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Beschluss

20 W 239/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0823.20W239.13.0A
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Leitsätze
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt. Dies gilt auch, wenn das Grundbuchamt die Erteilung weiterer Eintragungsnachrichten zur Weiterleitung an die Beteiligten verweigert. 2. Der Senat hält seine Rechtsprechung aufrecht, dass bei Antragstellung nach § 15 Abs. 2 GBO lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten erhält.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerden der Antragsteller werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Geschäftswert für die Beschwerden werden auf jeweils 1000,00 € (Mindestwert) festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt. Dies gilt auch, wenn das Grundbuchamt die Erteilung weiterer Eintragungsnachrichten zur Weiterleitung an die Beteiligten verweigert. 2. Der Senat hält seine Rechtsprechung aufrecht, dass bei Antragstellung nach § 15 Abs. 2 GBO lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten erhält. Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerden der Antragsteller werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Geschäftswert für die Beschwerden werden auf jeweils 1000,00 € (Mindestwert) festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 05.06.2013 zu seiner UR.-Nr. …/2013 einen Kaufvertrag mit Auflassung und zu seiner UR-Nr. …/2013 die Bestellung einer Buchgrundschuld durch den Beteiligten zu 1) als Eigentümer. Unter dem 14.06.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine auszugsweise beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags und eine Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde beim Grundbuchamt eingereicht und jeweils gemäß § 15 GBO die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und den Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde beantragt. Nach Vollzug der Anträge am 18.06.2013 übersandte das Grundbuchamt nur dem Notar eine Eintragungsmitteilung. Mit Schreiben vom 01.07.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Auffassung vertreten, ihm seien kraft Gesetzes vom Grundbuchamt kostenlos die der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl von Eintragungsmitteilungen zur Weiterleitung an die Beteiligten zur Verfügung zu stellen, da den sich aus § 15 FamFG und § 39 GBV ergebenden Personen jeweils ein eigener Rechtsanspruch auf die Bekanntmachungen zustehe. Auf die Bitte um förmliche Entscheidung wies die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt mit Beschluss vom 31.07.2013 (Fol. 14/8 d. A.) den Antrag des Notars auf Erteilung weiterer Eintragungsnachrichten zur Weiterleitung an die Beteiligten unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 29.03.2012 -20 W 391/11- und die Kommentierungen von Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 187) sowie Bauer/von Oefele (GBO, 2. Aufl., § 55, Rdnr. 6) zurück. Dagegen hat der Notar, vertreten durch seinen amtlich bestellten Vertreter, -auch namens aller Antragsberechtigter/Antragsteller- Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerde hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Beschluss vom 13.08.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die in eigenem Namen durch den Notar selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die ihm selbst nach § 55 GBO zustehende Eintragungsmitteilung hat er erhalten. Soweit ihm daraus, dass in dem angefochtenen Beschluss die Erteilung von weiteren Eintragungsmitteilungen zur Weiterleitung an die Beteiligten abgelehnt worden ist, Nachteile entstehen, eröffnen diese kein eigenes Beschwerderecht. Die Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der vorgenommenen Eintragung -dazu folgen noch Erläuterungen- trifft den Notar unabhängig von der Anzahl der ihm übersandten gleichlautenden Eintragungsmitteilungen. Auch eine ihn belastende Kostenfolge, die durch die Entscheidung ausgelöst wird, genügt nicht als Rechtsbeeinträchtigung, die die Beschwerde in eigenem Namen eröffnen würde (Oberlandesgericht Naumburg FGPrax 2003, 109 für den Fall, dass dem Notar Eintragungsmitteilungen für alle Beteiligten übersandt worden sind; Senat, Beschlüsse vom 01.11.2004 -20 W 53/04- =OLGR Frankfurt 2005, 563 und vom 29.03.2012 -20 W 391/11-; Demharter: GBO, 28. Aufl., § 71, Rdnr. 59 und § 15 Rdnr. 20 m. w. H.; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 15, Rdnr. 35). Zwar wird in den Kommentierungen von Budde (in Bauer/von Oefele: GBO, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 82) und Meikel/Streck (Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 71, Rdnr. 140) eine Beschwerdeberechtigung von Vertretern bejaht in dem Fall, dass das Grundbuchamt es ablehnt, vorgeschriebene Grundbuchbenachrichtigungen an ihn zu übersenden. Bei der zum Beleg für diese Auffassung zitierten Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.04.1973 -OLGZ 1973, 422- handelt es sich aber nicht um die Beschwerdeberechtigung eines gemäß § 15 GBO handelnden Urkundsnotars, sondern um diejenige einer rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Bank als Berechtigte einer abgetretenen Briefgrundschuld, also eine vollkommen andere Fallgestaltung als die vorliegende. Die Beschwerden der Antragsteller sind dagegen gemäß §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig. Dabei ist zu Gunsten der Antragsteller davon auszugehen, dass das Verlangen des Verfahrensbevollmächtigten nach weiteren Eintragungsmitteilungen in ihrem Namen erfolgt ist. Da der Notar entsprechend § 55 GBO eine Eintragungsmitteilung erhalten hat, nicht jedoch die Antragsteller, waren auch sie diejenigen, die in Wahrheit die Erteilung einer Eintragungsnachricht für sich begehrt haben und durch den amtsgerichtlichen Beschluss beschwert sind. Dieser ist unter Berücksichtigung der Stellung des Notars lediglich als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten ebenfalls dahin auszulegen, dass nicht der Antrag des Notars, sondern der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen wurde. Ansonsten würde es auch an deren Beschwerdeberechtigung fehlen. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind aber unbegründet. Gemäß § 55 Abs. 1 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Dabei entspricht es ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Falle einer Antragstellung durch den Notar nach § 15 GBO, bzw. jetzt § 15 Abs. 2 GBO, die nach § 55 GBO vorgeschriebene Eintragungsnachricht nur an den Notar und nicht zusätzlich an den oder die von ihm vertretenen Antragsteller bzw. Urkundsbeteiligten zu erfolgen hat, wobei auch eine ausdrückliche Vollmachtsbeschränkung bezüglich der Entgegennahme der Eintragungsmitteilung ganz überwiegend nicht als wirksam erachtet wird (vgl. BayObLG Rpfleger 89, 147 ; OLG Köln Rpfleger 2001, 123 und FGPrax 2011, 277; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11; Thüringer OLG Rpfleger 2002, 516; OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224; Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, 3. Aufl., § 55 Rdnr. 6 und 9; Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., § 55, Rdnr. 7 sowie Meikel/Böttcher, a.a.O., § 15 Rn. 34; KEHE/Munzig, GBO, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 38 und § 55 Rdnr. 2; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rdnr. 19 und § 55 Rdnr. 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 187; Hügel/Wilsch, GBO, 2. Aufl., § 55 Rn. 4 und 8). Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits mit Beschluss vom 01. November 2004 angeschlossen (OLG-Report Frankfurt 2005, 563 = NotBZ 2005, 366 ) und an dieser Auffassung mit Beschluss vom 29.03.2012 -20 W 391/11- (FGPrax 2012, 148=DNotZ 2013, 21) auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Saarländischen OLG vom 26. Oktober 2010 (DNotZ 2011, 549 ; so auch LG Schwerin NotBZ 2003, 401 mit zust. Anm. Biermann-Ratjen) festgehalten. In dem Beschluss vom 29.03.2012 wird ausgeführt: "Der Argumentation des Saarländischen OLG, wonach der Wortlaut des § 55 GBO auch im Falle der Antragstellung durch den Notar gemäß § 15 GBO eine zusätzliche unmittelbare Benachrichtigung des oder der Antragsteller ebenso wie dessen eigenes Informationsinteresse gebiete, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 GBO sieht zwar eine Benachrichtigung des Antragstellers und der sonstigen näher aufgeführten Personen vor, jedoch kann dem Wortlaut der Vorschrift keine zwingende Verpflichtung des Grundbuchamtes entnommen werden, alle dort aufgeführten Personen stets unmittelbar über die Eintragung zu informieren. Vielmehr folgt aus der Regelung des § 15 GBO, dass der Notar im Grundbuchverfahren aufgrund seiner Amtstätigkeit im Rahmen einer umfassenden Vertretungsbefugnis für die Urkundsbeteiligten tätig wird (so insbesondere auch OLG Köln FGPrax 2011, 277/278 und OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224). Nach der Regelung des § 15 GBO kommt dem Notar im Grundbuchverfahren aufgrund seiner Aufgaben und besonderen Sachkunde die Funktion eines umfassenden Repräsentanten der Beteiligten gegenüber dem Grundbuchamt zu. Er ist befugt, die Eintragungsanträge beim Grundbuchamt einzureichen und kann diese auch zurücknehmen, nur ihm sind etwaige Zwischenverfügungen oder ein Zurückweisungsbeschluss bekannt zu machen und er kann für die Beteiligten - auch soweit er für sie einen Eintragungsantrag nicht gestellt hat, sie aber antragsberechtigt sind - Beschwerde einlegen. Deshalb kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die ausschließliche Empfangszuständigkeit des Notars in den Fällen des § 15 GBO nicht nur den Belangen des Grundbuchverkehrs dient, sondern auch im Interesse der Praktikabilität der Rechtspflege und des effektiven Rechtsschutzes liegt, zumal mit der Übersendung der Eintragungsnachricht an den Notar dessen Verpflichtung zur inhaltlichen Überprüfung und alsbaldigen Weiterleitung an die Beteiligten verbunden ist, an der aus der Sicht der Urkundsbeteiligten im Hinblick auf die besondere Sachkunde des Notars sowie die Gefahr des Verlustes etwaiger Amtshaftungsansprüche bei Unterlassung der zeitnahen Beanstandung unrichtiger Eintragungen ein besonderes Interesse besteht (vgl. hierzu insbesondere OLG Köln, a.a.O. und OLG Brandenburg, a.a.O., BGH NJW 1994, 1748; Bauer/von Oefele/Meincke, a.a.O., § 55 Rn. 33; Hügel/Wilsch, a.a.O., § 55 Rn. 3). Ob eine ausdrückliche Einschränkung des Umfanges der dem Notar nach § 15 GBO zukommenden Vollmacht bezüglich der Entgegennahme der Eintragungsmitteilung für den Antragsteller bzw. die weiteren Urkundsbeteiligten möglich und wirksam ist (so Meikel/Böttcher, a.a.O., § 15 Rn. 34; Bauer/von Oefele/Wilke, a.a.O., § 15 Rn. 28), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil eine solche ausdrückliche Beschränkung mit der Einreichung des Antrages nicht erklärt wurde und das Grundbuchamt somit seine gesetzliche Verpflichtung gemäß § 55 Abs. 1 GBO gegenüber den Antragstellern bereits durch die Übersendung der Eintragungsmitteilungen an den Notar erfüllt hatte." Zwar waren in dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 29.03.2012 zu Grunde lag, Eintragungsmitteilungen auch für die Antragsteller des Eintragungsverfahrens dem Notar übermittelt worden, während im vorliegenden Fall nur eine Eintragungsmitteilung an den Notar erging, was dieser gerade mit seiner Beschwerde rügt. Dies ändert aber nichts daran, dass aus den bereits ausgeführten Gründen die Verfahrensweise des Grundbuchamts wie im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Bereits dem Senatsbeschluss vom 01.11.2004 -20 W 53/2004- (OLGR Frankfurt 2005, 563= NotBZ 2005, 366 ), auf den in dem Senatsbeschluss vom 29.03.2012 Bezug genommen wird, lag die Fallgestaltung zu Grunde, dass nur dem Notar eine Eintragungsnachricht vom Grundbuchamt übersandt worden war, mit dem Hinweis, dass die Benachrichtigung nur an ihn erfolge. Maßgeblich ist die ausschließliche Empfangszuständigkeit des Notars bei Antragstellung gemäß § 15 Abs. 2 GBO. Soweit in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 auf die jahrelange andere Handhabung hingewiesen wird, wird ein Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer derartigen Handhabung oder gar die Herausbildung eines dahingehenden "Gewohnheitsrechts" im Hinblick auf die entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung und der ihr ganz überwiegenden zustimmenden Ansicht in der Kommentarliteratur in der Rechtsprechung einhellig abgelehnt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 -5 Wx 31/07- RNotZ 2008, 224; Oberlandesgericht Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311, 312; Oberlandesgericht Köln Rpfleger 2001, 123, 124 ). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im Fall des Grundbuchamts Wiesbaden Gründe für eine andere Beurteilung bestehen sollten. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Einer Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten bedurfte es in Folge gesetzlicher Regelung in § 131 Abs. 1 Ziff. 1 KostO nicht. Auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war mangels Beteiligter mit unterschiedlichem Verfahrensziel nicht zu entscheiden. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 GBO im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Saarländischen OLG vom 26. Oktober 2010 - 5 W 214/10 - zuzulassen.