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Beschluss

20 W 291/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0123.20W291.13.0A
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Leitsätze
Der nach dem Ergebnis der Ermittlungen gemäß § 9 Abs. 2 VerschG festzustellende wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes kann nicht nur ein bestimmter Tag, sondern auch das Ende eines Zeitraums, der sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt, sein (Fortführung von BGHZ 9, 135).
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 09.07.2013 wird bezüglich der Feststellung des Zeitpunkts des Todes der Verschollenen und bezüglich der Kostenentscheidung geändert. Als Zeitpunkt des Todes der Verschollenen wird der 30.09.2006, 24.00 Uhr festgestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller fallen dem Nachlass der Verschollenen zur Last. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 38 400 Euro festgesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der nach dem Ergebnis der Ermittlungen gemäß § 9 Abs. 2 VerschG festzustellende wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes kann nicht nur ein bestimmter Tag, sondern auch das Ende eines Zeitraums, der sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt, sein (Fortführung von BGHZ 9, 135). Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 09.07.2013 wird bezüglich der Feststellung des Zeitpunkts des Todes der Verschollenen und bezüglich der Kostenentscheidung geändert. Als Zeitpunkt des Todes der Verschollenen wird der 30.09.2006, 24.00 Uhr festgestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller fallen dem Nachlass der Verschollenen zur Last. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 38 400 Euro festgesetzt. Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses wird angeordnet. I. Die Verschollene wohnte zuletzt in O1 in einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus, in dem auch ihr Bruder zusammen mit seiner Ehefrau lebte. Die Verschollene war verwitwet. Sie bezog von der Antragstellerin zu 1 eine Altersrente und von der Antragstellerin zu 2 eine Witwenrente. Sie litt an Parkinson und einer leichten Altersdemenz. Seit dem 27.07.2006 wurde sie wegen einer Durchfallerkrankung in der Klinik O2 behandelt. Im Krankenhaus wirkte sie geschwächt, sehr verwirrt und hilflos. Am 09.08.2006 meldete ein Arzt der Klinik O2 der Polizeistation O2, dass die Verschollene, die am nächsten Tag habe entlassen werden sollen, seit 15.00 Uhr aus der Station II verschwunden sei. Aufgrund des Krankheitsbildes bestehe keine Lebensgefahr, es bestehe jedoch wegen der deutlich aufgetretenen Verwirrtheit eine Eigengefährdung. Sanitäter des Krankenhauses hätten dieses und die nähere Umgebung schon erfolglos abgesucht. Auf die Vermisstenmeldung hin durchsuchten zwei Polizeibeamte nochmals erfolglos die nähere Umgebung um die Klinik. Um 19.20 Uhr durchsuchten nochmals vier Polizeibeamte den Nahbereich um das Krankenhaus. Um 20.10 Uhr wurde die Freiwillige Feuerwehr O2 zur Personensuche angefordert. Bis zum Abbruch der Personensuche um 23.20 Uhr wurde die weitere Umgebung um das Krankenhaus durch Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr abgesucht. Die zusätzlich angeforderte Rettungshundestaffel der Polizei begann gegen 21.45 Uhr mit sieben Hunden eine Absuche des …bergs und des unmittelbaren Bereiches um das Krankenhaus. Die Suche wurde um 0.35 Uhr eingestellt, ohne dass die Verschollene aufgefunden werden konnte. Die Suche nach der Verschollenen wurde am 10.08.2006 weitergeführt. Neben Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehr O2 und der Bereitschaftspolizei wurden wiederum die Rettungshundestaffel und zusätzlich ein Hubschrauber mit einer Wärmebildkamera eingesetzt. Die Suche blieb ebenso wie ein Aufruf an die Öffentlichkeit erfolglos. In einem Bericht vom 21.08.2006 kam die Diensteinsatzgruppe der Polizeistation O2 zu dem Ergebnis, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Verschollene nicht mehr lebend aufgefunden werden könne. Die Polizeistation O2 gab daraufhin den Vorgang an die Kriminaldirektion … beim Polizeipräsidium O3 ab. Die Kriminaldirektion … beim Polizeipräsidium O3 hielt in einem Vermerk vom 29.08.2006 fest, dass die Umstände den dringenden Schluss zuließen, dass die Verschollene nicht mehr am Leben sei und wahrscheinlich nur noch tot aufgefunden werden könne. Mit Beschluss vom 30.08.2007 – 712 VIII 135/07 B – bestellte das Amtsgericht Kassel die Antragstellerin zu 3, die Tochter der Verschollenen, zur Abwesenheitspflegerin. Mit Schreiben vom 02.01.2012, eingegangen am 10.01.2012, beantragte die Antragstellerin zu 1 beim Amtsgericht Kassel, den Tod der Verschollenen festzustellen. Die Antragstellerin zu 1 gab in dem Schreiben an, seit dem 01.09.2006 Rente an die Abwesenheitspflegerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 11.01.2012, das am 16.01.2012 beim Amtsgericht Kassel einging, beantragte die Antragstellerin zu 2 den Tod der Verschollenen festzustellen und den 09.08.2006 als Todestag zu bestimmen. Die Antragstellerin zu 2 gab in ihrem Antrag die Personenstandsdaten der Verschollenen als der Hinterbliebenen ihres Versicherten sowie die Personenstandsdaten des am ….1928 geborenen und am ….1984 verstorbenen Ehemanns der Verschollenen an. Die Antragstellerin zu 3 beantragte mit Schriftsatz vom 10.02.2012, die Verschollene für tot zu erklären und beantragte mit Schriftsatz vom 29.03.2012, den Todeszeitpunkt auf den 31.12.2011 festzulegen. Zur Begründung ihres Antrags, den Todeszeitpunkt auf den 31.12.2011 festzulegen, führte sie an, dass sich kein Todeszeitpunkt feststellen lasse, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen als wahrscheinlich anzunehmen sei. Die Verschollene sei nicht lebensgefährlich erkrankt gewesen. Die Verschollene sei wegen einer Darminfektion in dem Krankenhaus behandelt worden. Sowohl die Darminfektion als auch die vorhandene Altersdemenz seien jedoch medikamentös eingestellt gewesen. Damit sei die Verschollene, die am Tag nach ihrem Verschwinden aus dem Krankenhaus entlassen werden sollte, keinesfalls lebensgefährlich erkrankt gewesen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 teilte die Antragstellerin zu 3 mit, dass sie als Tochter der Verschollenen den Antrag auf Todeserklärung stelle. Das Amtsgericht Kassel bestellte mit Beschluss vom 22.03.2013 das Aufgebot, das im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Aushang an der Gerichtstafel des Amtsgerichts Kassel öffentlich bekanntgemacht wurde. Mit Beschluss vom 09.07.2013 erklärte das Amtsgericht Kassel die Verschollene für tot, stellte als Zeitpunkt des Todes den 31.12.2011, 24.00 Uhr (MESZ) fest und legte die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen auf. In dem Beschluss sind lediglich die Antragstellerin zu 1 und die Antragstellerin zu 3 als Antragsteller angegeben. Eine weitergehende Begründung für die getroffenen Entscheidungen enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss wurde der Antragstellerin zu 2 am 20.08.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013, der am selben Tag per Telefax übermittelt worden ist, hat die Antragstellerin zu 2 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 09.07.2013 eingelegt und beantragte, den Todeszeitpunkt auf den 09.08.2006 festzustellen. Zur Begründung führte die Antragstellerin zu 2 an, dass der wahrscheinlichste Todestag der 09.08.2006 sei. Die Verschollene sei am 09.08.2006 deutlich verwirrt und hilflos mit einer Tendenz zur Eigengefährdung gewesen. Die Verschollene habe sich außerdem am Tag ihres Verschwindens in stationärer Behandlung befunden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Verschollenen infolge der fehlenden Medikamentation nach ihrem Verschwinden verschlechtert habe. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass die polizeiliche Suche erfolglos geblieben sei, sprächen dafür, dass die Verschollene am 09.08.2006 an einem unbekannten Ort in eine hilflose Lage geraten und dort verstorben sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass der Umstand, dass die Verschollene einen schlechten Gesundheitszustand gehabt habe, nicht für einen bestimmten Todeszeitpunkt spreche. Da die Ermittlungen keinen bestimmten Anhaltspunkt für den Zeitpunkt des Todes ergeben hätten, komme nur die gesetzliche Regelung in Betracht. Die Antragstellerin zu 3 ist der Ansicht, dass ein bestimmter Todeszeitpunkt nicht besonders wahrscheinlich sei. Sowohl die Darminfektion als auch die leichte Altersdemenz seien medikamentös eingestellt gewesen. Nach der Auskunft des behandelnden Arztes habe keine Lebensgefahr bestanden. Die Umgebung des Klinikums sei eingehend abgesucht worden. Wenn die Verschollene tatsächlich in der Nähe des Klinikums in eine hilflose Lage geraten wäre, hätte sie gefunden werden müssen. Die Verschollene solle ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte auch noch am 12.08.2006 und am 13.08.2006 in O4 und in O1 gesehen worden sein. Für eine Festlegung des Todeszeitpunkts auf den 09.08.2006 gebe es angesichts dessen keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil lägen sogar Anhaltspunkte vor, dass die Verschollene auch nach dem 09.08.2006 noch am Leben gewesen sei. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zulässig. Die Antragstellerin zu 2 ist beschwerdebefugt. Gemäß § 26 Abs. 2 a VerschG steht die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, dem Antragsteller sowie jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat, zu. Die Antragstellerin zu 2 ist Antragstellerin und hat auch, da sie gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI zur Leistung der Witwenrente bis zum Ende des Kalendermonats verpflichtet ist, in dem die Berechtigte gestorben ist, ein rechtliches Interesse an der Berichtigung des Zeitpunkt des Todes. Die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Satz 2 VerschG wurde eingehalten. Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Der vom Amtsgericht festgestellte Zeitpunkt des Todes und die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 09.07.2013 entsprechen nicht den Bestimmungen des VerschG. Der Senat hat in einer anderen Verschollenheitssache (Beschluss vom 27.11.2013 – 20 W 343/12 –) ausgeführt: „(…) Das VerschG bestimmt in § 9 Abs. 2, dass als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt festzustellen ist, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. § 9 Abs. 3 VerschG enthält Regelungen zur Bestimmung des Zeitpunktes des Todes für bestimmte Fälle der Verschollenheit, die zur Anwendung kommen, wenn sich der nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes nicht angeben lässt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 20.03.1953 (BGHZ 9, 135) entschieden, dass der nach dem Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlichste Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nicht nur ein bestimmter Augenblick, sondern auch ein Zeitraum, der sich über mehrere Tage oder gar Wochen erstrecke, sein könne. Erscheine kein bestimmter Augenblick als der wahrscheinliche Zeitpunkt des Todes, sondern ein Zeitraum, so werde meist das Ende dieses Zeitraums als Zeitpunkt des Todes festzustellen sein. Diese Auffassung sei im Schrifttum, das der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss zitiert, bereits schon zu der gleichen Frage im Rahmen des früheren § 18 BGB vertreten worden und auch in den ersten Kommentierungen zu § 9 Abs. 2 VerschG. Es spreche nichts dafür, dass die Schöpfer des Verschollenheitsgesetzes die damals schon herrschende Meinung hätten aufgeben wollen, dass das Ende einer länger dauernden Lebensgefahr als Todeszeitpunkt festgestellt werden könne. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung allerdings in einem Fall vertreten, in dem es um eine Todeserklärung eines im zweiten Weltkrieg verschollenen Soldaten ging. Für diese Todeserklärung war nicht § 9 VerschG anzuwenden, sondern Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15.01.1951 (VerschÄndG; BGBl I. 1951 S. 59 mit späteren Änderungen). Die Regelung in Art. 2 § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VerschÄndG entspricht jedoch im Wesentlichen der Regelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VerschG. Art. 2 Abs. 2 VerschÄndG bestimmt, dass, wenn ein Antrag auf Ermittlungen des Zeitpunkt des Todes gestellt wird, als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt festzustellen ist, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 VerschÄndG regelt, dass, wenn sich ein solcher Zeitpunkt nicht feststellen lässt, als Zeitpunkt des Todes das Ende des Jahres 1945 festzustellen ist. Die Regelungen in Art. 2 § 2 Abs. 2 VerschÄndG und in § 9 Abs. 2 VerschÄndG stimmen somit inhaltlich völlig überein und die Regelung in Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 VerschÄndG entspricht insoweit der Regelung in § 9 Abs. 3 a) VerschG für die Fälle der allgemeinen Verschollenheit (§ 3 VerschG) als in den beiden Regelungen jeweils auf das Ende von Jahren abgestellt wird, nämlich in Art. 2 § 3 Abs. 3 Satz 1 VerschÄndG auf das Ende des Jahres 1945 und in § 9 Abs. 3 a) VerschG auf das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hatte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat. Die Auffassung des Bundesgerichthofs zur Auslegung von Art. 2 § 2 Abs. 2 VerschÄndG lässt sich somit auch auf die Auslegung des § 9 VerschG anwenden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung auch dargelegt, dass diese Rechtsauffassung allein zu befriedigenden Ergebnissen führe. Er hat dies mit dem Beispiel begründet, dass gerade für die Verhältnisse in dem entschiedenen Fall in Rede stehenden Kriegsschauplatz im Osten viele Fälle denkbar seien, in denen der Tod eines Soldaten während eines oder mehrerer gefahrdrohender Zustände von längerer Dauer vor der Kapitulation sehr wahrscheinlich sei, in denen es jedoch unwahrscheinlich sei, dass der Soldat noch über diesen Zeitpunkt hinaus gelebt hätte. Ein bestimmter Todestag werde sich in einer großen Zahl dieser Fälle nicht vermuten lassen. Es sei kein zwingender Grund ersichtlich, den Todeszeitpunkt in allen diesen Fällen auf Grund der in Art. 2 § 2 Abs. 2 VerschÄndG enthaltenen gesetzlichen Regel auf einen Zeitpunkt (den 31.12.1945, 24 Uhr) festzustellen, den die Verschollenen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht überlebt hätten. Es wäre beispielsweise widersinnig, den Todeszeitpunkt nur deshalb auf das Ende des Jahres 19545 festzulegen, weil ein Verschollener bei einem Nachtangriff gefallen wäre, sich jedoch nicht näher ermitteln lasse, ob er mit größerer Wahrscheinlichkeit vor oder nach Mitternacht gestorben sei. § 9 Abs. 4 VerschG spreche nicht gegen, sondern für die vertretene Meinung. Nach dieser Bestimmung gelte das Ende eines Tages als Zeitpunkt des Todes, wenn die Todeszeit nur dem Tag nach festgestellt worden sei. Da auch der Tag ein Zeitraum sei, ergebe gerade diese Vorschrift, das dem Verschollenheitsrecht der Gedanke nicht fremd sei, den Todeszeitpunkt im Zweifel an das Ende eines im Übrigen als wahrscheinliche Todeszeit ermittelten Zeitraums zu legen. Auch die neuere Kommentarliteratur zum VerschG folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Nach der Kommentierung von Heinrichs in Palandt, BGB, in dem das VerschG allerdings nur bis zur 50. Auflage (1991) kommentiert wurde, ist, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Todes innerhalb eines gewissen Zeitraums ergibt, dessen Ende als Todeszeitpunkt festzustellen. Die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerschG, der zu wirklichkeitsfremden Ergebnissen führen könne, sei auf Ausnahmefälle zu beschränken (Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 9 VerschG, Rdnr. 4). Auch nach der Kommentierung von Egerland in Burandt/Rojahn, Erbrecht (2011), § 9 VerschG, Rndr. 7 ist die Anwendung des § 9 Abs. 3 VerschG auf Ausnahmefälle zu beschränken. Egerland führt unter Hinweis auf BayObLGZ 1956, 339 weiter aus, dass die Feststellung nach § 9 Abs. 2 VerschG bereits Vorrang habe, wenn Tatsachen einen anderen Zeitpunkt als wahrscheinlicher erscheinen lassen als den vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 VerschG fingierten. Auch nach der angeführten Kommentierung von Heinrichs im BGB-Kommentar von Palandt hat das Ergebnis der vom Amts wegen zu führenden Ermittlungen auch dann vor den schematischen Regeln des § 9 Abs. 3 VerschG Vorrang, wenn es den Todeszeitpunkt lediglich wahrscheinlicher macht. Das Bayerische Oberste Landesgericht führt in der Entscheidung BayObLGZ 1956, 339, die ebenfalls zu Art. 2 § 2 VerschÄndG bzw. zu Art. 2 § 3 VerschÄndG ergangen ist, aus, der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt sei der, für die Umstände des Falles am meisten sprächen. Zu seiner Bestimmung genüge es zwar nicht, dass sich die Wahrscheinlichkeit nur auf bloße Vermutungen gründe. Vielmehr müssten Tatsachen erwiesen sein, die rückschauend annehmen ließen, dass der Verstorbene mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu dieser Zeit den Tod gefunden habe. Es reiche jedoch aus, dass solche Tatsachen einen anderen Todeszeitpunkt auch nur wahrscheinlicher erscheinen lassen, als den vom Gesetz unterstellten allgemeinen Zeitpunkt des 31.12.1945. (…)“ Bei Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Senat festhält, ergibt sich, dass das Amtsgericht den Zeitpunkt des Todes der Verschollenen nicht zutreffend bestimmt hat. Im vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 2 VerschG anzuwenden. Zwar ergibt sich aus den Ergebnissen der Ermittlungen kein bestimmter Zeitpunkt des Todes. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen kann aber ein Zeitraum, der sich über mehrere Tage oder gar Wochen erstreckt, als der wahrscheinlichste Zeitraum, in dem die Verschollene zu Tode gekommen ist, bestimmt werden. Da die Verschollene zwar an einer Altersdemenz litt und vor ihrem Verschwinden wegen einer Darmerkrankung im Krankenhaus behandelt wurde, aus ihrem körperlicher Zustand vom behandelnden Arzt aber keine unmittelbare Lebensgefahr abgeleitet wurde, ist es nicht wahrscheinlich, dass die Verschollene noch am Tag ihres Verschwindens, das um 15.00 Uhr bemerkt wurde, verstorben ist. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass die Verschollene sich etwas weiter von der Klinik O2 entfernt hat, weil die nähere Umgebung um die Klinik intensiv abgesucht worden ist und die Verschollene deshalb in der näheren Umgebung um die Klinik hätte aufgefunden werden müssen. Es ist weiter wahrscheinlich, dass die Verschollene an diesem etwas weiter entfernten Ort außerhalb einer bewohnten Ortschaft verstorben ist. Dafür spricht, dass bis heute kein Beweis für ein Überleben oder Versterben der Verschollenen vorliegt und die Verschollene bei ihrem Krankenhausaufenthalt als geschwächt, sehr verwirrt und hilflos beschrieben wurde. Es erscheint daher als sehr unwahrscheinlich, dass die Verschollene den Tag ihres Verschwindens allein und ohne fremde Hilfe länger als um einige Tage oder Wochen überlebt hat. Da es wahrscheinlicher ist, dass die Verschollene innerhalb eines Zeitraums vom einigen Tagen oder Wochen nach dem Tag ihres Verschwindens verstorben ist, als dass die Verschollene am 31.12.2009 als dem Zeitpunkt des Todes der zum Zeitpunkt der Todeserklärung über achtzig Jahre alten Verschollenen, der sich bei Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 3 a VerschG ergeben würde, verstorben ist, hat der Senat den Todestag mit dem Ende eines Zeitraums von einigen Wochen nach dem Verschwinden der Verschollenen auf den 30.09.2006 festgesetzt. Weil die Todeszeit in Anwendung des § 9 Abs. 2 VerschG nur dem Tag nach festgestellt werden konnte, war gemäß § 9 Abs. 4 VerschG das Ende dieses Tages als Zeitpunkt des Todes festzustellen. Der Beschluss des Amtsgerichts war weiterhin auch bezüglich der Kostenentscheidung zu ändern. Das Gericht hat gemäß § 34 Abs. 2 VerschG regelmäßig in dem Beschluss, in dem der Verschollene für tot erklärt wird, auszusprechen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers oder Beschwerdeführers dem Nachlass zu Last fallen. Im vorliegenden Fall waren deshalb die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem Nachlass der Verschollenen aufzuerlegen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 79 Abs. 1, 64 Abs. 1 GNotKG. Die Antragstellerin zu 2 wollte mit ihrer Beschwerde erreichen, dass der Todeszeitpunkt auf den 09.08.2006 festgesetzt wird. Dies hätte bedeutet, dass die von ihr zu zahlende Rente nur bis 31.08.2006 hätte geleistet werden müssen (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Da nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 09.07.2013 die Rente bis zum 31.12.2011 hätte geleistet werden müssen, hätte die Antragstellerin zu 2 bei einem vollen Erfolg der Beschwerde die Rente für 64 Monate weniger auszahlen müssen. Der Senat hat die Höhe des monatlichen Rentenbezugs der Verschollenen auf 600 Euro geschätzt. Es war deshalb ein Beschwerdewert in Höhe von 38 400 Euro (64 Monate x 600 Euro/Monat) festzusetzen. Der Senat hat in entsprechender Anwendung der §§ 27, 24 VerschG angeordnet, dass der vorliegende Beschluss öffentlich bekanntgemacht wird. Da der Beschluss vom 09.07.2013, in dem der Zeitpunkt des Todes auf den 31.12.2011 festgestellt wurde, gemäß § 24 VerschG öffentlich bekanntgemacht wurde, ist auch der vorliegende Beschluss, mit dem ein abweichender Zeitpunkt des Todes festgestellt wurde, öffentlich bekanntzumachen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG dafür nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 70 Rdnr. 4 und 41).