Beschluss
20 W 171/19
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0829.20W171.19.00
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Leitsätze
Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (oder Prozesskostenhilfe) kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Einreichung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss der Instanz erfolgt ist und die verspätete Einreichung auch nicht durch das Verhalten des Gerichts veranlasst ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (oder Prozesskostenhilfe) kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn die Einreichung einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss der Instanz erfolgt ist und die verspätete Einreichung auch nicht durch das Verhalten des Gerichts veranlasst ist. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Der Hauptsache lag ein Antrag der Rechtsanwältin X zugrunde, mit dem diese gestützt auf § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB Außerkraftsetzung eines vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbotes begehrte. Sie verwies u. a. darauf, dass sie Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des Erblassers sei und der Beschwerdeführer dessen testamentarischer Alleinerbe. Für den Beschwerdeführer trat dessen Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26.03.2018 (Bl. 96 ff. d. A.) dem Antrag entgegen und beantragte - bezeichnet als Widerklage -, die Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Die Verfahrensbevollmächtigte hat zugleich im Namen des Beschwerdeführers beantragt, dieser Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 26.03.2018 Bezug genommen. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war diesem Schriftsatz nicht beigefügt. Der auf § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB gestützte Hauptsacheantrag wurde mit Schriftsatz vom 18.04.2018 (Bl. 125 ff. d. A.) zurückgenommen. Nachdem Rechtsanwältin X mit weiterem Schriftsatz vom 23.04.2018 (Bl. 134 d. A.) mitgeteilt hatte, dass sie das Amt der Testamentsvollstreckerin niedergelegt habe, erklärten beide Beteiligte auch das Verfahren betreffend deren Entlassung mit Anwaltsschriftsätzen vom 25.04.2018 (Bl. 137 d. A.) und 02.07.2018 (Bl. 148 f. d. A.) für erledigt. Ein Richter des Nachlassgerichts erkannte in der Folge mit Beschluss vom 06.07.2018 (Bl. 152 ff. d. A.) über die Kosten des nachlassgerichtlichen Verfahrens. Gegen die Kostenentscheidung und gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Nach einer Teilabhilfe in Bezug auf die Wertfestsetzung wies der Senat die ihm dann noch angefallenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 14.01.2019 zurück bzw. verwarf diese. Nach Rücklauf der Akten von dem Beschwerdegericht hat eine Richterin des Nachlassgerichts mit Schreiben vom 20.02.2019 (Bl. 213 d. A.) bei der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers angefragt, ob an dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 26.03.2018 festgehalten werde. Die Richterin hat darauf hingewiesen, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nebst Belegen noch nicht zu den Akten gelangt sei. Sie hat eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme und zum Einreichen der entsprechenden Dokumente gesetzt. Auf jenes der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 26.02.2019 (vgl. Bl. 214 d. A.) zugestellte Schreiben hat diese mit Schriftsatz vom 20.03.2019 (Bl. 215 d. A.) um Fristverlängerung bis zum 25.03.2019 und mit weiterem Schriftsatz vom 27.03.2019 (Bl. 217 d. A.) nochmals bis zum 01.04.2018 ersucht. Nachdem bis zum 01.04.2019 und auch danach keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers oder eine Stellungnahme bei dem Nachlassgericht eingegangen war, hat die Richterin des Nachlassgerichts mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 08.04.2019 (Bl. 218 d. A.) den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach Fristsetzung und auch nach Fristverlängerung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Gegen den der Verfahrensbevollmächtigten am 10.04.2019 (vgl. Bl. 222 d. A.) zugestellten Beschluss hat dieser mit bei dem Nachlassgericht am 10.05.2019 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom selben Tage (Bl. 223 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 15.05.2019 (Bl. 225 f. d. A.) begründet. Mit letzterem ist auch erstmals ein teilweise ausgefülltes Formblatt zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datierend vom 13.03.2019 (Bl. 22 des Sonderheftes VKH) nebst Belegen in Kopie eingereicht worden. Die Verfahrensbevollmächtigte hat u. a. ausgeführt, eine Überprüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das Formular falsch ausgefüllt habe, da er dazu nicht in der Lage sei. Die Kommunikation mit dem Antragsteller sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur erschwert. Er habe zeitweise unter Betreuung gestanden. Die Richterin des Nachlassgerichts hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.06.2019 (Bl. 252 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Schreiben vom 30.07.2019 (Bl. 256 f. d. A.) den Beschwerdeführer auf Bedenken an der Begründetheit seines Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Bis zum Ablauf der Frist und darüber hinaus ist keine weitere Äußerung erfolgt. II. Die sofortige Beschwerde, über die der Senat durch den Einzelrichter entscheidet (entsprechend § 568 ZPO), ist nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO schriftlich bei dem Nachlassgericht eingelegt worden (entsprechend § 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht zurückgewiesen. Denn der Beschwerdeführer hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache und auch bis zum Ablauf der von dem Nachlassgericht danach noch gesetzten Frist nicht eingereicht. Ein Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 117 ff. ZPO) bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 117 ff. ZPO entsprechend) ist grundsätzlich schon dann abzulehnen, wenn vor Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt und belegt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. III ZA 274/13, Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2006, Az. 16 WF 37/06, Rn. 5; beide zitiert nach juris; Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl., § 117 ZPO, Rn. 17). Denn Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Ist dies nämlich der Fall, ist auch eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO nicht mehr möglich (vgl Geimer in Zöller, ZPO, 32. Aufl. § 117 ZPO, Rn. 2b). Eine spätere Bewilligung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und auch Bewilligungsreife noch davor eingetreten ist (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 9 WF 113/08, zitiert nach juris Rn. 3). Bewilligungsreife setzt auch voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO genügende Erklärung dargetan und belegt sind (BGH, a. a. O., Saarländisches OLG Saarbrücken, a. a. O.). Vorliegend ist das Verfahren in der Hauptsache im Hinblick auf den Antrag nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB durch dessen Rücknahme (§ 22 Abs. 1 S. 1 FamFG) mit am 18.04.2018 bei dem Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage beendet worden. Das Verfahren betreffend die Testamentsvollstreckerentlassung ist spätestens mit Eingang der letzten Erledigungserklärung vom 02.07.2018 am 03.07.2018 beendet worden (§ 22 Abs. 3 FamFG), wenn - was dahinstehen kann - nicht insoweit bereits auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen ist. Auch bis zum 03.07.2018 war eine Erklärung entsprechend § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO von dem Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden, so dass dessen bis dahin nicht beschiedener Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spätestens ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zurückweisungsreif war. Dahinstehen kann, ob bei einer erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache erfolgten Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderen Ausnahmefällen dennoch eine Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen kann. Denn jedenfalls müsste dafür die verspätete Einreichung durch das Verhalten des Gerichts veranlasst sein (vgl. dazu im Einzelnen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.1998, Az. 2 WF 37/98, zitiert nach juris Rn. 7). Selbst wenn die vorliegend erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache erfolgte Fristsetzung für die Einreichung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO ausnahmsweise eine zulässige Bewilligungsentscheidung eröffnen würde, wäre es aber jedenfalls erforderlich, dass die Nachreichung der Erklärung innerhalb der angemessen bemessenen Frist tatsächlich auch erfolgt ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch auch bis zum Ablauf der Frist, die das Nachlassgericht erst nach Verfahrensabschluss mit Schreiben vom 20.02.2019 gesetzt und auf Antrag stillschweigend bis zum 01.04.2019 verlängert und damit auf über fünf Wochen erstreckt hat, die notwendigen Unterlagen dort nicht eingereicht. Da die Einreichung der Unterlagen in jedem Falle zu spät erfolgt ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob diese geeignet sind, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Auch nicht zu klären ist, ob ein Antragsteller, der - wie vorliegend mit der Beschwerde eingewandt - nicht in der Lage ist, den Formularsatz selbst auszufüllen, den Nachweis seiner Bedürftigkeit auch in anderer Form erbringen kann. Denn auch ein solcher Nachweis in anderer Form ist vorliegend weder vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache noch danach bis zum Ablauf der von dem Nachlassgericht gesetzten Frist vorgelegt worden. Die Kostenfolgen eines Verfahrens der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 ZPO richten sich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Vorschriften der §§ 80 ff. FamFG und des GNotKG. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens war nicht veranlasst, weil sich die Haftung des Beschwerdeführers dafür aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG) ergibt und für eine abweichende Kostenentscheidung kein Anlass bestand. Da eine Beteiligung weiterer Personen an dem Beschwerdeverfahren nicht erfolgt ist, war auch eine Entscheidung über die Erstattung notwendiger Aufwendung von Beteiligten des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt. Der Festsetzung eines Geschäftswertes für das Rechtsmittelverfahren bedurfte es nicht, da für dessen Durchführung eine Festgebühr (Nr. 19116 GNotKG) anfällt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bzw. § 70 Abs. 1, 2 FamFG) dafür nicht vorliegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist.