Beschluss
20 W 256/13
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1104.20W256.13.0A
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Leitsätze
Die Ermittlung des Geschäftswerts für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, auf einem Grundstück eine Photovoltaikanlage zu betreiben, richtet sich vor Inkrafttreten des GNotKG nicht nach der für die Grunddienstbarkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird in (klarstellender) Aufhebung der in Folge des angefochtenen Beschlusses ergangenen Kostenrechnung des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 25.07.2013 zum Az. ...-3773-2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 09.11.2012 wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 22.10.2012 zum Az. ...-3773-2 (Kassenzeichen: ...) dahingehend abgeändert, dass für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im betroffenen Grundbuch, Abt. II lfd. Nrn. 3 und 4, insgesamt 654,-- EUR an Gerichtsgebühren erhoben werden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird in (klarstellender) Aufhebung der in Folge des angefochtenen Beschlusses ergangenen Kostenrechnung des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 25.07.2013 zum Az. ...-3773-2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 09.11.2012 wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom 22.10.2012 zum Az. ...-3773-2 (Kassenzeichen: ...) dahingehend abgeändert, dass für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im betroffenen Grundbuch, Abt. II lfd. Nrn. 3 und 4, insgesamt 654,-- EUR an Gerichtsgebühren erhoben werden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Im betroffenen Grundbuch ist ausweislich des Bestandsverzeichnisses ein Erbbaurecht verzeichnet. Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die A GmbH mit Sitz in O1 (Grundbuch von O2, Blatt ...). In Abt. I lfd. Nr. 1 des betroffenen Grundbuchs ist die Gemeinde O2 als Erbbauberechtigte eingetragen. Nach dem - geänderten – Erbbaurechtsvertrag (Bl. 114 ff. der Grundakten) ist diese berechtigt, auf oder unter der Oberfläche der Erbbaugrundstücke nicht nur Gebäude zu errichten, die baurechtlich zulässig sind, sondern auch Bauwerke, insbesondere eine Photovoltaikanlage. Aufgrund Bewilligung der Gemeinde O2 vom 18.09.2012, wegen deren genauen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 121 ff. der Grundakte verwiesen wird, hat das Grundbuchamt am 22.10.2012 in Abt. II lfd. Nr. 3 des betroffenen Grundbuchs eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Betrieb einer Photovoltaikanlage, auflösend bedingt) für die Kostenschuldnerin und in Abt. II lfd. Nr. 4 im Gleichrang eine weitere beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Betrieb einer Photovoltaikanlage, aufschiebend bedingt) für die Bank1, O3, eingetragen. Durch die angegriffene Gerichtskostenrechnung, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 132 der Grundakten verwiesen wird, hat das Grundbuchamt der (Übernahme-)Kostenschuldnerin für die Eintragung der beiden Dienstbarkeiten jeweils 8.069,-- EUR berechnet, mithin einen Gesamtbetrag von 16.138,-- EUR, wobei es jeweils einen Wert in Höhe von 5.798.821,75 EUR in Ansatz gebracht hat. Mit Schriftsatz vom 09.11.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 142 ff. der Grundakten verwiesen wird, hat die Kostenschuldnerin Erinnerung gegen „die Festsetzung des Geschäftswerts“ in der Gerichtskostenrechnung erhoben. Sie hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Dienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 3 ein Geschäftswert von 226.843,20 EUR und für diejenige in Abt. II lfd. Nr. 4 ein Geschäftswert in Höhe von 126.024,-- EUR in Ansatz zu bringen sei. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat hierzu die Kostengläubigerin angehört. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 19.12.2012 (Bl. 169 ff. der Grundakten) angeregt, die Kostenberechnung zu überprüfen und im Einzelnen ausgeführt, dass der Argumentation und der Berechnung der Kostenschuldnerin zu folgen sei. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 185 ff. der Grundakten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin die angegriffene Kostenrechnung dahingehend abgeändert, dass die für das Recht Abt. II lfd. Nr. 4 „einzutragende Gebühr“ aus dem hälftigen Geschäftswert in Höhe von 2.899.410,80 EUR zu berechnen sei. Im Übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen. Die daraufhin erstellte neue Gerichtskostenrechnung vom 25.07.2013 (Bl. 190 der Grundakten) beläuft sich auf eine Gesamtsumme von 12.476,-- EUR. Gegen diesen Beschluss hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 23.08.2013 Beschwerde eingelegt, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Sie verfolgt damit ihr bisheriges Begehren in vollem Umfang weiter. Durch Beschluss vom 27.08.2013, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Er hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Kostengläubigerin hat ausweislich ihrer Verfügung vom 18.09.2013 zur Beschwerde Stellung genommen und sich darin der Auffassung der Kostenschuldnerin angeschlossen, dass die nunmehrige Kostenrechnung erneut dahingehend abzuändern sei, dass Geschäftswerte von 226.843,20 EUR und 126.024,-- EUR zugrunde zu legen seien. II. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich ob deren Einlegung am 26.08.2013, also nach Inkrafttreten des GNotKG, nach neuem Kostenrecht, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Danach ist die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Grundbuchamts vom 25.07.2013 gemäß den §§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 81 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat über die Beschwerde das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zu entscheiden, §§ 81 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GNotKG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht als Grundbuchamt hat die für die Grundbucheintragungen angefallenen Kosten zutreffend nach der Kostenordnung (KostO) erhoben. Das erst am 01.08.2013 in Kraft getretene Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) ist insoweit nicht anzuwenden, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG. Die Kostenschuldnerin hatte mit ihrer Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung vom 22.10.2012 ausschließlich die vom Grundbuchamt in Ansatz gebrachten Geschäftswerte gerügt; darüber geht auch die Beschwerde nicht hinaus. Wendet sich der jeweilige Kostenschuldner mit Erinnerung und Beschwerde in zulässiger Weise nur gegen den vom Gericht zugrunde gelegten Geschäftswert der Gerichtskostenrechnung, sind die in Ansatz gebrachten Gebühren im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (vgl. etwa Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18. Aufl., § 14 Rz. 54, 93). Zwar hätte vorliegend wegen der ausschließlichen Einwendungen der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegenden Geschäftswerte Veranlassung bestanden, zunächst die für den Kostenansatz maßgeblichen Geschäftswerte festzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2012, 2 W 17/12; Landgericht Bonn, Beschluss vom 21.11.2006, 6 T 341/06, je zitiert nach juris; Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 31 Rz. 8). Erinnerungen, die sich - wie hier - gegen die Höhe des im Kostenansatz angenommenen Geschäftswerts richten, können deshalb auch grundsätzlich als Antrag auf Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 1 KostO (a. F.) umzudeuten sein (vgl. Assenmacher/Matthias, KostO, 16. Aufl., Stichwort „Erinnerung“ Anm. 1.1; Rohs/Waldner, KostO, Stand April 2012, § 31 Rz. 9; Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 31 Rz. 12; OLG München, Beschluss vom 19.01.2012, 34 Wx 498/11, zitiert nach juris). Einer solchen Umdeutung hätte es hier wohl nicht einmal bedurft, nachdem die Kostenschuldnerin in ihrem Erinnerungsschriftsatz vom 09.11.2012 Erinnerung „gegen die Festsetzung des Geschäftswerts“ erhoben hatte. Der Senat sieht jedoch von einer Aufhebung der hier angefochtenen Entscheidung über die Kostenerinnerung und Zurückverweisung an das Amtsgericht ab (vgl. dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 26.01.2012, 2 W 17/12; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687 ) und entscheidet in der Sache, zumal eine nachteilige Entscheidung hinsichtlich denkbarer weiterer Kostenschuldner hier nicht ergeht. In der Sache hat die Beschwerde der hiesigen Kostenschuldnerin Erfolg. Der Senat teilt die übereinstimmende Rechtsauffassung von Kostenschuldnerin und Kostengläubigerin. Dies führt - soweit die Erinnerung der Kostenschuldnerin zurückgewiesen worden ist - zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und der Gerichtskostenrechnung vom 22.10.2012. Die in Folge des angefochtenen Beschlusses vom Grundbuchamt erstellte Kostenrechnung vom 25.07.2013 verliert damit ihre Grundlage und ist klarstellend aufzuheben. Die Ermittlung des Geschäftswerts für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt, auf einem Grundstück eine Photovoltaikanlage zu betreiben, also einer Nutzungsdienstbarkeit, richtet sich nicht nach der für die Grunddienstbarkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 22 KostO, sondern nach § 24 KostO. Der Geschäftswert für die jeweilige beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmt sich dann nach dem Wert, den die Dienstbarkeit für den Berechtigten als Anlagenbetreiber hat (vgl. hierzu OLG München ZNotP 2008, 174; OLG Celle FGPrax 2012, 178 ; Tiedtke MittBayNot 2010, 444, je m. w. N.). Davon ist ausweislich des angefochtenen Beschlusses, Seite 2, dem Grundsatz nach auch das Grundbuchamt ausgegangen. Unter Zugrundelegung dessen entspricht es aber weitgehend einhelliger Rechtsauffassung, dass der Wert der Dienstbarkeit mit dem Inhalt, auf einem Grundstück eine Photovoltaikanlage zu betreiben, dabei nicht anhand der Einspeisevergütung für die elektrische Leistung oder einem hochgerechneten Bruttoertrag für die Anlage, sondern anhand der vereinbarten Pacht zu bemessen ist (vgl. dazu OLG München ZNotP 2008, 174; OLG Celle FGPrax 2012, 178 ; OLG Oldenburg Rpfleger 2011, 569 ; LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2010, 1 T 46/10, zitiert nach juris; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 24 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 24 Rz. 12; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand Dez. 2012, § 24 Rz. 7 b; Notarkasse, Streifzug durch die KostO, 9. Aufl., Rz. 1301, 1302; Tiedtke MittBayNot 2010, 444, und ZNotP 2008, 175, ZNotP 2013, 39, DNotZ 2012, 645; Tiedtke/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rz. 1153 ff.; zu § 92 GNotKG: Renner in Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, § 52 Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rz. 1455, 1456; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 52 Rz. 34, je m. w. N. auch zu vergleichbaren beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten). Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen und schließt sich dem auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung an. Soweit das Grundbuchamt ausweislich des angefochtenen Beschlusses, des Nichtabhilfebeschlusses und des Vermerks vom 25.09.2013 die Geschäftswertfestsetzung mit dem wirtschaftlichen Vorteil der Kostenschuldnerin aus der Nutzung der Photovoltaikanlage rechtfertigt und diesen unter anderem aus der Höhe der Einspeisevergütung bzw. den Einnahmen der Kostenschuldnerin und der Höhe des Investitionsvolumens (Letzteres evt. hauptsächlich für die in Abt. II lfd. Nr. 4 eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit) herleitet, spielen diese Gesichtspunkte nach der oben dargelegten herrschenden Rechtsauffassung für die hiesige Geschäftswertfestsetzung keine Rolle. Für die Bewertung ist im Allgemeinen das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Betreiber, nicht das Rechtsverhältnis des Betreibers zum Energieversorger maßgebend. Der Berechtigte erhält durch die Dienstbarkeit gerade nicht die Nutzung der Photovoltaikanlage, sondern nur die Nutzung der Grundstücksfläche für die von ihm zu errichtende bzw. errichtete Photovoltaikanlage. Die Vorteile der Stromerzeugung (Einspeisevergütung) resultieren mithin nicht ausschließlich aus der Nutzung des Grundstücks, sondern vor allem aus den Investitionen und der Übernahme des Unternehmerrisikos durch die Berechtigte als Betreiberin (vgl. dazu OLG Celle FGPrax 2012, 178 ; OLG München ZNotP 2008, 174; Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., § 24 Rz. 7 b; Tiedtke MittBayNot 2010, 444). Das rechtfertigt die vom Grundbuchamt abgelehnte Erwägung, dass für den Wert der Nutzung danach auf das übliche bzw. vereinbarte Nutzungsentgelt für die schuldrechtliche Gestattung der Grundstücksnutzung abzustellen ist, hier also den von der Betreiberin zu zahlenden Pachtzins aus dem in der Bewilligung in Bezug genommenen Pachtvertrag. Anders mag es sein, wenn der jeweilige Grundstückeigentümer auf seinem Grundstück auf eigene Kosten eine Anlage errichtet hat und einen Nießbrauch an der Anlage einräumt (vgl. etwa OLG Celle FGPrax 2012, 178 ; OLG München ZNotP 2008, 174; OLG Oldenburg Rpfleger 2011, 569 ; Renner, a.a.O., § 52 Rz. 39; Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, Stand Dez. 2012, § 24 Rz. 7 b); ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Diese Grundsätze gelten auch hier. Die dem entgegenstehenden Ausführungen des Grundbuchamts im Nichtabhilfebeschluss berücksichtigen dies nicht und gehen mithin fehl, sowohl was den Wertvergleich der Dienstbarkeiten mit einer Grundschuld, die ohnehin anderen Bewertungsmaßstäben (vgl. § 23 Abs. 2 KostO) folgt, als auch was die Abdeckung unternehmerischer Risiken angeht. Von daher sind auch die Erwägungen des Grundbuchamts unerheblich, die auf die gesellschaftsrechtliche Struktur der Kostenschuldnerin – einer GmbH - abstellen, sowie die Frage, ob ein unternehmerisches Risiko für die Kostenschuldnerin bei Betrieb der von ihr errichteten Anlage (vgl. Ziffer 1. der Bewilligungsurkunde) besteht und wie hoch dieses zu bewerten wäre, ungeachtet dessen, ob und inwieweit diese Fragen im vorliegenden förmlichen Verfahren des Grundbuchamts geklärt werden könnten. Es spielt im gegebenen Zusammenhang auch keine Rolle, dass die hier verfahrensgegenständlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten – anders als im Regelfall - nicht vom Grundstückseigentümer, sondern einem Erbbauberechtigten an den Erbbaurechtsgrundstücken bestellt sind. Von daher kann auch nicht auf die Rechtsverhältnisse zwischen Eigentümerin und Erbbauberechtigter abgestellt werden, ungeachtet der Frage, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung ergeben könnten. Die genannten rechtlichen Erwägungen gelten uneingeschränkt für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Kostenschuldnerin in Abt. II lfd. Nr. 3, aber auch für diejenige der finanzierenden Bank in Abt. II lfd. Nr. 4 des betroffenen Grundbuchs. Der Umstand, dass im Verhältnis zwischen Erbbauberechtigter und Berechtigter der Dienstbarkeit in Abt. II lfd. Nr. 4 kein Nutzungsverhältnis zugrunde liegt, rechtfertigt nicht die Heranziehung der Einspeisungsvergütung, des Kapitaldienstes bzw. eines etwa gewährten Darlehens an die Kostenschuldnerin zur Bestimmung des Geschäftswertes (vgl. OLG Celle FGPrax 2012, 178 ; Tiedtke ZNotP 2013, 39; vgl. auch OLG Oldenburg Rpfleger 2011, 569 ). Das Grundbuchamt geht offensichtlich selber nicht davon aus, dass die eingetragene persönliche Dienstbarkeit das einzige Sicherungsmittel für die Berechtigte als betreibende Bank ist, wenn es im Nichtabhilfebeschluss darauf abstellt, die Anlage stehe im Eigentum des Geldgebers. Dass der hier in Rede stehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit deshalb ein die volle Darlehenssumme – in welcher Höhe auch immer - erreichender Sicherheitswert zukommen soll, ist schon deshalb nicht anzunehmen (vgl. OLG Celle FGPrax 2012, 178 ). Der Geschäftswert kann damit auch nicht – wie ursprünglich angenommen – an dem 25-fachen Jahreswert des Kapitaldienstes orientiert werden. Nach den Angaben der Kostenschuldnerin beläuft sich das vereinbarte Pachtentgelt bis zum Jahre 2037, mithin für einen Zeitraum von 25 Jahren, auf 252.048,-- EUR. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der Beteiligten zu 1. – der Kostenschuldnerin – bestehen nicht. Weder die Kostengläubigerin noch das Grundbuchamt ziehen sie in Zweifel, so dass auch der Senat keine Veranlassung sieht, sie nicht als Grundlage der Geschäftswertberechnung nach § 24 Abs. 1 KostO zu berücksichtigen. Auch wenn der Beginn des Rechts dadurch nicht betroffen ist, hat der Senat jedenfalls nach den Umständen des hiesigen Falles keine Bedenken, der übereinstimmenden Auffassung von Kostenschuldnerin und Kostengläubigerin dahingehend zu folgen, dass für die (auflösende) Bedingung für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Kostenschuldnerin in Abt. II lfd. Nr. 3 ein geringfügig niedrigerer Geschäftswert anzusetzen ist (vgl. auch § 24 Abs. 5 KostO) und dieser mit einem Abschlag von 10 % angemessen bewertet erscheint (vgl. dazu auch Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2010, 1 T 46/10). Daraus errechnet sich hierfür ein Geschäftswert von 226.843,20 EUR. Dieser unterscheidet sich denn auch nicht wesentlich von demjenigen, den der beglaubigende Notar seiner Kostenberechnung anhand der Angaben der Erbbauberechtigten in der Bewilligung zugrunde gelegt hatte, mag dieser auch – wohl als Folge der gerichtlichen Verfügung vom 11.09.2012 - auf anderen tatsächlichen Grundlagen beruhen. Für die auflösend bedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der finanzierenden Bank in Abt. II lfd. Nr. 4 ist nach allgemeiner Auffassung, der sich zuletzt auch das Grundbuchamt im angefochtenen Beschluss angeschlossen hatte, ein Abschlag von 50% von dem oben genannten Betrag von 252.048,-- EUR in Ansatz zu bringen. Auch davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Daraus errechnet sich hierfür ein Geschäftswert von 126.024,-- EUR. Ausgehend davon ergibt sich folgende Kostenrechnung: Eintragung der Dienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 3 aus einem Geschäftswert von 226.843,20 EUR: Gebühr gemäß §§ 62 Abs. 1, 24 Abs. 1, Abs. 5 KostO: 402,-- EUR. Eintragung der Dienstbarkeit in Abt. II lfd. Nr. 4 aus einem Geschäftswert von 126.024,-- EUR: Gebühr gemäß den §§ 62 Abs. 1, 24 Abs. 1, Abs. 5 KostO: 252,-- EUR. Hieraus errechnet sich der Gesamtbetrag von 654,-- EUR. Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 8 GNotKG.