Beschluss
20 W 205/13, 20 W 13/14
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0114.20W205.13.0A
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Leitsätze
Auch ein hessisches Regierungspräsidium ist eine Ordnungsbehörde, die nach richterlicher Anordnung die Wohnung eines abgelehnten Asylbewerbers durchsuchen darf, um Dokumente über die tatsächliche Staatsangehörigkeit aufzufinden. Liegt allerdings ein noch nicht befolgtes, aber rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts vor, das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylfolgeverfahren verpflichtet, zugunsten des zuvor abgelehnten Asylbewerbers nunmehr das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ist schon die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Wohnungsdurchsuchung zweifelhaft, jedenfalls aber die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig.
Tenor
Die Anordnungen der Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Limburg vom 11.06.2013 und vom 20.06.2013 haben die Antragsgegner in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antragsgegnerin zu 1 wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren, soweit die Beschwerden auf die Feststellung der Verletzung der Antragsgegnerin zu 1 in ihren Rechten durch die Anordnungen der Durchsuchung ihrer Wohnung gerichtet sind, unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, O1, gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird für beide Beschwerdeverfahren jeweils auf 3 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein hessisches Regierungspräsidium ist eine Ordnungsbehörde, die nach richterlicher Anordnung die Wohnung eines abgelehnten Asylbewerbers durchsuchen darf, um Dokumente über die tatsächliche Staatsangehörigkeit aufzufinden. Liegt allerdings ein noch nicht befolgtes, aber rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts vor, das das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylfolgeverfahren verpflichtet, zugunsten des zuvor abgelehnten Asylbewerbers nunmehr das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ist schon die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für die Wohnungsdurchsuchung zweifelhaft, jedenfalls aber die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig. Die Anordnungen der Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegner durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Limburg vom 11.06.2013 und vom 20.06.2013 haben die Antragsgegner in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Antragsgegnerin zu 1 wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren, soweit die Beschwerden auf die Feststellung der Verletzung der Antragsgegnerin zu 1 in ihren Rechten durch die Anordnungen der Durchsuchung ihrer Wohnung gerichtet sind, unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, O1, gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird für beide Beschwerdeverfahren jeweils auf 3 000 Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin zu 1 stellte am 19.01.2004 einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 11.03.2004 ab und drohte der Antragsgegnerin zu 1 die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Ihre dagegen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 04.04.2006 – 5 E 814/04.A – ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Antragsgegnerin zu 1 gegen dieses Urteil gestellt hatte, wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2007 – 3 UZ 1266/06.A – zurück. Den am 24.01.2008 gestellten Asylfolgeantrag wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 28.04.2011 zurück. Auf die am 24.05.2011 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.03.2013 – 5 K 573/11.WI.A – den Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2011 auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, der Antragsgegnerin zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 19.06.2013 stellte das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bei der Antragsgegnerin zu 1 hinsichtlich Aserbaidschans fest. Der Antragsgegner zu 2 stellte am 06.02.2006 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte am 07.06.2006 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und drohte dem Antragsgegner zu 2 die Abschiebung nach Armenien an. Die dagegen vom Antragsgegner zu 2 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden – nachdem der Kläger zuvor die Anträge auf Verpflichtung zur Gewährung von Asyl und zur Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG zurückgenommen hatte – auch bezüglich der Abschiebungsandrohung nach Armenien mit Urteil vom 25.07.2007 – 2 E 788/06.A – ab. Die Antragsgegnerin zu 3 stellte am 14.12.2005 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27.01.2006 den Asylantrag ab und drohte der Antragsgegnerin zu 3 die Abschiebung in die russische Föderation an. Die dagegen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2007 zurück. Die Antragsgegnerin stellte am 24.01.2008 einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 10.01.2011 ablehnte. Auf die dagegen von der Antragsgegnerin zu 3 erhobene Klage hin hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.02.2013 – 5 K 55/11.WI.A – den Bescheid des Bundesamts vom 10.01.2011 auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, der Antragsgegnerin zu 3 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 19.06.2013 stellte das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG bei der Antragsgegnerin zu 3 hinsichtlich Aserbaidschans fest. Für die Antragsgegnerin zu 4 wurde am 24.07.2006 ein Asylantrag gestellt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18.09.2006 diesen Asylantrag ab und drohte der Antragsgegnerin zu 4 die Abschiebung in die Russische Föderation oder nach Armenien an. Für die Antragsgegnerin zu 4 wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2013 beim Bundesamt beantragt, ihr Familienabschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 26 AsylVfG zu gewähren. Die Ausländerbehörde beim Landrat des Landkreises O2 gab mit Schreiben vom 22.03.2007 die die Antragsgegner betreffenden Verwaltungsvorgänge aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden an das Regierungspräsidium O3 ab. Das Regierungspräsidium O3 fertigte am 24.05.2013 und am 27.05.2013 je einen Vermerk über den Hinweis einer amtsbekannten Person an. In den zweiten Vermerk ist u. a. die Angabe der amtsbekannten Person protokolliert, dass die Antragsgegner niemals in Aserbaidschan gewesen seien, sondern aus Armenien gekommen und dort auch gemeldet und registriert gewesen seien. Sie seien auch keine Uden; allerdings hätten sie einen christlichen Glauben. Die Antragsgegner hätten auch andere Namen als sie gegenüber den deutschen Behörden angegeben hätten sowie armenische Pässe, die sie 2004 bzw. 2006 für die Einreise von Eriwan kommend nach Deutschland genutzt hätten. Das Regierungspräsidium O3 teilte den Inhalt der Aktenvermerke mit Schreiben vom 27.05.2013 dem Bundesamt, Außenstelle O3, und dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit. Die amtsbekannte Person teilte am 29. und am 30.05.2013 telefonisch bzw. per E-Mail dem Regierungspräsidium O3 weiter mit, dass die Antragsteller in jedem Fall im Besitz armenischer Pässe seien. In einer E-Mail vom 04.06.2013 wies die zuständige Entscheiderin beim Bundesamt, Außenstelle O3, die Zentrale des Bundesamtes in O4 auf die bezüglich der Antragsgegner zu 1 und 3 vorliegenden Verpflichtungsurteile des Verwaltungsgerichts Gießen hin sowie darauf, dass hinsichtlich beider Verpflichtungen Restitutionsklage zu erheben sei und die Akte an das Referat … in O4 abzugeben sei. Die beiden elektronischen Akten würden unmittelbar übermittelt. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt der Antragsgegner unter Androhung einer Vollstreckungsklage auf Umsetzung der Verpflichtung dringe. Mit Schreiben vom 07.06.2012 beantragte das Regierungspräsidium O3 beim Amtsgericht Limburg an der Lahn, die Genehmigung zu erteilen, die Wohnungen der Antragsgegner in O5 durch Beamte des Regierungspräsidiums O3, des Landkreises O2 und der Vollzugspolizei zu durchsuchen. In den Schreiben wird u. a. dargelegt, dass nach Mitteilung des Bundesamts mit den nun vorliegenden Informationen hinsichtlich der beiden Verpflichtungen eine Restitutionsklage erhoben werden solle. Hierzu seien Sachbeweise erforderlich. Anschließend sollten die Ausreise- bzw. Abschiebeandrohungen nochmals bestätigt werden. Der Antrag auf Wohnungsdurchsuchung wurde dem Amtsgericht Limburg an der Lahn mittels Telefax am 10.06.2013 übermittelt. Dem Antrag war auch eine Kopie der E-Mail des Bundesamts vom 04.06.2013 beigefügt. Mit Beschluss vom 11.06.2013 ordnete das Amtsgericht Limburg an der Lahn die Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegner mit allen Nebenräumen, eventueller vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen befriedeten Besitztums sowie ihrer Person und der ihnen gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge) an, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Identitätsnachweisen (z. B. Pässen) oder private Aufzeichnungen, aus denen sich die Identität ergebe, führen werde (§§ 102, 105 Strafprozessordnung). Die Beschlagnahme dieser bzw. solcher Gegenstände wurde gemäß § 40 Nr. 4 HSOG angeordnet und mit der Durchsuchung wurden Beamte des Regierungspräsidiums O3, des Landkreises O2 und der Vollzugspolizei beauftragt. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Betroffenen der Abschiebung durch Verschleierung der Identität entziehen würden. Die beiden Wohnungen der Antragsgegner in der Straße1 und in der Straße2 in O5 wurden in den frühen Morgenstunden des 13.06.2013 durchsucht. Am 18.06.2013 erschien erneut die amtsbekannte Person beim Regierungspräsidium O3 und teilte mit, dass es über die am 13.06.2013 durchgeführte Wohnungsdurchsuchung Gerüchte gebe. Insbesondere werde erzählt, dass das eigentliche Versteck nicht gefunden worden sei. Hierbei handele es sich um den Waschraum, der zur Wohnung Straße1 gehöre. Dort gebe es lockere Fliesen mit einem Hohlraum dahinter. Mit einer E-Mail vom 19.06.2013, 9.53 Uhr teilte die Zentrale des Bundesamts dem Regierungspräsidium O3 mit, dass nach Prüfung der Sachlage und Rücksprache mit ihrem Prozessreferat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Restitutionsklage oder auch eine Vollsteckungsabwehr- oder -gegenklage nicht gegeben seien. Soweit die Recherchen des Regierungspräsidiums O3 Nachweise für eine armenische Staatsangehörigkeit ergeben sollten, könne das Bundesamt einer Rücknahme nach § 826 BGB prüfen. Die gerichtliche Verpflichtung sei deshalb heute zu vollziehen gewesen. Mit E-Mail vom 19.06.2013, 10.07 Uhr, teilte das Regierungspräsidium O3 der Zentrale des Bundesamts mit, dass es immer noch mit der Auswertung der Unterlagen, die bei der Durchsuchung gefunden worden seien, beschäftigt sei. Es stelle sich die Frage, ob dies jetzt alles umsonst sein solle, weil der Anerkennungsbescheid gefertigt worden sei. Die Zentrale des Bundesamts teilte dem Regierungspräsidium O3 daraufhin in einer E-Mail vom 19.06.2013, 13.15 Uhr mit, dass wenn ein vor dem Verpflichtungsurteil ausgestelltes Personaldokument gefunden würde, das die armenische Staatsangehörigkeit belege, die Voraussetzungen des § 580 Abs. 7 b der ZPO für eine Restitutionsklage erfüllt wären. Der Verpflichtungsbescheid habe aber nunmehr erstellt werden müssen, um einer Beklagung zu entgehen. Mit einer E-Mail vom 20.06.2013 unterrichtete das Regierungspräsidium O3 die Zentrale des Bundesamts darüber, dass es erneut eine Genehmigung zur Wohnungsdurchsuchung beantrage, weil die – vor dem Verpflichtungsurteil ausgestellten – armenischen Pässe gefunden werden sollten. Sie hätten einen erneuten konkreten Hinweis auf ein mögliches Versteck erhalten. Die Bescheide des Bundesamts, mit denen bei den Antragsgegnern zu 1 und 3 das Bestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurden, gingen am 20.06.2013 beim Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner ein. Am Morgen des 20.06.2013 übermittelte das Regierungspräsidium O3 dem Amtsgericht Gießen einen Antrag auf Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 in der Straße1 in O5 vom 19.06.2013. In dem Antrag wird nicht angegeben, dass das Bundesamt am 19.06.2013 bezüglich der Antragsgegner zu 1 und 3 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt hat. Mit Beschluss vom 20.06.2013, der am 24.06.2013 ausgefertigt wurde, ordnete das Amtsgericht Limburg an der Lahn erneut die Durchsuchung der beiden Wohnungen der Antragsgegner an. Der Beschluss, in dem alle Antragsgegner angeführt sind, ist bis auf die Begründung textidentisch mit dem Beschluss vom 11.06.2013. In der Begründung des Beschlusses heißt es, dass aufgrund glaubhafter Hinweise bei der ersten Durchsuchung vom 13.06.2013 ein Versteck innerhalb der durchsuchten Räume übersehen worden sei. Da der Durchsuchungsbeschluss vom 11.06.2013 bereits mit Abschluss der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme verbraucht gewesen sei, sei wegen des Hinweises erneut ein Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Die Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 in der Straße1 in O5 wurde daraufhin am 28.06.2013 erneut durchsucht. Die Antragsgegner haben am 19.06.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 11.06.2013 eingelegt und dabei beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 11.06.2013 und die Hausdurchsuchungen vom 13.06.2013 rechtswidrig waren sowie anzuordnen, die beschlagnahmten Gegenstände sofort an die Betroffenen herauszugeben. Die Antragsgegnerin zu 1 hat am 02.07.2013 und die Antragsgegner zu 2 bis 4 haben am 05.07.2013 Beschwerde gegen den „Beschluss vom 24.06.2013“ eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss vom 24.06.2013 und die Hausdurchsuchung vom 28.06.2013 rechtswidrig gewesen sind. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Limburg hat am 20.06.2013 in einem Vermerk festgehalten, dass keine Abhilfe aus den weiter zutreffenden Gründen des Beschlusses erfolge und hat die Gerichtsakte dem Landgericht Limburg vorgelegt. Diese hat die Gerichtsakte dem Senat vorgelegt. Mit Beschluss vom 20.06.2013 hat der Senat den Nichtabhilfeschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 20.06.2013 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben. Das Amtsgericht Limburg an der Lahn hat, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner Akteneinsicht genommen hat und die Beschwerden mit Schriftsätzen vom 12.08.2013 und vom 21.08.2013, wegen deren Inhalt auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, weitergehend begründet hat, und auch der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.08.2013, wegen dessen Inhalt auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, Stellung genommen hat, mit Beschluss vom 22.11.2013 den Beschwerden vom 19.06., 02.07. und 05.07.2013 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 11.06.2013 und vom 20.06.2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass es sich der Einschätzung des Regierungspräsidiums O3 anschließe, wonach es zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durchaus ausreichende Anhaltspunkte gab, dass die Betroffenen über ihre Identität getäuscht hatten und es sich tatsächlich um armenischen Staatsangehörige handele. Die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei daher nach wie vor gegeben. Die Antragsgegner halten den Tatbestand des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Limburg an der Lahn für in wesentlichen Teilen unzutreffend und unvollständig. Insbesondere werde unterschlagen, dass die Antragsgegner zu 1 und 3 im Asylfolgeverfahren vom Verwaltungsgericht Wiesbaden rechtskräftig als Flüchtling gemäß Genfer Konvention und § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannt worden seien. Die Flüchtlingsanerkennung und die Rechtskraft hätten zur Zeit des Erlasses des Beschlusses des Amtsgerichts schon bestanden, was sowohl der Zentralen Ausländerbehörde beim Regierungspräsidium O3 als auch dem Amtsgericht bekannt gewesen sei. Eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Zentralen Ausländerbehörde habe nicht bestanden. Nach der einschlägigen Zuständigkeitsverordnung des Landes Hessen seien die Zentralen Ausländerbehörden allein für die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber zuständig. Die Antragsgegner zu 1 und 3 seien keine abgelehnten Asylbewerber, sondern anerkannte Flüchtlinge. Die Zentrale Ausländerbehörde sei deshalb nicht befugt gewesen, den Antrag auf Hausdurchsuchung zu stellen. Unterstelle man die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde, sei die Schwelle für die Gestattung einer Hausdurchsuchung gemessen an dem hohen Gut der Unverletzlichkeit der Wohnung hoch anzusiedeln. Allein ein anonymer Hinweis sei deshalb nicht geeignet gewesen, einen Antrag auf Hausdurchsuchung zu begründen. Die Antragsgegner zu 1 bis 3 bestünden weiter darauf, udische Volkszugehörige aus Aserbaidschan zu sein und B, C und D zu heißen. Der Antragsteller weist darauf hin, dass das für das zentrale Verfahren zu Identifizierung und Passersatzbeschaffung zuständige Regierungspräsidium O6 nunmehr mit Schreiben vom 17.12.2013 mitgeteilt habe, dass die Pass- und Visabehörden der Republik Armenien die Personalien der Antragsgegner zu 1 bis 3 nunmehr als E, F und G festgestellt hätten. Zu der angeblich aserbaidschanischen Familie seien im Mai 2013 sehr konkrete und umfassende Hinweise eingegangen, demzufolge nicht nur über die Personalien, sondern auch über die tatsächliche Herkunft über Jahre hinweg so erfolgreich getäuscht worden sei, dass nun fälschlicherweise die Anerkennung als aserbaidschanische Flüchtlinge erfolgen würde. Nach dem Hinweisen habe die Möglichkeit bestanden, die armenischen Pässe aufzufinden. Aufgrund dessen seien am 13.06.2013 und am 28.06.2013 die Wohnungen mit dem Ziel, zumindest Unterlagen aufzufinden, die die neuerlichen Hinweise bestätigen, durchsucht worden. Dadurch sollte das Bundesamt in die Lage versetzt werden, der Verpflichtung zur Anerkennung durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden entgegenzutreten, indem eine Restitutionsklage eingelegt wird. Die Durchsuchung der Wohnungen sei die einzige Möglichkeit gewesen, Unterlagen zu finden, die beweisen, dass die Antragsgegner in eklatanter Weise über ihre Identität und Herkunft getäuscht haben. Alle Informationen seien dem Bundesamt zeitnah zur Verfügung gestellt worden. Nach der Einschätzung des Bundesamts – die nicht geteilt werde – seien die gefundenen Unterlagen aber als nicht ausreichend für eine erfolgreiche Restitutionsklage angesehen worden. Daher habe sich das Bundesamt gezwungen gesehen, doch die Anerkennung als aserbaidschanische Flüchtlinge auszusprechen. Die entsprechenden Bescheide seien am 19.06.2013 gefertigt worden; das Bundesamt habe sich aber vorbehalten zu prüfen, ob die Anerkennung zurückgenommen werden könne, wenn ausreichende Beweise, z. B. armenische Pässe, vorgelegt würden. Mit dem Erlass der entsprechenden Anerkennungsbescheide sei das Asylverfahren endgültig abgeschlossen gewesen und die zunächst bestehende Ausreiseverpflichtung sei aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zuständigkeit der ZAB O3 nicht mehr weiter gegeben gewesen. Die Akten seien somit schließlich am 24.07.2013 an die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises O2 zurückgegeben worden. Den Antragsgegnern seien in der Folgezeit Reiseausweise für Flüchtlinge ausgestellt und Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden. Bereits aus den Akten hätten sich beim genauen Studium Zweifel an der Flüchtlingsgeschichte ergeben. Es fielen Widersprüche und Ungereimtheiten auf, denen das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesamt hätten nachgehen können. Der Anfangsverdacht hätte dann mit den umfangreichen Hinweisen des Hinweisgebers zu der tatsächlichen Identität der Antragsgegner und mit den aufgefundenen Unterlagen untermauert werden können. Wenn die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft auf einer gezielten Täuschung über zentrale, die Anerkennung tragende Punkte beruhe, müssten nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts andere Maßstäbe gelten. II. Die Beschwerden sind, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die Beschlüsse vom 19.06.2013 und vom 20.06.2013 angeordneten Durchsuchungen der Wohnungen der Antragsgegner gerichtet sind, zulässig. Gemäß der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 HSOG, 62 FamFG kann das Beschwerdegericht, falls sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, was bei dem Betreten und dem Durchsuchen von Wohnungen als schwerwiegendem Grundrechtseingriff der Fall ist. Die Beschwerden wurden auch form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Die beiden Durchsuchungsbeschlüsse sind auch rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die angeordneten Durchsuchungen der Wohnungen waren jeweils die §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 40 Nr. 1, 39 Abs. 1 HSOG. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 HSOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eine Wohnung ohne die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Nr. 1 HSOG sichergestellt werden darf. Gemäß § 40 Nr. 1 HSOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Durchsuchungen bedürfen außer bei Gefahr in Verzug der richterlichen Anordnung; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HSOG). Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob das Regierungspräsidium O3, das die Durchsuchung maßgeblich durchgeführt hat, für die Durchsuchung zuständig war. Ein Regierungspräsidium ist zwar, soweit es Aufgaben im Ausländerrecht wahrnimmt, eine Gefahrenabwehrbehörde. Dies ergibt sich daraus, dass nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 HSOG Gefahrenabwehrbehörden Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden sind, die Regierungspräsidien gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 HSOG Bezirksordnungsbehörden sind und die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden nach der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21.06.1993 (GVBl. I. S. 260, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.12.2012 [GVBl S. 566]; AuslZustV) auch für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zuständig sind. Die Regierungspräsidien sind aber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslZustV abweichend von §§ 1 und 1a AuslZustV lediglich für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben, zuständig. Es erscheint dem Senat zweifelhaft zu sein, ob das Regierungspräsidium O3 für eine Wohnungsdurchsuchung zuständig war, die dem Ziel diente, Beweise dafür zu finden, dass die Antragsgegner in ihren Asylverfahren falsche Angaben über ihrer Herkunft gemacht haben. Schon zu dem Zeitpunkt, in dem das Regierungspräsidium O3 zum ersten Mal die Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegner beantragt hatte, waren die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen, die das Bundesamt dazu verpflichteten, bei den Antragsgegnern zu 1 und 3 das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, rechtskräftig. Das dafür zuständige Bundesamt hatte lediglich noch keine Bescheide erlassen, die dies aussprechen. Die in den Erstbescheiden des Bundesamts, mit denen die Asylanträge der Antragsgegner abgelehnt worden sind, enthaltenen Abschiebungsandrohungen waren damit zwar formal nicht aufgehoben. Da aber eine aus der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts (§ 121 VwGO) folgende Bindung des Bundesamts bestand, das durch Bescheid auszusprechen, wozu die Urteile das Bundesamt verpflichteten, kamen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts der Antragsgegner an sich nicht mehr in Betracht. Einem Ausländer ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt nach § 25 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG als erlaubt. Der Antragsgegnerin zu 4 steht als minderjährigen ledigen Kind gemäß den §§ 26 Abs. 4, Abs. 2 AsylVfG ein Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu, wenn bei der Antragsgegnerin zu 3 die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar festgestellt ist. Einer Abschiebung des Antragsgegners zu 2 und damit einer Trennung von seiner Ehefrau und seinem Kind könnte jedenfalls Art. 6 GG entgegenstehen. Dies könnte dafür sprechen, dass die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach § 2 AuslZustV schon dann endet, wenn das Bundesamt rechtskräftig zur Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 AufenthG verpflichtet ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung für Behörden nicht immer klar erkennbar ist und das Ergehen eines Bescheides, mit dem das Bestehen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 AufenthG festgestellt wird, eindeutiger feststellbar ist. Ein Interesse an einem eindeutig feststellbaren Ende der Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach § 2 AuslZustV dürfte auch deshalb bestehen, weil die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslZustV auch die Entscheidung erfasst, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorliegen. Da eine ausgesprochene Duldung in der Zeit bis zur Umsetzung einer Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots ablaufen kann, kann der Fall eintreten, dass die Duldung verlängert werden muss. Dann besteht ein Bedürfnis danach, dass klar erkennbar ist, welche Ausländerbehörde für diese Entscheidung zuständig ist. Zweifel an der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums O3 zur Durchführung der Wohnungsdurchsuchung ergeben sich auch daraus, dass die Durchsuchung nicht unmittelbar der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber diente. Anders als in Fällen, in denen eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung gegenüber dem Ausländer besteht und eine Wohnungsdurchsuchung mit dem Ziel durchgeführt wird, Pässe oder sonstige Unterlagen aufzufinden, aus denen sich die Staatsangehörigkeit des Ausländers ergibt, damit die Abschiebung durchgeführt werden kann, diente die im vorliegenden Fall durchgeführte Wohnungsdurchsuchung dem Zweck, Beweismittel aufzufinden, die es ermöglicht hätten, entgegen der für das Bundesamt bestehenden Verpflichtung aus den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bei den Antragsgegnern zu 1 und 3 nicht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Dieser Verpflichtung hätte das Bundesamt nur entgehen können, wenn es entweder eine Restitutionsklage (§ 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 ZPO) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben hätte oder – nachdem das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bezüglich der Antragsgegner zu 1 und 3 durch Bescheid ausgesprochen war – den Bescheid gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG zurückgenommen hätte (vgl. zu beiden Möglichkeiten BVerwG, BVerwGE 108, 30 und Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27.12 –). Ebenso, wie die Restitutionsklage nur vom Bundesamt hätte erhoben werden können, hätte die Rücknahme des Bescheids zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nur vom Bundesamt ausgesprochen werden können. Eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums O3 als Ausländerbehörde hätte nicht bestanden. Die Durchsuchung der Wohnungen der Antragsgegner federführend durch Bedienstete des Regierungspräsidiums O3 diente somit nur der Beschaffung von Beweismitteln in Amtshilfe für eine andere Behörde, dem Bundesamt. Der Senat hat Zweifel daran, ob eine Tätigkeit lediglich in Amtshilfe noch von der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums O3 nach § 2 Abs. 1 AuslZustV umfasst ist, wonach abweichend von der sonstigen Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei den Kreisen, kreisfreien Städten und Sonderstatusstädten die Regierungspräsidien als Mittelbehörden ausschließlich für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber zuständig sind. Die beiden Anordnungen zur Wohnungsdurchsuchung waren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats greift eine Wohnungsdurchsuchung in die durch Art. 13 GG geschützte Lebenssphäre schwerwiegend ein und kann nur unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts und des in § 4 HSOG konkretisierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird dem Einzelnen mit der durch Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein. Eine Durchsuchung bedarf nach Art. 13 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vorher eine entsprechende richterliche Anordnung ergangen ist. Bei der Anordnung von Durchsuchungen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, FamRZ 2009, 1814 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19.07.2006 (FGPrax 2007, 42 ) ausgeführt: „Nach §§ 47 Abs. 5, 39 Abs. 1, 38 Abs. 1 HSOG darf das Amtsgericht die Durchsuchung einer Wohnung anordnen, soweit es der Zweck der zwangsweisen Durchsetzung eines ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakts erfordert. Dabei soll der auf Art. 13 Abs. 2 GG beruhende Richtervorbehalt eine vorbeugende Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriff gewährleisten (BVerfG NJW 2002, 1333 ). Dies erfordert eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Amtsrichter, ob die im Antrag behaupteten Voraussetzungen erfüllt sind und unter Beachtung des Bedeutung des Grundrechtes und des in § 4 HSOG konkretisierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Durchsuchungsanordnung rechtfertigen. Des weiteren bedarf es auch im Falle einer auf Polizei- und Ordnungsrecht beruhenden Durchsuchungsanordnung einer hinreichend konkreten Begründung, die geeignet ist, eine Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG NJW 2002, 1941 und zuletzt Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 2030/04 - dok. bei juris jeweils zu strafrechtlichen Durchsuchungen). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kann es dabei nur auf den Sachverhalt ankommen, der für den Amtsrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung – gegebenenfalls nach Durchführung der möglichen und nach § 12 FGG erforderlichen Ermittlungen – erkennbar war (vgl. BVerfG NJH 2003, 1513; OLG Hamm Beschluss vom 27. Mai 2004 – 15 W 307/03– dok. bei juris).“ Im vorliegenden Fall war es für den Amtsrichter nach dem ihm zum Zeitpunkt der Anordnung bekannten Sachverhalt erkennbar, dass es zweifelhaft war, ob die beantragten Durchsuchungen ihren Zweck erreichen konnten. In der Antragsschrift des Regierungspräsidiums O3 an das Amtsgericht Limburg an der Lahn wird zutreffend geschildert, dass seit dem März bzw. dem April rechtskräftige Urteile vorlagen, die das Bundesamt verpflichteten, zugunsten der Antragsgegner zu 1 und 3 die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Aserbaidschans festzustellen. Es wird weiter ausgeführt, dass nach Mitteilung des Bundesamts mit den nunmehr vorliegenden Informationen hinsichtlich beider Verpflichtungen eine Restitutionsklage erhoben werden solle. Da der Antragsschrift aber auch eine Kopie der E-Mail des Bundesamts vom 04.06.2013 beigefügt war, aus der ersichtlich ist, dass die für solche Entscheidungen zuständige Zentrale des Bundesamts von der Außenstelle O3 lediglich gebeten wird, zu prüfen, ob eine Restitutionsklage erhoben werden soll, war für den Amtsrichter erkennbar, dass die Zentrale des Bundesamts noch gar keine Entscheidung über die Erhebung einer Restitutionsklage getroffen hatte. Aus der E-Mail war außerdem ersichtlich, dass der Verfahrensbevollmächtigte mit der Drohung, einen Vollstreckungsantrag zu stellen, die Umsetzung der rechtskräftigen Urteile einforderte. Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG kommt die Anordnung einer Wohnuntersuchung – sofern nicht eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass bei der Wohnungsdurchsuchung die erhofften Beweise gefunden werden – in einem solchen Fall erst dann in Betracht, wenn die an sich zuständige Behörde sich entschieden hat, entgegen einem rechtskräftigen Urteil keine Abschiebungsverbote feststellen zu wollen. Hinzukommt, dass es für den Amtsrichter durchaus erkennbar war, dass es nicht sehr wahrscheinlich war, dass durch eine Wohnungsdurchsuchung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Restitutionsklage geschaffen werden. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage nur beim Vorliegen sehr strenger, selten vorliegender Voraussetzungen statt. Von den in § 580 ZPO genannten Fällen wäre allenfalls Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 b in Betracht gekommen. Es war aber sehr unwahrscheinlich, dass bei einer Wohndurchsuchung eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist und die fälschlich angefertigt oder verfälscht war (§ 580 Nr. 2 ZPO), aufgefunden wird. Mit der Durchsuchung in den Wohnungen sollten echte Urkunden aufgefunden werden, die beweisen, dass die Antragsgegner armenische Staatsangehörige sind. Für das Auffinden solcher Urkunden bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch für das Auffinden von fälschlich angefertigten oder verfälschten Urkunden, die die behauptete Herkunft der Antragsgegner aus Aserbaidschan in nicht zutreffender Weise bekunden. Ebenso war es sehr unwahrscheinlich, dass bei einer Wohnungsdurchsuchung Beweise dafür gefunden werden, dass bei einem Zeugen oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (§ 580 Nr. 3 ZPO). In einem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht treten nämlich im Normalfall schon keine Zeugen auf, die die Herkunft der Kläger bekunden. Es werden vielmehr die Kläger als Beteiligte zu ihrer Herkunft informatorisch angehört. Auch werden im Regelfall in Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Gutachten über die Herkunft der Kläger eingeholt. Mit einer etwas höheren Wahrscheinlichkeit hätte eine Restitutionsklage Erfolg gehabt, wenn der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO vorgelegen hätte, wenn also eine Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Falls durch die Wohnungsdurchsuchung armenische Pässe der Antragsgegner aufgefunden worden wären, hätte eine Restitutionsklage eine gewisse Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine Rücknahme der Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt wäre schließlich erst dann in Betracht gekommen, wenn die Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des Bundesamts zunächst einmal ausgesprochen worden wäre. Der Amtsrichter hätte nach alledem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die beantragte Wohnungsdurchsuchung jedenfalls solange ablehnen müssen, wie nicht die für die Feststellung des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zuständige Behörde, das Bundesamt, selbst zu der Einschätzung gelangt ist, eine Restitutionsklage erheben zu wollen und sich zur Auffindung von Beweismitteln zur Begründung dieser Klage der Amtshilfe des Regierungspräsidium O3 zu bedienen. Da schon die Anordnung der Wohnungsdurchsuchungen vom 11.06.2013 unverhältnismäßig war, war die erneute Anordnung der Durchsuchung der Wohnung Straße1 in O5 vom 20.06.2013 aus dem gleichen Grund ebenfalls unverhältnismäßig. Diese Durchsuchungsanordnung war darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt durch die Bescheide vom 19.06.2013, die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 20.06.2013 zuging, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bei den Antragsgegnern zu 1 und 3 festgestellt hatte. Das Amtsgericht konnte dies allerdings nicht wissen, weil das Regierungspräsidium O3 dies, obwohl es ihm bekannt war, dem Amtsgericht nicht mitgeteilt hatte. Weil die beiden Anordnungen, die Wohnungen zu durchsuchen, rechtswidrig waren, war gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf den Antrag der Antragsgegner auszusprechen, dass sie durch die Anordnungen der Durchsuchung ihrer Wohnungen in ihren Rechten verletzt worden sind. Keinen Erfolg konnten die Beschwerden aber insoweit haben, als mit ihnen die Herausgabe der bei den Wohnungsdurchsuchungen vom 13.06.2013 beschlagnahmten Gegenstände begehrt wurde. Auch wenn in dem Beschluss vom 11.06.2013 die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 40 Nr. 4 HSOG angeordnet wurde, wurden die bei den Durchsuchungen der Wohnungen aufgefundene Sachen nicht „beschlagnahmt“, sondern gemäß § 40 HSOG sichergestellt. Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können nach § 40 HSOG Sachen sicherstellen ohne dass es dafür – wie dies für die Wohnungsdurchsuchung in § 39 Abs. 1 Satz 1 HSOG bestimmt ist – einer richterlichen Anordnung bedarf. Soweit das Regierungspräsidium O3 bzw. die Ausländerbehörde des Landkreises O2 bei den Durchsuchungen Sachen sichergestellt haben, beruht dies somit nicht auf einer richterlichen Anordnung. Gegen die Sicherstellung ist deshalb der Widerspruch (§ 69 VwGO) statthaft, der bei der erlassenden Behörde – auch mit dem Ziel, die sichergestellten Sachen herauszugeben (§ 43 HSOG) – eingelegt werden muss. Dem Senat ist es daher in den ihm angefallenen Beschwerdeverfahren gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchungen der Wohnungen der Antragsgegner (§§ 39 Abs. 1 Satz 3 HSOG, 58 bis 689 FamFG) nicht möglich, die Herausgabe der durch die Ordnungsbehörden durch Erlass eines Verwaltungsakts sichergestellten Sachen anzuordnen. Der Antragsgegnerin zu 1 war Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit ihre Beschwerde auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Anordnungen der Durchsuchung ihrer Wohnung sie in ihren Rechten verletzt hat. Insoweit hat die Beschwerde nach den obigen Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Antragsgegnerin zu 1 kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen (§ 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO). Soweit sich der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch darauf bezieht, die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände anzuordnen, fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Antrag war insoweit abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 39 Abs. 1 Satz 3 HSOG, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Senat hat die gesamten außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner für erstattungsfähig erklärt, weil das Unterliegen der Antragsgegner mit dem Antrag, die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, als im Verhältnis zum Obsiegen mit dem Antrag, die Verletzung ihrer Rechte durch die Durchsuchungen ihrer Wohnungen festzustellen, nur geringfügig anzusehen ist. Die Festsetzung des Beschwerdewerts für die Beschwerden gegen den Beschluss vom 11.06.2013 und für die Beschwerden gegen den Beschluss vom 20.06.2013 beruht jeweils auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG dafür nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 70 Rdnr. 4 und 41).