Beschluss
20 W 24/14
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0610.20W24.14.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die durch die rechtskräftige Entscheidung des Regional Trial Court Binan, Laguna, Philippinen vom 02. Februar 2007 (Aktenzeichen: B-…) ausgesprochene Adoption mit Namensänderung des Kindes A1, geboren am … 2004, durch den Antragsteller A2 und dessen zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau A3, geb. X anerkannt wird und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis betreffend ein minderjähriges Kind gleich- steht.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Frankfurt am Main vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die durch die rechtskräftige Entscheidung des Regional Trial Court Binan, Laguna, Philippinen vom 02. Februar 2007 (Aktenzeichen: B-…) ausgesprochene Adoption mit Namensänderung des Kindes A1, geboren am … 2004, durch den Antragsteller A2 und dessen zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau A3, geb. X anerkannt wird und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis betreffend ein minderjähriges Kind gleich- steht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Beschwerdewert: 3.000,-- EUR. I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der durch den Regional Trial Court Binan, Laguna, Philippinen ergangene Adoptionsentscheidung, mit welcher verkündet wurde, dass das eingangs genannte Kind durch Adoption das Kind des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde. Der 59jährige Antragsteller hatte am … 1992 die Ehe mit der ein Jahr jüngeren A4 geb. X geschlossen. Die Ehegatten waren zum Zeitpunkt der Eheschließung beide deutsche Staatsangehörige. Die Ehefrau war zuvor von Geburt philippinische Staatsangehörige. Das eingangs genannte Kind wurde am … 2004 in O2 als dritte, eheliche Tochter des Bruders der Ehefrau geboren. Der Antragsteller arbeitet als Betriebswirt in leitender Stellung eines …verbandes in O1. Seine Ehefrau, eine gelernte Krankenschwester, arbeitete bis zu ihrem plötzlichen Tod im September 2012 als Altenpflegerin in einem Seniorenheim. Die Eheleute verfügen neben ihrem Einfamilienhaus in O1 auch über ein eigenes Haus in O2 auf den Philippinen. Die leiblichen Eltern des Kindes, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, überließen das Kind unmittelbar nach der Geburt dem Antragsteller und seiner Ehefrau. Das Kind lebt seitdem im Haus des Antragstellers auf den Philippinen. Der Antragsteller und - so lange sie lebte - dessen Ehefrau besuchten und besuchen das Kind auf den Philippinen zwei- bis dreimal im Jahr solange es ihre berufliche Tätigkeit erlaubt und versorgen es dann selbst. Im Übrigen wird das Kind im Haus des Antragstellers durch einen verwitweten Verwandten der Ehefrau - früher zusätzlich auch durch eine weibliche Betreuungsperson - versorgt und besucht mittlerweile ganztägig eine Privatschule. Während der berufsbedingten Abwesenheit des Antragstellers in Deutschland wird der Kontakt durch Telefonate und das Internet aufrechterhalten. Auf Antrag des Antragstellers und seiner Ehefrau sprach der eingangs genannte Regional Trial Court Binan (im Folgenden: Ortsgericht) nach Vorlage einer Vielzahl von in der Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Dokumenten und der Einholung mehrerer Berichte einer vom Gericht beauftragten Sozialarbeiterin die Adoption des Kindes einschließlich der Namensänderung durch den Antragsteller und seine Ehefrau aus. Der Antragsteller und seine Ehefrau beantragten unter dem 14. April 2009 bei dem Amtsgericht die Anerkennung dieser philippinischen Adoptionsentscheidung. Nach Vorlage der vom Gericht angeforderten Urkunden sowie einer Stellungnahme des Antragstellers und seiner Ehefrau zu den Hintergründen der Adoption wurde eine Anhörung des Kindes, dem bisher eine Einreise nach Deutschland durch die deutschen Behörden verweigert worden war, für Oktober 2012 vorbereitet. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Ehefrau des Antragstellers im August 2012 schwer erkrankte und im September 2012 verstarb. Das Kind wurde schließlich am 16. April 2013 durch den Amtsrichter persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll (Bl. 141 f d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 21. Mai 2013 den Antrag auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der philippinischen Adoptionsentscheidung zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch das Landgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anerkennung sei nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, da ein Verstoß gegen den deutschen ordre public wegen einer Verkürzung der Kindeswohlprüfung vorliege. Es sei nicht geprüft worden, dass überhaupt ein Adoptionsbedürfnis dahingehend bestehe, dass das Kind in seiner leiblichen Familie nicht versorgt werden könne, wobei allein der Umstand, dass die leibliche Familie die Adoption aus wirtschaftlichen Gründen für sinnvoll erachte, insoweit nicht ausreiche. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschlüsse des Amtsgerichts (Bl. 146 ff d. A.) und des Landgerichts (Bl. 180 ff d. A.) Bezug genommen. Gegen den am 07. Januar 2014 zugestellten landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 21. Januar 2014 bei dem Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher insbesondere geltend gemacht wird, von einem Verstoß gegen den ordre public könne nicht ausgegangen werden, weil die Entscheidung des Ortsgerichts durchaus die maßgeblichen Ausführungen dazu enthalte, dass die Adoption dem Kindeswohl diene und hierbei nicht lediglich von wirtschaftlichen Erwägungen ausgegangen worden sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass auch deutsche Adoptionsbeschlüsse in der Regel keine längeren und detaillierten Ausführungen zur Kindeswohlprüfung aufwiesen, wenn das Kind bereits seit Jahren oder seit seiner Geburt von den Adoptiveltern betreut und versorgt worden sei. Insbesondere spreche für ein Adoptionsbedürfnis der Umstand, dass die leiblichen Eltern ein weiteres Kind nicht gewollt hätten und die Adoption nicht lediglich aus wirtschaftlichen Gründen für sinnvoll erachtet hätten. Danach liege es auf der Hand, dass das Kind durch die Adoption eine nachhaltige Verbesserung seiner persönlichen Verhältnisse erfahre, wenn es im Wege der Adoption als Wunschkind zu einer anderen Familie komme. Es sei klarzustellen, dass das Kind nicht in der Familie der leiblichen Eltern, sondern im Haus des Antragstellers lebe. Es sei von Anfang an primäres Ziel des Antragstellers und seiner Ehefrau gewesen, eine tatsächliche Lebensgemeinschaft mit dem Kind herzustellen, wobei einem ganzjährigen Zusammenleben bislang die fehlende Anerkennung der Adoption in Deutschland und die Verweigerung der Einreise entgegen gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 (Bl. 192 ff d. A.) Bezug genommen. Die weitere Beteiligte tritt der sofortigen Beschwerde entgegen und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Sie macht insbesondere geltend, die Adoption sei eine Veränderung der Identität eines Menschen und mit einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kindes verbunden, zumal, wenn - wie vorliegend - die Adoption im engeren Verwandtenkreis erfolge und das familiäre Gefüge zu den lebenden leiblichen Eltern und Geschwistern in schwerwiegender Weise verändert werde. Es sei offensichtlich nicht die primäre Absicht der Adoption, auch eine Lebensgemeinschaft der neuen Eltern mit dem Kind herzustellen, zumal das Kind immer noch im Kreise seiner Herkunftsfamilie aufwachse und diese als familiäres Umfeld erlebe, auch wenn es die wahren Beziehungen nicht kenne. Das Kind erlebe offensichtlich im Kreis seiner leiblichen Familie nach Übernahme der finanziellen Versorgung durch den Antragsteller ein gedeihliches Aufwachsen, was ein Adoptionsbedürfnis nicht begründen könne. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht nach §§ 27, 29 FGG eingelegt. Wie die Vorinstanzen zutreffend aus-geführt haben, richtet sich das Verfahren vorliegend aufgrund der Übergangsvor-schrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG bezüglich des gesamten Verfahrens einschließlich der Rechtsmittel noch nach altem Recht, da der verfahrenseinleitende Antrag bei dem Amtsgericht hier vor dem maßgeblichen Stichtag des 1. September 2009 gestellt wurde. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Adoptionsentscheidung des philippinischen Gerichtes in Deutschland anzuer-kennen. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG stellt das Gericht - nach neuem Recht das Familiengericht, nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren alten Recht das Vormundschaftsgericht - auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen ist. Ebenso wie nach neuem Recht (§§ 108, 109 FamFG) hat auch nach dem hier noch anzuwendenden alten Recht gemäß § 16a FGG grundsätzlich die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu erfolgen, wenn nicht Versagungsgründe nach dieser Vorschrift vorliegen. Dabei sind die Vorinstanzen im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung hier allein nach § 16a FGG bemisst, weil der Anwendungsbereich des Haager Überein-kommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammen-arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. II S. 103) - HAÜ - nicht eröffnet ist. Das HAÜ ist nach dessen Art. 2 Abs. 1 nur anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) bereits in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll. Dies ist hier nicht gegeben, da der Antragsteller und seine zwischen-zeitlich verstorbene Ehefrau das Kind weder vor der Adoption nach Deutschland verbracht haben noch festgestellt werden kann, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Adoption auf den Philippinen ein solcher Aufenthaltswechsel nach Deutschland beabsichtigt war. Wie die beteiligte Behörde zutreffend ausgeführt hat, wurde die Adoption deshalb durch die philippinischen Behörden und das Ortsgericht als dortige Inlandsadoption behandelt. Auf die umstrittene und obergerichtlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage, ob unter den Anwendungs-bereich des HAÜ fallende und vertragswidrig erfolgte Auslandsadoptionen nach dem Günstigkeitsprinzip gleichwohl nach §§ 108, 109 FamFG bzw. nach altem Recht gemäß § 16a FGG anerkannt werden können oder dies wegen eines Vorranges des HAÜ ausgeschlossen ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf StAZ 2013, 82, OLG Schleswig StAZ 2014, 89 mit Anm. Botthof StAZ 2014, 74; Staudinger/ Henrich, BGB, Vorbem. zu Art. 22 EGBGB Rn. 46; MünchKomm/Klinkhardt, BGB, 5. Aufl., Anh. zu Art. 22 EGBGB, Art. 1 AdÜ Rn. 9; Weitzel NJW 2008, 186/189 jeweils m. w. N.) kommt es deshalb im hiesigen Verfahren nicht an. Im Ausgangspunkt zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass - da die übrigen Versagungsgründe nicht in Betracht kommen - die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 16a Nr. 4 FGG nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Gründen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Bei der Minderjährigenadoption gehört zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nach einhelliger Auffassung die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl, deren Bedeutung auch in Art. 21 der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen hervorgehoben wird. Die Prüfung des Kindeswohls hat sich nach deutschem Rechtsverständnis auf das Bestehen eines Adoptionsbedürf-nisses, der Elterneignung der Adoptiveltern und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine diesbezügliche begründete Erwartung zu erstrecken (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 und StAZ 2013, 82 = FamRZ 2013, 714; OLG Köln FamRZ 2013, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 582; OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014 - 17 UF 50/13 - dok. bei juris). Eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung im Rahmen einer Adoption erfordert, dass eine Begutachtung der Lebensverhältnisse der Adoptiv-eltern erfolgt ist, die in aller Regel sachgerecht nur durch eine Fachbehörde am Lebensmittelpunkt der Bewerber erfolgen kann. Fehlt eine solche Begutachtung durch die Behörde am Lebensmittelpunkt, so stellt dies allerdings für sich genommen keinen zwingenden Versagungsgrund dar, sondern kann lediglich Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Mai 2009 StAZ 2009, 336 = FGPrax 2009, 212 ; Schlauss FamRZ 2007, 1699/1700 m. w. N.). Im vorliegenden Fall lag für die Adoptionsentscheidung des philippinischen Gerichtes zwar keine fachliche Begutachtung durch eine deutsche Behörde vor, obwohl sich aus den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei ergab, dass der Antragsteller und seine Ehefrau nicht ständig in ihrem Haus auf den Philippinen lebten, sondern beide in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit zur Erzielung des Familieneinkommens nachgingen. Es liegen jedoch mehrere Berichte der durch das philippinische Gericht beauftragten Sozialarbeiterin vor, aus denen sich ergibt, dass diese Sozialarbeiterin sich u. a. durch Hausbesuche und Gespräche einen umfassenden persönlichen Eindruck von den Adoptiveltern und deren Verhältnis zu dem Kind einschließlich der Lebensumstände in ihrem philippinischem Haus verschafft hat und sich für das philippinische Gericht auf dieser Grundlage keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung des Antragstellers und dessen Ehefrau ergeben haben. Dies wird - soweit ersichtlich - auch durch die beteiligte Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der Versagungsgrund einer fehlenden hinreichenden Begutachtung der Lebensverhältnisse der Adoptivbewerber ist deshalb nicht gegeben. Im Rahmen des philippinischen Adoptionsverfahrens ist auch eine am Kindeswohl ausgerichtete Überprüfung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses erfolgt. Dabei ergibt sich sowohl aus den Berichten der Sozialarbeiterin als auch aus der Adoptionsentscheidung selbst, dass diese Überprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Adoptiveltern von Anfang an nicht nur die finanzielle Versorgung übernommen und sichergestellt, sondern auch eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufgebaut haben, wobei auch der Umstand Berücksichtigung gefunden hat, dass die Adoptiveltern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in Deutschland nicht ständig mit dem Kind zusammengelebt haben, sondern teilweise dessen Versorgung in ihrem philippinischen Haus durch einen Familienangehörigen und eine Betreuungskraft sichergestellt haben. Letztlich wird auch durch die durch das Amtsgericht vorgenommene persönliche Anhörung des Kindes bestätigt, dass es den Adoptiveltern trotz der zeitweisen räumlichen Trennung gelungen ist, eine Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen, die sich darin dokumentiert, dass das Kind den Antragsteller als seinen „Daddy“ und dessen verstorbene Ehefrau als seine Mutter ansieht und benennt, die emotionale Beziehung zu dem Antragsteller während dessen beruflicher Abwesenheit in Deutschland durch regelmäßige telefonische Kontakte am Wochenende pflegt und sich in seiner Lebenssituation im Haus des Antragstellers mit der konstanten Betreuung durch den als „…“ bezeichneten Onkel während der Abwesenheit des Antragstellers wohlfühlt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Entscheidung des philippinischen Gerichtes nicht entnommen werden, dass dieses die aus deutscher Rechts-sicht gebotene Prüfung eines Adoptionsbedürfnisses vollständig ausgeblendet oder auf rein wirtschaftliche Erwägungen beschränkt hat. Zwar ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass der Schwerpunkt der inhaltlichen Ausführungen der Adoptionsentscheidung selbst auf der Begründung der Elterneignung und dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses liegt. Dabei wird im Einzelnen nicht nur ausgeführt, dass die Adoptionsbewerber die vollständige finanzielle Versorgung des Kindes von dessen Geburt an übernommen haben und zu deren Fortführung angesichts ihrer Lebensumstände auch geeignet sind, sondern es wird auch berücksichtigt, dass sie von Beginn an die Sorge und Obhut für das zum Zeitpunkt des Adoptionsausspruches zwei Jahre und zehn Monate alte Kind übernommen haben und es mit Liebe und Fürsorge wie eine eigene Tochter umsorgen. Darüber hinaus wird in der Adoptionsentscheidung aber zusätzlich auch ausdrücklich Bezug genommen auf die Berichte der vom Gericht beauf-tragten Sozialarbeiterin, die sich dort auch mit der Herkunftsfamilie und ihren Lebensbedingungen befasst hat und hierzu insbesondere ausführte, dass das Einkommen des alleinverdienenden leiblichen Vaters nicht ausreichend für ein gutes Leben sei bzw. die Familie nur über ein „mageres“ Einkommen verfüge und von finanzieller Unterstützung durch die Verwandten abhängig sei. Aus der Adoptionsentscheidung selbst und ausführlicher noch aus den dort in Bezug genommenen Sozialberichten ergibt sich des Weiteren aber auch , dass die leiblichen Eltern das Kind bereits am Tage der Geburt weggegeben und der Obhut und Pflege des Antragstellers und seiner Ehefrau überlassen haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei rechtliche Schritte zur Verwirklichung einer Adoption eingeleitet worden waren, da der diesbezügliche Antrag erst am 17. März 2006, als das Kind bereits fast zwei Jahre alt war, gestellt wurde. Dieses Verhalten belegt, dass die leiblichen Eltern selbst nicht bereit waren, die Sorge und Verantwortung für das Kind zu übernehmen. In der Gesamtschau begründet die für das Gericht in den Sozialberichten dokumentierte eingeschränkte finanzielle Situation der leiblichen Eltern zusammen mit der Weggabe des Kindes noch am Tage der Geburt, dass jedenfalls mangels Bereitschaft der leiblichen Eltern zur Übernahme der Verantwortung für das Kind ein Bedürfnis für die Adoption gegeben war und hierdurch dessen Lebenssituation unabhängig von finanziellen Erwägungen deutlich und spürbar verbessert wurde. Diese in den Adoptionsunterlagen dokumentierten Gesamtumstände sind jedenfalls durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Sozialberichte in die gerichtliche Entscheidung im Sinne der Prüfung eines Adoptionsbedürfnisses eingeflossen, auch wenn nähere und ausführliche Darlegungen hierzu in der Begründung nicht erfolgt sind. Hierbei kann nicht außer acht gelassen werden, dass es auch in Deutschland der Üblichkeit entspricht, sich bei der Begründung einer positiven Adoptionsent-scheidung insgesamt eher kurz zu fassen, wenn eine umfassende Überprüfung vorausgegangen ist und hinsichtlich der angestrebten Adoption zwischen den leiblichen Eltern und den Adoptiveltern sowie den mit der Überprüfung beauftragten Behörden Einvernehmen besteht. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der beteiligten Behörde, wonach sich an der Situation des Kindes im täglichen Leben nichts geändert habe und auch die Herstellung einer Lebensgemeinschaft zwischen den Adoptiveltern und dem Kind nicht beabsichtigt gewesen sei. Dem steht entgegen, dass das Kind seit dem Tag der Geburt gerade nicht mehr im Haushalt seiner leiblichen Eltern versorgt wird, sondern im Haus des Antragstellers lebt und während dessen berufsbedingter Abwesenheit dort von einem anderen Verwandten beaufsichtigt wird. Von diesen tatsächlichen Umständen, die sich aus den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragstellers und seiner verstorbenen Ehefrau sowie der ausländischen Adoptionsentscheidung und den Sozialberichten ergeben und durch die Kindesanhörung bestätigt wurden, sind ersichtlich auch die Vorinstanzen ausgegangen. Diese sind somit für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend und der Entscheidung zu Grunde zu legen. Deshalb kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des § 16a Nr. 4 FGG wegen einer fehlenden Prüfung des Adoptionsbedürfnisses nicht festgestellt werden. Hierbei ist zusätzlich zu berück-sichtigen, dass bei der Prüfung des ordre public im Sinne einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes nicht verlangt werden kann, dass die Überprüfung des Kindeswohls im Rahmen der anzuerkennenden ausländischen Entscheidung in vollem Umfang den Verfahrensregeln und den inhaltlichen Maßstäben des deutschen Rechtes entsprechen muss. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG gebotene persönliche Anhörung des Kindes ist erfolgt. Hierbei sind Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers mangels eines erkennbaren Interessenswiderspruches mit dem Antragsteller nicht zu Tage getreten. Die Bestellung eines Ergänzungs-pflegers für das von dem Verfahren betroffene und deshalb an ihm zu beteiligende Kind war nicht geboten, da es durch den Antragsteller gesetzlich vertreten wird. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so dass sich hier die Vertretung des Kindes angesichts der philippinischen Adoptionsentscheidung nach philippinischem Recht beurteilt, ohne dass die Adoptionswirkung hierfür in Deutschland bereits anerkannt sein muss (vgl. OLG Düssldorf StAZ 2014, 89 m.w.N.). Letztlich hat auch die vom Amtsgericht vorgenommene Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Anhaltspunkte zu Tage gefördert, die aus Gründen des Kindeswohles gegen eine Anerkennung der Adoption sprechen würden. Insoweit kann insbesondere auch nicht angenommen werden, dass das Alter der Adoptiveltern, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes 49 bzw. 50 Jahre alt waren, einer Anerkennung im Sinne eines ordre-public-Verstoßes entgegen steht. Gleiches gilt für den Schicksalsschlag, dass die Ehefrau des Antragstellers noch während des laufenden Anerkennungsverfahrens plötzlich im Alter von 57 Jahren verstorben ist, da für die Anerkennung zunächst maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt der philippinischen Adoptionsentscheidung abzustellen ist. Deshalb war die Anerkennung der philippinischen Adoptionsentscheidung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AdWirkG festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers war nach § 13a Abs. 1 FGG aus Billigkeitsgründen nicht veranlasst. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 und 3 KostO.