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Beschluss

20 W 328/14

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0802.20W328.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt. I. Der Erblasser war ausweislich der vorgelegten Sterbeurkunde vom XX.XX.2010 (Bl. 5 d. A.) mit der Beteiligten zu 3. nach deutschem Recht verheiratet. Es existieren drei gemeinschaftliche Kinder, dazu gehört auch der Beteiligte zu 1. Wegen der Geburtsurkunden der Abkömmlinge wird auf Bl. 8 ff. d. A. verwiesen. Nachdem der Beteiligte zu 1., dessen Bruder A und die Beteiligte zu 3. beim Nachlassgericht wegen eines Erbscheins vorgesprochen hatten (vgl. dazu die Aktenvermerke vom 01.11.2010 und 12.01.2011, Bl. 13R, Bl. 15R d. A. und das Schreiben Bl. 16R d. A.), hat die Beteiligte zu 3. mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2012 und 06.08.2012 (Bl. 22, 23 d. A.) gemäß § 1961 BGB als Gläubigerin beantragt, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3. beabsichtige, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend zu machen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 24 d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet und die Beteiligte zu 2. zur Nachlasspflegerin bestellt. Der Wirkungskreis umfasste danach die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Die Nachlasspflegerin sollte ihre Tätigkeit berufsmäßig ausüben. Vor Erlass dieses Beschlusses waren weitere Anhörungen bzw. Beteiligungen durch das Nachlassgericht nicht vorgenommen worden. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist lediglich den Beteiligten zu 2. und 3. übermittelt worden. Nachdem die Beteiligte zu 2. zur treuen und gewissenhaften Führung des Amtes verpflichtet und die Bestellungsurkunde ausgehändigt worden war (vgl. das Protokoll ohne Datum Bl. 22 d. A.), ist diese als Nachlasspflegerin tätig geworden und hat mehrfach dem Nachlassgericht berichtet. Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 30.09.2013 (Bl. 61 ff. d. A.) ist ihr für ihre Tätigkeit ein aus dem Nachlass zu erstattender Anspruch in Höhe von 2.286,53 EUR festgesetzt worden. Erstmals durch Verfügung des Nachlassgerichts vom 14.07.2014 (Bl. 62 d. A.) sind dem Beteiligten zu 1. - dem Beschwerdeführer - beide Beschlüsse und der zugrundeliegende Vergütungsantrag übermittelt worden. Dieser hat am 21.07.2014 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts (Bl. 85 d. A.) das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegend angegriffenen Beschluss eingelegt, das er mit mehreren Schriftsätzen, auf deren Inhalt verwiesen wird, begründet hat. Durch Beschluss vom 11.11.2014 (Bl. 144 ff. d. A.) hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem beim Nachlassgericht mehrere Anträge auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingegangen waren, hat das Nachlassgericht diese durch Beschluss vom 15.05.2015 (Bl. 193 ff. d. A.) aufgehoben. Auf Verfügung des Senats vom 04.08.2015 (Bl. 199 d. A.) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.08.2015 (Bl. 202 ff. d. A.) erklärt, an der Beschwerde festzuhalten und die Hauptsache nicht für erledigt zu erklären. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG formgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdeführer ist als aus der Nachlassakte von Anfang an ersichtlicher Erbprätendent auch beschwerdeberechtigt,weil er für sich die Rechtsstellung als Erbe in Anspruch nimmt, in der er durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. dazu OLG Hamm FGPrax 2011, 84; Senat OLGR 2005, 442; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 59 Rz. 83; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rz. 194; Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 1960 Rz. 101, je m. w. N.). Nach herrschender Auffassung ist die Beschwerde aber bereits als verfristet eingelegt und mithin unzulässig anzusehen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG beginnt die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Nach der genannten Rechtsauffassung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein in erster Instanz ggf. übergangener Beteiligter nur Beschwerde einlegen können, bis die Beschwerdefrist für den letzten tatsächlich Beteiligten abgelaufen ist. Auch die Auffangfrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet auf diesen Fall keine Anwendung. Dies hat zur Folge, dass ein etwa übergangener Beteiligter nur solange Beschwerde einlegen kann, wie diese zumindest auch einem der tatsächlich Beteiligten noch möglich ist. Ihm verbleiben allenfalls die Möglichkeit der Anhörungsrüge, der Wiedereinsetzung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei Zöller/Festkorn, ZPO, 31. Aufl., § 63 FamFG Rz. 6; Keidel/Sternal, a.a.O., § 63 Rz. 45 ff.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., § 63 Rz. 6). Auf der Grundlage dieser herrschenden Rechtsauffassung wäre die Beschwerdeeinlegung am 21.07.2014 hier ggf. als verspätet anzusehen. Ob dem zu folgen wäre oder eine verfassungskonforme Auslegung des § 63 Abs. 3 FamFG etwas anderes ergäbe (vgl. zur Gegenauffassung zuletzt etwa OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 143, zitiert nach juris, und die Nachweise in den obigen Literaturstellen), kann hier offen bleiben. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich jedenfalls bereits aus anderen Erwägungen. Eine Sachentscheidung über die Beschwerde ist nicht mehr möglich, weil Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, etwa wenn die gerichtliche Entscheidung auf Grund veränderter Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte. Nach diesen Grundsätzen erledigt sich die Hauptsache eines Verfahrens, das - wie hier - die Anordnung einer Nachlasspflegschaft zum Gegenstand hat, mit der Beendigung der Pflegschaft. Die Nachlasspflegschaft endet auch mit ihrer Aufhebung wegen Wegfall des Grundes gemäß §§ 1919, 1962 BGB (vgl. dazu Senat NJW-RR 1995, 391; Zimmermann, a.a.O., Rz. 197; Münchener Kommentar/Leipold, a.a.O., § 1960 Rz. 99;Staudinger/Marotzke, BGB, Neub. 2008, § 1960 Rz. 30). Letzteres ist hier der Fall. Das Nachlassgericht hat die Nachlasspflegschaft durch Beschluss vom 15.05.2015 unter Bezugnahme auf die genannten Gesetzesvorschriften aufgehoben. Trotz Verfügung des Senats vom 04.08.2015 hat der Beschwerdeführer erklärt, an seiner Beschwerde festzuhalten. Für eine Beschwerdeentscheidung in der Sache besteht nach den obigen Ausführungen jedoch kein Raum mehr. Anders als der Beschwerdeführer offensichtlich meint, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses vom 15.05.2015 und damit der Aufhebung der Nachlasspflegschaft nicht davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft vorgelegen haben bzw. ob die Pflegschaftsanordnung vom 29.08.2012 mängelbehaftet war. Soweit es um Rechtshandlungen der Nachlasspflegerin geht, sind diese in jedem Fall wirksam, selbst wenn die Anordnung der Nachlasspflegschaft im Rechtsmittelzug aufgehoben würde (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 22.05.2013, 6 W 541/12, zitiert nach juris). Im Übrigen setzt auch die Bewilligung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger nur dessen wirksame Bestellung voraus, nicht aber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft vorgelegen haben (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 W 332/14). Ungeachtet der Frage, ob dies im gegebenen Zusammenhang überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte, kann der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts auch nicht etwa gemäß § 8 Abs. 4 RPflG als nichtig angesehen werden. Zwar ist umstritten, ob die Anordnung der Nachlasspflegschaft, wenn - wie hier - ein Ausländer inländischen Nachlass hinterlassen hat, nicht der Entscheidung des Richters unterfällt, §§ 16 Nr. 2, 14 Abs. 1 Nr. 10 RpflG, weil dann in der Regel die Erben Ausländer sind und der Pfleger für denjenigen eingesetzt wird, der Erbe wird (vgl. zum Streitstand etwa Zimmermann, a.a.O., Rz. 107 ff.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 345 Rz. 71; Münchener Kommentar/Leipold, a.a.O., § 1960 Rz. 7, mit vielfältigen weiteren Nachweisen; BayObLGZ 1982, 284). Diese umstrittene Rechtsfrage ist hier nicht zu entscheiden. Die schwere Folge der Unwirksamkeit einer Entscheidung des Rechtspflegers in einer - ihm generell übertragenen - Nachlasssache kann aber nur eintreten in Fällen, in denen der Richtervorbehalt nach dem Gesetz oder anerkannter Rechtsprechung klar und eindeutig gegeben ist (vgl. dazu BayObLGZ 1982, 284). Dies wäre hier jedenfalls nicht der Fall. Abgesehen davon, dass nach Aktenlage hier schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die als Erben des Erblassers in Betracht Kommenden nicht deutsche Staatsbürger sind, wäre ohnehin § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RpflG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Richtervorbehalte ganz oder teilweise aufzuheben. Davon hatte der Hessische Verordnungsgeber umfassend Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29.10.2008, GVBl. I 2008, S. 927). Unerheblich wäre, dass in der im hiesigen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Gesetzesfassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RpflG nicht auf die einschlägigen §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 RpflG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 10 RpflG verwiesen wurde, sondern auf die §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 RpflG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 8 RpflG. Hierbei handelte es sich lediglich um ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen im Zusammenhang mit der FGG-Reform (vgl. hierzu BT-Drs. 17/10490 vom 15.08.2012, Seite 17, zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012). Nachdem der Beschwerdeführer auf die Verfügung des Senats vom 04.08.2015 mit Schriftsatz vom 09.08.2015 erklärt hat, an der Beschwerde festzuhalten und die Hauptsache nicht für erledigt zu erklären, war das Rechtsmittel mithin als unzulässig zu verwerfen (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 22 Rz. 34; Zöller/Festkorn, a.a.O., § 62 FamFG Rz. 4). Eine sachliche Überprüfung des nachlassgerichtlichen Beschlusses vom 29.08.2012 ist dem Senat deshalb verwehrt. Auf den Inhalt der Akten der Nachlasspflegerin, deren Kenntnisnahme der Beschwerdeführer begehrt, kommt es nicht an. Wenn auch ein diesbezüglicher ausdrücklicher Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliegt, bemerkt der Senat, dass die Beschwerde auch vor dem Hintergrund des § 62 FamFG keinen Erfolg haben kann. Nach dieser Vorschrift spricht das Beschwerdegericht dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches liegt jedoch nach ganz herrschender Auffassung (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 79; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.05.2013, 6 W 541/12, zitiert nach juris; Zimmermann, a.a.O., Rz. 197b; Hönninger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 1960 Rz. 46; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1960 Rz. 10; vgl. dazu auch - vor Inkrafttreten des § 62 FamFG - bereits Senat NJW-RR 1995, 391), der der Senat folgt, grundsätzlich nach Aufhebung einer Nachlasspflegschaft nicht vor. Weder liegt hier eine Wiederholungsgefahr vor, noch kann ein schwerwiegender Grundrechtseingriff angenommen werden, die dies rechtfertigen könnten. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft greift zwar in die geschützte vermögensrechtliche Handlungsfreiheit der Erbprätendenten ein, in dem diesen zum einen die rechtliche oder tatsächliche Handlungsbefugnis hinsichtlich des Nachlasses entzogen werden kann und zum anderen ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers begründet wird. Eine derartige rein wirtschaftliche Beeinträchtigung kann einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff jedoch nicht gleichgestellt werden, auch nicht vor dem Hintergrund etwaiger Entschädigungsansprüche (vgl. im Einzelnen OLG Hamm FGPrax 2010, 79; Senat NJW-RR 1995, 391). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Pflegschaft würde auch den Vergütungsanspruch gegen den Nachlass, auf den im Schreiben vom 24.09.2014 ersichtlich abgestellt wird, nicht beseitigen (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 W 332/14). Einer förmlichen Beteiligung etwaiger weiterer Erbprätendenten, die sich nicht gegen den angefochtenen Beschluss gewendet haben, am hiesigen Beschwerdeverfahren bedurfte es - zumal nach Erledigung der Hauptsache - vor Erlass dieser Entscheidung nicht, da keine nachteilige Entscheidung zu deren Lasten getroffen wird. Hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat von der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG Gebrauch gemacht. Diese Billigkeitsentscheidung beruht auf der Überlegung, dass es zumindest nahe gelegen hätte, den Beschwerdeführer als nach dem Akteninhalt erkennbar in seinen Rechten beeinträchtigten Erbprätendenten vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören oder zumindest nach Erlass davon in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 345 Rz. 70), etwa nach dem ersten Bericht (Seite 1) der auch zum Zwecke der Erbenermittlung eingesetzten Nachlasspflegerin vom 22.01.2013, und es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer dann von der Erhebung von Rechtsmitteln abgesehen hätte. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall des § 84 FamFG davon abgesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, ungeachtet der Frage, ob solche auf Seiten der anderen förmlich Beteiligten überhaupt angefallen sind. Von daher bedarf es auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.