Beschluss
20 W 236/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0512.20W236.13.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).
2. Im Regelfall richtet sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach typisierten Komplexen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10). Dazu gehört der Komplex "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)"; alle innerhalb dieses Komplexes vorgenommenen anwaltlichen Geschäfte sind als eine Angelegenheit zur vergüten.
3. Die Frage. ob bei einer Beratung zu Trennungsunterhalt der Ehefrau sowie zu Kindesunterhalt eine
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG entsteht, war im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu entscheiden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09). 2. Im Regelfall richtet sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach typisierten Komplexen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10). Dazu gehört der Komplex "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)"; alle innerhalb dieses Komplexes vorgenommenen anwaltlichen Geschäfte sind als eine Angelegenheit zur vergüten. 3. Die Frage. ob bei einer Beratung zu Trennungsunterhalt der Ehefrau sowie zu Kindesunterhalt eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG entsteht, war im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu entscheiden. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Das Amtsgericht hat Frau X (im Folgenden: Rechtssuchende) am 14.12.2012 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe (Bl. 42 d. A.) für die so bezeichnete Angelegenheit „Trennungsunterhalt“ erteilt. Zuvor war der Rechtssuchenden vom Amtsgericht bereits am 03.12.2012 Beratungshilfe in der Angelegenheit „Kindesunterhalt“ für die namentlich bezeichneten zwei Kinder gewährt worden. Die Rechtssuchende hat sich von der Kostengläubigerin beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Die Tätigkeit der Kostengläubigerin umfasste die Bereiche Trennungsunterhalt für die Rechtssuchende und Kindesunterhalt für die beiden Kinder. Unter dem dortigen Az. 41 II b 707/12 war der Kostengläubigerin vom Amtsgericht für Tätigkeiten im Rahmen der Angelegenheit Trennungsunterhalt antragsgemäß bereits eine Vergütung in Höhe von 99,96 EUR aus der Staatskasse festgesetzt worden. Mit Anträgen vom 04.01.2013 (Bl. 3 d. A.) hat die Kostengläubigerin zwei weitere separate Kostenberechnungen über jeweils 99,96 EUR beim Amtsgericht eingereicht und Festsetzung einer weiteren Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 2 x 99,96 EUR, also insgesamt 199,92 EUR beantragt. Die einzelnen Kostenberechnungen über Beträge von 99,96 EUR setzen sich dabei jeweils wie folgt zusammen: Geschäftsgebühr VV RVG Nr. 2503 70,00 EUR Pauschale (Post / Telekommunikation) VV RVG Nr. 7002 14,00 EUR Summe 84,00 EUR Umsatzsteuer auf die Vergütung 15,96 EUR Summe 99,96 EUR Der Urkundsbeamte beim Amtsgericht hat am 12.02.2013 nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht als Vertreter der Landeskasse sowie der Kostengläubigerin die Anträge auf Gewährung einer Vergütung aus der Staatskasse zurückgewiesen. Er hat dazu ausgeführt, dass entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 29.03.2011, MDR 2011, 759 ) mit den dort gebildeten Komplexen sowie des LG Marburg (Beschluss vom 09.08.11) zu folgen sei. Der Bezirksrevisor hatte in seiner Stellungnahme vom 23.01.2013 (Bl. 22 d. A.) vorgetragen, dass das OLG Nürnberg die außergerichtliche Vertretung in Scheidungs- und Trennungsfolgesachen in vier Komplexe zusammenfasse, darunter den Komplex „sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)“. Die Gegenstände Trennungsunterhalt für die Ehefrau und die Kinder fielen unter den genannten Komplex, so dass nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG vorliege und eine weitere Vergütung nicht festzusetzen sei. Gegen diese Festsetzung hat die Kostengläubigerin mit beim Amtsgericht am 20.02.2012 eingegangenem Schriftsatz vom 19.02.2013 (Bl. 15 ff. d. A.) Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 31.05.2013 (Bl. 24 ff. d. A.) hat die Direktorin des Amtsgerichts nach Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten (Bl. 14 Rs. d. A.) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. In dem ausführlich begründeten Beschluss hat sie u. a. ausgeführt, dass die Kostengläubigerin über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus keinen Anspruch auf Festsetzung einer weiteren Vergütung für ihre Tätigkeit aus der Staatskasse habe. Eine Angelegenheit im vergütungsrechtlichen Sinne sei immer dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrages innerhalb des gleichen Rahmens tätig werde und ein innerer Zusammenhang zwischen den Beratungsgegenständen bestehe. Insoweit habe das OLG Nürnberg (Beschluss vom 29.03.2011, MDR 2011, 759 ff. ) die außergerichtliche Vertretung in Scheidungs- und Trennungsfolgeangelegenheiten gebührenrechtlich in vier Komplexe zusammengefasst, die als eigenständige Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG zu betrachten seien. Dazu gehöre der Komplex „sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)“. Nach diesen Grundsätzen sei vorliegend von einer Angelegenheit auszugehen, für die eine Vergütung bereits festgesetzt worden sei. Gegen diesen ihr am 05.06.2013 zugestellten Beschluss hat die Kostengläubigerin mit beim Amtsgericht am 06.06.2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 31 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Die Direktorin des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 12.06.2013 (Bl. 36 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss der Kammer vom 25.06.2013 (Bl. 41 ff. d. A.), der der Kostengläubigerin am 02.07.2013 zugestellt worden ist, die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht im Ergebnis im Wesentlichen damit begründet, dass es sich der in der von mehreren Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung anschließe, dass für den bei Trennung und Scheidung auftretenden Beratungs- und Regelungsbedarf vier Komplexe zu bilden seinen, bei denen es sich kostenrechtlich jeweils um eine Angelegenheit handele. Die vorliegend von der Kostengläubigerin wahrgenommenen Tätigkeiten fielen vollständig in einen dieser Komplexe, so dass diese nur einmal zu vergüten seien. Die Kostengläubigerin hat mit Schriftsatz vom 15.07.2013 (Bl. 46 ff. d. A.) eingegangen beim Landgericht am selben Tage gegen den Beschluss vom 25.06.2013 weitere Beschwerde eingelegt. Sie begründet die weitere Beschwerde damit, dass der Beschluss des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei, weil das Landgericht den Begriff der Angelegenheit falsch auslege. Wie bereits im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren führt sie aus, dass sich aus §§ 15, 22 Abs. 1 RVG ergebe, dass Gebühren in einer Angelegenheiten nur einmal entstünden, in mehreren Angelegenheiten dagegen mehrfach. Entscheidend sei für die Annahme einer Angelegenheit, dass ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben seien. Dies sei im Hinblick auf die außergerichtlichen Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen zu verneinen. Der gemeinsame Grund der Tätigkeiten in der Trennung bzw. Scheidung der Eheleute genüge nicht, den geforderten inneren Zusammenhang anzunehmen. Auch ergebe sich eine einheitliche Angelegenheit nicht aus der Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG. Diese Vorschrift sei nicht anwendbar, weil diese nur die gerichtlichen Verbundverfahren nicht aber die außergerichtliche Beratungshilfe betreffe. Zudem fehle im Beratungshilfeverfahren das Korrektiv, dass über § 22 Abs. 1 RVG ein gewisser finanzieller Ausgleich für das Verbundverfahren erfolge. Die vom Landgericht vorgenommene Bildung von Fallgruppen sei ausgesprochen willkürlich. Dies zeige sich besonders bei der angewandten Gruppe der finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung. Es sei nicht klar, was z. B. die Klärung von Zugewinnfragen mit der Klärung von Unterhaltsfragen zu tun haben solle. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass jede der in der genannten Fallgruppe zusammengefassten Angelegenheiten in besonderem Maße zeit- und arbeitsintensiv sowie haftungsrelevant sei, so dass es den Begriff der Angelegenheit zu weit gefasst habe. Dies entspreche aber aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin niedrigen Gebühren des Rechtsanwaltes nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Hilfsweise macht die Kostengläubigerin erstmals mit Einlegung der weiteren Beschwerde geltend, dass die Geschäftsgebühr der bereits gewährten Beratungshilfe (Nr. 2503 VV RVG) nach Nr. 1008 VV RVG um 60 % zu erhöhen sei, weil Unterhalt für zwei Kinder und die Ehefrau geltend gemacht worden sei, so dass drei Auftraggeber vorlägen. Die Kostengläubigerin legt dazu eine Aufstellung vor (Bl. 50 d. A.), nach der sie eine über die bereits festgesetzte hinaus eine Vergütung von insgesamt 57,12 EUR beansprucht. Mit Beschluss vom 08.08.2013 (Bl. 57 d. A.) hat das Landgericht der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Bezirksrevisor beim Landgericht als Vertreter der Kostenschuldnerin hat zur weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.08.2013 (Bl. 60 d. A.) Stellung genommen und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Er hat auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren der Erinnerung Bezug genommen. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG statthaft, da das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 3 S. 3 RVG. Sie ist aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die weitere Beschwerde ausschließlich gestützt werden kann, § 56 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, §§ 546, 547 ZPO. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass nach § 44 RVG keine weitere Vergütung aus der Staatskasse festzusetzen war, weil die Kostengläubigerin bei der außergerichtlichen Beratung der Rechtssuchenden in einer einzigen Angelegenheit tätig geworden ist, die bereits in dem Verfahren des Amtsgerichts mit dem Aktenzeichen 41 IIB 707/12 vergütet worden ist. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass nach § 2 Abs. 2., § 6 BerHG Beratungshilfe in Angelegenheiten gewährt wird, ohne dass das BerHG dafür eine Begriffsbestimmung trifft. Weiterhin ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Vergütung aus der Staatskasse für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach § 44 RVG richtet. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter angenommen, dass es insoweit entscheidend ist, wie viele Angelegenheiten die Beratung umfasst. Denn wie bereits das Amtsgericht in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung ausgeführt hat, ergibt sich aus § 15, § 22 Abs. 1 RVG, dass anwaltliche Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gewährt werden; eine Angelegenheit ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrages innerhalb des gleichen Rahmens tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Beratungsgegenständen besteht. Das Landgericht ist bei der Zuordnung der von der Kostengläubigerin geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit im Ergebnis rechtsfehlerfrei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt. Danach ist bei einer außergerichtlichen Beratung betreffend Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen, die jeweils eine Angelegenheit darstellen. Diese vier Komplexe sind: - Die Scheidung als solche, - Die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), - die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie - die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung). Neben dem vierten vorliegend einschlägigen Komplex, erscheinen dem Senat auch die weiteren Komplexe zu einer Typisierung grundsätzlich geeignet, wobei es darauf hier aber nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass die genannte Typisierung auch im vorliegenden Fall wie in aller Regel zu einem sachgerechten Ergebnis führt, sieht es im begründeten Ausnahmefall gleichwohl als möglich an, dass Abweichungen von der genannten Typisierung notwendig werden können. Zwar sind auch für den Senat die Ausführungen des Landgerichts, dass die Anwendung dieser Komplexe lediglich im Ausnahmefall erfolgt, mit der Kostengläubigerin nicht vollständig nachvollziehbar. da die Komplexbildung gerade den Regelfall abbildet. Dies ändert aber nicht daran, dass es die Abgrenzung der maßgeblichen Angelegenheiten vorliegend rechtsfehlerfrei vorgenommen hat. Denn das Amtsgericht hat der Rechtssuchenden für die im Wortlaut so bezeichnete Angelegenheit „Trennungsunterhalt“ Beratungshilfe gewährt und die Kostengläubigerin ist allein in diesem Bereich tätig geworden. Damit sind vorliegend Beratungstätigkeiten allein innerhalb Komplexes „die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung)“ wahrgenommen worden, so dass nur für eine Angelegenheit eine Vergütung aus der Staatskasse festzusetzen war. Zur Abgrenzung gebührenrechtlicher Angelegenheiten in Beratungsverhältnissen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Lösungen entwickelt worden, von denen zur Überzeugung des Senats die auch vom Landgericht im Ergebnis vertretene vorgenannte Ansicht vorzugswürdig ist, weil sie praxisgerecht ist und zu den sachgerechtesten Ergebnissen führt. Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen. Die von den Vertretern dieser Ansichten herangezogene ggf. entsprechende Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG überzeugt nicht. § 16 Nr. 1 RVG erfasst, wie auch die Kostengläubigerin zu Recht anführt, nur den Fall des Scheidungsverbundes und legt eine Anwendung für den Bereich der Trennungsfolgen gerade nicht nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09, zitiert nach juris Rn. 6). Die genannte Vorschrift zeichnet den verfahrensrechtlichen Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 Abs. 1 FamFG), der im Bereich der außergerichtlichen Beratung nicht vorliegt, in kostenrechtlicher Hinsicht nach. Der dafür vorgesehene Ausgleich nach § 22 Abs. 1 RVG durch Aufaddieren der Werte mehrerer Gegenstände ist – wie auch die Kostengläubigerin anführt – zudem im Bereich der Beratungshilfe nicht möglich (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 9 W 41/13, zitiert nach juris Rn. 12), weil keine Wert- sondern Festgebühren vergütet werden. Allerdings vermag auch die Gegenposition (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 3 Wx 189/12, zitiert nach juris), die ohne jede Differenzierung annimmt, dass die einzelnen Trennungsfolgen im Rahmen der Beratungshilfe immer einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, den Senat nicht zu überzeugen. Im Wesentlichen begründet diese Ansicht ihr Ergebnis damit, dass der bei mehreren Gegenständen für die Zusammenfassung zu einer Angelegenheit zu fordernde innere Zusammenhang nicht ohne weiteres angenommen werden könne, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 3 Wx 189/12, zitiert nach juris Rn. 13). Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit dann vorliegt, wenn ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. I-10 W 85/08, zitiert nach juris Rn. 7). Die Vertreter dieser Ansicht übersehen aber, dass bei der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zwischen einzelnen Gegenständen typischerweise sehr wohl ein innerer Zusammenhang bestehen kann. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner – soweit ersichtlich – eine Typisierung der maßgeblichen Angelegenheiten durch Bildung von Tätigkeitskomplexen begründenden Entscheidung (Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10, zitiert nach juris insbesondere Rn. 29) beispielhaft überzeugend ausgeführt, dass es in der Regel nicht sachgerecht ist, dass z. B. die Tätigkeiten betreffend den Unterhalt mehrerer Kinder jeweils eine Angelegenheit im Hinblick auf jedes einzelne Kind darstellen sollen. Die nach Auffassung des Senats vorzugswürdige Ansicht, die Tätigkeitskomplexe zur Zuordnung von anwaltlichen Geschäften im Rahmen der außergerichtlichen Beratung im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu Angelegenheiten bildet, berücksichtigt in überzeugender und für die Praxis geeigneten Weise die nach dem Vorgesagten regelmäßig bestehenden inneren Zusammenhänge zwischen den einzelnen Geschäften. Zudem bedarf es einer generalisierenden Behandlung der Beratungshilfefälle, um eine praktisch durchführbare Handhabung zu erreichen (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13, zitiert nach juris Rn. 12). Denn es kann weder dem Rechtsanwalt zugemutet werden, in jedem Einzelfall den inneren Zusammenhang zwischen verschiedenen Beratungsleistungen aufzuzeigen, noch dem Urkundsbeamten abverlangt werden, jeweils gesondert zu ermitteln und zu prüfen, ob zwischen verschiedenen Tätigkeiten ein innerer Zusammenhang besteht oder nicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O.). Die Bildung der genannten Tätigkeitskomplexe schafft für die Praxis handhabbare und für den Rechtsanwalt transparente Kriterien, wie im inneren Zusammenhang stehende Geschäfte im relevanten Beratungsbereich regelmäßig zu Angelegenheiten verbunden sind, die entgegen der Auffassung der Kostengläubigerin auch nicht willkürlich sind. Denn der innere Zusammenhang bestimmt sich nicht nach Art und Anzahl der anzuwendenden Rechtsnormen, auf die die Kostengläubigerin abstellen möchte, sondern nach tatsächlichen Kriterien, für die die von der genannten Rechtsprechung gebildeten Komplexe einen nachvollziehbaren und sachgerechten Rahmen schaffen. Dem stehen auch die von der Kostengläubigerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wie von dieser dargelegt in dem Nichtannahmebeschluss vom 31.10.2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris) ausgeführt, dass der Begriff der Angelegenheit wegen der ohnehin niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden darf. Es hat aber weiter argumentiert, dass eine Zusammenfassung von Geschäften im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang als eine Angelegenheit auch nicht grundsätzlich auf einer falschen Anschauung der Berufsausübungsfreiheit beruht. Die Bildung einzelner Komplexe, zu denen die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung gehören, berücksichtigt entgegen der Ansicht der Kostengläubigerin nach Auffassung des Senats die Interessen des Rechtsanwaltes auf eine seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit entsprechenden Vergütung unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze angemessen, da bei der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit Scheidung und Trennung gerade nicht generell von einer Angelegenheit ausgegangen wird und bei Tätigkeiten in mehreren Komplexen auch eine höhere Vergütung anfällt. Schließlich war über den erstmalig im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten „Hilfsantrag“ der Kostengläubigerin nicht zu befinden, da dieser nicht in den Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens fällt und insoweit lediglich eine Hilfsbegründung darstellt. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, §§ 546, 547 ZPO als Rechtsbeschwerde ausgestaltet. Prüfungsumfang sind Rechtsfehler der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die im Beschwerdeverfahren noch nicht begehrte Festsetzung der Vergütung aufgrund eines gegenüber dem ursprünglichen Antrag abweichenden Gebührentatbestandes bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Überprüfung des Verfahrens auf Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse. Dabei handelt es sich um ein Antragsverfahren, dem der Antrag des Rechtsanwaltes auf Berechnung der Vergütung nach den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG zugrunde zu legen ist. Der Anwalt hat dabei in seinem Antrag u. a. auch die einzelnen Gebühren unter Bezeichnung des Gebührentatbestandes sowie der Nummer des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (vgl. Kießling in Mayer / Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. § 55 RVG, Rn. 28). Ob ein möglicher Anspruch auch aus abweichenden vom Rechtsanwalt nicht in einer ggf. korrigierten Abrechnung angegebenen Tatbeständen besteht, ist danach weder im Festsetzungsverfahren noch in den dagegen gerichteten Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen. Dieser Umstand dürfte allerdings einem neuerlichen beim Amtsgericht zu stellenden Festsetzungsantrag basierend auf dem nunmehr von der Kostengläubigerin zugrunde gelegten Gebührentatbestand nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 S. 3 RVG).