Beschluss
20 W 36/12
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0625.20W36.12.00
2mal zitiert
1Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit (...) Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das weitere Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kostengläubigerin wandte sich mit einem durch Telefax vom gleichen Tag übermittelten Anwaltsschreiben vom 12.06.2008 an die ARGE Stadt1 und zeigte an, dass sie Herrn A1, seine Frau B und deren Kinder C und D vertrete. Ihre Mandantschaft habe bislang Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1 530,90 Euro erhalten, wobei bislang Herr A1 445,82 Euro und Frau B 311 Euro erhalten habe; der Rest sei direkt an die Vermieterin gezahlt worden. Nunmehr habe Frau B für diesen Monat lediglich einen Betrag von 246, 52 Euro erhalten und Herr A1 keine Leistungen. Es gebe keinen Grund für die teilweise Leistungseinstellung. Eine persönliche Vorsprache von Herrn A1 am 10.06.2008 habe nicht zum Erfolg geführt. Sollte bis zum 20.06.2008 die Leistungen nicht wieder im vollen Umfang erfolgen, werde beim Sozialgericht Stadt1 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die ARGE Stadt1 erließ noch am selben Tag einen Bescheid, mit dem sie monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt 1544,90 Euro festsetzte. Im Adressfeld des Bescheides wurde Herr A1 genannt und im Einleitungstext heißt es, dass für ihn und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen bewilligt würden. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt, dass, da er die Leistungen beantragt habe, vermutet werde, dass er die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen habe. Diese Vermutung gelte dann nicht mehr, wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erklärten, dass sie ihre Interessen selbst wahrnehmen wollten. Die Kostengläubigerin reichte daraufhin beim Amtsgericht Stadt1 einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ein. Dem Antrag war das Anwaltsschreiben vom 12.06.2008 beigefügt. Außerdem war eine Kostenberechnung der Kostengläubigerin beigefügt, in der diese einen zu zahlenden Betrag von 182,07 Euro errechnete, der sich aus einer Gebühr in Höhe von 133 Euro gemäß Nr. 2503, 1008 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG) mit der Angabe "erhöhte Geschäftsgebühr wg. vier Auftraggebern" und einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer zusammensetzte. Die zuständige Rechtspflegerin bewilligte mit Beschluss vom 01.07.2008 der "Familie A" Beratungshilfe in der Angelegenheit "./. ARGE". Mit Beschluss vom 12.11.2008 wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ein zu erstattender Betrag in Höhe von 99,96 Euro festgesetzt und zur Begründung für die Absetzung angeführt, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergebe, dass nur Herr A1 Empfänger/Antragsteller sei. Damit benötige er allein Hilfe in dieser Angelegenheit; deswegen habe nur er Bedarf am Rechtsschutzbedürfnis und für diesen sei Beratungshilfe bewilligt. Die Erhöhungsgebühr für die übrigen Familienmitglieder entfalle deswegen. Die Kostengläubigern legte gegen die teilweise Absetzung der geltend gemachten Anwaltskosten mit Schriftsatz vom 09.12.2008 Erinnerung ein, auf die - nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung mit Beschluss vom 07.01.2009 nicht abgeholfen hatte - der zuständige Richter des Amtsgerichts mit Beschluss vom 27.02.2009 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.11.2008 dahingehend abänderte, dass der Kostengläubigerin aus der Staatskasse über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von 82,11 Euro zustehen. In dem Beschluss wurde darüber hinaus die Beschwerde zugelassen. Die Kostenschuldnerin legte daraufhin mit Schriftsatz vom 06.04.2009 Beschwerde ein, der der zuständige Amtsrichter des Amtsgerichts Darmstadt mit Beschluss vom 15.07.2009 nicht abhalf. Das Landgericht Darmstadt - Beschwerdekammer - wies mit Beschluss vom 24.10.2011 die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 27.02.2009 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Wegen der Begründungen der Erinnerung, der Beschwerde und der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kostengläubigerin hat mit Schriftsatz vom 01.11.2011 weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 19.02.2012 nicht abhalf. Die Kostengläubigerin ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Gebühr wegen drei weiteren Auftraggebern nicht mit dem Berechtigungsschein für die "Familie" begründet werden könne. "Familie" bezeichne keine Rechtsperson, sondern eine Gemeinschaftsform (bestehend aus Erwachsenen/Eheleuten und deren Abkömmlingen). Es müsse zunächst geklärt werden, wer als Rechtssuchender anzusehen sei und wer Rechtsrat einholen könne. Es sei um die Gewährung von Hilfe durch die ARGE gegangen. Eine persönliche Vorsprache von Herrn A1 habe nicht zum Erfolg geführt. Daraufhin sei die Anwältin aufgesucht worden und schließlich der Bescheid vom 12.06.2008 ergangen. Ansprechpartner für die ARGE sei Herr A1 gewesen. Dies sei auch durchaus möglich gewesen, weil das SGB II ein Handeln von Herrn A1 für sich und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zulasse und sogar vermute. Wenn Herr A1 den Antrag gestellt habe, dazu persönlich ohne Erfolg vorgesprochen und dann die Anwältin aufgesucht habe, habe aber auch nur er der Hilfe durch einen Anwalt bedurft. Er habe eines Rechtsrats dahin bedurft, dass der von ihm (allein) gestellte Weiterbewilligungsantrag (für die ganze Bedarfsgemeinschaft) einer Bescheidung zugeführt werde. Der Entgegennahme eines Mandats durch die gesamte Familie sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Der Vergütungsanspruch eines in Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalts umfasse nur diejenigen Gebühren, die aus einer sachgerechten (notwendigen) Tätigkeit resultierten. Die Kostengläubigerin ist der Ansicht, dass es nicht genügt hätte, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vertreten worden wäre. Eine Vertretung lediglich eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft hätte nämlich keine Wirkung für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfaltet. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG berechtigt die Staatskasse dazu, gegen Festsetzungen der aus der Staatkasse zu zahlenden Vergütung Erinnerung bzw. Beschwerde einzulegen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten im Verfahren über die Beschwerde § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Nach § 33 Abs. 6 RVG ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24.10.2011 zwar die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Eine Auslegung des Beschlusses ergibt aber, dass das Landgericht damit die weitere Beschwerde zulassen wollte. Auch in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 19.01.2012 ist davon die Rede, dass der weiteren Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen werde. Die Frist für die Einlegung der weiteren Beschwerde von zwei Wochen wurde eingehalten (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 RVG). Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht - worauf eine weitere Beschwerde nur gestützt werden kann - auf einer Verletzung des Rechts (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 2 RVG). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des Beschluss des Landgerichts vom 24.10.2011 Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf das Folgende hin: Durch den Beschluss der Rechtspflegerin vom 01.07.2008 ist der "Familie A" Beratungshilfe bewilligt worden. Auch wenn es keinen feststehenden Rechtsbegriff der Familie, der dahin geht, dass eine Familie aus Vater, Mutter und Kindern besteht, gibt, ergibt eine Auslegung des Beschlusses der Rechtspflegerin, dass damit der Kostengläubigerin Beratungshilfe für eine Vertretung von Herrn A1, Frau B und der beiden gemeinsamen Kinder gewährt wurde. Dem Beratungshilfeantrag war nämlich der Schriftsatz vom 12.06.2008 beigefügt, in dem diese Personen als durch die Anwältin vertreten bezeichnet wurden, und aus der Bezeichnung "Familie" in dem Bewilligungsbeschluss ergibt sich, dass mehrere Personen vertreten werden. Die Beratungshilfe ist somit für die Vertretung einer Personenmehrheit bewilligt worden. Schon aus diesem Grund steht der Kostengläubigerin ein Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 VV-RVG zu. Einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfevergütung die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind, und zwar auch ohne Vorliegen eines besonderen Grundes (vgl. etwa OLG Jena, JurBüro 2012, 140 und OLG Naumburg, JurBüro 2010, 472, jeweils m. w. N.). Unabhängig davon hat im vorliegenden Fall die Kostengläubigerin auch zu Recht gegenüber der ARGE Stadt1 die Vertretung von Herrn A1, Frau B und der Kinder angezeigt. Diese bildeten nämlich eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten zunächst Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Leistungen erhalten aber auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die dem Haushalt angehörigen unverheirateten Kinder. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht die Bedarfsgemeinschaft, die keine juristische Person darstellt, sondern Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in Bescheiden der Sozialbehörden nicht hinreichend zum Ausdruck kommen sollte (vgl. BSG, FamRZ 2007, 724). Um die Interessen ihrer Mandanten angemessen zu vertreten, musste die Kostengläubigerin daher gegenüber der ARGE Stadt1 die Vertretung von Herrn A1, Frau B und der Kinder angeben, damit sie in ihren Namen Ansprüche geltend machen konnte. Die Vertretung allein von Herrn A1 wäre nicht ausreichend gewesen. Aus § 38 SGB II ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II zugunsten der Antrag stellenden Person und für Leistungen an Kinder hat die umgangsberechtigte Person nach § 38 Abs. 2 SGB II die Befugnis, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Anspruch auf Leistungen hat. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch anerkannt, dass die Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG auslösen kann und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt nur von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beauftragt wird (vgl. BSG, NJW 2012, 877 ) sowie, dass auch die Minderjährigkeit eines Antragstellers und die deshalb vorliegende Vertretung durch die Erziehungsberechtigten der Anwendung der Nr. 1008 VV-RVG nicht entgegenstehen (vgl. BSG, NJW 2010, 3533 ). Da die Leistungseinstellung durch die ARGE nicht nur Herrn A1 persönlich betraf, sondern seine ganze Familie, entsprach es den Bestimmungen des SGB II, dass die Kostengläubigerin gegenüber der ARGE Stadt1 die Vertretung von Herrn A1, Frau B und der Kinder anzeigte. Nur dadurch war es möglich, Rechte in Namen aller Mitglieder der Familie geltend zu machen. Entspricht ein anwaltliches Vorgehen den Bestimmungen des Rechts der Angelegenheit, für die Beratungshilfe gewährt werden kann, muss Beratungshilfe auch in dem Umfang einer interessengerechten Vertretung bewilligt werden. Im vorliegenden Fall wurde - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG auf einen nachträglich gestellten Antrag hin - Beratungshilfe für eine Angelegenheit des Sozialrechts (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerHG) bewilligt. Die Staatskasse war deshalb auch verpflichtet, die durch die erforderliche anwaltliche Vertretung der gesamten Familie A entstandenen Kosten der Kostengläubigerin zu tragen. Die Kostengläubigerin konnte nicht auf den unsicheren Weg verwiesen werden, nur die Vertretung des Ehemannes anzuzeigen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der neue Bescheid auch auf eine solche Vertretungsanzeige hin ergangen wäre. Ein Rechtsanwalt, der die entstandenen Kosten einer anwaltlichen Beratung aus Mitteln der Beratungshilfe ersetzt bekommen möchte, muss sich aber, allein um der Allgemeinheit Kosten zu ersparen, nicht darauf verweisen lassen, einen unsicheren und dem Recht der Angelegenheit, für die Beratungshilfe bewilligt werden kann, nicht entsprechenden Weg zu wählen. Das BerHG enthält keine Bestimmung, aus dem sich dies ableiten ließe. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 SGB II einem Rechtsanwalt eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zusteht (vgl. OLG Jena, JurBüro 2012, 140; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 472; LG Gera, Beschluss vom 18.10.2012, 5 T 400/11, zitiert nach juris, mit der zutreffenden Einschränkung, dass das dann nicht der Fall ist, wenn die sozialrechtlichen Anträge bzw. Beratungsleistungen nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betreffen). Da auch die der Kostengläubigerin zustehenden Kosten schon vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 27.02.2009 zutreffend berechnet wurden, war die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 3 RVG).