachweis für das Grundbuchverfahren gemäß § 29 GBO der Vorlage der Abtretungserklärungen mit Unterschriftsbeglaubigungen. Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller neben weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Auflagen unter Ziffer 1) der Verfügung die Vorlage der Abtretungserklärungen in der Form des § 29 GBO aufgegeben. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.05.2013 ihres Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 71/185 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, unter Bekräftigung und Erläuterung ihrer Rechtsauffassung Beschwerde eingelegt, soweit der Antragstellerin aufgegeben worden war, die Abtretungserklärung in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 29.05.2013 (Bl. 71/191 ff. der Grundakten) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Antragstellerin, über die nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist gemäß §§ 71, 73 GBO statthaft und ansonsten zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Formelle Bedenken gegen den Erlass der Zwischenverfügung bestehen nicht; Derartiges wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Grundsätzlich kann der Nachweis der Eintragungsunterlagen wie auch der Nachweis der tatsächlich bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO Gegenstand einer Zwischenverfügung bilden (vgl. dazu OLG München FGPrax 2008, 52, zitiert nach juris; vgl. auch Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 18 Rz. 79). Die angefochtene Zwischenverfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 880 Abs. 1 BGB ist (materiell-rechtlich) zu der Rangänderung unter anderem die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten erforderlich. Grundbuchrechtlich erfolgt die Eintragung der Rangänderung auf Antrag, wenn der zurücktretende Teil sie bewilligt (vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2562; Bauer/von Oefele/Mayer, GBO, 3. Aufl., AT IV Rz. 82 ff.). Das Grundbuchamt hat also bei der Bewilligung einer Rangänderung die Verfügungsberechtigung desjenigen zu prüfen, der die Erklärung abgibt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2002, 193, zitiert nach juris). Diese ist hier nicht in der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO nachgewiesen. Die diesbezügliche Beanstandung des Grundbuchamts ist mithin zutreffend. Nur diese Beanstandung der Zwischenverfügung ist im Übrigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nicht etwa der Eintragungsantrag selbst oder vom Grundbuchamt wieder aufgehobene Beanstandungen, so dass sich der Senat lediglich hierüber zu verhalten hat. Eigentümerbriefgrundschulden - um solche geht es hier - können grundsätzlich gemäß den §§ 1196, 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB im Wege der Abtretung durch Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Grundschuldbriefs übertragen werden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1196 Rz. 6, § 1191 Rz. 8; Münchener Kommentar/Eickmann, BGB, 6. Aufl., § 1196 Rz. 14; Reischl in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1196 BGB Rz. 22). Da sie mithin außerhalb des Grundbuches übertragen werden können, der Inhaber der Rechte dann nicht im Grundbuch eingetragen ist, regelt § 1155 Satz 1 BGB (in Verbindung mit den §§ 1196, 1192 Abs. 1 BGB) für den Fall, dass sich das Gläubigerrecht des Besitzers der Grundschuldbriefe aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergibt, dass die Vorschriften der §§ 891 bis 899 BGB in gleicher Weise Anwendung finden, wie wenn der Besitzer der Briefe als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Dies gilt auch für das Grundbuchamt, vgl. § 39 Abs. 2 GBO (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1155 Rz. 7; Münchener Kommentar/Eickmann, a.a.O., § 1155 Rz. 22; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anhang zu § 13 Rz. 18; Ertl DNotZ 1990, 684, 699 m. w. N.; Senat Rpfleger 1997, 103 ; OLG Hamm FGPrax 2002, 193 ). Für eine Rangänderung ist mithin für das Grundbuchamt zunächst die Vorlage der Briefe zur Prüfung der Verfügungsberechtigung (des zurücktretenden Teils) zwingend erforderlich (OLG Hamm FGPrax 2002, 193 ; vgl. auch Demharter, a.a.O., § 41 Rz. 1). Die Briefe liegen dem Grundbuchamt offensichtlich vor. Es kann hier dahingestellt bleiben, welche Anforderungen an den Nachweis des Briefbesitzes zu stellen sind, insbesondere, ob es grundsätzlich ausreicht, wenn der Brief von dritter Seite vorgelegt wird; für die verfahrensrechtliche Eintragungsvoraussetzung der Briefvorlage nach den §§ 41, 42 GBO dürfte dies hier ausreichen (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1398 m. w. N.; Bauer/von Oefele/Schneider, a.a.O., § 41 Rz. 14). Liegen sie vor, so ist – wie bereits erwähnt - die formelle Ordnungsmäßigkeit und die Verfügungsberechtigung des Bewilligenden zu prüfen. Falls der Bewilligende nicht als Gläubiger eingetragen ist, muss seine Berechtigung nach Maßgabe des § 1155 BGB dargetan sein. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf eingetragen werden (Demharter, a.a.O., § 41 Rz. 10; Bauer/von Oefele/Schneider, a.a.O., § 41 Rz. 10, 19). Ein nicht eingetragener Briefrechtsgläubiger ist mithin im Grundbuchverfahren dem Eingetragenen nur gleichgestellt und ausnahmsweise bewilligungsberechtigt, wenn er sich im Besitz des Briefes befindet und dem Grundbuchamt sein Gläubigerrecht nach § 1155 BGB nachweist, §§ 39 Abs. 2, 29 Abs. 1 GBO (vgl. Ertl DNotZ 1990, 684, 696, 698 m. w. N.; Demharter, a.a.O., § 39 Rz. 29 ff., 37). Die Reihe der Legitimationsurkunden ist vom Grundbuchamt vom zuletzt eingetragenen Gläubiger bis zu demjenigen Gläubiger zu prüfen, für den die anstehende Eintragung begehrt wird (Bauer/von Oefele, a.a.O., § 39 Rz. 65; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 39 Rz. 31). Das vorgelegte rechtskräftige Urteil des Landgerichts Kassel vom 16.02.2011, durch das die dort beklagte B E verurteilt wurde, hinsichtlich der betroffenen Grundschulden zugunsten der (nachrangigen) Sicherungshypotheken der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen und die entsprechende Eintragung der Rangänderung zu bewilligen, ersetzt nur deren Bewilligung, vgl. § 894 ZPO. Diese ist dadurch offensichtlich als Anfechtungsgegnerin verpflichtet worden, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um eine der Einräumung des Vorrangs gemäß § 880 BGB entsprechende Wirkung zu erreichen (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 130, 314; OLG München NZM 2011, 326, je zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJOZ 2004, 4359, Münchener Kommentar/Kohler, a.a.O., § 880 Rz. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt davon ausgegangen ist, dass angesichts der entgegen stehenden Grundbuchlage, die A E und nicht B E als Inhaber der Grundschulden ausweist und die im Eintragungsantrag der Antragstellerin vom 05.02.2013 nicht berücksichtigt ist, nicht in der oben dargelegten erforderlichen grundbuchmäßigen Form nachgewiesen ist, dass diese Inhaberin bzw. Gläubigerin der zurücktretenden Rechte - der betroffenen Grundschulden - und mithin nach den obigen Ausführungen bewilligungsberechtigt ist. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass im Tatbestand des bezeichneten Urteils, Seite 11, niedergelegt sei, dass A E die Grundschulden im Grundbuch habe eintragen und jeweils am gleichen Tag an die beklagte B E abgetreten habe, ist dies nicht hinreichend, um den gestellten Rangänderungsantrag der Antragstellerin im Grundbuch wahren zu können. Abgesehen davon, dass diese Darstellung hinsichtlich des jeweiligen Abtretungsdatums den vorgelegten (privatschriftlichen) Abtretungsverträgen widerspricht, ist sie nicht geeignet, die erforderliche Einigung über die Übertragung nachzuweisen. Das Urteil stellt zwar grundsätzlich eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 Abs. 1 GBO dar. Allerdings ist im Grundbuchverfahren allenfalls ein rechtskräftiger Ausspruch des Urteils bindend, während die hierzu festgestellten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse als bloße Urteilselemente an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen (vgl. KG FGPrax 2009, 201, und OLG München FGPrax 2008, 52, je zitiert nach juris; Otto in BeckOK GBO, Stand 01.06.2013, § 29 Rz. 133). Die zum Subsumtionsschluss führenden tatsächlichen Erwägungen und Motive des Entscheidungsträgers können hier auch nicht etwa im Rahmen der freien Beweiswürdigung indiziell berücksichtigt werden, weil dies im Grundbuchverfahren wegen seiner in § 29 Abs. 1 GBO normierten Formstrenge nicht möglich ist (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 6, zitiert nach juris). Darüber hinaus würde dies auch daran scheitern, dass - wie erwähnt - das Urteil in einem Rechtsstreit zwischen B E und der hiesigen Antragstellerin ergangen ist; offensichtlich war an jenem Verfahren der im Grundbuch eingetragene A E nicht beteiligt, so dass es ihm gegenüber keine Rechtskraftwirkung entfalten könnte (vgl. dazu Thüringer OLG FGPrax 2001, 56, zitiert nach juris) und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht auf ihn zurückgeführt werden können. Auch die von der Antragstellerin weiter vorgelegten Unterlagen und Urkunden sind nicht hinreichend, um eine Bewilligungsberechtigung der B E in grundbuchmäßiger Form nachweisen zu können. Die vorgelegten einfachen Abschriften der Verpfändungs- bzw. Abtretungserklärungen vom 12.02.2008, 31.07.2008, 23.08.2008 und 17.10.2008 sind keine öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen im oben dargelegten Sinne. Derartige privatschriftliche Abtretungserklärungen haben die genannte Vermutungswirkung des § 1155 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht (vgl. OLG Köln MittRhNotK 1983, 52, zitiert nach juris; Ertl DNotZ 1990, 684, 698, 699 m. w. N.). Dabei kann offen bleiben, ob der teilweise vertretenen Auffassung zu folgen wäre, dass bereits bei Vorliegen privatschriftlicher Abtretungserklärungen und entsprechendem Drittbesitz von Grundschuldbriefen die Vermutung des § 891 BGB zugunsten des eingetragenen Gläubigers widerlegt sein kann (so etwa BayObLG NJW-RR 1991, 1398 ; dies ablehnend: OLG Köln FGPrax 1996, 5, je zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand und m. w. N. auch Bauer/von Oefele/Schneider, a.a.O., § 41 Rz. 18; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 Rz. 18). Selbst die erstgenannte Auffassung hält daran fest, dass sich damit die gesetzliche Vermutung des § 1155 BGB zugunsten des nicht im Grundbuch Eingetragenen nicht deckt (BayObLG NJW-RR 1991, 1398, Tz. 12), d. h. – wie bereits erwähnt - dieser nachweisen muss, dass er das Recht von dem eingetragenen Gläubiger gemäß § 1155 BGB erworben hat (Bauer/von Oefele/Schneider, a.a.O., § 41 Rz. 19; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 Rz. 18; Meikel/Bestelmeyer, a.a.O., § 41 Rz. 49). Da B E nicht im Grundbuch eingetragen ist, liegt ein solcher Fall hier vor. Darüber hinaus hat das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten einfachen Abschriften der Verpfändungs- bzw. Abtretungserklärungen sich nicht auf die Grundschuldzinsen beziehen, die allerdings trotz § 1197 Abs. 2 BGB grundsätzlich abgetreten werden können (vgl. BayObLG DNotZ 1988, 116; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1197 Rz. 3; Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 26 Rz. 54, je m. w. N.). Die Verpfändungen/Abtretungen beziehen sich jeweils auf „…folgende Grundschulden in Höhe von insgesamt…“; es folgen jeweils die Summen der im Grundbuch eingetragenen Nennwerte (400.000,- EUR, 400.000,- EUR und 500.000,- EUR). Die Bezeichnung „…insgesamt…“ schließt es aus, daneben auch noch Zinsen als abgetreten ansehen zu können (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1997, 258 ; Senat Rpfleger 1993, 486; Demharter, a.a.O., § 26 Rz. 19; Münchener Kommentar/Eickmann, a.a.O., § 1154 Rz. 31, 34). Das Gläubigerrecht muss sich aus der Abtretungserklärung jedoch inklusive etwaiger Zinsen und Nebenleistungen ergeben. Ansonsten ist nicht nachgewiesen, dass das Recht vollständig auf den Erwerber übergegangen ist (so Zeiser in BeckOK GBO, Stand: 01.06.2013, § 39 Rz. 13; vgl. zur Legitimationswirkung hinsichtlich Zinsen auch Bauer/von Oefele, a.a.O., § 39 Rz. 65; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 39 Rz. 30; Demharter, a.a.O., § 39 Rz. 36). Ob darüber hinaus die Abtretung vom 23.08.2008 nicht hinreichend bestimmt ist, wie das Grundbuchamt meint, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Vor diesem Hintergrund können auch die Erklärungen in dem vorgelegten Vermögensverzeichnis des A E nicht genügen. Ungeachtet des vorgenannten Gesichtspunkts betreffend den Umfang der Abtretungen werden in den darin enthaltenen überaus knappen Angaben Abtretungen an B E nur stichpunktartig erwähnt, hier allerdings mit Daten, die weder den vorgelegten Abschriften der Verpfändungs- bzw. Abtretungserklärungen noch der Angabe im Urteil, das die Abtretung auf den jeweils gleichen Tag der Eintragung datiert, entsprechen. Ohnehin würden auch im gegebenen Zusammenhang bloße Erklärungen des Eingetragenen nicht ausreichen (vgl. auch Reischl in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1155 BGB Rz. 31). Um ein Anerkenntnis im Sinne des § 1155 Satz 2 BGB handelt es sich erkennbar nicht, abgesehen davon, dass keine kraft Gesetzes erfolgte Übertragung bzw. Übergang von Forderungen in Rede steht. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass im Grundbuchverfahren wegen seiner in § 29 Abs. 1 GBO normierten Formstrenge eine freie Beweiswürdigung grundsätzlich nicht möglich ist, so dass auch das zuletzt vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Voss hier nicht hinreichend sein kann. Davon ist das Grundbuchamt zu Recht ausgegangen. Wie oben dargelegt, zeigen die vorgelegten Unterlagen für den Zeitpunkt und auch den Umfang der jeweiligen Abtretungen kein einheitliches Bild. Wenn denn auch einiges dafür spricht, dass Abtretungen – wann und in welchem Umfang auch immer - tatsächlich erfolgten, ist dem Grundbuchamt doch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, diese hinreichend sicher festzustellen. Eigene Ermittlungen sind ihm ohnehin verwehrt (vgl. Demharter, a.a.O., § 29 Rz. 63). Eine Offenkundigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO liegt hier erkennbar nicht vor; hierauf beruft sich die Beschwerde auch nicht. Eine Nachweisführung in freier Beweiswürdigung oder mittels Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätzen kann allenfalls in Ausnahmefällen zulässig sein, etwa zum Nachweis von negativen Tatsachen oder wenn sich die Eintragungsvoraussetzungen wegen ihrer Beschaffenheit auf dem in § 29 GBO vorgeschriebenen Weg durch Urkunden nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten nachweisen lassen (Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 29 Rz. 163 ff.; Meikel/Hertel, a.a.O., § 29 Rz. 435 ff.; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 159). Nur wenn keine Möglichkeit des Urkundsnachweises besteht, kann davon abgesehen werden; bloße Schwierigkeiten bei der Urkundsbeschaffung befreien in der Regel nicht von der Form des § 29 GBO (vgl. auch Meikel/Hertel, a.a.O., § 29 Rz. 441). Eine derartige Sachlage liegt hier entgegen den Einwänden der Beschwerde nicht vor, wenn auch nicht verkannt werden kann, dass die Beschaffung der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann. Nach den obigen Ausführungen geht es aber nicht nur darum, entfernte Möglichkeiten durch einen formgerechten Nachweis auszuschließen. Angesichts der beschriebenen Unklarheiten/Widersprüchlichkeiten kann hier zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung weder ein bloßes Abstellen auf die eingereichten Unterlagen – auch nicht in ihrer Gesamtheit - noch gar die Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze hinreichend sein. Letztendlich können auch die beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Korbach vom 19./27.11.2008, Az. 8 M .../08, und vom 21./26.04.2011, Az. 8 M .../11, die beantragten Eintragungen des Rangvorbehalts nicht rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin darin die für den Schuldner A E im Grundbuch eingetragenen Eigentümergrundschulden gepfändet und sich zur Einziehung hatte überweisen lassen, ersetzt dies ungeachtet des vom Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommenen § 1155 Satz 2 BGB entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht die erforderliche Bewilligung des Berechtigten zur Rangänderung, auch nicht für den dann angenommenen Fall, dass der im Grundbuch eingetragene A E als solcher anzusehen wäre. Durch die hier vorliegende Überweisung zur Einziehung wird die gepfändete Eigentümergrundschuld nicht auf den Gläubiger – hier: die Antragstellerin - übertragen, sondern sie gibt diesem die Befugnis, sich durch Einziehung des Grundschuldanspruchs zu befriedigen bzw. auch die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben; sie verschafft dem Gläubiger mithin insoweit ausschließlich die Kompetenz, die Leistung zu verlangen, die dem Schuldner zugestanden hätte (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 1901, 1957, 1960, 1961; Dierck/Morvilius/Vollkommer/Dörndorfer, Handbuch des Zwangsvollstreckungsrechts, 2. Teil, 5. Kap., Rz. 199, 200; Münchener Kommentar/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rz. 47). Die Überweisung zur Einziehung berechtigt ihn dagegen nicht, mit dinglicher Wirkung im Wege der Rangänderung auf das Grundpfandrecht einzuwirken, ungeachtet der Frage, dass eine Bewilligung aus dem gepfändeten und überwiesenen Recht des A E jedenfalls nicht ausdrücklich erklärt worden ist, sondern auf diejenige der B E Bezug genommen wird, und ob es ansonsten ggf. einer Voreintragung bedürfte (vgl. dazu Bauer/von Oefele, a.a.O., § 39 Rz. 70; Demharter, a.a.O., § 39 Rz. 31; Kuntze/Ertl/Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 39 Rz. 40 zur Überweisung an Zahlungs Statt). Auch die Pfändung allein rechtfertigt eine derartige Bewilligungsberechtigung nicht; dies wird im Übrigen auch durch § 880 Abs. 3 BGB bestätigt, der regelt, dass der Pfandgläubiger eines zurücktretenden Rechts der Rangänderung zustimmen muss (vgl. zum Zustimmungserfordernis des Pfandgläubigers: Münchener Kommentar/Kohler, a.a.O., § 880 Rz. 13). Der Verweis der Beschwerde auf die Kommentierung bei Demharter, (a.a.O.) § 19 Rz. 9, ändert daran nichts. Soweit dort aufgeführt wird, dass die Bewilligung des Betroffenen gemäß § 830 ZPO durch den Pfändungsbeschluss ersetzt wird, ist damit offensichtlich nicht gemeint, dass dadurch Bewilligungen jeder Art – etwa auch zur Löschung des Rechts - ersetzt werden, sondern dies bezieht sich erkennbar auf die Eintragung des Pfändungspfandrechts (so auch ausdrücklich der Hinweis auf diese Kommentarstelle bei Kuntze/Ertl/Herrmann/Munzig, a.a.O., § 19 Rz. 206; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 19 Rz. 26; vgl. dazu auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 99, 2454). Auf die Pfändung und Überweisung von etwaigen Rückgewähransprüchen des Schuldners stützt sich die Beschwerde nicht; sie würde auch im gegebenen Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis führen. Die mit der Beschwerde ausschließlich angegriffene Auflage der Zwischenverfügung, Abtretungserklärungen in der Form des § 29 GBO vorzulegen, ist damit nicht zu beanstanden, wobei zur Klarstellung darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses die bloße öffentliche Beglaubigung der hier vorgelegten Abtretungserklärungen aus den genannten inhaltlichen Gründen als nicht hinreichend angesehen wird. Einer ausdrücklichen Gerichtskostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich diese aus dem Gesetz ergibt, § 131 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.