Beschluss
20 W 211/18
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1029.20W211.18.00
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Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Ergreifung richtet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zum Zwecke seiner Ergreifung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses auf Antrag der Beschwerdegegnerin, der Stadt1 - Ordnungsamt - als örtliche Ausländerbehörde, die Durchsuchung seiner Wohnung zum Zwecke seiner Ergreifung und der Auffindung seines Passes angeordnet hat. Der Betroffene ist kamerunischer Staatsangehöriger. Nach am 28.09.2006 erfolgter Abschiebung und erneuter Einreise in das Bundesgebiet am 01.03.2008 wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.06.2011 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und er aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach der - am 08.06.2011 erfolgten - Zustellung der Verfügung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, wobei zugleich die Abschiebung nach Kamerun angedroht wurde. Ferner wurde er in der Verfügung verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach deren Zustellung der Behörde den Nationalpass vorzulegen. Die in der Folgezeit gestellten Anträge und Rechtsmittel des Beschwerdeführers verliefen für diesen negativ. Ein am 21.03.2012 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2016 abgelehnt; auch mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 08.07.2016 (Az.: …/16) abgelehnt. Bei Erscheinen des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin am 07.09.2016 nach Vorladung vom 23.08.2016, in der ebenso die Vorlage des Reisepasses bzw. Reisedokuments/Ausweisersatzes angeordnet und die dem Beschwerdeführer am 26.08.2016 zugestellt wurde, informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er zur Zeit keinen gültigen Pass besitze, er diesen aber beantragen werde. Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 an die Beschwerdegegnerin teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers unter Vorlage einer Kopie mit, dass dieser seinen Reisepass mittlerweile wiedererlangt habe. Eine an den Hessischen Landtag gerichtete Petition wurde am 02.02.2018 abgelehnt und auch eine Eingabe an die Härtefallkommission des Hessischen Landtages blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 28.03.2018 lehnte die Härtefallkommission die Annahme zur Behandlung ab und wies auf die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers hin. Am 17.04.2018 hat das Amtsgericht antragsgemäß einen Beschluss (Bl. 4 f. d. A.) erlassen, mit dem es gemäß §§ 37, 38, 39, 47 Abs. 5 HSOG i V. m. §§ 50, 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG die „Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume“ des Beschwerdeführers „zum Zwecke seines Ergreifens und des Auffindens seiner Ausweispapiere“ anordnete. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei vollziehbar ausreisepflichtig. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen. Er halte sich als Ausländer illegal im Bundesgebiet auf, von einer freiwilligen Ausreise sei nach den Gesamtumständen nicht auszugehen. Die Ausländerbehörde beabsichtige, ihn in sein Heimatland abzuschieben. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei damit zu rechnen, dass er auch zukünftig nicht freiwillig ausreisen und den vollziehenden Beamten den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern werde. Die Durchsuchungsanordnung sei auch auf das Auffinden und Sicherstellen der Identitätspapiere des Beschwerdeführers zu erstrecken, weil die beabsichtigte Abschiebung nur vollzogen werden könne, wenn auch dessen nationale Ausweispapiere zur Verfügung stünden, und weil nach den bisherigen Umständen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese nicht freiwillig herausgeben werde. Bei dieser Sachlage sei die zwangsweise Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zu seiner Ergreifung sowie zur Sicherstellung seiner nationalen Ausweispapiere und damit zur Sicherung der Vollziehung der Abschiebung erforderlich und verhältnismäßig. Ausweislich des Vermerks der Beschwerdegegnerin vom 26.04.2018 sowie des Durchsuchungsberichts der Polizei vom gleichen Tage (beide in der Behördenakte befindlich) wurde der Beschwerdeführer am 26.04.2018 in seiner Wohnung durch die Vollzugsbeamten angetroffen. Die Wohnungstür wurde von ihm geöffnet und von den Vollzugsbeamten betreten. Der Beschwerdeführer gab an, sein Reisepass befinde sich bei seinem Anwalt. Die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers einschließlich eines zur Wohnung gehörenden Kellerraums fand sodann im Hinblick auf Identitäts- oder Reisedokumenten statt und blieb ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Fehlens des Reisedokuments und der dadurch bedingten Nichtdurchführbarkeit der Maßnahme vor Ort entlassen. Mit Schreiben vom 04.05.2018 (Behördenakte) teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, dass sich dessen Pass nicht bei ihr befinde. Mit Antrag vom 04.05.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz mit dem Ziel, die Durchsuchung für rechtswidrig zu erklären. Ferner beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung brachte er vor, er halte die Durchsuchung seiner Wohnung und insbesondere die Suche nach den Ausweispapieren für rechtswidrig, da er auch schon in der Vergangenheit eine Passkopie abgegeben habe und somit nach § 49 AufenthG seine Identität bekannt sei. Er sei nicht der Meinung, dass sein Reisepass von ihm ausgehändigt werden dürfe. Mit Beschluss vom 29.05.2018 (Az. …/18) erklärte das Verwaltungsgericht nach Anhörung den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 18.06.2018 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung und verwies darauf, dass es bei der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses nicht um die der Ausländerbehörde seit langem bekannte Klärung der Identität gegangen sei, sondern um die Herausgabeverpflichtung nach § 48 Abs. 1 AufentG. Mit Beschluss vom 27.06.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.08.2018 an den Senat beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Beschwerde und trug insoweit vor, dass die Durchsuchung seiner Wohnung rechtswidrig gewesen sei, da er schon am 28.03.2018 durch ein Schreiben der Härtefallkommission darüber informiert worden sei, dass ein Rückführungstermin feststehe. Die Ausländerbehörde habe ihn nicht darüber informiert. Er sei auch weiterhin der Auffassung, dass sein Reisepass von ihm nicht ausgehändigt werden dürfe. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2020 wies er noch auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 11.04.2020, 3 W 30/20, hin, nach der die Durchsuchung der Wohnung zur Auffindung eines Passes nicht rechtmäßig sei. II. Vorliegend kann dahinstehen, ob der am 04.05.2018 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte Antrag des Beschwerdeführers, „die Durchsuchung für rechtswidrig zu erklären“, der erst mit der mit vom Verwaltungsgericht infolge des Verweisungsbeschlusses vom 29.05.2018 an das Amtsgericht abgegebene Akte eingegangen ist, durch Einlegung beim Verwaltungsgericht form- und fristgerecht erfolgt ist (§§ 39 Abs. 1 S. 2 HSOG i.V.m. 63, 64 FamFG). Der Antrag des Beschwerdeführers bleibt schon aus anderen Gründen ohne Erfolg. Der als Beschwerde mit dem Inhalt des § 62 Abs. 1 FamFG auszulegende Antrag ist ohnehin bereits als unzulässig zu verwerfen, soweit er den Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.04.2018 angeordnete Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zum Zweck seiner Ergreifung betrifft. Soweit die Beschwerde sich auf die beantragte Feststellung der Rechtsverletzung durch den genannten Durchsuchungsbeschluss zum Zwecke des Auffindens von Ausweispapieren bezieht, ist sie zulässig, aber unbegründet. Nach dem aufgrund der Verweisung in § 39 Abs. 1 S. 2 HSOG anwendbaren § 62 Abs. 1 FamFG kann das Beschwerdegericht dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, auf Antrag aussprechen, dass das Gericht des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrags ist, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtsverletzung hat, wobei nach § 62 Abs. 2 FamFG ein solches berechtigte Interesse in der Regel vorliegt, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Erledigung tritt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung der Sach- und Rechtslage weggefallen ist (vgl. Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 62, Rn. 1), insbesondere ein Ereignis vorliegt, dass dazu führt, dass die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, durch die in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird, beendet wird und deshalb eine Sachentscheidung über den Fortbestand der Maßnahme nicht mehr ergehen kann (Keidel/Göbel, a.a.O., Rn. 8). So liegt es hier. Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens und damit auch des gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zum Zweck seiner Ergreifung und der Auffindung seiner Ausweispapiere. Der Verfahrensgegenstand der Durchsuchungsanordnung hat sich vorliegend dadurch erledigt, dass ausweislich des Durchsuchungsberichts des Polizeipräsidiums Stadt1 vom 26.04.2018 (in der beigezogenen Behördenakte befindlich) die Vollzugsbeamten den Beschwerdeführer angetroffen haben, dieser ihnen die Tür geöffnet hat, die Vollzugsbeamten die Wohnung betreten konnten und sodann eine Durchsuchung zum Zweck des Auffindens der Ausweispapiere stattgefunden hat. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr die Feststellung begehrt, dass er durch die angefochtene Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist, erweist sich dieses Begehren mangels Feststellungsinteresses jedenfalls insoweit schon als unzulässig, als das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zum Zwecke seines Ergreifens angeordnet hat. Insoweit ist eine Durchsuchung nämlich gar nicht durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hat den Vollzugsbeamten die Tür auf ihr Klingeln geöffnet und ihnen Zutritt gewährt. Seine Räumlichkeiten sind nicht nach seiner Person durchsucht worden. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff ist insoweit nicht zu erkennen. Bei einer erledigten Durchsuchungsanordnung kommt zwar insbesondere ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet, in Betracht (vgl. Münchener Komm. FamFG/Fischer, 3. Aufl. 2018, § 62 Rn. 2). Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer Feststellung im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG besteht aber nur dann, wenn der angefochtene Beschluss auch tatsächlich vollstreckt worden ist. Es muss infolge der angefochtenen Entscheidung zu einem effektiven (d. h. tatsächlichen) Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen gekommen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2014, Az. 3 Wx 46/14, Rn. 24 - juris). Die nach der Erledigung verbleibende Beschwer muss von erheblichem Gewicht und mit einer fühlbaren fortwirkenden und nach außen erkennbaren Beeinträchtigung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts verbunden sein (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., m. w. N.). Allein der Umstand, dass eine – nicht vollstreckte – Durchsuchung richterlich angeordnet worden ist, begründet hingegen als solcher kein rechtliches Interesse im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.09.2012, Az. 34 Wx 219/12, Rn. 18 - juris). Da andere den Regelbeispielen des § 61 Abs. 2 FamFG in ihrer Intensität vergleichbare Rechtsverletzungen weder dargetan noch erkennbar geworden sind, fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Anordnung der Durchsuchung zum Zwecke des Ergreifens des Beschwerdeführers und war sein Feststellungsantrag insoweit bereits als unzulässig zu verwerfen. Im Hinblick auf den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss, soweit er die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers zum Zwecke des Auffindens seiner Ausweispapiere anordnet, kann dem als solcher auszulegende Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtsverletzung gemäß §§ 62 Abs. 1, 39 Abs. 1 S. 2 HSOG nicht die Zulässigkeit wegen fehlenden Feststellungsinteresses versagt werden. Denn insoweit ist die angeordnete Durchsuchung ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 26.04.2018 durchgeführt worden, so dass insbesondere ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährleistet, als schwerwiegender Grundrechtseingriff in Betracht kommt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 20 W 205/13, Rn. 16 - juris). Der Antrag ist jedoch insoweit jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung erweist sich nämlich insofern nicht als rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 08.06.2011 gemäß § 48 Abs. 1 AufentG zur Herausgabe seines Passes an die Beschwerdegegnerin verpflichtet und ausdrücklich zur Vorlage seines Nationalpasses bei der Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen aufgefordert wurde und er dieser Verpflichtung nicht nachkam, und zwar auch nicht nach Erlangung des neuen, vom 20.10.2016 an geltenden Ausweispapiers. Ein solcher Verwaltungsakt kann im Wege des Verwaltungszwangs nach § 47 Abs. 1 HSOG durch Ersatzvornahme gem. § 49 HSOG durchgesetzt werden, weil er auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist. Nach §§ 47 Abs. 5, 39 Abs. 1 HSOG darf das Amtsgericht die Durchsuchung einer Wohnung anordnen, soweit es der Zweck der zwangsweisen Durchsetzung dieses ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakts erfordert. Jedenfalls aber war die Durchsuchungsanordnung zum Zweck des Auffindens der Ausweispapiere schon auf der Grundlage von §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG rechtmäßig. Insoweit hat sich das Amtsgericht richtigerweise darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer als Ausländer illegal im Bundesgebiet aufhalte. Vorliegend war der Beschwerdeführer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.06.2011, welche ihm am 08.06.2011 zugestellt worden war, unter Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen von drei Monaten aufgefordert worden, ohne dass der Beschwerdeführer ausgereist ist. Ein am 21.03.2012 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2016 abgelehnt; auch mit diesem Bescheid wurde der Betroffene unter Fristsetzung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 08.07.2016 (Az.: …/16) abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist vollziehbar ausreisepflichtig, eine Ausreise ist nicht erfolgt (§§ 50, 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 AufentG). Nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 HSOG können die Gefahrenabwehrbehörden, wozu auch die Beschwerdegegnerin als Ordnungsbehörde gehört (§ 1 Abs. 1 S. 1 HSOG), eine Wohnung ohne die Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Nr. 1 HSOG sichergestellt werden darf. Gemäß § 40 Nr. 1 HSOG können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde (BVerwG U 26.2.1974 - I C 31.72, Rn. 32 - juris = BVerwGE 45, 51, 57). Die öffentliche Sicherheit umfasst insbesondere die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, wobei im Vordergrund der Schutz des öffentlichen Rechts einschließlich derStraf- und Ordnungswidrigkeitsnormen steht (Mühl/Fischer in BeckOK/ Polizei und Ordnungsrecht Hessen, 18. Edition, Stand 01.07.2020, § 1 HSOG, Rn. 15). Vorliegend verwirklicht der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Ausreise, obwohl er - wie ausgeführt - vollziehbar ausreisepflichtig ist bzw. die ihm gesetzten Ausreisefristen abgelaufen sind, fortwährend den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) AufentG. Zur beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers war die Durchsuchungsanordnung auch auf das Auffinden und Sicherstellen der Identitätspapiere zu erstrecken, weil die Abschiebung nur vollzogen - und damit die gegenwärtige Gefahr abgewehrt - werden kann, wenn auch die nationalen Ausweispapiere zur Verfügung stehen und nach den bisherigen Umständen aus der maßgeblich Ex-AnteSicht des Amtsgerichts (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 3 Wx 96/12 - juris Rn. 17) davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer diese in Besitz hat und sie nicht freiwillig herausgibt. Dies lässt sich schon daraus schließen, dass der Beschwerdeführer weder der Verpflichtung zur Vorlage seines Passes aus der Verfügung vom 01.06.2011 nachkam noch der Aufforderung der Beschwerdegegnerin vom 23.08.2016. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer bei seinem Erscheinen bei der Beschwerdegegnerin am 07.09.2016 behauptet hat, keinen gültigen Pass zu besitzen und diesen erst beantragen zu müssen. Durch die von Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 08.05.2017 vorgelegte Passkopie steht fest, dass ein Pass jedenfalls von dessen Ausstellung vom 20.10.2016 an existierte, ohne dass der Beschwerdeführer seiner Vorlagepflicht im Weiteren genügte. Insoweit verwirklichte der Beschwerdeführer auch den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufentG. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 14.04.2020 (3 W 30/20 - juris) verweist, ist diese insoweit nicht einschlägig, weil vorliegend - anders als im vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall - keine isoliert auf das Auffinden von Ausweisdokumenten gerichtete Durchsuchungsanordnung auf der Grundlage von § 48 Abs. 3 AufentG ergangen ist. Weiterhin rechtfertigen aus der maßgeblichen Ex-Ante-Sicht (OLG Düsseldorf; Beschluss vom 15.05.2012, a.a.O.) Tatsachen die Annahme, dass sich der Ausweis in der Wohnung des Beschwerdeführers befindet. Der Senat hat die Anordnung einer Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Ausweispapieren als zulässig angesehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene solche Dokumente besitzt (vgl. Beschlüsse vom 19.07.2016, Az. 20 W 181/06, Rn. 14 -juris; vom 07.06.2011, Az. 20 W 165/11, nicht veröffentlicht). Der Verdacht muss sich dabei auf Tatsachen gründen. Ein solcher begründeter Verdacht bestand vorliegend, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers bereits mit Schriftsatz vom 08.05.2017 eine Passkopie zu den Behördenakten gereicht hatte. Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung in der Verfügung vom 01.06.2011 und 19.05.2016 nicht freiwillig ausreiste und auch den Pass der Behörde zu keinem Zeitpunkt vorlegte, erscheint es naheliegend, dass er den Pass versteckte, um durch dessen Nichtvorlage seine weitere Duldung zu sichern. Dass bei der Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung der Pass des Beschwerdeführers tatsächlich nicht aufgefunden werden konnte, ändert nichts daran, dass aus der Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung der begründete Verdacht bestand, der Pass befinde sich in der Wohnung. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der für Maßnahmen der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden in § 4 HSOG einfachgesetzlich konkretisiert ist, muss die Wohnungsdurchsuchung im Einzelfall geeignet sein, ihren Zweck zu erreichen, von mehreren möglichen Maßnahmen - insbesondere unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen - den geringstmöglichen Eingriff darstellen und nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Zweck erkennbar außer Verhältnis steht. Nach diesen Grundsätzen ist die Durchsuchungsanordnung vorliegend als verhältnismäßig anzusehen. Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers ist zur Überzeugung des Senats aus der insoweit maßgeblichen Ex-Ante-Sicht (OLG Düsseldorf; Beschluss vom 15.05.2012, a.a.O.) zum Zeitpunkt des Erlasses der amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung zum Auffinden der Ausweisdokumente des Beschwerdeführers objektiv geeignet gewesen, weil - wie ausgeführt - davon auszugehen war, dass sich die Ausweisdokumente dort befanden. Andere die Rechte des Beschwerdeführers in geringerem Maße beeinträchtigende Maßnahmen, mit denen die Verfügung vom 01.06.2011 und der Bescheid vom 19.05.2016 hätten durchgesetzt werden können, sind nicht erkennbar. Auch stellt sich die Durchsuchungsanordnung als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch die angeordnete Durchsuchung steht nämlich nicht außer Verhältnis zu dem mit der Durchsuchungsanordnung verfolgten Zweck. Die Durchsuchungsanordnung diente nämlich in erster Linie der Durchsetzung der in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01.06.2011 sowie dem Bescheid vom 19.05.2016 enthaltenen, aufgrund § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ergangene vollziehbaren Ausreiseverfügungen, in denen auch die Abschiebung nach § 58 AufenthG jeweils angedroht worden war, wobei das Auffinden des Passes deswegen notwendig war, weil eine Ausreise in den Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne gültigen Pass nicht möglich war. Da sich demnach der Beschluss des Amtsgerichts nicht als rechtswidrig erweist, ist die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. einer aufgrund dessen eingetretenen Rechtsverletzung des Beschwerdeführers gerichtete Beschwerde unbegründet und war zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten folgt aus §§ 84 FamFG, 39 Abs. 1 S. 3 HSOG. Für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass ein Beteiligter die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, hat der Senat insoweit keine Veranlassung gesehen. Eine Entscheidung hinsichtlich der Tragung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten (§§ 84, 80 FamFG, 39 Abs. 1 S. 3 HSOG) war nicht angezeigt, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war und ihr erkennbar keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §§ 70 Abs. 2 FamFG, 39 Abs. 1 S. 3 HSOG dafür nicht vorliegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. III. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung hat - wie unter II. ausgeführt - keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 Abs. 1 FamG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).