Beschluss
20 WLw 2/15
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0125.20WLW2.15.0A
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Leitsätze
Für eine Klage, mit welcher ein im Ausbietungsverfahren über die Verpachtung einer Staatsdomäne unterlegener Bewerber Einsicht in die Akten des Auswahlverfahrens begehrt, ist nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet, sondern der ordentliche Rechtsweg. Dabei handelt es sich nicht um eine Landpachtsache, die der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte unterfällt, vielmehr sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und zum Landwirtschaftsgericht ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Wiesbaden verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 EURO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage, mit welcher ein im Ausbietungsverfahren über die Verpachtung einer Staatsdomäne unterlegener Bewerber Einsicht in die Akten des Auswahlverfahrens begehrt, ist nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet, sondern der ordentliche Rechtsweg. Dabei handelt es sich nicht um eine Landpachtsache, die der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte unterfällt, vielmehr sind die allgemeinen Zivilgerichte zuständig. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und zum Landwirtschaftsgericht ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 EURO. I. Der Kläger ist Landwirt und hatte sich im Frühjahr 2013 auf eine öffentliche Ausbietung neben einer Vielzahl anderer Bewerber ebenfalls als neuer Pächter für die Hessische Staatsdomäne A in Stadt1 durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der B ... mbH (im Folgenden: B) beworben. Mit Schreiben vom 23. August 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Entscheidung bezüglich der Verpachtung der Staatsdomäne nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Im September 2013 entnahm der Kläger einer Pressemitteilung, dass die Verpachtung der Domäne an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Landwirten C und D erfolgt sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 und 7. März 2014 verlangte der Kläger gegenüber der B Auskunft darüber, welche Vergabebedingungen bei der Auswahl des jetzigen Pächters eine Rolle gespielt hätten und begehrte Akteneinsicht. Dies wurde seitens der B zuletzt durch Anwaltsschriftsatz vom 17.März 2014 abgelehnt. Mit der am 23. März 2014 bei dem Amtsgericht Rüdesheim - Landwirtschaftsgericht - eingereichten und gegen das Land Hessen gerichteten Klageschrift begehrt der Kläger Akteneinsicht in die Akte der B betreffend die Auswahlbedingungen und Auswahlgründe der Verpachtung der Staatsdomäne A in Stadt1 an die C und D GbR. In der Klageschrift hat der Kläger die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei über öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns verpflichtet, ihm zumindest Einsicht in seinen eigenen Aktenvorgang und den Vorgang betreffend die C und D GbR zu gewähren. Der Auskunftsanspruch werde auf § 242 BGB gestützt, da zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung bestehe und der Kläger sich nicht selbst in zumutbarer Weise die erforderliche Auskunft beschaffen könne, zu deren Erteilung der Beklagte unschwer in der Lage sei. Dem Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei trotz der Einschaltung der B eine Flucht in das Privatrecht verboten und er sei an die Grundrechte gebunden. Er gehe davon aus, dass durch eine unsachgemäße Auswahl des Neupächters gegen Art. 3 GG verstoßen worden sei. Das beklagte Land sei auch passivlegitimiert, da das Verfahren trotz der Einschaltung der B durch das Land Hessen, welches auch als Verpächter auftrete, beherrscht werde. Er habe den Verdacht, dass das beklagte Land unter Verletzung der von ihm selbst vorgegebenen Vergabedingungen den Zuschlag an die GbR erteilt habe. Hierdurch sei ihm ein erheblicher Nachteil entstanden, da bei Einhaltung der Vergaberichtlinien mit größter Wahrscheinlichkeit mit ihm ein Pachtvertrag über die Domäne abgeschlossen worden wäre. Hieraus erwachse ihm ein Recht auf Akteneinsicht, um die Rechtmäßigkeit der Vergabe zu überprüfen und sodann gegebenenfalls seine Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Neuvergabe der Domäne geltend zu machen. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, der Kläger habe als Voraussetzung für die Teilnahme an dem Verpachtungsverfahren schriftlich auf jedwede Rechte verzichtet. Im Übrigen sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert, weil Einsicht in die Akten der B begehrt werde, bei welcher es sich um ein eigenständiges Rechtssubjekt handele. Im Übrigen gehe es hier nicht um einen verwaltungsrechtlichen, sondern um einen rein zivilrechtlichen Vorgang, bei welchem der Grundstückseigentümer unter Auswahl aus den eingegangenen Angeboten eine Entscheidung zur Verpachtung getroffen habe. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 Widerklage mit dem Antrag auf Feststellung erhoben, dass der Kläger nie eine Rechtsposition erworben habe, die ihm einen Anspruch auf Anpachtung der Staatsdomäne A in Stadt1 generiert hätte. Nachdem der Kläger erklärt hatte, er berühme sich - jedenfalls derzeit - nicht eines Anspruchs auf Abschluss eines Pachtvertrages, wurde die Widerklage durch das beklagte Land zurückgenommen. In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es sich nach seiner Auffassung bei dem Verfahren auf Auskunft und Akteneinsicht nicht um eine Landwirtschaftssache i. S. d. § 1 Nr. 1 a LwVG handele, so dass beabsichtigt sei, das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Daraufhin beantragte der Kläger hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreites an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Mit dem am 11. August 2015 verkündeten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 102 -105 d. A.), erklärte das Amtsgericht den Zivilrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Mainz. Außerdem wurden die Kosten der Widerklage dem Beklagten auferlegt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 erfolgte seitens des Amtsgerichts Rüdesheim eine Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend, dass die Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden (nicht: Mainz) erfolge. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 21. August 2015 zugestellten Beschluss hat das beklagte Land mit am 26. August 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Es ist der Auffassung, es sei eine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben, weil der Kläger sich beruhend auf seiner erfolglosen Bewerbung um Anpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes Schadensersatzansprüche berühme, was sich jedenfalls nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteile. Deshalb sei der Verwaltungsrechtweg hier nicht eröffnet. Soweit die B sich selbst ein Schema zur Verfahrensdurchführung entwickelt habe, sei dies kein verwaltungsförmliches Verfahren mit hoheitlichen Anweisungsrechten, sondern lediglich die "Abarbeitungsschablone eines Großverpächters", wie sie beispielsweise auch durch die Kirchen verwendet werde. Hieraus könne nicht hergeleitet werden, dass ein förmliches Verwaltungsverfahren vorläge und deshalb die Akteneinsicht nach öffentlichem Recht abzuwickeln sei. Die Kosten der Widerklage seien dem Kläger aufzuerlegen, da dieser sich insbesondere auch noch in seinem Schriftsatz vom 19. März 2015 zunächst explizit auf einen Anspruch auf Neuvergabe der Domäne berufen habe. Der Kläger ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt die angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung. II. Die gegen den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie wurde insbesondere nach den gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 1 Nr. 1a, 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses und Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht Wiesbaden als zuständiges Zivilgericht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sieht der Senat eine öffentlichrechtliche Streitigkeit und damit eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht für gegeben. Ob eine Streitigkeit dem ordentlichen Rechtsweg oder dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei soll es regelmäßig darauf ankommen, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der beteiligte Träger hoheitlicher Gewalt bzw. ein von ihm beauftragter Rechtsträger der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 = NJW 1974, 2087 und vom 10. April 1986 = BGHZ 97, 312 = MDR 1986, 822 = NJW 1986, 2359). Im vorliegenden Fall will der Kläger letztlich einen Schadensersatzanspruch durchsetzen, weil er meint, bei der Entscheidung über die Auswahl des neuen Pächters für die Staatsdomäne zu Unrecht übergangen worden zu sein. In diesem rechtlichen Zusammenhang steht auch der hier zunächst geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht. Besondere gesetzliche Vorschriften für die Auswahl des Pächters bei der Entscheidung des Landes als Eigentümer der Staatsdomänen bestehen nicht. Deshalb kommt hier auch die Anwendung der Zwei-Stufen-Theorie, bei welcher insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung kommunaler oder auch sonstiger öffentlicher Einrichtungen bezüglich des Rechtsweges differenziert und die Entscheidung auf der ersten Stufe über die Zulassung zur Nutzung dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen wird, nicht in Betracht, da dort jeweils dem öffentlichen Recht zuzuordnende gesetzliche Vorschriften bestehen, die den Zugang zu der öffentlichen Einrichtung regeln, auch wenn die nachfolgende Nutzung selbst privatrechtlich geregelt wird und deshalb daraus folgende Streitigkeiten dem ordentlichen Rechtsweg unterfallen (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, 59 ; BGH NVwZ-RR 1992, 233; BayVGH NJW 2013, 249). Auch auf die im Zusammenhang mit der Verpachtung und dem Verkauf von Agrarflächen in den neuen Bundesländern ergangenen Entscheidungen und Literaturstellen , in welchen die Frage des Rechtsweges ohnehin ebenfalls konträr diskutiert wird, kann in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden, weil dort im Unterschied zum vorliegenden Fall durch den Einigungsvertrag und das Treuhandgesetz die Privatisierung als öffentliche Aufgabe des Staates ausgestaltet und geregelt ist (vgl. hierzu OLG Naumburg AgrarR 1996, 220; VG Berlin VIZ 1994, 141; OVG Berlin NJW 1991, 715; Peinemann AgrarR 1995, 225 ff; Comes/Binroth AgrarR 1995, 165 ff; Schwarz ZOV 1996, 88 ff). Vorliegend handelt das beklagte Land bei der Verwaltung des staatlichen Eigentums an den Staatsdomänen als Eigentümer ausschließlich fiskalisch und ohne Bindung an spezialgesetzliche Vorgaben, so dass die hieraus resultierenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht dem Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Februar 1995 - Az. 3 O 26/94- dok. bei Juris; siehe auch BVerwG DVBl. 1993, 654; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 40 Rn. 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Land als Eigentümer bei der Entscheidung über die Verpachtung möglicherweise einer Bindung an die Grundrechte, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder dem Willkürverbot als Ausfluss der Rechtsstaatsgarantie des Art. 19 GG unterliegt oder eine Selbstbindung an zuvor aufgestellte verwaltungsinterne Richtlinien eingetreten sein kann, wie der Kläger dies vorliegend wohl geltend machen will (vgl. hierzu BGH MDR 1970, 214 und BGHZ 155, 166; von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 1 Rn. 228ff; VGH Kassel NVwZ 2003, 874), da derartige Bindungen - wenn sie denn bestehen -unabhängig vom Rechtsweg zu beachten wären (so auch OVG Sachsen-Anhalt a.a.O.; KG - Kartellsenat- NZBau 2015, 323). Ist somit wegen des privatrechtlichen Bezuges des Handelns des Landes bei der fiskalischen Entscheidung über die Verpachtung der Staatsdomäne der ordentliche Rechtsweg eröffnet, so ist innerhalb dieses Rechtsweges weiter zu differenzieren, ob der allgemeine Zivilrechtsweg eröffnet ist oder ob es sich um eine Landpachtsache im Sinne des § 1 Nr. 1a LwVG handelt, die streitwertunabhängig dem Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht zugewiesen ist, wobei § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG auch auf das Verhältnis zwischen Prozessgericht und Landwirtschaftsgericht anzuwenden ist (vgl. BGH AgrarR 2000, 232). Gemäß § 2 LwVG sind die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte u. a. zuständig für Verfahren, welche die Landpacht im Übrigen - in Abgrenzung zu den in § 1 Nr. 1 LwVG genannten besonderen Landpachtverfahren - betreffen. Mit der Regelung des § 1 Nr. 1 a LwVG sollte aus der Sicht des Gesetzgebers die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte möglichst weit gefasst werden, um entsprechend den zum Gesetzesentwurf gefassten Beschlüssen des Rechtsausschusses eine Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für alle Streitigkeiten aus Landpachtverträgen zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 10/3830, S. 27 ff; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 66 ff; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 1 Rn. 74ff). Damit soll durch die Vorschrift insbesondere eine Doppelspurigkeit zwischen Landwirtschaftsgerichten und Zivilgerichten beseitigt werden (vgl. OLG Hamm RdL 1988, 19). Die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten nach § 1 Nr. 1 a LwVG erstreckt sich deshalb nicht nur auf alle Ansprüche, in denen der geltend gemachte Anspruch auf eine Vorschrift des Landpachtrechtes gestützt wird, sondern umfasst auch sämtliche Streitigkeiten über Ansprüche aus der Abwicklung derartiger Landpachtverhältnisse und der sich hieraus ergebenden Nebenansprüche sowie Ansprüche, die erst nach der Beendigung des Landpachtverhältnisses aus dessen Abwicklung entstehen. Des Weiteren ist von einer Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichtes dann auszugehen, wenn neben den Vorschriften des Landpachtrechtes konkurrierend auch allgemeine Vorschriften des BGB zur Anwendung kommen können oder der Streit sich gerade darum dreht, ob ein wirksamer Landpachtvertrag im Sinne des § 585 BGB gegeben ist (vgl. Ernst, LwVG, a.a.O., § 74 Rn. 78; Barnstedt/Steffen, LwVG, a.a.O., § 1 Rn. 78). Auch unter Berücksichtigung eines in diesem Sinne weit gefassten Begriffes der Landpacht unterfällt jedoch die hier gegebene Streitigkeit, deren Durchsetzung letztlich der geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch dienen soll, nicht der Vorschrift des § 1 Nr. 1 a LwVG. Denn zur Begründung eines Landpachtverhältnisses ist es vorliegend gerade nicht gekommen und der Kläger leitet seinen Anspruch auch nicht aus den Vorschriften des BGB über die Landpacht ab, vielmehr meint er, aus allgemeinen rechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Art. 3 GG sowie dem Willkürverbot und einer Selbstbindung des Staates in Bezug auf interne Richtlinien einen Schadensersatzanspruch herleiten zu können, weil er davon ausgeht, bei der Entscheidung über die Verpachtung einer Staatsdomäne zu Unrecht übergangen worden zu sein. Für diesen aus allgemeinen Vorschriften und Rechtsgrundsätzen hergeleiteten Anspruch erachtet der Senat nicht die Landwirtschaftsgerichte, sondern die allgemeinen Zivilgerichte für zuständig (so auch OLG Karlsruhe AgrarR 1991, 278 für einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung einer Gemeinde zum Abschluss eines Pachtvertrages über in deren Eigentum stehenden landwirtschaftliche Fläche; ebenso Ernst, LwVG, a.a.O., § 1 Rn. 79; Barnstedt/Steffen, LwVG, a.a.O., § 1 Rn.79; anderer Auffassung wohl OLG Stuttgart, RdL 1991, 328; vgl. zu einem derartigen Anspruch im Zusammenhang mit der Vergabe eines Stipendiums auch LG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2015 -10 S 125/14-dok. bei Juris). Ist somit nach Auffassung des Senates eine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben, so ist ausgehend von dem insoweit zu schätzenden Streitwert eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Senates zu der Höhe des von ihm letztlich erstrebten Schadensersatzes erklärt, er gehe davon aus, dass mit einem landwirtschaftlichen Betrieb wie der hier betroffenen Staatsdomäne ein jährlicher Nettogewinn von ca. 200,- EUR je ha erwirtschaftet werden könne, was auch von dem Beklagtenvertreter aus dessen fachlicher Sicht nicht in Zweifel gezogen wurde. Berücksichtigt man ferner, dass das Land Hessen Pachtverträge über seine Staatsdomänen üblicherweise über eine Laufzeit von 18 Jahren abschließt (vgl. hierzu Antwort der Hessischen Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf eine kleine Anfrage in Drucks. 18/7257 des Hessischen Landtages vom 21. Mai 2015) und die Staatsdomäne ausweislich der Angebotsunterlage der B eine Gesamtfläche von 134 ha aufweist und nicht nur lediglich 74 ha umfasst wie dies in der vorgenannten Antwort der Ministerin angegeben wurde, so ist die gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG maßgebliche Streitwertgrenze von 5.000,- EUR jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Umstandes überschritten, dass für Auskunftsklagen üblicherweise für die Gebühren und die Zuständigkeit nur ein Bruchteil des letztlich verfolgten Hauptanspruches maßgeblich sein kann, der üblicherweise mit 1/4 bis 1/5 bemessen wird (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Auskunft" m.w.N.). Deshalb war der amtsgerichtliche Beschluss, mit dem der Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen wurde, aufzuheben und der Rechtsstreit auf den höchst hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht Wiesbaden zu verweisen. Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss außerdem die Kosten der Widerklage nach deren Rücknahme dem Beklagten auferlegt hat, ist gegen diese isolierte Teilkostenentscheidung ebenfalls Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde führt insoweit bereits deshalb zum Erfolg, weil bei der Rücknahme einer Widerklage eine Teilkostenentscheidung nicht veranlasst ist, sondern diese im Verhältnis zur Klage entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig zu verteilen sind, worüber im Hinblick auf die noch ungewissen Gesamtkosten und die sich hierauf beziehende Quotelung nicht vorab, sondern erst in der durch das letztlich durch das zuständige Gericht zu treffenden Endentscheidung zu entscheiden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 269 Rn. 18 b und 19 a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 269 Rn. 42/45). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in dem Zwischenstreit über die Zuständigkeit war bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1993, 2541 ; OLG Schleswig MDR 2009, 1129 ; Zöller/Lückemann, ZPO, a.a.O., § 17b GVG Rn. 4 m.w.N.). Da letztlich weder die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts noch des Verwaltungsgerichts als gegeben angesehen wurde, sondern die Zuständigkeit des Landgerichts als allgemeines Zivilgericht bestimmt wurde, ist von einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen beider Parteien auszugehen und die Kosten gegeneinander aufzuheben. Bezüglich der Gerichtskosten wird hinsichtlich des Landes die Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 und 5 GKG zu berücksichtigen sein. Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 5.000 EURO geschätzt. Der Senat hat gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Zuständigkeit für eine Klage auf Auskunft bzw. letztlich Schadensersatz gegen einen Hoheitsträger im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen bisher obergerichtlich nicht geklärt ist und von grundsätzlicher Bedeutung erscheint.