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Beschluss

20 W 35/16

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0302.20W35.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 280.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 280.000,00 EUR festgesetzt. I. Der am XX.XX.2014 verstorbene Erblasser war verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Die Ehe war am XX.XX.2008 geschlossen worden. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den am XX.XX.1988 geborenen Sohn des Erblassers. Das Amtsgerichts Stadt2 hat mit Urteil vom 22.02.2002 (Az. …) festgestellt, dass der Erblasser nicht der leibliche Vater der in einer früheren geschiedenen Ehe geborenen Beteiligten zu 3) ist. Der Erblasser errichtete unter dem 13.01.2004 ein eigenhändiges Testament (Bl. 4 d. A.), wonach die Beteiligte zu 3) den Familienschmuck sowie 20 % des Vermögens des Erblassers erhalten sollte und der Beteiligte zu 2) das restliche Vermögen. Wegen der Einzelheiten des von dem Nachlassgericht am 16.07.2014 eröffneten vorgenannten Testaments wird auf dieses Bezug genommen. Weiterhin ist von dem Nachlassgericht am 23.10.2014 ein von der Beteiligten zu 1) handschriftlich niedergeschriebenes und unterschriebenes Schriftstück vom 27.01.2011 (Bl. 23 d. A.) eröffnet worden. Nach dem Inhalt der Urkunde erklären die Eheleute in beiderseitigem Einverständnis, dass im Falle des Todes eines Partners keine gegenseitigen Ansprüche erhoben werden. Der Erblasser hat die Überschrift „GEMEINSAMES TESTAMENT“ sowie darunter eine eigenhändig niedergeschriebene und unterschriebene Erklärung vom gleichen Tage mit dem Wortlaut „Ich bin mit obiger Regelung einverstanden, dies ist auch mein Wille.“ hinzugefügt. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf die vorgenannte Urkunde Bezug genommen. Bereits mit beim Nachlassgericht am 24.06.2014 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage (Bl. 5 f. d. A.) erklärte die Beteiligte zu 1) die Anfechtung des Einzeltestaments vom 13.01.2004 gemäß § 2079 BGB. Sie führte zudem aus, dass es sich bei dem ihr in Kopie von den Beteiligten zu 2) und 3) übergebenen Testament vom 13.01.2004 nicht um das letzte Testament des Verstorbenen handele. Eine weitere Urkunde, welche sie gesehen habe, sei nicht mehr auffindbar. Die Beteiligte zu 1) hat mit Urkunde UR-Nr. …/2014 des Notars A in Stadt1 (Bl. 29 ff. d. A.) vom 31.10.2014 ergänzt mit Urkunde UR-Nr. …/2015 desselben Notars vom 23.02.2015 (Bl. 42 f. d. A.) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, welcher sie und den Beteiligten zu 2) zu je ½ als Miterben nach dem Erblasser ausweisen soll. Sie stützt sich dabei auf gesetzliche Erbfolge. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie das Testament des Erblassers vom 13.01.2004 wirksam angefochten habe, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Das Testament vom 27.01.2011 sei unbeachtlich, weil es nur einen nach § 2348 BGB formunwirksamen Erbverzicht enthalte. Wegen der Einzelheiten des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) wird auch auf die vorgenannten Urkunden Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) hat seinerseits zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts am 16.06.2015 (Bl. 49 f. d. A.) die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweisen soll. Er stützt sich auf das Testament vom 13.01.2004. Er hat dazu ausgeführt, dass er sich mit dem Erblasser über das Testament unterhalten habe. Der Erblasser habe damit ausdrücken wollen, dass er - der Beteiligte zu 2) - Alleinerbe werden solle und die bezeichneten Gegenstände an seine Schwester - die Beteiligte zu 3) - gehen sollten. Er hat mit Anwaltsschriftsatz vom 19.09.2015 (Bl. 68 f. d. A.) ergänzend vorgetragen, in dem Ehegattentestament vom 27.01.2011 hätten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) insoweit verfügt, dass sie wechselseitig für den Fall des Todes des andren von diesem nichts begehrten. Es könne daher nicht konstruiert werden, dass der Erblasser die im Testament vom 13.01.2004 getroffene Verfügung bei Kenntnis seiner Eheschließung nicht getroffen haben würde. Dem Erblasser sei sein Testament vom 13.01.2004 bekannt gewesen. Spätestens bei Abfassung des Testaments vom 27.01.2011 hätte er sein vorhergehendes Testament abändern können, was er aber nicht gewollt habe. Vielmehr habe er gemeinschaftlich mit der Beteiligten zu 1) erklärt, dass unwiderruflich im Todesfalle keine Ansprüche gestellt werden sollten. Die Beteiligte zu 1) hat darauf erwidert (Bl. 72 f. d. A.), dass sie erstmals am 13.06.2014 Kenntnis von dem Testament vom 13.01.2004 erlangt habe. Sie hat nochmals betont, dass es sich dabei nicht um das schlussendlich vom Erblasser verfasste Testament handele, das angeblich nicht auffindbar sei. In letzterem sei sie als Ehefrau auch berücksichtigt worden. Jedenfalls stehe deshalb aber fest, dass der Erblasser die Verfügung vom 13.01.2004 habe ändern wollen. Die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) hatte sich unter dem 09.06.2015 (Bl. 59 d. A.) zunächst für die Beteiligte zu 3) gemeldet und erklärt, dass diese dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) entgegen trete. Sie hat nach der Anzeige der Vertretung des Beteiligten zu 2) das Mandat für die Beteiligte zu 3) niedergelegt. Die Beteiligte zu 3) hat - auch im Beschwerdeverfahren - keine weiteren Erklärungen abgegeben. Mit Beschluss vom 20.10.2015 (Bl. 80 ff. d. A.) hat der Richter des Nachlassgerichts die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, die Wirksamkeit des Beschlusses insoweit ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Er hat weiterhin den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zu den Gründen hat er u. a. ausgeführt, dass die Verfügungen des Erblassers in dem Testament vom 13.01.2004 weiterhin wirksam seien. Zwar habe dieser die nach § 2303 Abs. 2 BGB pflichtteilsberechtigte Beteiligte zu 1) im Sinne von § 2079 S. 1 BGB übergangen. Zur Nichtigkeit der Verfügungen nach § 142 Abs. 1 BGB führe dies jedoch nicht. Die Anfechtung sei ausgeschlossen, weil der Erblasser die in dem Testament enthaltenen Verfügungen auch getroffen haben würde, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Eheschließung bereits bekannt gewesen wäre (§ 2079 S. 2 BGB). Dies gehe aus dem von den Ehegatten gemeinsam erstellten Schriftstück vom 27.01.2011 hervor, welches diese als „Gemeinsames Testament“ bezeichnet hätten. Der Erblasser habe darin sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligte zu 1) im Falle seines Vorversterbens von seinem Erbe nichts erhalten solle. Unabhängig von dem Umstand, dass der in dem Schriftstück dem Wortlaut nach beiderseitig ausgesprochene Erbverzicht mangels Wahrung der hierfür vorgesehenen Form (§ 2348 BGB) nach § 125 BGB nichtig sei, und unabhängig davon, ob die Verzichtserklärungen der Ehegatten in gegenseitige Enterbungen mittels gemeinschaftlichen Testaments umzudeuten seien (§ 140 BGB), indiziere das Schriftstück jedenfalls, dass der Erblasser der Beteiligten zu 1) von Todes wegen nichts habe zukommen lassen wollen. Es indiziere damit auch, dass er die Verfügung vom 13.01.2004 auch in Kenntnis der Eheschließung getroffen haben würde. Der Vortrag der Beteiligten zu 1), der Erblasser habe noch ein weiteres Testament errichtet, stehe dem nicht entgegen, solange ein solches dem Nachlassgericht nicht vorliege. Es könnten derzeit keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob ein solches jemals wirksam errichtet worden oder ggf. in Widerrufsabsicht wieder vernichtet worden sei. Auch Ermittlungsansätze seien insoweit nicht ersichtlich. Wegen dessen Gründen im Übrigen wird auf den genannten Beschluss des Nachlassgerichts Bezug genommen. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23.10.2015 (vgl. Bl. 84 d. A.) zugestellten vorgenannten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit beim Nachlassgericht am 02.11.2015 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 85 d. A.) Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 06.11.2015 (Bl. 89 ff. d. A.) begründet. Sie hat u. a. ausgeführt, es sei nicht statthaft, die nach § 125 BGB formnichtigen Erbverzichte im Wege der Auslegung so heranzuziehen, dass ihnen dennoch Geltung verschafft werde. Dem vom Nachlassgericht unterstellten Willen des Erblassers stehe auch entgegen, dass dieser später anders gehandelt habe als in dem Schriftstück vom 27.01.2011 ausgeführt. Er habe die Beteiligte zu 1) nämlich in seinem letzten nach dem 27.01.2011 errichteten Testament bedacht, weshalb dieses auch „verschwunden“ sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Schriftstück vom 27.01.2011 aus einer höchst emotionalen Situation heraus verfasst worden und die Initiative dazu von der Beteiligten zu 1) ausgegangen sei, der Erblasser hingegen bloß zugestimmt habe. Deshalb sei nicht zu folgern, der Erblasser habe der Beteiligten zu 1) nichts von Todes wegen zukommen lassen wollen. Hätte der Erblasser eine solche Haltung ihr gegenüber gehabt, hätte er sie auch nicht geheiratet. Es sei bei der Auslegung des Schriftstücks auch übersehen worden, dass dieses völlig an der offensichtlich fürsorglichen Haltung des Erblassers vorbeigehe. Denn obwohl die Beteiligte zu 3) nicht dessen leibliche Tochter sei, habe er dieser erhebliche Zuwendungen gemacht. Der Erblasser habe demnach zu den Personen gestanden, die mit ihm einmal verbunden gewesen seien. Warum er dann aber seine Ehefrau habe benachteiligen wollen, erscheine gänzlich unschlüssig. Der Richter des Nachlassgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.12.2015 (Bl. 92 f. d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hat zu den Gründen im Wesentlichen ausgeführt, die Heranziehung des Schriftstücks vom 27.01.2011 zur Ermittlung des Willens des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom 13.01.2004 stehe in keinem Konflikt zu den für Erbverträge geltenden Formvorschriften. Keine Berücksichtigung könne die unbelegte Behauptung finden, der Erblasser habe sich am 27.01.2011 in einer höchst emotionalen Situation befunden, zumal in einer solchen der wahre Wille zum Ausdruck gekommen sein könne. Die generalisierende Behauptung, der Erblasser habe eine offensichtlich fürsorgliche Haltung gehabt und die Beteiligte zu 1) versorgt sehen wollen, stehe im klaren Kontrast zu dem Schriftstück vom 27.01.2011. Gleiches gelte für die Bewertung, der Erblasser habe dem Schriftstück „lediglich“ zugestimmt. Maßgeblich sei, dass er zugestimmt habe. Die Beteiligten vertiefen und ergänzen vor dem Beschwerdegericht ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beteiligte zu 1) hat mit Anwaltsschriftsatz vom 17.02.2016 (Bl. 112 ff. d. A.) ausgeführt, die Eheschließung hätte keinen Sinn ergeben, wenn es darum gegangen wäre, die Beteiligte zu 1) nach dem Tod des Erblassers mittellos zu stellen. Sie sei nunmehr auf die Inanspruchnahme von Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Es sei auch nicht ausgeführt worden, der Erblasser habe sich am 27.01.2011 in einer höchst emotionalen Situation befunden, dies sei die Beteiligte zu 1) gewesen. Diese habe sich aus Zorn veranlasst gesehen, die Erklärung aufzusetzen. Der Umstand, dass der Erblasser sein altes Testament nicht vernichtet habe, spreche nicht für Enterbungswillen, da er gewusst habe, dass dies durch Heirat gegenstandslos / anfechtbar geworden sei. Der Erblasser habe solche Dinge nicht vernichtet, zumal das nicht auffindbare Testament darauf aufgebaut habe. Der Beteiligte zu 2) hat mit Anwaltsschriftsatz vom 17.03.2016 (Bl. 120 ff. d. A.) entgegnet, der Erblasser habe nichts anderes gewollt, als dass die Beteiligte zu 1) aus der Eheschließung keine finanziellen Vorteile erziele. Es habe sich um keine glückliche Ehe gehandelt. Der Erblasser habe sich getäuscht gefühlt, wozu der Beteiligte zu 1) zum Beleg mehrere Schriftstücke in Kopie vorgelegt hat, darunter eine privatschriftliche von dem Erblasser und der Beteiligten zu 1) abgeschlossene Vereinbarung vom 23.01.2012 (Bl. 127 d. A.), wonach auch für den Fall der Ehescheidung alle wechselseitigen Ansprüche ausgeschlossen sein sollten. Er hat weiter ausgeführt, dies belege, dass der Erblasser auch kein weiteres Testament mit Beteiligung der Beteiligten zu 1) an seinem Nachlass verfasst habe. Die Beteiligte zu 1) hat mit Anwaltsschriftsatz vom 01.04.2016 (Bl. 130 ff. d. A.) erwidert, eines der vorgelegten Schreiben habe sie nie erhalten. Die darin erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu. Sie habe sich über all die Jahre zwar nicht täglich aber regelmäßig bei dem Erblasser aufgehalten und dort übernachtet. Das Beibehalten einer eigenen Wohnung der Beteiligten zu 1) habe der Absprache der Eheleute entsprochen. Es habe nur eine kurze Verstimmung zwischen den Eheleuten gegeben, als der Erblasser mit der sehr unglücklichen Diagnose seiner Erkrankung konfrontiert worden sei. Sie hat zum Beleg des zugewandten Verhältnisses der Ehegatten eine Reihe computergeschriebener persönlicher Schreiben des Erblassers an sie und Dritte (Bl. 134 ff. d. A.) vorgelegt. Der Beteiligte zu 2) hat seinerseits mit Anwaltsschriftsatz vom 11.05.2016 (Bl. 144 ff. d. A.) die Urheberschaft des Erblassers an den von der Beteiligten zu 1) vorgelegten Schreiben angezweifelt und dazu Ausführungen im Einzelnen gemacht. Die Enttäuschung über ein ausgebliebenes von ihm erhofftes Zusammenleben mit der Beteiligten zu 1) habe der Erblasser unter anderem einer Frau B gegenüber bis zu seinem Tode wiederholt geäußert. Auch wenn die Beteiligte zu 1) vortrage, der Erblasser habe sich am 27.01.2011 in einer höchst emotionalen Situation befunden, habe der Erblasser auch in der Erklärung vom 23.01.2012 seine Entscheidung, die Beteiligte zu 1) nicht an seinem Vermögen zu beteiligen, bestätigt. Zudem habe der Erblasser die Beteiligte zu 1) dadurch versorgt, dass er sie in den Genuss einer Witwenrente gebracht habe. Eine weitergehende Versorgung sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Die Beteiligte zu 1) hat mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2016 (Bl. 157 ff.) ausgeführt, der Erblasser habe eine Beziehung zu Frau B gehabt, die er entgegen seiner anderslautenden Beteuerungen auch nach der Eheschließung aufrechterhalten habe. Er habe nach Eheschließung „beide Frauen gleichzeitig haben wollen“. Dies habe schließlich zu dem - entgegen dem generischen Vortrag - einvernehmlichen Arrangement geführt, dass man nicht permanent habe zusammen sein wollen. Wenn der Erblasser seine Freiheit gesucht habe, so auch die Beteiligte zu 1). Es treffe nicht zu, dass der Erblasser seine Ehefrau sozusagen mit der Witwenrente habe abfinden wollen. Diese liege gerade 50,00 EUR über dem Hartz-IV-Satz. Eine „Versorgung“ sei etwas anderes. Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.07.2016 (Bl. 161 ff.) hat der Beteiligte zu 2) nochmals Stellung genommen. Er hat ausgeführt, der Erblasser sei ein sehr korrekter Mann gewesen. Er habe seine Papiere sehr sorgfältig und ordentlich geführt, was näher ausgeführt wird. Von daher sei davon auszugehen, dass der Erblasser ein überholtes Testament mit einer entsprechenden Anmerkung gekennzeichnet hätte. Der Erblasser habe stets bekundet, dass die Beteiligte zu 1) durch die Witwenrente abgesichert sei. Die Beteiligte zu 1) hat sich mit Anwaltsschriftsatz vom 28.07.2016 abschließend geäußert, es treffe zu, dass der Erblasser ein sehr genauer Mann gewesen sei, was er allerdings nach Erhalt der Diagnose der Erkrankung, welche zu seinem Tod geführt habe, phasenweise nicht aufrechterhalten habe. Sie wisse, dass das spätere Testament, an dem der Erblasser so lange rumgefeilt habe, mit anderen wichtigen Unterlagen in den Tresor des Erblassers gebracht worden sei. Sie habe aber weder den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels noch den Ort, an welchem sich der Tresor befunden habe, gekannt, weil der Erblasser diesen geschickt verborgen habe. Sie habe nur gewusst, dass sich das Testament im Safe befunden habe. Ihre Witwenrente belaufe sich auf 757,01 EUR zzgl. 370,81 EUR Firmenrente. Die Ehe sei nicht unglücklich gewesen, sondern es hätten nur deshalb Probleme bestanden, weil die Beteiligte zu 1) die von dem Erblasser gewünschte Lebensweise nicht habe akzeptieren wollen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auch auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Die Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 63 Abs. 1, § 64 FamFG. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit sich die Beteiligte zu 1) dagegen wendet, dass das Nachlassgericht ihren eigenen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurückgewiesen hat, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil eine Stellung der Beteiligten zu 1) als (Mit-)Erbin nach dem Erblasser ausgeschlossen ist. Die Urkunde vom 27.01.2011 stellt - was auch das Nachlassgericht in Erwägung gezogen, letztlich aber hat dahinstehen lassen - nämlich ein wirksames eigenhändiges Ehegattentestament im Sinne § 2267 BGB dar, in welchem der Erblasser die Beteiligte zu 1) nach § 1938 BGB enterbt hat. Die genannte Urkunde, deren Text die Beteiligte zu 1) eigenhändig niedergeschrieben und unter Angabe von Ort- und Datum unterschrieben hat und unter die der Erblasser einen Zustimmungsvermerk, ebenfalls Angaben zu Ort und Datum sowie seine Unterschrift hinzugefügt hat, erfüllt zweifelsfrei die Formvoraussetzungen eines eigenhändigen Ehegattentestaments nach § 2267, § 2247 BGB. Dass es sich dabei nach dem Willen der Ehegatten auch um ein Testament handeln sollte, folgt bereits daraus, dass die Urkunde die Überschrift „GEMEINSAMES TESTAMENT“ trägt. Denn die Verwendung einer solchen Bezeichnung, welche zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört, für eine Urkunde legt nahe, dass die Ehegatten damit auch ein Testament errichten wollten. Dass der Erblasser diese Überschrift zusammen mit seiner Anschlusserklärung und seiner Unterschrift auf die von der Beteiligten zu 1) niedergeschriebene und bereits unterschriebene Urkunde gesetzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Text eines gemeinschaftlichen Testaments kann unter Wahrung der Formvorschrift des § 2267 BGB in Teilen von beiden Ehegatten niedergeschrieben werden (vgl. Reymann in Herberger / Martinek / Rüßmann / Weth, jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 2067 BGB, Rn. 22). Weiterhin ist es grundsätzlich nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung ohne Bedeutung, in welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines - auch gemeinschaftlichen - Testaments niedergeschrieben werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2011, Az. 11 Wx 46/10, zitiert nach juris Rn. 42 m. w. N.). Erfolgt eine Ergänzung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den einen Ehegatten nach der Unterzeichnung durch den anderen, ist auch dies zulässig, wenn die Ergänzung durch die Unterschrift des anderen abgedeckt ist und mit dessen Billigung erfolgte (Baldus in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 2267 BGB, Rn. 18). Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Denn die Unterschrift der Beteiligten zu 1) deckt die gesamte Erklärung einschließlich Überschrift ab. Die Erklärungen beider Ehegatten sind in engem zeitlichen Zusammenhang am selben Tage abgegeben worden. Zudem ist die Beteiligte zu 1) in ihrem Erbscheinsantrag vom 23.02.2015 selbst ausdrücklich davon ausgegangen, dass sie mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat, welches allerdings nach ihrer Auffassung einen formunwirksamen Inhalt habe. Jedenfalls hat sie bei und auch nach Erstellung der vorliegenden Endfassung der Urkunde, die nach dem äußeren Bild für ein Testament spricht, diese auch als ein Testament angesehen. Dass die Eheleute keine Erbeinsetzung vorgenommen haben und auch nicht anderweitig ihr Vermögen zuwendet haben, ändert daran nichts. Denn ein Testament muss eine Erbeinsetzung oder wenigstens die Aussetzung eines Vermächtnisses nicht enthalten. Vielmehr genügt es für die Errichtung eines Testaments, wenn der Testierende bzw. die testierenden Ehegatten rechtsverbindliche Regelungen für den Fall des Todes treffen wollen (Baumann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 2247 BGB, Rn. 18). Davon, dass beide Ehegatten vorliegend rechtlich bindende Erklärungen abgeben wollten, ist auszugehen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jedenfalls einer der Ehegatten von vornherein davon ausgegangen wäre, eine unwirksame Erklärung abzugeben. Dass die Urkunde - wie die Beteiligte zu 1) vorträgt - aus einer für sie emotionalen Situation heraus auf ihre Initiative errichtet worden ist, lässt nicht darauf schließen, dass die Ehegatten und insbesondere der Erblasser den darin niedergelegten Inhalt nicht ernstlich gewollt hätten. Für den Willen beider Ehegatten zur Abgabe einer rechtlich bindenden Erklärung spricht auch der Inhalt der Urkunde, wonach die dort getroffene Regelung unwiderruflich gelten sollte. Dass der Erblasser der von der Beteiligten zu 1) niedergeschriebenen Erklärung zugestimmt hat, entspricht der für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments vorgesehenen Form und ändert an der Verbindlichkeit der Erklärung auch als seine nichts. Insoweit ist - wie auch das Nachlassgericht in anderem Kontext zutreffend angenommen hat - entscheidend, dass der Erblasser sich der Erklärung angeschlossen hat. Zudem hat der Erblasser an der Gestaltung der Erklärung gerade durch Anbringung der Überschrift aktiv mitgewirkt. Die von den Ehegatten getroffene Regelung ist dabei als Verfügung von Todes wegen in Form einer gegenseitigen Enterbung ohne Erbeinsetzung im Sinne des § 1938 BGB auszulegen und nicht - wie die Beteiligte zu 1) meint - als Rechtsgeschäft unter Lebenden in Form eines Erbverzichtsvertrages im Sinne der §§ 2346 ff. BGB, der wegen Nichteinhaltung der nach § 2348 BGB vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung gemäß § 125 BGB formunwirksam wäre. Testamente sind nach § 133 BGB auszulegen, wonach der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 ff., Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 1Z BR 121/00, Rn. 25, jeweils zitiert nach juris; Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 1; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 6). Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist entsprechend § 157 BGB auch darauf abzustellen, wie der eine Ehegatte die Verfügungen des jeweils anderen verstehen konnte, also auf das gemeinsame Verständnis beider Ehegatten (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, zitiert nach juris Rn. 12). Soweit danach der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zulässt, ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben wird, § 2084 BGB. Die vorgenannte Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Erblassers feststeht, deren Natur als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen aber zweifelhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1983, Az. IVa ZR 35/82, zitiert nach juris Rn 18; Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 14). Dies vorweggeschickt lässt die Erklärung der Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich sowohl eine Auslegung dahingehend zu, dass ein wechselseitiger Erbverzicht vereinbart werden sollte, als auch, was der Senat als naheliegender ansieht, dass eine gegenseitige Enterbung verfügt werden sollte. Der Wortlaut selbst gibt dazu keinen ausdrücklichen Anhalt, da die Eheleute weder die Begrifflichkeit „Erbverzicht“ noch „Enterbung“ oder eine andere jeweils gleichbedeutende Begrifflichkeit gebraucht haben. Soweit sie dem Wortlaut nach „im beiderseitigen Einverständnis“ erklärt haben, dass im Falle des Todes eines Partners keine gegenseitigen Ansprüche erhoben werden, kann daraus nicht zwingend abgeleitet werden, dass ein Erbverzicht vereinbart werden sollte. Der für einen Erbverzicht notwendige Inhalt, nämlich ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Wenn sich die Eheleute nach ihren Worten verpflichtet haben, nach dem Tod des anderen keine gegenseitigen Ansprüche zu erheben, können solche Ansprüche des Überlebenden gegen den Verstorbenen nach dessen Tod gar nicht mehr bestehen. Entnehmen lässt sich der Erklärung demnach dem Sinn nach nur eindeutig, dass die Ehegatten wollten, dass beide im Falle des Todes des anderen keinen „Anspruch“ auf dessen Nachlass haben sollten, also aus dem Tod des anderen keine Rechte herleiten und damit nicht dessen Erbe werden sollten. Zwar könnte die von der Person des überlebenden Ehegatten ausgehende Formulierung, dass (ergänze: von diesem) keine Ansprüche erhoben werden, dafür sprechen, dass dieser auf sein Erbe verzichtet. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Vertrag unter Lebenden zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser handelt, bei der Enterbung hingegen um eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Dafür, dass letzteres gewollt war, spricht die von dem Erblasser für seine Zustimmungserklärung verwendete Formulierung: „Ich bin mit obiger Regelung einverstanden, dies ist auch mein Wille“. Der für die Annahme einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Erklärung untypische Zusatz „dies ist auch mein Wille“, lässt es im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Urkunde als „Testament“ als naheliegender erscheinen, dass jedenfalls der Erblasser die Beteiligte zu 1) für diese erkennbar im Wege einer einseitigen Verfügung von Todes wegen von seinem Erbe ausschließen, und damit eine Enterbung im Sinne des § 1937 BGB verfügen wollte. Für eine solche Auslegung der Erklärungen beider Ehegatten spricht zudem auch die ihrer äußeren Form nach als Testament ausgestaltete Urkunde. Hätten die Ehegatten einen Erbverzicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gewollt, hätte es nahegelegen, dass die formale Gestaltung der Urkunde auch den Gepflogenheiten für schriftliche Verträge entsprochen hätte. So haben es die Eheleute auch bei einer Urkunde vom 23.01.2012 gehandhabt, in welcher sie den Ausschluss von gegenseitigen Ansprüchen für den Fall der Scheidung „vereinbart“ haben, wobei die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorliegend dahinstehen kann. Die abweichende Handhabung bei dem Testament vom 27.01.2011 spricht daher dafür, dass es sich bei der darin getroffenen Erklärung um Verfügungen von Todes wegen und damit um Enterbungen handeln sollte. Keine Rolle spielen insoweit die Erwägungen der Beteiligten zu 1), wonach es dem Erblasser fern gelegen habe, sie nicht an seinem Nachlass zu beteiligen, weil er die Beteiligte zu 1) als seine Ehefrau versorgt sehen wollte. Denn dies kann - als zutreffend unterstellt - nichts daran ändern, dass der Erblasser - wie dargelegt - bei Abfassung des Testaments eindeutig nicht gewollt hat, dass die Beteiligte zu 1) an seinem Nachlass beteiligt wird. Auf seine möglicherweise zu einem anderem Zeitpunkt bestehenden Ziele und Vorstellungen kann es angesichts des eindeutigen Erklärungsgehalts nicht ankommen. Dass die Beteiligte zu 1) als Ehefrau die Erklärungen als - formunwirksamen - Erbverzicht verstanden wissen will, ändert daran ebenfalls nichts. Denn - wie ausgeführt - kommt es bei der Auslegung von Verfügungen in einem Testament zunächst auf den Erblasserwillen nach § 133 BGB an, wobei bei einem gegenseitigen Testament auch zu prüfen ist, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliche Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat. Auch die Beteiligte zu 1) wollte bei Errichtung des Testaments offensichtlich, dass beide Ehegatten nicht am Nachlass des anderen beteiligt sind. Dass dies die rechtliche Wirkung der gemeinsamen Erklärung sein sollte, steht - wie ausgeführt - nach deren Inhalt nicht im Zweifel. Zudem ging nach ihrem eigenen Vortrag die Initiative zur Errichtung des Testaments, das keine weiteren Verfügungen enthält, sogar von ihr aus. Da sie selbst nach eigenem Vortrag offensichtlich kein wesentliches Vermögen hat, kam es den Ehegatten naheliegenderweise gerade wesentlich darauf an, dass die Beteiligte zu 1) an dem Nachlass des Erblassers nicht beteiligt werden sollte. Dass es zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ihr besonders darauf angekommen wäre, auf welchem Wege das von beiden Ehegatten gewollte Ziel erreicht wird, ist nicht erkennbar. Dass sie bereits bei Errichtung des Testaments davon ausgegangen wäre, dass die darin enthaltene Erklärung als Erbverzicht unwirksam wäre oder sie von vornherein überhaupt keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wollte, liegt - wie bereits ausgeführt - ebenfalls fern. Selbst wenn Zweifel verblieben, ob die Ehegatten ihre - wie ausgeführt - als wirksam und verbindlich gewollten Erklärungen als Verfügung von Todes wegen in Form wechselseitiger Enterbungen verstanden wissen wollten, sind diese jedenfalls entsprechend § 2084 BGB, wonach dem Erblasserwillen möglichst Geltung verschafft werden soll, in diesem Sinne auszulegen. Denn in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift ist - wie bereits eingangs ausgeführt - hinsichtlich einer als rechtswirksam gewollten Erklärung eines Erblassers, deren Natur - hier Erbverzicht durch Vertrag unter Lebenden oder Enterbung durch Verfügung von Todes wegen - zweifelhaft ist, diejenige Auslegung zu wählen, welche dem Erblasserwillen bei Testamentserrichtung Geltung verschafft. Vorliegend ist demnach, da ein Erbverzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden nach § 2348, § 125 BGB formunwirksam wäre, eine Auslegung als Verfügung von Todes wegen mit dem Inhalt einer Enterbung vorzunehmen. Dass dies im Ergebnis zu Lasten der ebenfalls in dem gemeinschaftlichen Testament verfügenden Beteiligten zu 1) geht, steht dem nicht entgegen. Denn im Falle ihres Vorversterbens wäre der Erblasser ebenfalls - ihrem in der Urkunde zum Ausdruck gebrachten Willen entsprechend - von ihrem Erbe ausgeschlossen gewesen. Zudem ist dem in der für Testamente erforderlichen Form erklärten Willen des Erblassers Vorrang zu geben vor dem Schutz gesetzlicher Erben vor den für sie wirtschaftlich negativen Folgen der Testierfreiheit des Erblassers. Insoweit sind die Versorgungsinteressen der Beteiligten zu 1), die der Erblasser auch durch einseitige Verfügung von Todes wegen hätte wirksam enterben können, u. a. durch die gesetzlichen Vorschriften zum Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) hinreichend geschützt. Da die Beteiligte zu 1) demnach durch wirksame Enterbung im Sinne von § 1938 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1938 BGB, Rn. 3) und auch eine spätere letztwillige Verfügung des Erblassers, in welcher er die Beteiligte zu 1) zur (Mit-)Erbin eingesetzt hätte, weder vorliegt noch wenigstens der genaue Inhalt und die Form einer solchen bekannt sind, kann ein Erbrecht der Beteiligten zu 1) nach dem Erblasser nicht festgestellt werden. Das Nachlassgericht hat demnach den auf Erteilung eines Erbscheins, der ihre Miterbenstellung bekundet, gerichteten Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als sich die Beteiligte zu 1) gegen die Feststellung der zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen richtet. Die Erbfolge nach dem Erblasser richtet sich nämlich nach dem Einzeltestament vom 13.01.2004, in welchem dieser den Beteiligten zu 2) zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Dieses Testament ist von der Beteiligten zu 1) nicht wirksam angefochten worden. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 2080 Abs. 1 BGB nicht anfechtungsberechtigt. Nach der genannten Vorschrift ist derjenige anfechtungsberechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Zustatten kommt die Verfügung dem Anfechtenden, wenn dieser bei Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erhalten würde, den er sonst nicht erhielte (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 76. Aufl. § 2080 BGB, Rn. 1). Die Beteiligte zu 1) ist in dem Testament vom 13.01.2004 nicht bedacht. Bei dessen Wegfall würde, da kein anderes Testament vorliegt, gesetzliche Erbfolge eintreten. Da die Beteiligte zu 1) wegen der wirksamen Enterbung in dem Ehegattentestament vom 27.01.2011 - wie dargelegt - von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann ihr ein Wegfall des angefochtenen Testaments keinen erbrechtlichen Vorteil verschaffen. Eine Anfechtungsberechtigung ergibt sich auch nicht aus § 2080 Abs. 3 BGB, wonach im Falle des Anfechtungsgrundes des § 2079 BGB das Anfechtungsrecht nur dem Pflichteilsberechtigten zusteht. Zwar ist die Beteiligte zu 1) als Ehefrau des Erblassers gemäß § 2303 Abs. 2, Abs. BGB pflichtteilsberechtigt. § 2080 Abs. 3 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten aber kein Anfechtungsrecht jedweder unter seiner Übergehung getroffener Verfügungen des Erblassers. Vielmehr schränkt § 2080 Abs. 3 BGB die sich aus Absatz 1 der genannten Vorschrift ergebende Anfechtungsberechtigung weiter ein (vgl. Schmidt in Ermann, BGB, 14. Aufl., § 2080 BGB, Rn. 4; Weidlich in Palandt BGB, 76. Aufl., § 2080 BGB, Rn. 2). Von den Personen, welchen die Aufhebung einer unter Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten getroffenen Verfügung im Sinne von § 2080 Abs. 1 BGB unmittelbar zustatten kommt, kann im Falle des § 2079 BGB nach § 2080 Abs. 3 BGB das Anfechtungsrecht nur der Pflichtteilsberechtigte selbst ausüben. Käme auch diesem die Aufhebung der Verfügung - wie vorliegend - nicht zustatten, kann auch er diese mangels Berechtigung nicht anfechten. Selbst wenn entgegen der vorhergehenden Ausführungen der Erblasser in dem Ehegattentestament vom 27.01.2011 keine wirksame Enterbung der Beteiligten zu 1) verfügt hätte und diese deshalb anfechtungsberechtigt wäre oder man - wie das Nachlassgericht - das Vorliegen einer wirksamen Enterbung jedenfalls dahinstehen ließe, wäre die im Übrigen nach §§ 2081, 2082 BGB form- und fristgerecht erklärte Anfechtung aus dem Grund des § 2079 Abs. 1 BGB - wie vom Nachlassgericht zutreffend angenommen und begründet - nach § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung auch getroffen haben würde. Dabei kommt es auf den hypothetischen Willen des Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung der angefochtenen letztwilligen Verfügung an, also auf seine mutmaßliche subjektive Denk- und Anschauungsweise. Die Prüfung ist darauf zu richten, wie der Erblasser damals verfügt haben würde, wenn er zwar hinsichtlich der Person des Pflichtteilsberechtigten die spätere Sachlage richtig überblickt hätte, im Übrigen aber diejenigen Umstände auf sich hätte wirken lassen, die ihn zur Zeit der Errichtung des Testaments zu diesem bestimmt haben (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 13.05.1981, Az. IVa ZR 171/80, BGHZ 80, 290 ff., Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 26.03.2004, Az. 1Z BR 114/03, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris). Die gesetzliche Vermutung, dass der Erblasser bei Kenntnis des Pflichtteilberechtigten diesen nicht übergangen hätte, entfällt also, wenn anzunehmen ist, dass er in diesem Falle - vorliegend bei Kenntnis seiner Wiederverheiratung - an seiner Verfügung festgehalten hätte und den Pflichtteilsberechtigten in jedem Fall enterbt hätte. Dabei kann das spätere Verhalten des Erblassers als Indiz herangezogen werden. Die Nichtänderung des bestehenden Testaments allein genügt nicht. Vielmehr muss - unter Heranziehung des späteren Verhaltens - festgestellt werden können, dass eine Änderung des Testaments geflissentlich, d. h. absichtlich, unterlassen worden ist (vgl. BGH, a. a O., Rn. 28). Vorliegend lässt sich aus dem späteren Verhalten des Erblassers - wie auch vom Nachlassgericht zutreffend angenommen - die Feststellung treffen, dass dieser sein Testament geflissentlich nicht abgeändert hat. Dafür spricht der Inhalt der Urkunde vom 27.01.2011, selbst wenn diese entgegen der Auffassung des Senats eine wirksame Enterbung nicht enthielte. Denn jedenfalls macht diese deutlich, dass der Erblasser die Beteiligten zu 1) an seinem Nachlass nicht beteiligen wollte. Da es - wie gerade dargelegt - im Rahmen des § 2079 S. 2 BGB auf die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der angefochtenen Verfügung ankommt, ist insoweit nur entscheidend, dass seine Erklärung vom 27.01.2011 auf einen entsprechenden Willen schließen lässt, das Einzeltestament aus dem Jahre 2004 bewusst aufrecht zu erhalten. Ob sich dieser Willen formwirksam geäußert hat oder nicht, ist dabei ohne Belang. Dass der in der Erklärung vom 27.01.2011 zum Ausdruck kommende Wille des Erblassers nicht etwa - wie die Beteiligte zu 1) ausführt - aus einer Einzelsituation heraus bestand und zeitlich begrenzt war, folgt daraus, dass die Eheleute mit der bereits angesprochenen weiteren Erklärung vom 23.01.2012 auf wechselseitige Ansprüche auch für den Scheidungsfall verzichten wollten. Daraus ist zu schließen, dass eine Versorgung der Beteiligten zu 1) durch Beteiligung am Vermögen des Erblassers von diesem gerade nicht gewollt war. Auch insoweit kommt es für die maßgebliche Ermittlung des hypothetischen Willens auf die Formwirksamkeit der Vereinbarung nicht an. Die Ausführungen der Beteiligten zu 1), der Erblasser habe alle Personen, die ihm einmal nahegestanden hätten, versorgt sehen wollen, sind in Bezug auf ihre Person vor diesem Hintergrund für den Senat nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint der Vortrag des Beteiligten zu 2) plausibel, wonach der Erblasser gegenüber diesem erklärt habe, die Beteiligte zu 1) sei über eine Witwenrente versorgt. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligte zu 1) diesen Umstand im vorliegenden Verfahren zunächst nicht offen gelegt sondern vielmehr vorgetragen hat, dass sie auf Inanspruchnahme von Hartz-IV-Leistungen angewiesen sei. Erst nachdem der Beteiligte zu 2) auf die Witwenrente hingewiesen hatte, hat sie ihren Vortrag dahingehend umgestellt, dass diese Rente in Höhe von insgesamt 1.127,82 EUR nur 50,00 EUR über dem Hartz-IV-Satz liege. Wenn die Beteiligte zu 1) vorträgt, die Ehe wäre sonst (ohne eine Beteiligung an dem Nachlass des Erblassers) nicht geschlossen worden, die Ehegatten die Ehe also namentlich aus Versorgungsgesichtspunkten geschlossen hätten, ist dieses Ziel durch den Bezug der Witwenrente erreicht. Ein Ausschluss der Beteiligten zu 1) von einer Beteiligung an dem Nachlass des Erblassers steht ihrer finanziellen Besserstellung im Falle des Todes des Ehemanns damit nicht entgegen. Für den Willen des Erblassers, sein Einzeltestament aufrecht zu erhalten, spricht auch der Umstand, dass die Eheleute ihre Ehe auf Distanz führten und - wie die Beteiligte zu 1) ausgeführt hat - in beiderseitigem Einvernehmen jeweils ihre Freiheit gesucht haben. Für ein distanziertes Verhältnis gerade im Hinblick auf Vermögensfragen des jeweils anderen Ehegatten spricht insoweit auch der Umstand, dass der Erblasser nach Vortrag der Beteiligten zu 1) einen Tresor in seiner Wohnung hatte, in welchem er wichtige Unterlagen aufbewahrte. Die Beteiligte zu 1) wusste dabei nach eigenem Bekunden weder, wo sich der Tresor genau befand noch wo der Erblasser den Schlüssel dazu aufbewahrte. Vielmehr hat der Erblasser diesen nach ihrem Vortrag vor ihr geschickt verborgen, so dass er sie bewusst von seinen Vermögensangelegenheiten ausgeschlossen hat. Ob die Form des Ehelebens auf einer einvernehmlichen Übereinkunft beruhte und die Eheleute dabei einander persönlich zugewandt blieben oder nicht, ist dabei ebenso wenig von entscheidender Bedeutung, wie eine mögliche Verursachung durch das Verhalten eines der Ehegatten. Denn es erscheint unter Heranziehung der vorgenannten weiteren Umstände unabhängig von den Ursachen und unabhängig davon, ob die Ehegatten zerstritten, gleichgültig oder einander zugewandt waren, jedenfalls naheliegend, dass der Erblasser eine Versorgung seiner Ehefrau nach seinem Tode über den Bezug von Witwenrente hinaus gerade nicht wollte. Vor diesem Hintergrund kann der Senat dem nicht weiter belegten Vortrag der Beteiligten zu 1), der Erblasser habe sein Testament als sehr ordentlicher Mensch nicht vernichtet, weil er nach der Eheschließung ohnehin von dessen Unbeachtlichkeit ausgegangen sei und dieses als Grundlage eines späteren Testaments benötigt habe, nicht folgen. Das Einzeltestament enthält zudem auch keine komplizierten rechtlichen Regelungen, die als Formulierungsgrundlage einer späteren Verfügung von Todes wegen erkennbar erforderlich gewesen wären. Wie bereits das Nachlassgericht ausgeführt hat, vermag auch der Vortrag der Beteiligten zu 1), der Erblasser habe ein nicht auffindbares Testament errichtet, in welchem sie begünstigt sei, daran nichts zu ändern. Insoweit spricht schon der Umstand, dass der Erblasser nach Vortrag der Beteiligten zu 1) über einen erheblichen Zeitraum an dem Testament gearbeitet habe, dagegen, dass er sich insoweit einen abschließenden Willen gebildet hätte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er schwierige Regelungen zu treffen hatte, die zeitintensive Detailüberlegungen erfordert hätten. Auch hat die Beteiligte zu 1) keine näheren Einzelheiten zu dem Wortlaut und zur Form des von dem Erblasser nach ihrem Vortrag errichteten Testaments, das sie gesehen haben will, machen können. Die Gesamtumstände sprechen demnach - den Vortrag der Beteiligten zu 1) insoweit als zutreffend unterstellt - allenfalls dafür, dass der Erblasser zwar Überlegungen zu einem neuerlichen Testament angestellt und auch Entwürfe gefertigt hat, sich aber einen von seinem Einzeltestament abweichende formgerecht niedergeschriebenen abschließenden Willen gerade nicht gebildet hat. Demnach ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass er sein Einzeltestament geflissentlich nicht vernichtet hat und dieses trotz Eheschließung mit der Beteiligten zu 1) aufrechterhalten wollte. Selbst bei Vorliegen einer Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu 1) wäre die Anfechtung daher nach § 2079 S. 2 BGB ausgeschlossen. Demnach richtet sich die Erbfolge nach dem Einzeltestament vom 13.01.2004. Dieses ist mit dem Nachlassgericht dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte zu 2), welchem darin das überwiegende Vermögen des Erblassers zugewandt ist, als dessen Alleinerbe eingesetzt ist, was auch keiner der Beteiligten in Zweifel gezogen hat. Da der Beteiligte zu 2) auch die nach § 2355, § 2354 BGB a. F. erforderlichen Angaben gemacht und in der Form des § 2356 BGB a. F. nachgewiesen hat, hat das Nachlassgericht gemäß § 2359 BGB a. F. die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen zu Recht festgestellt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war auch, soweit sie sich gegen diese Feststellung richtet, und damit insgesamt zurückzuweisen. Da sich die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Tragung der Gerichtskosten bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG), bedurfte es dazu keines Ausspruchs. Die Entscheidung über die Erstattung der dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen folgt aus § 84 FamFG. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von dem dort normierten gesetzlichen Regelfall abzuweichen. Eine Entscheidung über die Erstattung von solchen Aufwendungen der Beteiligten zu 3) war nicht angezeigt, da sich diese in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG, wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich ist. Der Senat hat diesen Wert nach den differierenden Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) auf 280.000,00 EUR festgesetzt. Er ist dabei von einem Immobilienwert von 160.000 EUR und Kontoguthaben in Höhe von 120.000,00 EUR ausgegangen; die Beteiligte zu 1 hat insoweit 240.000,00 EUR angegeben, der Beteiligte zu 2) einen nicht bezifferten viel geringeren Betrag. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil sie im Gesetz nicht vorgesehen ist.