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Beschluss

20 W 257/13

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0714.20W257.13.0A
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Leitsätze
Die Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefbogens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht im Zwangsgeldverfahren durchgesetzt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben, soweit er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 700,00 nebst Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten enthält.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefbogens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht im Zwangsgeldverfahren durchgesetzt werden. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben, soweit er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von Euro 700,00 nebst Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten enthält. Der Beschwerdeführer ist als alleiniger Liquidator der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Auf seine statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde vom 15.08.2013 (Bl. 82 der Registerakte) ist der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 31.07.2013 (Bl. 79 f der Registerakte) insoweit aufzuheben, als das Registergericht dort gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 700,00 Euro festgesetzt und ihm insoweit die Verfahrenskosten auferlegt hat. Lediglich insoweit ist dem Senat eine Beschwerde zur Entscheidung angefallen. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gleichzeitig auch Einspruch gegen das in dem Beschluss des Registergerichts ebenfalls angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR eingelegt haben, wäre eine Zuständigkeit des Senats demgegenüber nicht eröffnet, da über einen derartigen Einspruch nicht der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hätte, sondern zunächst das Registergericht in eigener Zuständigkeit (§ 390 FamFG). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist begründet, weil die dem Zwangsgeldverfahren und damit der Zwangsgeldfestsetzung und der dieser vorausgehenden Zwangsgeldandrohung vom 22.05.2013 (Bl. 76 der Registerakte) zu Grunde liegende Auffassung des Registergerichts, es könne den Beschwerdeführer unter Androhung eines Zwangsgeldes auffordern, gemäß §§ 35a, 71 Abs. 5 GmbHG einen aktuellen Geschäftsbogen der Gesellschaft vorzulegen, keine gesetzliche Grundlage hat. Mangels einer derartigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung vielmehr formell rechtswidrig ergangen, da vorliegend die Voraussetzungen, unter denen ein Zwangsgeldverfahren nach § 388 ff FamFG mit dem vom Registergericht verfolgten Ziel hätte durchgeführt werden dürfen, nicht vorliegen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 06.11.2014 (Az. 20 W 442/11, nicht veröffentlicht) entschieden, dass eine Zwangsgeldandrohung gemäß § 14 HGB, § 388 Abs. 1 FamFG zur Durchsetzung der Vorlage des Musters eines aktuellen Geschäftsbriefes nicht zulässig ist. Daran hält der Senat fest. § 14 HGB ist insoweit nach seinem Anwendungsbereich, der nur Pflichten zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister umfasst, schon nicht eröffnet, da eine derartige gesetzliche Pflicht für das auch vorliegend von dem Registergericht verfolgte Ziel der Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefbogens nicht besteht. Zwar mag das Registergericht eine derartige Geschäftsbriefvorlage - aufgrund seiner eigenen Zweifel, ob der Beschwerdeführer im Schriftverkehr für die Gesellschaft in deren Briefbögen auf die bestehende Liquidation hinweist - im Hinblick auf §§ 35a, 71 Abs. 5 GmbHG und der dort normierten zwingenden Anforderungen an die Angaben auf Geschäftsbriefen - im Rahmen einer weiteren Amtsermittlung nach § 26 FamFG für sinnvoll erachtet haben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erfüllung der vom Registergericht angeforderten Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefes folgt jedoch weder aus § 35a GmbHG noch aus § 71 Abs. 5 GmbHG. Die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 35a, 71 Abs. 5 GmbHG fällt im Übrigen auch nicht unter § 14 HGB, sondern ausschließlich unter § 79 Abs. 1, S.1, 1. Halbs. GmbHG, dessen Sinn in der Erzwingung der Angaben auf Geschäftsbriefen nach §§ 35a, 71 V GmbHG liegt, die § 14 HGB von seinem Anwendungsbereich her nicht leisten kann (vgl. Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., 2012, § 79, Rn. 1). Aber auch aus § 79 Abs. 1, S. 1 , 1. Halbs. GmbHG folgt keine Pflicht des Geschäftsführers oder Liquidators zur Vorlage eines aktuellen Geschäftsbriefes, sondern es wird das Registergericht lediglich ermächtigt, diese im Falle der Nichtbefolgung von §§ 35a, 71 Abs. 5 GmbHG durch ein Zwangsgeld zur Beachtung der dort geregelten Form der Geschäftsbriefe anzuhalten. Da das Registergericht somit eine nicht im Zwangsgeldverfahren erzwingbare Handlung unter Zwangsgeldandrohung/-Festsetzung verlangt hat, ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch nicht durch § 391 Abs. 2 FamFG beschränkt. Danach kann dann, wenn ein Zwangsgeld nach § 389 FamFG festgesetzt ist - also weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt, noch Einspruch erhoben worden ist - die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgeldes nicht gerechtfertigt gewesen ist. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn das Zwangsgeldverfahren - wie auch vorliegend - von vorneherein unzulässig war (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.1985, Az. 15 W 113/84, RPfleger 1985, 302 f, m.w.N.; Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 391, Rn. 4). Somit bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer - wie von diesem beantragt - eine Wiedereinsetzung in die im Androhungsschreiben gesetzte Einspruchsfrist hätte bewilligt werden können und müssen.