Beschluss
20 W 40/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0806.20W40.13.0A
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Leitsätze
Bei Rechtsmittelrücknahme hat die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu erfolgen.
Tenor
Nach Rücknahme der Beschwerde haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben der Beteiligten zu 3. die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 17.071,55 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Rechtsmittelrücknahme hat die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu erfolgen. Nach Rücknahme der Beschwerde haben die Beteiligten zu 1. und 2. die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben der Beteiligten zu 3. die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 17.071,55 EUR. Nach Rücknahme der Beschwerde haben die Beteiligten zu 1. und 2. als Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits in Anwendung des § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO zu tragen. Antragsgemäß ist auch auszusprechen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. der Beteiligten zu 3. die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 FamFG) zu erstatten haben. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind diesem Antrag auch nicht entgegen getreten. Der Senat folgt der wohl überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, dass bei Rechtsmittelrücknahme die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu erfolgen hat, mithin ein im Sinne des Gesetzes erfolgloses Rechtsmittel vorliegt (vgl. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 84 Rz. 19; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 84 Rz. 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 84 FamFG Rz. 7; Schulte-Bunert/Keske, FamFG, 3. Aufl., § 84 Rz. 6; Feskorn FPR 2012, 254, 257; so auch bereits Senat, Beschluss vom 12.11.2012, 20 W 34/11; vgl. zum Streitstand und zur abweichenden Auffassung auch KG FGPrax 2011, 207). Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Dies sind hier die Beteiligten zu 1. und 2. Besondere Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, von der in § 84 FamFG als Regelfall vorgesehenen Kostenfolge abzusehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Beteiligten in dem Prozessvergleich vom 27.06.2013 keine abweichende Regelung betreffend die Kosten dieses Verfahrens getroffen. Von daher kann offen bleiben, ob sich insoweit unter Geltung der Gegenauffassung überhaupt anderes ergäbe; auch bei der dann einschlägigen Anwendung des § 81 FamFG ist zwar die Rücknahme der Beschwerde für sich allein kein zwingender Grund für die Kostenauferlegung, behält jedoch in der erforderlichen Billligkeitsabwägung erhebliches Gewicht (vgl. Münchener Kommentar/Schindler, ZPO, 3. Aufl., § 84 FamFG Rz. 19). Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO und orientiert sich an der vom Amtsgericht festgesetzten und mit der Beschwerde insgesamt angegriffenen Vergütung. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.