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Beschluss

20 W 77/14

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0605.20W77.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch für das Verhältnis von dinglichen Rechten zu Vormerkungen, 2. Zu den Voraussetzungen seiner Eintragung und der Beschwerdefähigkeit einer zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 32.500,- EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch für das Verhältnis von dinglichen Rechten zu Vormerkungen, 2. Zu den Voraussetzungen seiner Eintragung und der Beschwerdefähigkeit einer zurückweisenden Entscheidung des Grundbuchamts Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 32.500,- EUR. I. Im bezeichneten Grundbuch ist die Antragstellerin in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümerin eingetragen. In Abt. II, lfd. Nrn. 1 und 2, sind seit dem 30.06.2010 zwei Eigentumsübertragungsvormerkungen bezüglich jeweils eines 3/16-Miteigentumsanteils zugunsten B1 und B2 aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Fulda vom 18.06.2010 eingetragen. Dazu wurde am 14.08.2011, berichtigt am 30.08.2011, weiter eingetragen, dass „die beiden Vormerkungen bzw. deren zu sichernde Ansprüche“ bedingt seien, gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2011. Wegen der Einzelheiten der Grundbucheintragungen wird auf den sich bei der Akte befindlichen Grundbuchauszug verwiesen. Mit am 22.07.2013 eingegangenem Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 16.07.2013 hat dieser seine Urkunde vom 12.07.2013, UR-Nr. …/2013, beim Grundbuchamt eingereicht und die Eintragung der darin von der Antragstellerin bestellten Eigentümerbriefgrundschuld in Höhe von 320.000,-- EUR beantragt. In der Urkunde hat die Antragstellerin außerdem beantragt, einen Wirksamkeitsvermerk des Inhalts einzutragen, dass die Grundschuld im Falle der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes gegenüber den bezeichneten Eigentumsübertragungsvormerkungen wirksam sei. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird auf den Inhalt der Urkunde (Bl. 12/2 ff. der Grundakten) verwiesen. Durch Zwischenverfügung vom 24.07.2013 (Bl. 12/10 der Grundakten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt aufgegeben, die Zustimmungserklärungen der Vormerkungsberechtigten zur Eintragung des Wirksamkeitsvermerks in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Die Unrichtigkeit sei nicht nachgewiesen, weil die Vormerkungen gemäß Urteil des OLG ausdrücklich nicht unter einen Bedingung stünden. Nach weiterem Schriftverkehr hat das Grundbuchamt am 22.08.2013 die Grundschuld insoweit antragsgemäß zunächst ohne den Wirksamkeitsvermerk in Abt. III, lfd. Nr. 6, im Grundbuch eingetragen. Nachdem die Antragstellerin in der Folge durch Schriftsatz vom 09.09.2013 (Bl. 12/18 ff. der Grundakten) nochmals um Eintragung des Wirksamkeitsvermerks gebeten hatte, hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 23.09.2013 namens der Antragstellerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24.07.2013 eingelegt; auf den Inhalt der bezeichneten Schriftsätze wird Bezug genommen. Auf diese Beschwerde hin hat der Senat durch Beschluss vom 05.11.2013 im Verfahren 20 W 282/13 (Bl. 14/6 ff. der Grundakten) die Zwischenverfügung aufgehoben. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 12/39 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt sodann den Antrag der Antragstellerin vom 16.07.2013 und 09.09.2013 auf Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der für die beantragte Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks aufgrund Grundbuchunrichtigkeit gemäß § 22 GBO erforderliche Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erbracht sei. Die Unrichtigkeit sei lediglich behauptet. Gegen diesen Beschluss hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 17.03.2014 namens der Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.04.2014 weiter begründet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die aktuelle Grundbuchlage zeige eine Buchposition der Vormerkungsberechtigten auf, die der tatsächlichen Rechtslage widerspreche. Das Grundbuch sei mithin unrichtig im Sinne des § 22 GBO. Aus dem in der Grundbucheintragung in Abt. II, lfd. Nrn. 1 und 2, in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2011, 14 U 242/10 (Bl. 15/39 ff. der Grundakten), sowie aus einer Auslegung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Testamentes des vormaligen Eigentümers und seiner Ehefrau vom 03.11.1990 (Bl. 15/15 ff. der Grundakten) ergäbe sich, dass die eingetragenen Vormerkungen lediglich die aufschiebend bedingten Übereignungsansprüche der Vormerkungsberechtigten für den Fall des Verkaufs sichern würden. Die Eigentümerin – die Antragstellerin - bedürfe nur zu einem freien Verkauf, nicht zu allen anderen Sach- und Rechtsveränderungen der Zustimmung der Vormerkungsberechtigten, damit auch nicht zur Belastung. Wegen der eingetragenen Vormerkungen könne die Antragstellerin nun aber das Grundstück praktisch nicht belasten. Jedem Fremdgläubiger der in Abt. III, lfd. Nr. 6, nachrangig im Grundbuch eingetragenen Grundschuld werde suggeriert, dass den Vormerkungsberechtigten ein Beseitigungsanspruch nach den §§ 883 Abs. 2, 886 BGB zustehe und die Vormerkungen im Falle der Zwangsversteigerung in das geringste Gebot fallen würden. Diese Beeinträchtigung der Eigentümerposition der Antragstellerin entspreche nicht der Rechtsposition, die den Vormerkungsberechtigten in dem Testament vom 03.11.1990 eingeräumt worden sei, was sich aus diesem Testament und weiteren Unterlagen ergäbe. Hätte der Erblasser gewollt, dass keine Belastungen des Grundstücks möglich wären, hätte er Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Zuletzt vertritt die Beschwerde die Rechtsauffassung, die Eintragung des begehrten Wirksamkeitsvermerks könne als Klarstellungsvermerk erfolgen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der oben bezeichneten Schriftsätze nebst Anlagen (Bl. 15/2 ff., 15/68 ff. der Grundakten) verwiesen. Durch Beschluss vom 26.03.2014 (Bl. 15/57 der Grundakten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Wege der Grundbuchberichtigung zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamts ist gemäß den § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt statthaft und auch ansonsten zulässig. Dem steht § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach die Beschwerde gegen eine Eintragung unstatthaft ist, hier nicht entgegen. Allerdings gilt Letzteres und mithin auch die Beschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO grundsätzlich für eine Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags richtet, wenn - wie hier - die ursprüngliche Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend gemacht wird, denn in Wirklichkeit richtet sich das Rechtsmittel dann gegen die angeblich unrichtige Eintragung selbst, auch wenn der Zurückweisungsbeschluss und damit eine Entscheidung des Grundbuchamtes angefochten wurde (vgl. die Nachweise – auch zur Rechtsprechung des Senats – bei Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 30). Einen solchen Berichtigungsantrag hat die Antragstellerin nach Eintragung der Grundschuld im Grundbuch in dessen Abt. III, lfd. Nr. 6, der Sache nach gestellt, indem sie ihren Antrag/Anregung zur Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks auf die Auffassung gegründet hat, ohne Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks sei das Grundbuch im Sinne des § 22 GBO unrichtig; in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2014 (vgl. auch den Schriftsatz vom 16.04.2014, Seite 1) hat sie diese Rechtsauffassung dezidiert wiederholt. Dabei kann sich die Beschwerde auf die bereits im Senatsbeschluss vom 15.11.2013, Seite 3, zitierte Rechtsauffassung stützen, wonach die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks aufgrund Bewilligung des betroffenen Berechtigten der Vormerkung in grundbuchmäßiger Form oder aufgrund Unrichtigkeitsnachweises erfolgt (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 10, 19, 27; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 1523; Bauer/von Oefele/Mayer, GBO, 3. Aufl., AT IV Rz. 64, 67; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 51 Rz. 111; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 18 GBV Rz. 7; Stöber MittBayNot 1997, 143; vgl. auch die weiteren Nachweise bei BeckOK GBO/Holzer, Stand: 01.04.2014, § 22 Rz. 36), d. h. also die Eintragung (hier) der Grundschuld ohne Eintragung des Wirksamkeitsvermerks das Grundbuch unrichtig macht (so Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 10, 19; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 894 Rz. 11, je m. w. N.; vgl. auch OLG Saarbrücken Rpfleger 1995, 404). Die Folge dieser – auch von der Beschwerde zunächst vertretenen - Rechtsauffassung, die den Wirksamkeitsvermerk als eine Eintragung sieht, dem berichtigende Wirkung beigelegt wird und die damit dem Verfahren des § 22 GBO unterliegen soll, wäre dann, dass bei Unrichtigkeit lediglich ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO einzutragen wäre (so ausdrücklich Frank MittBayNot 1996, 271, 273, und Demharter EWiR 1995, 447, 448) und dass grundsätzlich die Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gilt (so ausdrücklich Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 47, § 22 Rz. 27, und Rpfleger 2013, 605). Dieser Rechtsauffassung widerspricht allerdings diejenige des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.03.1999 (= BGHZ 141, 169), nach der es sich bei dem Wirksamkeitsvermerk lediglich um einen deklaratorischen Vermerk handele, also um einen klarstellenden Vermerk, für den § 71 Abs. 2 GBO nicht gelte. Weil der Wirksamkeitsvermerk lediglich auf eine bestimmte Rechtslage hinweise, sie aber selbst nicht herbeiführe, soll er keine materiell-rechtlichen und dem Gutglaubensschutz unterliegenden, sondern ausschließlich verfahrensrechtliche Wirkungen haben (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 70 ; OLG Köln RNotZ 2001, 243; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 226; OLG München BWNotZ 2002, 12; OLG Celle Rpfleger 2013, 603; wohl auch OLG Saarbrücken Rpfleger 1995, 404, je zitiert nach juris; Meikel/Morvilius, a.a.O., Einl C Rz. 44; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 296; Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 18; BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 22 Rz. 36). Daran knüpft die Beschwerde zuletzt an (vgl. auch den Schriftsatz vom 16.04.2014, Seite 5). Dessen Eintragung unterliegt dann konsequenterweise aber nicht dem Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO, sondern dem der Richtigstellung; es kann sich deshalb – ausgehend hiervon - hier nur um eine nach § 71 Abs. 1 GBO unbeschränkt zulässige sog. Fassungsbeschwerde handeln (OLG Celle Rpfleger 2013, 603 ; BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 22 Rz. 36; wohl auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 296, 297). Diese Fragen können an dieser Stelle offen bIeiben. In Rede steht hier lediglich das „Rangverhältnis“ zwischen den in Abt. II, lfd. Nrn. 1 und 2, am 30.06.2010 eingetragenen Eigentumsübertragungsvormerkungen und der am 22.08.2013 in Abt. III, lfd. Nr. 6, eingetragenen Grundschuld. In Betracht käme – unter Geltung der erstgenannten Auffassung - also allenfalls ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkungen im Rang vor der Grundschuld (vgl. dazu OLG Saarbrücken Rpfleger 1995, 404, 406; OLG München BWNotZ 2002, 12, und die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2013, § 883 Rz. 250; a. A. NK-Krause, BGB, 3. Aufl., § 883 Rz. 109). Nach ganz herrschender Auffassung (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 334; Staudinger/Gursky, a.a.O., § 892 Rz. 90, m. w. N.) kann sich aber an eine aufgrund einstweiliger Verfügung eingetragene Vormerkung ohnehin kein gutgläubiger Erwerb anschließen, so dass § 71 Abs. 2 GBO schon aus diesem Grund hier nicht einschlägig ist. 2. Die mithin unbeschränkt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt hier die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks abgelehnt. Bei dem angestrebten Wirksamkeitsvermerk handelt es sich um einen Vermerk besonderer Art, der im Gesetz nicht vorgesehen ist, aber weitgehend für zulässig erachtet wird, um aus dem Grundbuch ersichtlich machen zu können, dass ein eingetragenes Recht gegenüber einer Verfügungsbeschränkung wirksam ist (vgl. Bauer/von Oefele/Mayer, a.a.O., AT IV Rz. 64; Bauer, ebenda, § 13 Rz. 58; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 296; BeckOK GBO/Zeiser, Stand: 01.01.2014, § 45 Rz. 9, 10, je m. w. N.). Soweit etwa ein Rangverhältnis nicht besteht, kann es erforderlich sein, dadurch im Grundbuch zum Ausdruck zu bringen, dass eine Eintragung einer anderen gegenüber materiell-rechtlich wirksam ist, etwa gegenüber einem Insolvenzvermerk oder gegenüber dem Recht des Nacherben (vgl. BGHZ 141, 169, Tz. 10 bei juris; Bauer/von Oefele/Mayer, a.a.O., AT IV Rz. 64; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 296, 3490; BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 9; Meikel/Böhringer, a.a.O., § 46 Rz. 21; Demharter, a.a.O., § 45 Rz. 18; § 46 Rz. 4; § 51 Rz. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 879 Rz. 6; Soergel/Stürner, a.a.O., § 873 Rz. 26, je m. w. N.). Der Wirksamkeitsvermerk ist – was hier in Rede steht - auch im Verhältnis von Rechten zu Vormerkungen zulässig, und zwar unabhängig von der Frage, ob man Vormerkungen generell als rangfähig ansieht oder nicht (BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 10; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 19; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1523, 1531a; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 14, 18, je m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1999, 68, und dazu BGHZ 141, 169, Tz. 11; Senat, Beschluss vom 23.05.2013, 20 W 352/12, und dazu BGH WM 2014, 959, je zitiert nach juris). Denn dadurch kann zum Ausdruck gebracht werden, dass der Vormerkungsberechtigte mit einem gleich- oder nachrangigen Recht einverstanden ist und dieses Recht ihm gegenüber damit materiell-rechtlich wirksam ist (BeckOK GBO/Zeiser, a.a.O., § 45 Rz. 10; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1523; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 18; Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 19, je m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1999, 68, und BGHZ 141, 169, Tz. 8, 11). Ausgehend hiervon kommt vorliegend die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuchverfahren nicht in Betracht. a. Folgt man der oben genannten ersten Rechtsauffassung, die auch die Beschwerde – jedenfalls zunächst – vertreten hat, scheidet hier eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO aus. Die Antragstellerin hat selber vorgetragen (Schriftsatz vom 23.09.2013, Bl. 12/32 der Grundakten), dass die oben bezeichneten Vormerkungsberechtigten die Abgabe von Zustimmungserklärungen abgelehnt haben. Damit fehlt es sowohl an Berichtigungsbewilligungen gemäß den §§ 22 Abs. 1, 19 GBO, als auch an dem oben angesprochenen Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine etwaige Zustimmung der Vormerkungsberechtigten im oben genannten Sinne, nämlich dahingehend, dass diese mit der nachrangig eingetragenen Grundschuld einverstanden sind und dieses Recht ihnen gegenüber damit materiell-rechtlich wirksam ist. So wird denn auch davon ausgegangen, dass der Wirksamkeitsvermerk lediglich dazu dient, die Zustimmung des Vormerkungsberechtigten zur Belastung zu verlautbaren, die Sicherung des Rangs des aufgrund der Vormerkung später einzutragenden Rechts nach § 883 Abs. 3 BGB dagegen durch einen Rangvermerk (vgl. Schubert DNotZ 1999, 967, 973; vgl. auch Bauer/von Oefele/Knothe, a.a.O., § 45 Rz. 18). Der für § 22 Abs. 1 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich aber ungeachtet dessen nicht aus den Erwägungen der Beschwerde bzw. den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen. Dabei hat bereits das Grundbuchamt im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 05.11.2013 im Verfahren 20 W 282/13). Der jeweilige Antragsteller hat alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen können (Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 37 m. w. N.); der Nachweis ist in der Form des § 29 GBO zu führen (Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 19, 42, m. w. N.). In diesem Sinne ist nicht nachgewiesen, dass die Eigentümergrundschuld gegenüber den Vormerkungen Wirksamkeit entfaltet. Nach § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Verfügung (hier: die bestellte und eingetragene Eigentümergrundschuld), die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, (nur) insoweit unwirksam, als sie den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Wegen dieser nur relativen Unwirksamkeit macht die nachfolgende Eintragung das Grundbuch grundsätzlich auch nicht unrichtig im Sinne der §§ 894 BGB, 22 GBO, die Eintragung einer Vormerkung bewirkt mithin keine Grundbuchsperre (vgl. die Nachweise bei Meikel/Böttcher, a.a.O., § 45 Rz. 19; OLG Hamm Rpfleger 1993, 281). Bei einer aufgrund einer Bewilligung (vgl. § 885 BGB) im Grundbuch einzutragenden Vormerkung muss der zu sichernde Anspruch lediglich bezeichnet werden; eine Prüfung durch das Grundbuchamt erfolgt insoweit nicht, da die Grundbucheintragung auch keine Vermutung für das Bestehen des Anspruchs hat (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1507, 1514; Stöber MittBayNot 1997, 143, 145; vgl. auch Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rz. 88 m. w. N.). Entsprechende Erwägungen gelten für eine – wie hier - aufgrund einstweiliger Verfügung im Grundbuch einzutragende Vormerkung (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1548; vgl. dazu auch die Ausführungen auf Seite 10 des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2011, 14 U 242/10). Dass und inwieweit der zu sichernde Anspruch wirksam besteht, weist das Grundbuch mithin nicht aus (Stöber MittBayNot 1997, 143, 145). Ausgehend davon ist dem Grundbuchamt aber auch die inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Überprüfung dieses Anspruchs, die im Zusammenhang mit der in § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Vormerkungswirkung erforderlich wäre (vgl. dazu im Einzelnen: Staudinger/Gursky, a.a.O., § 883 Rz. 223; NK-Krause, a.a.O., § 883 Rz. 110) und die die Beschwerde im Ergebnis für das Grundbuchverfahren anstrebt, nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Dies gilt auch hier und wird von der Beschwerde verkannt. Bei einer Übertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung ist grundsätzlich jede nach ihrer Eintragung erfolgende weitere Belastung des Grundstücks vormerkungswidrig, denn damit wird in beeinträchtigender Weise über den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks verfügt, auf dessen Erlangung der jeweilige Vormerkungsberechtigte ein Anrecht hat; dies gilt auch für die Belastung mit einem Eigentümerrecht, etwa – wie hier - einer Eigentümergrundschuld (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, a.a.O., § 883 Rz. 223; Münchener Kommentar/Kohler, BGB, 6. Aufl., § 883 Rz. 56; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 883 Rz. 20). Entsprechende Erwägungen im Hinblick auf denkbare Beeinträchtigungen stellt denn auch die Beschwerde selber an (vgl. den Schriftsatz vom 17.03.2014). Dass eine derartige oder anderweitige Beeinträchtigung des durch die Vormerkungen gesicherten Anspruchs hier gänzlich ausgeschlossen wäre, ist nicht im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO für das Grundbuchverfahren nachgewiesen. Soweit sich aus dem Schriftsatz vom 16.04.2014 (am Ende) zu ergeben scheint, dass die Antragstellerin nunmehr die Eintragung eines unbeschränkten Wirksamkeitsvermerks verlangt, liegt es auf der Hand, dass davon nicht ausgegangen werden kann. Wie oben erwähnt ergibt sich Inhalt und Umfang des durch die Vormerkungen gesicherten Anspruchs, die hier aufgrund einstweiliger Verfügung im Grundbuch eingetragen wurden, nur eingeschränkt aus der Grundbucheintragung. Soweit also das Beschwerdevorbingen der Antragstellerin diesen gesicherten Anspruch im Einzelnen anhand außerhalb des Grundbuchs liegender Umstände inhaltlich darzulegen und zu begrenzen und daraus die diesbezügliche Wirksamkeit der Grundschuldbestellung unter anderem mit dem Argument herzuleiten versucht, dass die spätere Belastung den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch dann nicht beeinträchtige, wenn dieser vereinbarungsgemäß von vornherein entsprechend eingeschränkt gewesen sei, kann dies im Grundbuchverfahren keine Berücksichtigung finden, abgesehen davon, dass die zum Beleg für ihre diesbezügliche Auslegung vorgelegten Dokumente nicht der erforderlichen Nachweisform des § 29 GBO entsprechen. Nichts anderes gilt für den anfangs gestellten und vom Grundbuchamt beschiedenen Antrag, wollte man einen derart eingeschränkten Wirksamkeitsvermerk überhaupt für zulässig erachten. Aus der in der einstweiligen Verfügung gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2011 aufgeführten Bedingung des gesicherten Übertragungsanspruchs, auf die in der Eintragungsverfügung in Abt. II, lfd. Nrn. 1 und 2, Bezug genommen wird und die mithin immerhin aus dem Grundbuch ersichtlich wird, ergibt sich eine derartige Wirksamkeit der Grundschuld noch nicht zwingend. Richtig ist zwar, dass danach durch die im Grundbuch einzutragenden Vormerkungen ein für den Fall des Grundstücksverkaufs bedingter Übereignungsanspruch gesichert werden sollte; der begehrte Wirksamkeitsvermerk soll sich dagegen lediglich auf den Fall der Zwangsversteigerung beziehen. Ungeachtet der Frage, ob die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens den im Grundbuch bezeichneten Bedingungseintritt nachfolgend gänzlich unmöglich machen würde (etwa für den denkbaren Fall eines Eigenerwerbs durch die Antragstellerin), lässt sich auch aufgrund anderweitiger Erwägungen eine relative Unwirksamkeit der Verfügung – der Grundschuldbestellung - nach Grundbuchlage nicht gänzlich ausschließen. Würde die Antragstellerin ihr Ziel erreichen, mit Eintragung eines derartigen Wirksamkeitsvermerks eine dinglich gesicherte Fremdbelastung des Grundbesitzes zu ermöglichen – den sie erkennbar anstrebt -, könnte jedenfalls der sich nach dem Eintragungsvermerk auf die (teilweise) Übertragung des Grundstücks bezogene und durch die Vormerkungen gerade gesicherte (bedingte) Übertragungsanspruch auch für den Fall des freihändigen Verkaufs im obigen Sinne beeinträchtigt sein. Diese und weitere materiell-rechtliche Fragen, mit denen die Beschwerde dies zu widerlegen sucht, können mit dem dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Instrumentarium im Verfahren nach den §§ 22 Abs. 1, 29 GBO vor dem oben genannten Hintergrund nicht entschieden werden. Hier ist die Rechtslage nicht anders, als wenn es um das Bestehen oder Nichtbestehen der zu sichernden Ansprüche geht; auch diese Tatsachen können im Grundbuchantragsverfahren grundsätzlich nicht festgestellt werden; eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. dazu BayObLG DNotZ 1994, 182 ; Rpfleger 1997, 151; OLG Zweibrücken ZfIR 2012, 324, je zitiert nach juris). Hier kann nichts anderes gelten. Es verbleibt damit allenfalls die Möglichkeit für die Antragstellerin, die für sich reklamierten Rechte ggf. in einem Prozessverfahren geltend zu machen, wie sie dies ausweislich ihrer Mitteilung gegenüber dem Grundbuchamt auch bereits veranlasst hat. b. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man entsprechend der oben genannten zweiten Auffassung nicht das Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO, sondern dasjenige der Richtigstellung durch Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks als bloße Klarstellung für einschlägig erachtet – so wie die Beschwerde zuletzt - und eine sog. Fassungsbeschwerde annimmt. Die umstrittene Rechtsfrage nach der richtigen Verfahrens-/Beschwerdeart im Zusammenhang mit der Eintragung von Wirksamkeitsvermerken muss deshalb auch hier nicht entschieden werden. Die Richtigstellung erfolgt von Amts wegen, wobei allerdings ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht für erforderlich erachtet wird, sondern der Freibeweis zulässig ist (Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 22 Rz. 96a; SenatFGPrax 2011, 221, zitiert nach juris). Andererseits muss hier die Unrichtigkeit feststehen. Die Nachweise hat dabei derjenige – hier: die Antragstellerin - beizubringen, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist; es besteht keine Ermittlungspflicht des Grundbuchamts (vgl. Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22). Auch danach kann das Beschwerdebegehren der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen hier keinen Erfolg haben. Das Verfahren der Richtigstellung kann nicht dazu dienen, die oben aufgezeigten materiell-rechtlichen Zweifelsfragen, die hier – wie die sich aus der Grundakte ergebenden Gerichtsentscheidungen zeigen - zwischen den Grundbuchbeteiligten offensichtlich streitig sind, zu klären, zumal damit die Gefahr besteht, dass durch eine bloße Klarstellung in Wirklichkeit in bestehende Rechte eingegriffen wird. Die Eintragung eines Klarstellungsvermerks setzt vielmehr voraus, dass das eingetragene Recht mit seinem Eintragungsinhalt besteht und bekannt ist, dass also nur die Verlautbarung des Rechts der notwendigen Klarheit ermangelt (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 296; Bauer/von Oefele, a.a.O., § 13 Rz. 58). Darauf gründen denn auch die in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang abgehandelten Fälle, denen eine Zustimmung bzw. ein Einverständnis des jeweiligen Vormerkungsberechtigten mit der nachfolgenden Verfügung zugrunde lag; auch hier muss die Zustimmung zweifelsfrei vorliegen (vgl. Demharter Rpfleger 2013, 605). Durch den Rückgriff auf die materiell-rechtlicher Erwägungen zu dem den Vormerkungen zugrunde liegenden Anspruch, die in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2014 umfassend dargestellt werden, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht ersetzt werden; ein Zustimmungsanspruch ist hier ebenfalls nicht zu prüfen. Die in diesem Zusammenhang ggf. bestehende „Unklarheit“ kann dann vielmehr nur dadurch behoben werden, dass die Vormerkungsberechtigten die insoweit erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen abgeben – wozu sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht bereit sind – oder die Antragstellerin ggf. eine gerichtliche Entscheidung im Zivilprozess herbeiführt, die zwischen ihnen mit Rechtskraft wirken kann (vgl. auch – in anderem Sachzusammenhang - OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 501, zitiert nach juris). Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht insoweit aus dem Gesetz ergibt, §§ 134 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bzw. notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da der Senat die Vormerkungsberechtigten am Beschwerdeverfahren nicht formell beteiligt hat, da keine für diese nachteilige Entscheidung ergangen ist und sie von dem Beschwerdeverfahren mithin nicht nachteilig betroffen sind. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung beruht vielmehr im Ergebnis auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Vorsorglich bemerkt der Senat, dass diese Entscheidung nicht auf den Schriftsatz der Vormerkungsberechtigten vom 05.06.2014 beruht, der erst nach Beratung und vollständiger Absetzung dieser Entscheidung vorgelegt worden ist. Insoweit bedurfte es auch keiner vorherigen Übersendung dieses Schriftsatzes an die Antragstellerin zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs. Aus den oben im Rahmen der Kostenentscheidung dargelegten Gründen bedurfte es mithin auch keiner vorherigen Gewährung von Akteneinsicht an die Vormerkungsberechtigten vor dieser Entscheidung.