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Beschluss

20 W 16/15

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0707.20W16.15.0A
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Leitsätze
Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend bzw. analog anwendbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 326.500,63 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend bzw. analog anwendbar. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 326.500,63 EUR. I. Die Erblasserin und der Antragsteller schlossen am 04.03.1972 zu UR-Nr. .../1972 des Notars N1, Stadt1, einen Erbvertrag, der zu Ziffer 1. lautet: "Der Überlebende von uns wird Alleinerbe des gesamten Nachlasses des Vorverstorbenen." Weiterhin vereinbarten sie unter Ziffer 2. dieses Erbvertrages, dass jeder von ihnen berechtigt sein solle, durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam werde. Wegen des weiteren Inhalts, der genauen Einzelheiten und des Wortlauts dieses Erbvertrages wird auf Blatt 37 d. A. verwiesen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der Antragsteller und die Erblasserin noch nicht verheiratet und auch nicht verlobt. Am ...1972 heirateten der Antragsteller und die Erblasserin, nachdem zuvor am ...07.1972 das Aufgebot bestellt worden war. Aus ihrer Ehe ist die am ...1973 geborene Tochter A, geb. ..., hervorgegangen. Diese hat eine Tochter, die am ...2007 geborene A1, die hiesige Antragsgegnerin. Am ...12.1987 wurde die Ehe des Antragstellers mit der Erblasserin rechtskräftig geschieden. Keiner der Vertragsschließenden trat von dem am 04.03.1972 geschlossenen Erbvertrag zurück. Am 24.12.2010 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in welchem sie ihre Enkelin, die Antragsgegnerin, zu ihrer alleinigen Erbin einsetzte und zugunsten ihrer Pflegekraft ein Geldvermächtnis in Höhe von 20.000,-- EUR anordnete. Darüber hinaus verfügte sie im September 2012 auf dem Briefumschlag, in welchem sich das handschriftliche Testament befand, dass ihre Schwester ebenfalls eine Geldsumme von 20.000,-- EUR erhalten solle. Wegen dieser Urkunden wird auf Bl. 39, 40 d. A. verwiesen. Der Antragsteller hat am 13.05.2014 zu UR-Nr. .../2014 des Notars N2, Stadt2, beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, wonach er als Alleinerbe ausgewiesen werde, hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins, wonach seine Enkelin, die Antragsgegnerin, als Alleinerbin ausgewiesen werde. Unter anderem hat er in diesem Antrag ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages mit der Erblasserin weder verheiratet noch verlobt gewesen sei. Die Erblasserin sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht schwanger mit der gemeinsamen Tochter gewesen. Den Erbvertrag hätten sie lediglich zur gegenseitigen Absicherung geschlossen. Sie hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt Vermögen gehabt, das sie dem jeweils anderen Lebenspartner hätten zukommen lassen wollen. Die Entscheidung zu heiraten, hätten sie erst nach der Beurkundung gefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des Antrags wird auf Blatt 57 ff. d. A. Bezug genommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden - Familiengericht - vom 11.07.2014 (Bl. 72 f d. A.) ist den Kindeseltern der Antragsgegnerin im Teilbereich Vertretung im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die elterliche Sorge entzogen und für die Antragsgegnerin Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vertretung im Erbscheinsverfahren angeordnet worden. Rechtsanwältin C ist zur Ergänzungspflegerin bestellt worden. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden - Familiengericht - vom 07.08.2014 (Bl. 81 f d. A.) ist den Kindeseltern der Antragsgegnerin die elterliche Sorge im Teilbereich Vertretung bei der Anfechtung des Erbvertrags vom 04.03.1972 entzogen und insoweit die bereits angeordnete Ergänzungspflegschaft erweitert worden. Auch insoweit ist angeordnet worden, dass der erweiterte Aufgabenkreis durch Rechtsanwältin C ausgeübt werde. In der Folge ist die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre Ergänzungspflegerin, dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 10.08.2014, beim Nachlassgericht eingegangen am 11.08.2014 (Bl. 83 ff. d. A.), den Erbvertrag angefochten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erbvertrag nach allgemeiner Lebenserfahrung und auch in zeitlicher Hinsicht in Erwartung der späteren Eheschließung und des Fortbestandes der Ehe erfolgt sei. Der Erbvertrag habe nicht mehr dem tatsächlichen Willen der Erblasserin entsprochen, wie das nachfolgende Testament vom 24.12.2010 zeige. Die Erblasserin sei dabei ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass der Erbvertrag vom 04.03.1972 durch die Ehescheidung unwirksam geworden sei und sie frei von Todes wegen habe verfügen können. Da sich aus der notariellen Urkunde vom 04.03.1972 nicht ergäbe, dass die Erblasserin über die Bindungswirkung des Erbvertrages ausdrücklich belehrt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Erblasserin sich bis zu ihrem Tode im Irrtum darüber befunden habe, dass sie an den Erbvertrag gebunden sei. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten. Im Hinblick auf die fehlende Belehrung durch den Notar hat er auf Ziffer 2. des Erbvertrages verwiesen. Wegen seines weiteren Vorbringens und desjenigen der Antragsgegnerin im Übrigen wird insgesamt auf den Akteninhalt verwiesen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 104 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht die aufgrund des Antrags des Antragstellers vom 13.05.2014 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, den Erbschein wie beantragt zu erteilen. Es hat die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers aus dem mit der Erblasserin am 04.03.1972 geschlossenen Erbvertrag ergäbe, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hätten. Insoweit handele es sich um vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 BGB, wie sich auch aus Ziffer 2. des Erbvertrages ergäbe. Da keiner der Vertragsbeteiligten von dem Erbvertrag zurückgetreten und die Erbeinsetzung des Antragstellers von der Antragsgegnerin nicht wirksam angefochten worden sei, sei der Erbvertrag nach wie vor wirksam. Eine Anwendbarkeit der §§ 2279 Abs. 2, 2077 BGB käme nicht in Betracht, da die Vertragsbeteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages weder miteinander verheiratet noch verlobt gewesen seien und eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausscheide. Auch die Anfechtung der Erbeinsetzung des Antragstellers greife nicht durch. Unabhängig davon, ob die Anfechtungserklärung formwirksam sei, fehle es an einem Anfechtungsgrund bzw. die Antragsgegnerin habe den Erbvertrag nicht mehr anfechten können, weil das Anfechtungsrecht der Erblasserin zur Zeit des Erbfalls bereits erloschen gewesen sei. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass aufgrund des Scheiterns der Beziehung der Vertragsbeteiligten die wechselseitigen Verfügungen des Erbvertrags keinen Bestand mehr hätten, berufe sie sich auf einen Inhaltsirrtum gemäß den §§ 2281 Abs. 1, 2283, 2078 Abs. 1 BGB. Der Wortlaut des Erbvertrags spreche jedoch schon dagegen, dass die Erblasserin bei Errichtung des Erbvertrags davon ausgegangen sei, der Erbvertrag würde bei einem späteren Scheitern der Beziehung oder einer Ehescheidung unwirksam werden. Überdies habe der Antragsteller vorgetragen, dass der Entschluss zur Eheschließung von den Vertragsbeteiligten erst nach Errichtung des Erbvertrags gefasst worden sei. Der von ihm genannte Beweggrund für den Erbvertrag sei von einer Eheschließung unabhängig gewesen. Überdies hätten die Vertragsbeteiligten sich ausweislich Ziffer 2. ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, ihre jeweilige letztwillige Verfügung rückgängig zu machen. Diese bewusst geregelte Rücktrittsmöglichkeit schließe einen Irrtum über die Wirksamkeit des Erbvertrags für den Fall des Scheiterns der Beziehung aus. Soweit sich die Antragsgegnerin auf einen Irrtum zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages darüber berufe, zur Trennung führende Unstimmigkeiten mit dem Antragsteller würden ausbleiben, könne eine Motivirrtum im Sinne der §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB vorliegen. Hier sei jedoch im Hinblick auf die Scheidung im Jahr 1987 die einjährige Anfechtungsfrist der Erblasserin abgelaufen, was sich auch die Antragsgegnerin zurechnen lassen müsse, §§ 2283, 2285 BGB. Gegen diesen am 08.12.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 08.01.2015 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 117 f d. A.) Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen rügt sie die Rechtsanwendung durch das Nachlassgericht. Es sei davon auszugehen, dass der Entschluss zur Eheschließung vor Stellung des Aufgebots im Juli 1972 gefasst worden sei, § 2077 BGB sei mithin anwendbar. Auch die Anfechtung greife durch, diese sei formwirksam erklärt worden. Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, dass ein Anfechtungsgrund vorliege. Der Erbvertrag könne schon mangels hinreichender Belehrung über die Bindungswirkung eine solche nicht entfalten. Überdies seien die in Ziffer 1. des Erbvertrags getroffenen Verfügungen nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet und eine Annahme sei ebenfalls nicht ausdrücklich erklärt worden. Es stelle sich damit die Frage, ob hier überhaupt eine vertragsmäßige Verfügung vorliege. Im Erbvertrag einseitig getroffene Verfügungen würden an der Bindungswirkung nicht teilnehmen und könnten frei widerrufen werden. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen. Der Antragsteller hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Schriftsatzes vom 28.01.2015 (Bl. 133 d. A.) mitteilen lassen, dass alles vorgetragen sei und hat auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 12.01.2015 (Bl. 124 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Ergänzungspflegerin ist ausweislich der sich aus den bezeichneten Beschlüssen des Familiengerichts ergebenden Wirkungskreise auch berechtigt, insoweit die Antragsgegnerin zu vertreten, §§ 1915 Abs. 1, 1793 BGB (vgl. auch Staudinger/Bienwald, BGB, Neub. 2013, § 1909 Rz. 10). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht die Tatsachen für festgestellt erachtet hat, welche zur Erteilung des vom Antragsteller beantragten Erbscheins erforderlich sind. Es ist zutreffend, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers aus dem von ihm mit der Erblasserin am 04.03.1972 geschlossenen Erbvertrag ergibt. Die nachfolgenden Testamente der Erblasserin stehen dem nicht entgegen, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der zuletzt geäußerten Rechtsauffassung der Beschwerde haben die Vertragsbeteiligten in Ziffer 1. des Erbvertrages vertragsmäßige Verfügungen im Sinne des § 2278 Abs. 1 BGB getroffen. Haben die Vertragsbeteiligten insoweit keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, muss grundsätzlich durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden, ob es sich jeweils um eine vertragsmäßige Bestimmung handelt (vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neub. 2014, § 2278 Rz. 7 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Nach inzwischen herrschender Meinung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Zuwendung zugunsten einer am Abschluss des Erbvertrags beteiligten Person vertragsmäßig getroffen ist (vgl. Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2278 Rz. 9; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2278 Rz. 3, je mit vielfältigen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies muss schon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch hier ohne weiteres angenommen werden, wobei bereits das Nachlassgericht zu Recht ergänzend auf Ziffer 2. des Erbvertrages Bezug genommen hat. Daraus kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die getroffenen Verfügungen nicht frei widerruflich sein sollten, was zusätzlich für die Einordnung der Verfügungen in Ziffer 1. als vertragsmäßig spricht. Nach dieser - auch bei notariellen Urkunden ggf. erforderlichen Auslegung und angesichts der vertraglichen Formulierung der beiderseitigen und inhaltlich klaren Verfügungen in Ziffer 1., ausweislich der beide Vertragsbeteiligte den jeweils anderen als Alleinerben einsetzten, bedurfte es zusätzlicher bzw. ausdrücklicher wechselseitiger Annahmeerklärungen durch den jeweils anderen Vertragspartner und Erklärungsempfänger nicht (vgl. auch Senat OLGZ 1980, 404, zu einseitigen erbvertragsmäßigen Verfügungen; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1941 Rz. 8). Anderenfalls ergäbe überdies - wie gesagt - die Regelung in Ziffer 2. des Erbvertrages keinen Sinn. Ebenfalls zu Recht ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass sich eine Unwirksamkeit des Erbvertrages auch nicht aus den §§ 2279, 2077 BGB vor dem Hintergrund ergibt, dass die nachfolgend geschlossene Ehe zwischen den Vertragsbeteiligten am ...12.1987 rechtskräftig geschieden worden ist. Die genannten Vorschriften sind nicht anwendbar, weil die Vertragsbeteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages weder miteinander verheiratet noch verlobt waren. Dies wird von der Beschwerde auch nicht konkret in Abrede gestellt bzw. anderweitig behauptet. Eine entsprechende bzw. analoge Anwendung der §§ 2279, 2077 BGB auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft scheidet jedochaus, wovon das Nachlassgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen ist (vgl. neben den vielfältigen Nachweisen im angefochtenen Beschluss weiter: Beck/Selbherr in NK-BGB, 4. Aufl., § 2077 Rz. 4, 16; Soergel/Loritz, BGB, 13. Aufl., § 2077 Rz. 14; Litzenburger in BeckOK BGB, Stand 01.05.2015, § 2077 Rz. 1; BayObLG NJWE-FER 2001, 261, zitiert nach juris). Nach dem Wortlaut des § 2077 BGB muss die Eheschließung bzw. das Verlöbnis der Errichtung der Verfügung vorausgehen. Die Beendigung einer eheähnlichen Beziehung bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird vom Gesetzeswortlaut also nicht erfasst. Ein kausaler Irrtum des Erblassers ist in diesen Fällen nicht in dem Maße offensichtlich wie beim Bestehen einer rechtlichen Bindung, d. h. einer Ehe oder eines Verlöbnisses zwischen den Beteiligten. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich bei analoger Anwendung die Eingrenzung der in Betracht kommenden eheähnlichen Verhältnisse schwierig gestalten würde (vgl. Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 2077 Rz. 14); die Beschwerde trägt denn auch hierzu gar keine konkreten Einzelheiten vor. Ohnehin wäre zweifelhaft, ob und inwieweit die für eine Analogie erforderliche unbeabsichtigte Gesetzeslücke noch bestehen könnte, nachdem das Zusammenleben ohne Trauschein schon seit langem zur gesellschaftlichen Normalität gehört und verschiedentlich erwogen wurde, rechtliche auch erbrechtliche Regeln für solche Lebensgemeinschaften zu schaffen, ohne dass sich der Gesetzgeber - anders als etwa in § 10 Abs. 5 LPartG - dazu entschließen konnte (vgl. dazu Leipold ZEV 2003, 330). Schon von daher führt auch die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1961, FamRZ 1961, 364, 366, zu keiner anderen Beurteilung. Soweit dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGB-RGRK, 11. Aufl., Anm. 3 zu § 2077 ausgeführt wird, dass eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht habe, auch dann unwirksam sein könne, wenn die Ehe danach geschieden worden sei und Erblasser und Bedachter zur Zeit der Verfügung noch nicht miteinander verheiratet gewesen seien, ergibt sich aber aus der zur Begründung angegebenen Literaturstelle, dass dies dann der Fall sein soll, wenn der Ehegatte oder Verlobte nicht ausdrücklich in dieser Eigenschaft bedacht worden sei, sondern es genügen müsse, wenn er in Erwartung des Zustandekommens der Ehe bedacht und die Zuwendung nach Eheschließung nicht widerrufen worden sei. Wollte man sich dem anschließen bzw. der bei Staudinger/Otte, BGB, Neub. 2013, § 2077 Rz. 11, niedergelegten und in der Sache nach entsprechenden Rechtsauffassung, nach der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2077 BGB die Anwendung auf alle aus Anlass der Eheschließung bzw. des Verlöbnisses errichteten Verfügungen unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Willenserklärungen gebiete, ergäbe sich hier nichts anderes. Die insoweit unterschiedlichen Auffassungen können mithin dahinstehen. Es kann hier nämlich gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbeteiligten den Erbvertrag in Erwartung ihrer Eheschließung geschlossen haben. Der Antragsteller hat vielmehr ausgeführt und dies eidesstattlich versichert, dass die Vertragsbeteiligten die Entscheidung zu heiraten erst nach der Beurkundung gefasst hätten und der Beweggrund für den Abschluss des Erbvertrags ein anderer - insbesondere die gegenseitige Absicherung - gewesen sei. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen Erbvertrag und Eheschließung, auf den die Antragsgegnerin insoweit abstellt, widerlegt dies nicht. Er allein lässt nicht den Schluss darauf zu, die vertragsmäßigen Verfügungen seien demgegenüber aus Anlass einer Eheschließung bzw. eines Verlöbnisses errichtet worden. Ebenfalls zu Recht hat das Nachlassgericht die von der Ergänzungspflegerin für die Antragsgegnerin erklärte Anfechtung der Erbeinsetzung des Antragstellers im Erbvertrag vom 04.03.1972 insgesamt nicht durchgreifen lassen. Zutreffend in diesem Zusammenhang ist allerdings der Einwand der Beschwerde, dass diese Anfechtungserklärung nicht gemäß § 2282 Abs. 3 BGB der notariellen Beurkundung bedurfte. Nach einhelliger Auffassung gilt diese Vorschrift lediglich für die Anfechtungserklärung durch den Erblasser, nicht dagegen für diejenige durch andere Personen (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2282 Rz. 1; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2282 Rz. 5, je m. w. N.). Es fehlt aber an einem Anfechtungsgrund. Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerde darauf abstellt, die Anfechtung sei auch deshalb erfolgt, weil der Notar nicht ausdrücklich über die Bindungswirkung des Erbvertrags belehrt habe und dieser damit keine Bindungswirkung habe entfalten können, vermag dies hier eine Anfechtung nicht zu begründen. Zutreffend ist zwar, dass ein zur Anfechtung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigender Inhaltsirrtum grundsätzlich auch darin liegen kann, dass sich der Erblasser bei Abschluss eines Erbvertrags über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die bei ihm im Gegensatz zum Testament bestehende Bindungswirkung im Unklaren war (vgl. Senat FamRZ 1998, 194; BayObLG FamRZ 1997, 1430, je m. w. N. und zitiert nach juris). Hinreichende Anhaltspunkte für einen derartigen Irrtum der Erblasserin hat die insoweit darlegungs- und feststellungsverpflichtete Antragsgegnerin (vgl. dazu Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2078 Rz. 11; § 2281 Rz. 5 m. w. N.) jedoch nicht dargetan. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Irrtum behauptet wird, der im Gegensatz zu Inhalt und Wortlaut des errichteten Erbvertrags steht; auf diesen ist aber als Haupterkenntnisquelle abzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1430). Ungeachtet der Frage, ob eine darüber hinausgehende notarielle Belehrung über die grundsätzliche Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen des Erbvertrags erfolgt ist, ergibt sich die Bindungswirkung nämlich bereits hinreichend deutlich aus Ziffer 2. des Erbvertrages, der im Einzelnen die Anforderungen an und die Folgen eines Rücktritts regelt. Daraus ergibt sich auch für den Laien, dass die Verfügungen in Ziffer 1., auf die sich Ziffer 2. erkennbar nur beziehen kann, ansonsten Bindung entfalten. Aus dem bloßen Umstand, dass die Erblasserin in den Jahren 2010/2012 erneut testiert hat, ohne zuvor vom Erbvertrag zurückzutreten, lässt sich noch nicht zwingend der Schluss ziehen, sie sei sich bei Abschluss eines Erbvertrags über die generelle Bindungswirkung der Verfügungen im Unklaren gewesen. Auch soweit die Antragsgegnerin die Anfechtung weitergehend darauf gestützt hat, die Erblasserin habe sich bis zu ihrem Tod in der irrigen Annahme befunden, dass aufgrund des Scheiterns der Beziehung zum Antragsteller die vertragsmäßigen Verfügungen des Erbvertrages keinen Bestand mehr hätten und der Erbvertrag mit der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr wirksam sei, liegen die Voraussetzungen der §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1 BGB für einen Inhaltsirrtum nicht vor. Mit dem Nachlassgericht kann von einem solchen Irrtum der Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags schon nach dessen Inhalt nicht ausgegangen werden. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals auf Ziffer 2. des Erbvertrages zu verweisen, aus dem sich mit hinreichender Deutlichkeit eine grundsätzliche Bindungswirkung an die vertragsmäßigen Verfügungen ergibt. Darüber hinaus lässt sich aus dem Erbvertrag ein Zusammenhang zwischen Vertragsschluss und späterer Eheschließung der Vertragsschließenden in keiner Weise entnehmen. Zu Recht hat das Nachlassgericht weiter darauf abgestellt, dass nach dem Vortrag des Antragstellers, den er eidesstattlich versichert hat, hier davon ausgegangen werden muss, dass im Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses der Entschluss zur Eheschließung noch nicht getroffen war und dieser gemeinsam erst nach Errichtung des Erbvertrages gefasst worden ist. Das Nachlassgericht hat den vom Antragsteller insoweit vorgetragenen Beweggrund der Vertragsbeteiligten für den Abschluss des Erbvertrags zutreffend als durchaus nachvollziehbar gewürdigt (Seite 3 des angefochtenen Beschlusses). Dieser bestand unabhängig von einer etwaigen Eheschließung. Dann bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin bei Abschluss des Erbvertrags irrig davon ausgegangen wäre, die Vertragsbeteiligten würden heiraten und für diesen Fall sei der Erbvertrag mit der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr wirksam, sie sich mithin über eine diesbezügliche Bindungswirkung des Erbvertrags im Irrtum befand. Der von der Beschwerde hervorgehobene zeitliche Zusammenhang zwischen Erbvertrag und Eheschließung bzw. Aufgebotsbestellung rechtfertigt insoweit keine anderweitige Beurteilung, auch nicht vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin angenommenen Lebenserfahrung. Bereits die Regelungen der Vorschriften der §§ 2279, 2077 BGB sollen - unter Zugrundelegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - einer allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung tragen (vgl. dazu BGHZ 154, 336, dort auch Ablehnung einer analogen Anwendung des § 2077 BGB in anderem Zusammenhang). Die darin getroffenen Regelungen können angesichts der vielfältig denkbaren und individuell unterschiedlichen Motivlagen nicht ohne weiteres auf andere Lebenssituationen übertragen werden, zumal die auch insoweit darlegungs- und feststellungsbelastete Antragsgegnerin die vom Antragsteller dargestellte Motivlage nicht mit hinreichend konkreten Tatsachen, die einen anderweitigen Schluss rechtfertigen könnten, zu widerlegen vermag. Auch insoweit vermag der bloße Umstand der Errichtung nachfolgender und vom Erbvertrag abweichender Testamente hierfür nicht auszureichen. Insofern ist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testierung an den Erbvertrag lediglich nicht mehr gedacht hatte, was - insoweit ist dem Nachlassgericht zu folgen - eine Anfechtung nicht rechtfertigen könnte. Letztendlich sind die Ausführungen des Nachlassgerichts zur Anfechtung der Antragsgegnerin im Hinblick auf einen etwaigen Motivirrtum nach den §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB zutreffend, der darauf gestützt wird, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages irrig davon ausgegangen, zur Trennung führende Unstimmigkeiten mit dem Antragsteller würden ausbleiben. Ein solcher scheitert zum einen bereits an den obigen Ausführungen. Lag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Entschluss zur Eheschließung nicht vor und beruhte der Abschluss des Erbvertrages vielmehr auf anderen Gründen, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin den Erbvertrag in Kenntnis des weiteren Verlaufs der Beziehung nicht abgeschlossen hätte. Voraussetzung für eine Anfechtung ist nämlich stets, dass anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben haben würde (vgl. Münchener Kommentar/Musielak, a.a.O., § 2281 Rz. 7). Eine solche Annahme liegt überdies auch vor dem Hintergrund völlig fern, dass für diesen Fall eine Lösung vom Erbvertrag nach Ziffer 2. unproblematisch möglich gewesen wäre. An den Nachweis derartiger Anfechtungsgründe sind aber grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2281 Rz. 5; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2281 Rz. 11). Zum anderen hat das Nachlassgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche Irrtumsanfechtung durch die Antragsgegnerin wegen Versäumnis der Anfechtungsfrist der §§ 2283 Abs. 1, 2285 BGB nicht durchgreifen könnte. Die einjährige Frist des § 2283 Abs. 1 BGB beginnt grundsätzlich mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, wobei der Erblasser alle Tatsachen kennen muss, die erforderlich sind, um die Sachlage richtig zu beurteilen; bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sicheren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern der Erwartung (vgl. die Nachweise bei Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2283 Rz. 1). Ohne Zweifel begann diese Frist hier jedenfalls mit der rechtskräftigen Scheidung am 02.12.1987 zu laufen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.04.2009, 3 U 43/08, zitiert nach juris). Anhaltspunkte für eine spätere Kenntniserlangung im oben genannten Sinne können dem Vorbringen der Antragsgegnerin, die auch insoweit darlegungsund beweispflichtig ist, nicht entnommen werden. Den Ablauf der Anfechtungsfrist für die Erblasserin hat sich mithin gemäß § 2285 BGB auch die Antragsgegnerin zurechnen zu lassen. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht insoweit aus dem Gesetz ergibt, §§ 22, 25 GNotKG. In Anwendung der §§ 81, 84 FamFG hat es der Senat trotz Erfolglosigkeit der Beschwerde vorliegend als nicht billigem Ermessen entsprechend angesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren anzuordnen, wobei dahinstehen kann, ob solche auf Seiten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren überhaupt entstanden sind. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat an den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1 GNotKG orientiert. Er hat darin die unbeanstandet gebliebene Angabe des Antragstellers im Erbscheinsantrag zugrundegelegt. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.