Beschluss
20 W 268/14
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0521.20W268.14.0A
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Leitsätze
Im Rahmen eines Amtslöschungsverfahrens einer Eintragung eines Kommanditisten nach § 395 FamFG kann aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens nicht auf eine nur vorläufig vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts wegen nicht rechtzeitig erfolgter Verteidigungsanzeige nach § 16 HGB abgestellt werden.
Aussetzung des Amtslöschungsverfahrens durch das Beschwerdegericht mit Wirkung für die erste Instanz
Tenor
Das Amtsverfahren nach § 395 FamFG über die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Amtslöschung des weiteren Beteiligten als Kommanditist aus dem Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin wird - in 1. Instanz - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Darmstadt - 5. Kammer für Handelssachen - zu Az. 20 O 52/13 (vormals Az. 3 O 377/12) ausgesetzt.
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 26.05.2014 wird zur Klarstellung aufgehoben.
Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten erfolgt nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen eines Amtslöschungsverfahrens einer Eintragung eines Kommanditisten nach § 395 FamFG kann aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens nicht auf eine nur vorläufig vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts wegen nicht rechtzeitig erfolgter Verteidigungsanzeige nach § 16 HGB abgestellt werden. Aussetzung des Amtslöschungsverfahrens durch das Beschwerdegericht mit Wirkung für die erste Instanz Das Amtsverfahren nach § 395 FamFG über die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Amtslöschung des weiteren Beteiligten als Kommanditist aus dem Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin wird - in 1. Instanz - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Darmstadt - 5. Kammer für Handelssachen - zu Az. 20 O 52/13 (vormals Az. 3 O 377/12) ausgesetzt. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 26.05.2014 wird zur Klarstellung aufgehoben. Die Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten erfolgt nicht. Die Beschwerdeführerin ist ausweislich ihres Handelsregisterblattes unter Eintragung Nr. ..., Sp. ... a) und b) am 21.11.2000 aufgrund formwechselnder Umwandlung der A Aktiengesellschaft (nachfolgend: die AG) in das Handelsregister eingetragen worden. Derzeit sind neben der im Rubrum genannten persönlich haftenden Gesellschafterin 21 Kommanditisten im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin verzeichnet. Zu diesen gehört auch der weitere Beteiligte mit einer Einlage von 100,00 DM. Die Eintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist ist bereits am 21.11.2000 mit der Ersteintragung der Beschwerdeführerin erfolgt, nachdem in der betreffenden Ergänzungsanmeldung vom 08.11.2000 dieser in einer aktualisierten Liste der Aktionäre, die durch die Umwandlung zu Kommanditisten geworden seien, als solcher durch die damalige Aktiengesellschaft dem Registergericht mitgeteilt worden war (auf die Kopie der Ergänzungsanmeldung nebst Liste wird Bezug genommen, Bl. 136 - 140 d. A.). Seit dem Jahr 2009 laufen vor dem Registergericht - soweit ersichtlich - verschiedene Anmeldeverfahren wohl wegen Kommanditistenwechseln über die seitens des Registergerichts noch nicht abschließend entschieden wurde, da die Anmeldungen nicht von sämtlichen Gesellschaftern, insbesondere dem weiteren Beteiligten, bewirkt worden sind. Mit Schriftsatz vom 21.08.2012 - vom Amtsgericht als "Fall 5" geführt - hat der Verfahrensbevollmächtigte X der Beschwerdeführerin beantragt, die Eintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist der Beschwerdeführerin gemäß § 395 Abs. 1 FamFG zu löschen (auf den Schriftsatz nebst Anlagen, Bl. 127 ff d. A., wird Bezug genommen). Der weitere Beteiligte sei in den Unterlagen der AG als deren Aktionär verzeichnet gewesen, so dass demgemäß sein Name mit der Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister mit der Liste der Aktionäre, die durch Umwandlung Kommanditisten der Antragstellerin geworden seien, eingereicht worden sei. Mit Schreiben vom 24.11.2000 habe die Beschwerdeführerin den weiteren Beteiligten zur ersten Gesellschafterversammlung eingeladen und diesen gleichzeitig aufgefordert, seine Gesellschafterstellung möglichst bald nachzuweisen (Kopie des Schreibens Bl. 141 d.A.), woraufhin dieser nicht reagiert habe. Daher habe die Beschwerdeführerin diesen mit weiterem Schreiben vom 15.01.2001 (Kopie des Schreibens Bl. 142 d. A.) nochmals aufgefordert, die Anzahl, den Nennbetrag und die Nummern der von ihm am 21.11.2000 gehaltenen Aktien anzuzeigen und den Aktienbesitz in geeigneter Form (z.B. durch einen Depot-Auszug) nachzuweisen; weiterhin habe sie darauf hingewiesen, dass man, falls man bis zum 15.02.2001 nichts höre, davon ausgehe, dass er keine Anteile mehr besitze. Auch auf dieses unter Fristsetzung erfolgte Anschreiben habe der weitere Beteiligte nicht reagiert. Mit weiterem Schreiben vom 10.05.2011 (Kopie des Schreibens Bl. 143 f d.A.) sei der weitere Beteiligte an seine Pflicht zum Nachweis seiner früheren Aktionärsstellung erinnert worden und ihm eine weitere Frist bis zum 25.05.2011 gesetzt worden auf die dieser ebenfalls nicht reagiert habe. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG könne das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig sei. Dies sei hier der Fall. Die Eintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist der Beschwerdeführerin sei unzulässig, da dieser zu keinem Zeitpunkt Kommanditist der Beschwerdeführerin geworden sei. Bei einer formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft würden nur solche Aktionäre zu Kommanditisten, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Inhaber von Aktien gewesen seien. Obwohl die Beschwerdeführerin den weiteren Beteiligten mehrfach aufgefordert habe, seinen Aktienbesitz im Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nachzuweisen, habe er dies bis heute nicht getan. Es sei daher davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung nicht mehr Inhaber der Aktien gewesen und somit auch nicht Kommanditist der Beschwerdeführerin geworden sei. Das Registergericht hat daraufhin diesen Schriftsatz dem weiteren Beteiligten zur Kenntnis-, gegebenenfalls Stellungnahme binnen 3 Wochen übersandt und ihn gebeten, seine Gesellschafterstellung durch "Vorlage/Nachweis der am 21.11.2000 gehaltenen Aktien", z.B. durch einen Depotauszug, nachzuweisen (Bl. 148 d. A.).Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 01.09.2009 an den weiteren Beteiligten persönlich (Bl. 151 d.A.), ohne dass dieser sich nachfolgend zur Verfahrensakte geäußert hat. Mit Schreiben vom 09.11.2012 (Bl. 153 f d.A.) an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin X hat das Registergericht mitgeteilt, dass sich der weitere Beschwerdeführer bislang nicht geäußert habe und auch dem Registergericht gegenüber bislang nicht nachgewiesen habe, dass er Aktionär der AG gewesen sei. Das Registergericht sehe dennoch keinen Spielraum für dessen Löschung aufgrund unzulässiger Eintragung nach § 395 FamFG. Der Eintragung der Umwandlung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin am 21.11.2000 habe die Anmeldung vom 08.08.1996 mit Ergänzung vom 08.11.2000 zu Grunde gelegen. Grundlage für die Eintragung des Kommanditisten habe dabei die der ergänzenden Anmeldung vom 08.11.2000 beigefügte und als Anlage 1 bezeichnete Liste "Angabe zu Gesellschaftern der" AG gebildet. Dort sei der weitere Beteiligte als künftiger Kommanditist der Gesellschaft mit einem Anteil von 100,00 DM aufgeführt. Dessen Eintragung sei daher nicht als unzulässig oder verfahrensfehlerhaft zu bezeichnen, sondern sei Folge der Umsetzung der registerrechtlichen Anmeldung. Ob der weitere Beteiligte tatsächlich jemals Aktionär der AG gewesen sei, könne offenbar auch die Beschwerdeführerin selbst nicht abschließend beurteilen und sei nicht im Rahmen eines Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG zu prüfen. Dies könne vielmehr nur im Prozesswege gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme erfolgen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013 (Bl. 155 f d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin X eine Fotokopie eines Versäumnisurteils des Landgerichts Darmstadt zum Aktenzeichen 3 O 377/12 vorgelegt, aus dem sich die Beschwerdeführerin als dortige Klägerin und der weitere Beteiligte als dortiger Beklagter ergeben, und in dem "im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO am 22.01.2013 für Recht erkannt wurde: Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Kommanditist der Klägerin ist. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.". Daraufhin hat das Registergericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin Ahrens unter Bezugnahme auf den vorgenannten Schriftsatz u.a. mitgeteilt, es werde auf der Grundlage des Versäumnisurteils einem entsprechenden Löschungsantrag entgegengesehen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Austragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist die Vorlage des Versäumnisurteils mit Rechtskraftvermerk erforderlich sei. Anmeldung und Dokumente seien in elektronischer Form einzureichen (Schreiben vom 06.02.2013, Bl. 158 d.A.). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin X hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 05.03.2013 (Bl. 159 ff d. A.) erklärt, er überreiche in Anlage eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils - wobei eine solche jedoch dem Schriftsatz in der Verfahrensakte nicht beigefügt ist - und er rege nochmals an, die Eintragung des weiteren Beteiligten gemäß § 395 Abs. 1 FamFG zu löschen. Ein förmlicher Löschungsantrag sei nicht erforderlich. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG sei eine Eintragung im Register von dem Registergericht von Amts wegen zu löschen, wenn sie wegen des mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig sei. Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden könnten, könne gem. § 24 FamFG eine derartige Einleitung angeregt werden. Dabei handele es sich nicht um eine Anmeldung zur Eintragung im Sinne von § 12 HGB, so dass die Anregung nicht in elektronischer Form erfolgen müsse. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt sei für vorläufig vollstreckbar erklärt worden und habe damit gemäß § 704 ZPO dieselbe rechtliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Mit Schreiben an das Landgericht Darmstadt vom 08.03.2013 hat das Registergericht angefragt, ab welchem Zeitpunkt die Kommanditistenstellung des hiesigen weiteren Beteiligten nicht bestanden habe, insbesondere ob dies bereits zum Umwandlungszeitpunkt der Beschwerdeführerin von einer Aktiengesellschaft in eine GmbH und Co. KG der Fall gewesen sei (Bl. 164 f d.A.). Mit weiterem Schreiben vom selben Tag an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin X hat das Registergericht auf diese Rückfrage bei dem Landgericht Darmstadt hingewiesen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen solle, ob gegebenenfalls ein Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG in Betracht zu ziehen sei oder aber eine Anmeldung der Beteiligten nach den Vorschriften des HGB erforderlich sei. Sie halte jedoch an ihrer Verfügung vom 06.02.2013 insoweit fest, als für die Austragung des Kommanditisten das Urteil mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sei (Bl. 166 d.A.). Mit Schreiben vom 26.03.2013 hat das Landgericht Darmstadt - nunmehr Kammer für Handelssachen zu Az. 20 O 52/13 - mitgeteilt, dass gegen das oben genannte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und mündliche Verhandlung auf den 02.08.2013 bestimmt worden sei (Bl. 169 d.A.), woraufhin das Registergericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin X mitgeteilt hat, dass dem Löschungsantrag somit gegenwärtig nicht stattgegeben werden könne. Auf weitere Sachstandanfrage vom 31.10.2013 durch das Registergericht hat das Landgericht Darmstadt mit Schreiben vom 12.11.2013 mitgeteilt, dass für den 22.11.2013 Verhandlungstermin anstehe (Bl. 173 d. A.). Mit Schreiben vom 25.02.2014 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin Z zu "Fall 6" hat das Registergericht unter anderem mitgeteilt, der Vollzug der nun überreichten Anmeldung setze zunächst die Erledigung der Anmeldungen vom 07.05.2009, 06.08.2010 und 26.09.2011 voraus. Hinsichtlich des weiteren Beteiligten sei dem Registergericht das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt bekannt, aktenkundig sei jedoch auch, dass gegen dieses Einspruch eingelegt worden sei und Termin zur mündlichen Verhandlung angestanden habe. Ein abschließendes Urteil sei noch nicht bekannt. Die Anmeldung vom 10.02.2014 sei daher wegen der ungewissen Mitwirkung des weiteren Beteiligten verfrüht. Das Registergericht beabsichtige daher, die Anmeldung zum gegenwärtigen Zeitpunkt - bis zur abschließenden Entscheidung vor dem Landgericht Darmstadt - zurückzuweisen. Alternativ werde die Antragsrücknahme binnen 4 Wochen angeregt (Bl. 176 der Akte). Mit Schriftsatz vom 25.04.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin X um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten (Bl. 180 f d.A.). Seit über einem Jahr liege die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vor und das vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil habe gemäß § 704 ZPO dieselbe rechtliche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Es werde daher darum gebeten, entweder die Eintragung des weiteren Beteiligten gemäß § 395 Abs. 1 FamFG zu löschen oder gem. § 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG durch rechtsmittelfähigen Beschluss zu entscheiden. Das Registergericht hat daraufhin nochmals eilig um Sachstandsmitteilung bei dem Landgericht Darmstadt angefragt (Bl. 182 d. A.), woraufhin von dort mitgeteilt wurde, dass die Sache auf den 17.10.2014 terminiert sei (Bl. 183 d.A.). Sodann hat das Registergericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 26.05.2014 den Antrag auf Löschung der Eintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist der Beschwerdeführerin als unzulässige Eintragung im Sinne des §§ 395 Abs. 1 FamFG zurückgewiesen (auf den Beschluss, Bl. 185 f d.A. wird im Einzelnen Bezug genommen). Dem Registergericht liege zwar inzwischen das vorläufig vollstreckbare Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vor, jedoch werde der Rechtsstreit infolge des Einspruchs des weiteren Beteiligten erneut am 10.10.2014 verhandelt. Das Registergericht vertrete die Auffassung, dass feststellende Prozessentscheidungen gegenüber dem Registergericht nicht schlechthin bindend seien, § 16 HGB. Im Hinblick auf die Auswirkungen einer Löschung des Kommanditisten aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils für künftige Registeranmeldungen, halte das Registergericht die Vorlage des Feststellungsurteils mit Rechtskraftvermerk für erforderlich. Da dieses aufgrund des anhängigen Einspruchsverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt aktuell nicht beigebracht werden könne, werde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 23.06.2014 - dort elektronisch eingegangen am 24.06.2014 (Bl. 188 R d.A.) - hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Z Beschwerde gegen diesen Beschluss des Registergerichts vom 26.05.2014 eingelegt (Bl. 189 f d.A.). Das Gericht begründe die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht mit einem Hinweis auf § 16 HGB, da danach auch die Vorlage des vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils genüge. Hilfsweise werde die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Kommanditistenstellung des weiteren Beteiligten beantragt. Daneben hat auch der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin X mit Schriftsatz vom 01.07.2014 an das Registergericht - dort eingegangen am 02.07.2014 - gegen den ihm am 04.06.2014 zugestellten (Bl. 188 d. A.) Beschluss des Registergerichts vom 26.05.2014 Beschwerde eingelegt (Bl. 192 f d.A.) und diese mit weiterem Schriftsatz vom 05.08.2014 begründet (auf den Schriftsatz Bl. 195 ff d. A. nebst Anlagen wird im Einzelnen Bezug genommen). Der Rechtstreit vor dem Landgericht Darmstadt sei mittlerweile seit mehr als anderthalb Jahren anhängig, ohne dass bislang eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Das gesamte Verhalten des weiteren Beteiligten sei offensichtlich auf eine Verschleppung des Prozesses gerichtet. Am 14.02.2013 habe er gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen lassen, im Rahmen seiner Einspruchsbegründung jedoch keinerlei Beweise für seine Behauptung angeboten, dass er zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister angeblich noch Aktionär der AG gewesen ist (auf die Kopie des Einspruchsschriftsatzes vom 11.02.2013, Bl. 205 ff d.A., wird Bezug genommen). Das Landgericht habe bereits mit Beschluss vom 04.09.2013 darauf hingewiesen, dass die Beweislast für die fortbestehende Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung bei dem hiesigen weiteren Beteiligten liege. Trotzdem habe der weitere Beteiligte bis heute keinerlei Beweis für seine Behauptung angeboten, dass er zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister angeblich noch Aktionär der AG gewesen sei. Seine Aktivitäten in dem Rechtsstreit hätten sich vielmehr auf Terminsverlegungsanträge sowie auf ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter wegen angeblicher Besorgnis der Befangenheit beschränkt, welches erwartungsgemäß zurückgewiesen worden sei (Anlagen, Bl. 210 ff d. A.). Seit mehr als 3 Jahren hätten nun die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Handelsregistereintragungen nicht vorgenommen werden können, weil der zu Unrecht als Kommanditist im Handelsregister eingetragene weitere Beteiligte seine Mitwirkung verweigere und das Registergericht sich zu Unrecht weigere, das seit mehr als anderthalb Jahren vorliegende Versäumnisurteil zu beachten. Soweit sich das Registergericht auf § 16 HGB berufe, sei dies u.a. schon deswegen unrichtig, weil § 16 HGB nicht den vorliegenden Fall betreffe, wo eine Eintragung gemäß § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu löschen sei. Das Registergericht hat den beiden Beschwerden mit Beschluss vom 11.09.2014 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt (Bl. 219 d.A.). Mit Schriftsatz vom 22.02.2015 (Bl. 223 ff d.A. nebst Anlagen) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin X auf Anfrage des Senats zum Sachstand hinsichtlich des Rechtsstreits vor dem Landgericht Darmstadt mitgeteilt, dass der weitere Beteiligte zwei Tage vor dem für den 10.10.2014 anberaumten Verhandlungstermin ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter gestellt habe (Ablehnungsgesuch, Bl. 227 f d.A.), der Termin aber dennoch stattgefunden habe. Das neuerliche Ablehnungsgesuch sei wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht als unzulässig zurückgewiesen worden (Kopie Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom10.10.2014 Bl. 229 f d.A). In dem Verhandlungstermin habe der hiesige weitere Beteiligte keinen Nachweis zum Beleg seiner Behauptung vorgelegt, dass er zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung noch Aktionär der AG gewesen sei (Kopie des Protokolls des Landgerichts Darmstadt vom 10.10.2014, Bl. 231 ff d. A). Nachfolgend habe der weitere Beteiligte mehrere - im einzelnen aufgeführte - weitere Befangenheitsanträge eingereicht, die mittlerweile teilweise dem Oberlandesgericht vorlägen, was dazu geführt habe, dass der auf Freitag, den 21.11.2014 in der Sache anberaumte Verkündungstermin des Landgericht aufgehoben worden sei. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt zu Az. 20 O 52/13 sei damit in absehbarer Zukunft nicht mit einem Urteil zu rechnen. II. Die von den beiden Verfahrensbevollmächtigten für die Beschwerdeführerin eingelegten Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin ist zwar trotz des ausdrücklich als "Antrag" nach § 395 Abs. 1 FamFG formulierten Anschreibens ihres Verfahrensbevollmächtigten X nicht Antragstellerin im Sinne von § 395 FamFG, da ein derartiges Verfahren wegen Löschung unzulässiger Eintragungen im Handelsregister nur auf Antrag der berufsständischen Organe oder aber von Amts wegen durchzuführen ist. Daraus folgt, dass der genannte "Antrag" nur als Anregung nach § 24 Abs. 1 FamFG zu werten ist. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts ist daher dahingehend auszulegen, dass nicht der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, sondern das Ergebnis des Amtsverfahrens, nach dem eine Löschung des weiteren Beteiligten nach § 395 FamFG nicht in Betracht komme, in einem im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG abschließenden Beschluss bekannt gegeben wurde. Zwar besteht somit mangels Antragszurückweisung für die Beschwerdeführerin entgegen deren Ansicht keine Beschwerdebefugnis nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG. Eine solche ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 FamFG gegeben, da die Beschwerdeführerin durch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses in ihrem eigenen Recht auf eine zutreffende Angabe ihrer Gesellschafter in dem sie betreffenden Handelsregisterblatt verletzt sein kann (vgl. zur Beschwerdebefugnis bei Anregungen: BGH, Beschluss vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10, zitiert nach juris; siehe auch Heinemann, in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 395, Rn. 27, m.w.N.). Die Beschwerden führen jedoch nur insoweit teilweise zum Erfolg, als statt der vom Registergericht beschlossenen Zurückweisung der Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG dieses nunmehr in 1. Instanz ausgesetzt wird. Gegenstand des dem Senat angefallenen Beschwerdeverfahrens ist dabei ausschließlich die Frage, ob das Registergericht die Entscheidung, eine Löschung der Eintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist der Beschwerdeführerin im Amtsverfahren nach § 395 FamFG nicht vorzunehmen, zu Recht getroffen hat. Daraus folgt weiterhin - worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin X zu Recht hinweist -, dass mangels Prüfung eines Anmeldevorganges im vorliegenden Verfahren §16 Abs. 1 HGB keine Anwendung finden kann. Danach genügt dann, wenn durch rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist, zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob im Rahmen von § 16 HGB - wie das Registergericht wohl meint - feststellende Prozessentscheidungen für das Registergericht nicht schlechthin bindend sind. Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob bei Geltung von § 16 HGB, der ausdrücklich auch vollstreckbare Entscheidungen des Prozessgerichts genügen lässt, worunter vorläufig vollstreckbare Urteile (§§ 708, 709 ZPO) und einstweilige Verfügungen (§§ 935, 940 ZPO) fallen, die eine Mitwirkungspflicht des Beklagten oder ein einzutragendes Rechtsverhältnis feststellen (vgl. Ries in Röricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, 2014, § 16 Rn. 9), in bestimmten Fällen, wo die Eintragung im Handelsregister mit nicht zu beseitigenden Folgen verbunden wäre, doch eine rechtskräftige Prozessentscheidung erforderlich sein könnte. Dies wird beispielsweise bei der Löschung einer Firma oder ähnlichen Entscheidungen, wie der Auflösung einer Gesellschaft vertreten (vgl. hierzu Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage, 2004, § 16 Rn. 3; Koch in Staub, HGB, 5. Auflage,2009, §§ 16, Rn. 14; Roth, in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Auflage, 2011, § 16, Rn. 3; RG LZ 1908, 595, Leizsatz). Somit bedarf es diesbezüglich auch keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der Löschung eines Kommanditisten aus dem Handelsregister um eine vergleichbare Entscheidung mit nicht zu beseitigenden Folgen handelt. Jedenfalls in dem hier alleine zu prüfenden Verfahren einer Amtslöschung nach § 395 FamFG kann aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens vorliegend nicht auf die nur vorläufig vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts abgestellt werden, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob das im schriftlichen Vorverfahren am 22.01.2013 ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt überhaupt wirksam durch Zustellung verkündet worden ist (§§ 331 Abs. 3 und 310 Abs. 3 ZPO), was der Verfahrensbevollmächtigte des hiesigen weiteren Beteiligten im Einspruchsverfahren vor dem Landgericht Darmstadt in seinem dortigen Einspruchsschriftsatz vom 11.02.2013 gerügt hat. Allgemein gilt, dass das Löschungsverfahren als selbständig ausgestaltetes Verfahren nicht dazu dient, etwaige Fehler des Anmeldeverfahrens zu korrigieren. Vielmehr hat es den Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen, woraus ein gegenüber dem Anmeldeverfahren stark eingeschränktes Prüfungsrecht des Registergerichts folgt. Im Löschungsverfahren gilt gegenüber dem Anmeldeverfahren - in dem das Gericht über weitgehende Prüfungsrechte und -pflichten verfügt, die das Ziel haben, zum Schutz des Rechtsverkehrs unrichtige Eintragung möglichst zu vermeiden - im Hinblick auf erfolgte Eintragungen vielmehr der Grundsatz der Erhaltung dieser Eintragung (vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.03.2001, Az. 3 W 15/01, zitiert nach juris, und Beschluss vom 17.07.1995, Az. 8 W 82/95, GmbHR, 1995, 723 ff , jeweils zur selben Rechtslage nach der Vorgängervorschrift zu § 395 FamFG, § 142 FGG; Heinemann, a.a.O., § 395, Rn. 1). Dabei ist das Registergericht, auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen, nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Löschung vorzunehmen; diese ist regelmäßig nur dann veranlasst, wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Berechtigter zur Folge haben oder dem öffentlichen Interesse widersprechen würde (vgl. Heinemann, a.a.O., Rn. 28 m.w.N. zur einhelligen Rspr.). Aus diesen allgemeinen Ausführungen folgt, dass die Löschung der nur deklaratorisch wirkenden und bestehenden Handelsregistereintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist nur dann erfolgen könnte, wenn das Registergericht mit ausreichender Sicherheit hätte feststellen können, dass diese Handelsregistereintragung die materielle Rechtslage unzutreffend wiedergeben würde, also sachlich falsch wäre (vgl. zu derartigen wesentlichen sachlichen Mängeln auch Heinemann, a.a.O., Rn. 15). Dies kann derzeit jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Für eine derartige positive Feststellung der materiellen Rechtslage reicht jedenfalls das im schriftlichen Vorverfahren wegen nicht rechtzeitig erfolgter Verteidigungsanzeige ergangene und nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Darmstadts nicht aus. Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der bislang seitens des weiteren Beteiligten nicht erfolgten Reaktion auf ihre Anschreiben, mit denen sie diesen zum Nachweis seiner Aktionärsstellung zum nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister am 21.11.2000 (vgl. BayObLG, Beschluss vom 02.04.2003, Az. 3Z BR 57/03 m.w.N.) aufgefordert hat, reichen für eine positive Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu diesem Zeitpunkt nicht Aktionär der Beschwerdeführerin war, nicht aus. Gerade der von der Beschwerdeführerin gewollte Schluss aus den unterbliebenen Stellungnahmen des weiteren Beteiligten darauf, dass dieser schon zum Zeitpunkt ihrer Handelsregistereintragung nicht deren Aktionär gewesen sei, ist nicht zwingend; zumal, wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin selbst noch im Rahmen der Ergänzungsanmeldung des Formwechsels vom 08.11.2000 den weiteren Beteiligten als ihren Aktionär bezeichnet hat. Gerade im Hinblick auf die Bedeutung dieser Handelsregistereintragung liegt es nicht nahe, dass diese Angabe durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ergänzungsanmeldung wider besseres Wissen oder etwa ins Blaue hinein erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der weitere Beteiligte ausweislich der vorgelegten Kopie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt vom 10.10.2014 (Bl. 231 ff d. A.) einen Depotauszug vom 31.12.1998 vorgelegt hat, der jedenfalls seinen Aktienbesitz zu diesem Zeitpunkt dokumentiert haben soll. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Ansicht des Registergerichts - zumal jedenfalls für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 395 FamFG alleine auf Beweislastgrundsätze oder Grundsätze der Feststellungslast nicht abgestellt werden kann - jedoch auch noch nicht abschließend entschieden werden, dass die derzeitige Eintragung des weiteren Beteiligten als Kommanditist sachlich richtig ist und somit bestehen bleiben muss, da der weitere Beteiligte selbst wohl auch noch keinen unmittelbaren eigenen Nachweis erbracht hat, dass er auch am 21.11.2000 noch Aktionär der Beschwerdeführerin gewesen ist. Hierzu ist er immerhin durch das Registergericht aufgefordert worden, ohne dass er seither im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hat. Im Hinblick darauf, dass bereits ein Verfahren vor dem Prozessgericht anhängig ist, hält es der Senat daher für angemessen, das vorliegende Amtslöschungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG bis zur dortigen rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere dann, wenn die Entscheidung - wie vorliegend - ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. In dem Prozessverfahren vor dem Landgericht Darmstadt ist genau die auch vorliegend entscheidende Frage der Kommanditisteneigenschaft des weiteren Beteiligten zwischen den maßgeblichen Beteiligten - nämlich der hiesigen Beschwerdeführerin und dem hiesigen weiteren Beteiligten - Streitgegenstand. Daraus folgt, dass eine dortige rechtskräftige Entscheidung jedenfalls für die im Rahmen des hiesigen Amtslöschungsverfahrens entscheidende materielle Frage der Kommanditisteneigenschaft des weiteren Beteiligten Bindungswirkung im Rahmen der persönlichen Grenzen der Rechtskraft entfalten kann (vgl. Koch, a.a.O., Rn. 5 m.w.N). Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Registergericht die Aussetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat und dabei die Sach- und Rechtslage grundsätzlich selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen hat. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen zur Frage der Aktionärseigenschaft des weiteren Beteiligten am 20.11.2001 im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt zu einer entsprechenden Feststellung führen könnten, jedenfalls nicht in einem schnelleren und einfacheren Verfahren. Dies gilt trotz der mittlerweile im Prozessverfahren durch den hiesigen weiteren Beteiligten erhobenen vielfältigen Befangenheitsanträge. Somit sind für das Verfahren nach § 395 FamFG keine Gründe ersichtlich, die - auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten - entscheidend gegen eine Aussetzung dieses Verfahrens sprechen, da dieses Verfahren derzeit nicht entscheidungsreif ist. Über diese Aussetzung hatte der Senat zu entscheiden. Eine Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Registergericht alleine zum Zwecke der Aussetzung kam nicht in Frage (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2010, Az. 18 UF 246/10; m.w.N., auch zur Gegenansicht; OLG Rostock, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 10 UF 228/10, jeweils zitiert nach juris; folgt man insoweit dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 7 UF 84/10, zitiert nach juris, dann käme eine Zurückverweisung wegen des auch hier bislang fehlenden Antrages nach § 69 FamFG nicht in Frage). Die Aussetzungsentscheidung des Senats ersetzt die angefochtene Entscheidung. Das Verfahren über die Anmeldung ist aufgrund der Aussetzung jedoch weiterhin bei dem Registergericht anhängig. Dadurch bleibt den Beteiligten die erste Tatsacheninstanz erhalten (vgl. u.a. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Rostock, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2011, Az. 11 UF 147/09, zitiert nach juris; im Ergebnis auch Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 21 FamFG, Rn. 4). Soweit der weitere Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Z hilfsweise die Eintragung eines "Widerspruchs" gegen die Kommanditistenstellung des weiteren Beteiligten beantragt hat, ist die Sache insoweit dem Senat noch nicht angefallen, da das Registergericht über diesen Antrag noch nicht entschieden hat, auch nicht mit seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 11.09.2014. Diese verhält sich zu diesem Antrag nicht, nimmt vielmehr nur auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und auf den Verhandlungstermin vor dem Landgericht Darmstadt am 10.10.2014 Bezug. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine Eintragung eines "Widerspruchs" im Bereich des Handelsregisters gesetzlich lediglich in dem hier nicht einschlägigen § 16 Abs. 3 GmbHG im Zusammenhang mit den bei einer GmbH in deren Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommenen Gesellschaftern vorgesehen sein dürfte (vgl. auch § 9 Abs. 1 HRV). Im Hinblick darauf, dass die Beschwerden aufgrund der Aufhebung des Beschlusses des Registergerichts über die Ablehnung der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG und nunmehrige Aussetzung dieses Verfahrens in erster Instanz jedenfalls teilweise erfolgreich waren, und Gerichtskosten auch anderweitig nicht zu erheben sind, war ein weiterer Ausspruch über die nicht angefallenen Gerichtskosten nicht erforderlich (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, 81 Abs. 1 FamFG). Veranlassung dafür, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nach § 81 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FamFG anzuordnen, besteht nicht. Somit war auch die Festsetzung eines Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren entbehrlich. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.