OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 W 371/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0507.20W371.13.0A
1mal zitiert
8Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil des Prozessgerichts gebunden, das zwischen den Beteiligten des Erbscheinserteilungsverfahrens ergangen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO handelt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2014 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren betreffend die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil des Prozessgerichts gebunden, das zwischen den Beteiligten des Erbscheinserteilungsverfahrens ergangen ist. Dies gilt auch, wenn es sich dabei um ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO handelt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) bis 4) die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2014 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die am ....06.2006 ebenfalls vorverstorbene B geborene A als Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin hatte keine weiteren Kinder. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin, also Enkelkinder der Erblasserin. Am 14.06.2007 errichtete die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches öffentliches Testament (Bl. 15 ff. d. A.), in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben und - soweit der überlebende Ehegatte keine anderweitige Verfügung trifft - den Beteiligten zu 2) zu ½ sowie die Beteiligten zu 3) und 4) zu jeweils 1/4 zu Schlusserben einsetzten. Nachdem ihr Ehemann am ....02.2010 verstorben war, errichtete die Erblasserin am 19.08.2010 ein weiteres notarielles Testament (Bl. 44 ff. d. A.), in dem sie die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/3 und die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/6 als ihre Erben einsetzte. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08.08.2012 (Bl. 79 f. d. A.) berichtigt mit Schriftsatz vom 02.07.2013 (Bl. 151 d. A.) beantragt, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der den Beteiligten zu 2) zu ½ und die Beteiligten zu 3) und 4) zu jeweils ¼ als Erben der Erblasserin ausweist. Sie haben ihr Erbrecht auf eine Erbeinsetzung in dem Ehegattentestament vom 14.06.2007 gestützt und die Ansicht vertreten, das Testament vom 19.08.2010 sei wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam. Der Beteiligte zu 1) ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat vorgetragen, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments vom 19.08.2010 testierfähig gewesen, so dass sich die Erbfolge nach diesem Testament richte. Mit Beschluss vom 21.01.2013 (Bl. 125 f. d. A.) hat der Richter beim Nachlassgericht die zur Erteilung des von den Beteiligten zu 2) bis 4) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und dessen Erteilung bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Er hat zu den Gründen ausgeführt, in einem die Erblasserin betreffenden Betreuungsverfahren sei aufgrund richterlicher Anhörung und eines Sachverständigengutachtens festgestellt worden, dass die Erblasserin bereits im August 2010 an einer senilen Demenz erkrankt gewesen sei. Für den Beteiligten zu 1) hat dessen damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22.02.2013 (Bl. 129 d. A.) eingegangen beim Nachlassgericht am selben Tage gegen den ihm am 29.01.2013 zugestellten (vgl. Bl. 127 d. A.) vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind der Beschwerde entgegen getreten und haben den erstinstanzlichen Beschluss verteidigt. Das Nachlassgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Testierfähigkeit der Erblasserin durch Vernehmung zweier Zeugen der Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2013 (Bl. 202 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten mit Verfügung vom selben Tage dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.04.2014 (Bl. 242 d. A.) haben die Beteiligten zu 2) bis 4) mitgeteilt, dass sie gegen den hiesigen Beteiligten zu 1) bei dem Landgericht Darmstadt unter dem dortigen Aktenzeichen 19 O 53/14 Klage auf Feststellung ihres Erbrechts nach der Erblasserin erhoben haben. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 30.06.2014 (Bl. 246 ff. d. A.) das Beschwerdeverfahren aus wichtigem Grund gemäß § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Beendigung des vorgreiflichen Zivilprozesses zur Feststellung des Erbrechts vor dem Landgericht Darmstadt ausgesetzt. Mit seit 27.02.2015 rechtkräftigem Versäumnisurteil vom 17.12.2014 (in Kopie Bl. 261 f. d. A.) hat das Landgericht Darmstadt in dem Zivilprozess festgestellt, dass der hiesige Beteiligte zu 2) Erbe zu 1/2 und die hiesigen Beteiligten zu 3) und 4) Erben zu je 1/4 der Erblasserin geworden sind. Der Senat hat dem Beteiligten zu 1) unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, sich zu der Vorlage des vorgenannten Urteils durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) zu äußern. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt, weil er durch die Entscheidung des Amtsgerichts in seinem von ihm angenommenen Erbrecht nach der Erblasserin beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, §§ 61, 63, 64 FamFG. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen des zur Erteilung des von den Beteiligten zu 2) bis 4) beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins gemäß § 2359 BGB für festgestellt erachtet. Dabei kann dahinstehen, ob das Nachlassgericht zur Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung des Testaments am 19.08.2010 alle nach § 26 FamFG, § 2229 Abs. 4 BGB erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat und ob es dabei insbesondere auf ein fachärztliches Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit der Erblasserin ausnahmsweise verzichten konnte, dessen Einholung bei bestehenden Zweifeln an der Testierfähigkeit regelmäßig erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2013 Az. 3 Wx 116/13, Rn. 25; Senat, Beschluss vom 15.11.1995, Az. 20 W 144/94, Rn. 26; jeweils zitiert nach juris). Denn das zwischenzeitlich ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.12.2014 in dem Zivilprozess der hiesigen Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beteiligten zu 1), mit dem rechtskräftig das Erbrecht der Beteiligten zu 2) bis 4) gleichlautend mit deren Erbscheinsantrag festgestellt ist, bindet das Nachlassgericht und damit auch das Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz (§ 69 Abs. 1 S. 1 FamFG) im Erbscheinserteilungsverfahren. Nach heute allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entfalten rechtskräftige Urteile im Zivilprozess über die Feststellung des Erbrechts regelmäßig Bindungswirkung für das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung über einen Erbscheinsantrag, wenn die Parteien des Zivilprozesses mit den an dem Erbscheinsverfahren beteiligten Erbprätendenten wie vorliegend identisch sind (vgl. Senat Beschluss vom 30.12.2013, Az. 20 W 287/13, unveröffentlicht; BayObLG, Beschluss vom 30.04.1998, Az. 1Z BR 187/97, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 13.06.1996, Az. 1 W 3981/94, Rn. 28; beide zitiert nach juris; Stephanie Herzog in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 BGB, Rn. 24; J. Lange in Herberger / Martinek / Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2359 BGB, Rn. 8, J. Mayer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2359 BGB, Rn. 35 und 32 ff.; Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 2353, Rn. 23). Dies ergibt sich bereits aus dem Institut der Rechtskraft selbst, das die Beachtung der daraus folgenden Bindungswirkungen durch alle Amtsträger, zu denen auch die mit Nachlassverfahren befassten Gerichte gehören, gleichermaßen gebietet (vgl. J. Lange, a. a. O.). Ein rechtskräftiges Urteil eines Prozessgerichts bindet demnach auch ein Gericht im Verfahren nach dem FamFG (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vorbemerkung zu § 322 ZPO, Rn. 10), soweit die persönlichen und sachlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft (§ 322, § 325 ZPO) reichen. Da das Urteil des Prozessgerichts nach § 325 Abs. 1 ZPO seine subjektive Rechtskraftwirkung im Verhältnis der an dem Zivilprozess beteiligten Parteien entfaltet, erstreckt sich die von dem Nachlassgericht zu beachtende Bindungswirkung gleichfalls auf das Verhältnis dieser Personen zueinander. Danach ergibt sich ein Vorrang des Feststellungsurteils des Prozessgerichts gegenüber der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinserteilungsverfahren im Verhältnis der an beiden Verfahren beteiligten Personen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, die in einer Reihe von Vorschriften zum Ausdruck kommt, u. a. in §§ 2362, 2365 BGB und § 35 GBO (vgl. Stephanie Herzog, a. a. O.). Der tatsächliche Erbe kann gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nach § 2362 Abs. 1 BGB dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erbscheinserteilung erwächst also anders als das Feststellungsurteil des Prozessgerichts gerade nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az. IV ZR 135/08, Rn. 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2005, Az. 1 BvR 219/05, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris). Der Erbschein begründet nach § 2365 BGB vielmehr lediglich die Vermutung der Richtigkeit des darin bekundeten Erbrechts. Ein entgegen der Entscheidung des Prozessgerichts dem dort unterlegenen Beklagten von dem Nachlassgericht erteilter Erbschein kann im Verhältnis der Parteien des Feststellungsprozesses keinen Bestand haben. Die im Zivilprozess obsiegende Partei kann dessen Rückgabe an das Nachlassgericht nämlich sofort im Prozesswege über § 2362 Abs. 1 BGB durchsetzen (vgl. J. Lange, a. a. O., Rn. 7, J. Mayer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2362 BGB, Rn. 6). Das Prozessgericht ist im Herausgabeprozess seinerseits an die rechtskräftige Feststellung der Erbfolge gebunden, weil es sich um eine Vorfrage für den geltend gemachten materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch handelt (vgl. zur Bindungswirkung bei Präjudizialität im Zivilprozess: Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 322 ZPO, Rn. 51). Auch aus § 35 GBO ergibt sich das Erfordernis, dass das Nachlassgericht bei Erteilung eines Erbscheins die von dem Prozessgericht festgestellte Erbfolge zu beachten hat. Auch wenn der gesetzliche oder aufgrund privatschriftlichen Testaments eingesetzte Erbe ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen alle in Frage kommenden Erbprätendenten erstritten hat, muss er zur Umschreibung der in den Nachlass fallenden im Grundbuch eingetragenen Rechte gegenüber dem Grundbuchamt seine Erbenstellung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO regelmäßig durch Erbschein nachweisen. Könnte das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins wegen Einwendungen der im Zivilprozess unterlegenen Erbprätendenten verweigern, hätte der Erbe trotz rechtskräftiger Feststellung seines Erbrechts keine Möglichkeit, eine die Umschreibung der in den Nachlass fallenden Rechte an Immobilien im Grundbuch zu bewirken. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn es sich bei dem das Erbrecht feststellenden Urteil wie vorliegend um ein Versäumnisurteil nach §§ 331 ff. ZPO handelt. Teilweise wird in der Literatur (Zimmermann, ZEV 2010, 457, 461) die Auffassung vertreten, dass ein solches Urteil mangels Gestaltungswirkung über das Erbrecht, über das die Erben keine Dispositionsbefugnis haben, für sich genommen dem Nachlassgericht nicht die notwendige Überzeugung für die Erteilung eines Erbscheins vermitteln könne. Diese Ansicht vermag den Senat nicht zu überzeugen. Denn der Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung eines Feststellungsurteils des Prozessgerichts über das Erbrecht ist wie ausgeführt formeller Natur. Die Bindungswirkung, die an die materielle Rechtskraft des prozessgerichtlichen Urteils anknüpft, kann nicht in einer von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Weise nach der Art des Urteils relativiert werden (vgl. J. Lange, a. a. O., Rn. 7). Die sich aus den grundlegenden Unterschieden der jeweiligen Verfahrensordnungen ergebenden Folgen sind vielmehr hinzunehmen. Denn grundsätzlich muss, um abweichende Entscheidungen zu verhindern, entweder das Urteil des Prozessgerichts oder die Entscheidung des Nachlassgerichts Vorrang haben. Dann müssen aber in jedem Falle Ergebnisse, die aufgrund abweichender Prinzipien der einen Verfahrensordnung zustande gekommen sind, in einem Verfahren nach der anderen Verfahrensordnung beachtet werden. Der abzulehnenden Ansicht liegt im Ergebnis die grundsätzlich nachvollziehbare Überlegung zugrunde, dass Entscheidungen des Prozessgerichts für das Erbscheinserteilungsverfahren nicht bindend sein sollen, denen keine den Anforderungen von § 2358 Abs. 1 BGB, § 26 FamFG genügende Aufklärung der das festgestellte Erbrecht begründenden objektiven Tatsachen zugrunde liegt oder die diesen sogar widersprechen. Dass bei der Entscheidung im Zivilprozess anders als bei der im Erbescheinserteilungsverfahren nicht zwangsläufig alle objektiv zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpft werden, ist dem Zivilprozess aber immanent und wirkt sich nicht nur im Falle des Versäumnis- oder auch des Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO aus. Auch verspätetes (§ 296 Abs. 1 ZPO) oder von den Parteien aus anderen Gründen nicht in den Prozess eingeführtes Vorbringen ist nicht zur Grundlage der Entscheidung des Prozessgerichts zu machen, während tatsächlich unzutreffender aber nicht bestrittener Vortrag (§ 138 ZPO) den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Prozessgericht regelmäßig zugrundezulegen ist. Eine umfassende Überprüfung der materiellen Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Urteil des Prozessgerichts nach den Normen der ZPO zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen als Voraussetzung einer Bindungswirkung für das Erbscheinserteilungsverfahren ließe die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils in einer mit den oben dargestellten gesetzlichen Grundlagen nicht zu vereinbarenden Weise im Ergebnis leerlaufen. Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise dennoch eine Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheidung des Prozessgerichts grundsätzlich in Betracht kommen kann, namentlich in Fällen, in denen dem Antrag die Sittenwidrigkeit der Ausnutzung des Feststellungsurteils entgegengehalten wird (vgl. dazu J. Lange a. a. O., Rn. 7; Stephanie Herzog, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Denn für das Vorliegen eines solchen Falles gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Demnach steht bereits aufgrund der in dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt getroffenen Feststellung das Erbrecht der Beteiligten zu 2) zu 1/2 und der Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/4 für das Erbscheinserteilungsverfahren bindend fest. Zudem haben die Beteiligten zu 2) bis 4) die nach § 2355, § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5 BGB für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Angaben in der Form des § 2356 BGB gemacht (vgl. Bl. 101 d. A.). Die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen sind daher nach § 2359 BGB von dem Nachlassgericht zutreffend festgestellt worden. Die gegen den diese Feststellungen treffenden Beschluss des Nachlassgerichts gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) war zurückzuweisen. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (Bl. 211 d. A.) war gleichfalls zurückzuweisen. Denn der Beteiligte zu 1) hat bereits eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 76 FamFG, § 117 Abs. 2 ZPO trotz entsprechender Auflage mit Fristsetzung in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23.01.2014 (Bl. 218 d. A.) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. Ein Ausspruch zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war nicht erforderlich. Denn die Verpflichtung des Beteiligten zu 1) zur Tragung der durch seine erfolglose Beschwerde veranlassten Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 2 Nr. 1 KostO, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Die Entscheidung über die Tragung der den Beteiligten zur Durchführung des Verfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 S. 1 FamFG) folgt aus § 84 FamFG. Es bestand kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels den Beteiligten treffen, der dieses eingelegt hat. Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO, § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Der Geschäftswert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 1) an der begehrten Beschwerdeentscheidung. Dieses berechnet sich aus der Wertdifferenz zwischen dem Anteil von 1/3 am Nachlass, der dem Beteiligten zu 1) bei der von ihm angenommenen Erbfolge zugefallen wäre, und dem Wert seines Pflichtteilsanspruchs, der nach § 2303 Abs. 1, § 1924 BGB 1/6 des reinen Nachlasswertes beträgt. Es ergibt sich danach zu ebenfalls 1/6 des reinen Nachlasswertes von ca. 600.000,00 EUR und beträgt 100.000,00 EUR Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG (bzw. des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO betreffend die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag) dafür nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 70 FamFG, Rn. 4 und 41; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 574 ZPO, Rn. 16).