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Beschluss

20 W 44/20

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:1029.20W44.20.00
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Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist
Tenor
Der angefochtene Beschluss in der Fassung des Beschlusses vom 14.02.2020 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 03.12.2018 werden abgeändert. Der Geschäftswert wird auf 329.675,29 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Rahmen der Festsetzung des Geschäftswerts für die Jahresgebühr in einem Betreuungsverfahren nach Nr. 11101 KV-GNotKG ein angemessenes Hausgrundstück gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zu berücksichtigen ist Der angefochtene Beschluss in der Fassung des Beschlusses vom 14.02.2020 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 03.12.2018 werden abgeändert. Der Geschäftswert wird auf 329.675,29 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Für den Betroffenen war mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.06.2018 (Bl. 34 d. A.) eine vorläufige Betreuung angeordnet worden. Der Betroffene verstarb am XX.XX.2018. Er wurde von den Beschwerdeführern beerbt. Nach dem Vermögensverzeichnis des vorläufigen Betreuers - des Beschwerdeführers zu 1 - vom 09.08.2018 (Bl. 70 ff. d. A.) hatte sich im Vermögen des Betroffenen ein Grundstück mit Zweifamilienhaus im Wert von 522.962,80 EUR sowie Guthaben bei Geldinstituten in Höhe von 354.675,29 EUR befunden. Das Amtsgericht errechnete hieraus - unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 25.000,-- EUR - einen Geschäftswert in Höhe von 852.638,09 EUR und erstellte auf dieser Grundlage eine Kostenrechnung vom 14.09.2018 über 2.186,-- EUR (Bl. I d. A.), wobei es unter anderem eine Jahresgebühr von 1.710,-- EUR nach Nr. 11101 KV-GNotKG in Ansatz brachte. Der Beschwerdeführer zu 1 legte mit Schreiben vom 24.09.2018 (Bl. 76 d. A.) gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein. Er vertrat die Auffassung, dass das Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 120 m² bei der Berechnung des Geschäftswerts nach § 23 Nr. 1, 8 GNotKG, Anlage 1 Nr. 11101 Abs. 1, 2. HS KV-GNotKG, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht zu berücksichtigen sei. Das ganze Haus sei von dem Betroffenen sowie den Beschwerdeführern zusammen bewohnt worden und es habe sich faktisch um eine Wohnung gehandelt. Nach Anhörung der Beschwerdegegnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.12.2018 (Bl. 89 d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, den Geschäftswert auf 591.156,69 EUR festgesetzt. Es hat hierbei den hälftigen Wert des Grundeigentums nebst der Guthaben abzüglich des Freibetrags berücksichtigt. Es hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass es sich um ein Zweifamilienhaus handele, dessen Nutzung durch eine Familie mit drei Personen nicht mehr angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sei. Hiergegen haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2018 (Bl. 93, 94 d. A.) Beschwerde eingelegt und diese im Folgenden begründet. Sie haben insbesondere die Auffassung vertreten, dass auch der volljährige Sohn - der Beschwerdeführer zu 1 - zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnfläche gehöre. Ob er zu dem in § 19 Abs. 1 - 3 SGB XII genannten Personenkreis gehöre, sei insoweit unerheblich. Das Hausgrundstück, das bereits seit 1992 als Einfamilienhaus genutzt worden sei, sei ganzheitlich vom Betroffenen und den Beschwerdeführern bewohnt worden und werde dies nun weiterhin von den Beschwerdeführern. Als angemessene Wohnfläche eines selbstgenutzten Hausgrundstücks würden von der Rechtsprechung bei einem Dreipersonenhaushalt 110 m² angesehen. Bei Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um bis zu 10 % - hier mithin 121 m² - sei mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach Stellung genommen, zuletzt durch Verfügung vom 02.10.2019 (Bl. 109 d. A.), ausweislich der sie davon ausgegangen ist, dass das Haus bei Nutzung als Einfamilienhaus für zwei Personen mit 99 m² von 120 m² geschützt sei, so dass für das Hausgrundstück lediglich 91.518,49 EUR anzusetzen seien und von einem Gesamtgeschäftswert von 421.193,78 EUR auszugehen sei. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 113 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 03.12.2018 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert auf 485.415,890 EUR festgesetzt werde. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Hausgrundstück mit 30/120 von 522.962,80 EUR - mithin mit 130.740,69 EUR - zu berücksichtigen sei, nämlich mit dem Anteil, der das angemessene Hausgrundstück (90 m²) übersteige. Dabei sei der volljährige Sohn des Betroffenen - der Beschwerdeführer zu 1 - nach Sinn und Zweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht berücksichtigungsfähig. Er gehöre auch nicht zu den Angehörigen im Sinne des Gesetzes, wobei bei der Übertragung der zuletzt genannten Vorschrift in das Kosten- und Betreuungsrecht die dortigen Besonderheiten zu berücksichtigen seien. Hier gehe es nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts in der Wohnung, sondern nur um den Schutz von Vermögen im Hinblick auf die Höhe von Gebühren. Es seien deshalb hier nur besonders schützenswerte Angehörige und deshalb als Kinder nur minderjährige, unverheiratete Kinder zu berücksichtigen. Die angemessene Größe für zwei berücksichtigungsfähige Personen - den Betroffenen und seine Ehefrau - würde 90 m² betragen. Umstände, hiervon abzuweichen, seien nicht vorgetragen worden. Insbesondere seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht weitere 10 % nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch als angemessen zu betrachten. Gegen diesen am 04.12.2019 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 03.01.2020 eingegangenem Schreiben (Bl. 132 d. A.) weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 30.03.2020 (Bl. 143 ff. d. A.) und 12.06.2020 (Bl. 165 ff. d. A.) begründet haben, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Sie verfolgen damit die Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Langen vom 03.12.2018 sowie der Beschlüsse des Landgerichts vom 27.11.2019 und 14.02.2020 dahingehend, als ein Geschäftswert von mehr als 329.675,29 EUR festgesetzt wurde. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht und wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Die Beschwerdegegnerin hat durch Verfügung vom 30.04.2020 (Bl. 162 d. A.) Stellung genommen. Das Landgericht hat auf die weitere Beschwerde durch Beschluss vom 14.02.2020 (Bl. 134 ff. d. A.) den angefochtenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der für die Gebührenrechnung maßgebliche Geschäftswert auf 460.415,98 EUR festgesetzt werde und zur Begründung auf den in der Berechnung des festgesetzten Betrags nicht berücksichtigten Freibetrag von 25.000,-- EUR verwiesen. Im Übrigen hat es der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 14.02.2020 ist gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 1 GNotKG kraft Zulassung durch das Landgericht statthaft, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 GNotKG. Sie ist gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 5 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 6 GNotKG auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Über sie hat das Oberlandesgericht und dort der Senat in voller Besetzung zu entscheiden, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 3 GNotKG, § 122 GVG. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 4 Satz 2 GNotKG, 546, 547 ZPO, auf die hin sie der Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen hat. Der Geschäftswert ist demgemäß in Abänderung des amtsgerichtlichen und der landgerichtlichen Beschlüsse antragsgemäß auf 329.675,29 EUR festzusetzen. Festgesetzt wurde vorliegend der Geschäftswert ersichtlich für die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG. Für diese Gebühr wird nach Abs. 1 Satz 1 des Kostentatbestands das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-- EUR beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Bei den Aktiva des Vermögens des Betroffenen wird mithin nicht berücksichtigt ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.Überschreitet das Hausgrundstück die Grenze der Angemessenheit, fließt es - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht mit seinem vollen Wert in das Vermögen des Betroffenen, sondern nur mit dem Betrag, der über der Angemessenheitsgrenze liegt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, GNotKG, 3. Aufl., Vorbem. 1.1 KV Rz. 10; Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 21. Aufl., KGNotKG Vorbem. 1.1 Rz. 27; Wortmann in Leipziger Gerichts- & Notarkosten- Kommentar, 2. Aufl., Vorbem. 1.1 KV Rz. 6). Die Angemessenheit ergibt sich aus einer zusammenfassenden Bewertung der vorgenannten Kriterien; der unbestimmte Rechtsbegriff ist mithin im Einzelfall auszufüllen. Die Entscheidung über die Angemessenheit ist also jeweils für den Einzelfall zu treffen (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rz. 11; Volpert in NK-Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Vorbem. 1.1 KV Rz. 32). Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar. Nach weit überwiegender Auffassung im hier gegebenen Zusammenhang wie auch im Rahmen der Anwendung der genannten Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Zusammenhang mit § 115 Abs. 3 ZPO ist zugrunde zu legen, dass unter der Geltung des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (§ 39 Abs. 2) der Grenzwert für ein "Familienheim" zur Unterbringung eines Vierpersonenhaushalts bei 130 m² lag und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer geringeren Personenzahl eine Reduzierung um jeweils 20 m² pro Person vorzunehmen war. Demgegenüber enthält zwar das nach dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnbaugesetzes nunmehr geltende Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13.09.2001 keine eigenen Bestimmungen über Grenzwerte, sondern die Bundesländer werden in § 10 Abs. 1 WoFG verpflichtet, eigene Ausführungsbestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen zu treffen. Dennoch kann weiterhin eine Anlehnung an die zum Zweiten Wohnungsbaugesetz entwickelte Rechtsprechung erfolgen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht kein Anlass, von diesen herausgearbeiteten Grenzwerten und dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 m² abzuweichen (vgl. zu § 115 Abs. 3 ZPO die vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei Thüringer OLG JurBüro 2016, 151, zitiert nach juris; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 17. Aufl., § 115 Rz. 46; zu Nr. 11101 KV-GNotKG: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rz. 11; Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 25; Volpert in NK-Gesamtes Kostenrecht, a.a.O., Vorbem. 1.1 KV Rz. 31; zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 XII: Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, Sozialgesetzbuch XII, 12. Aufl., § 90 Rz. 56; Grube/Wahrendorf/ Flint/Giere, SGB XII, 7. Aufl., § 90 Rz. 54, je unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Dieser rechtliche Ansatz scheint auch dem landgerichtlichen Beschluss zugrunde zu liegen, wenn dort auf Seite 12 unter Bezugnahme auf die oben aufgeführte Zitatstelle bei Korintenberg/Fackelmann ausgeführt wird, die angemessene Größe für zwei berücksichtigungsfähige Personen betrage 90 m² (130 m² - 40 m²). Diese Grundsätze sind auch nach Auffassung des Senats vorliegend anwendbar. Zwar beziehen sich die genannten Vorschriften auf ein Einfamilienhaus. Hier handelt es sich nach der Angabe der Beschwerdeführer um ein Zweifamilienhaus, was das Amtsgericht anfänglich zum Anlass genommen hatte, lediglich die Hälfte des Hausgrundstücks als angemessen anzusehen. Die Beschwerdeführer haben jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass das Hausgrundstück, das bereits seit 1992 als Einfamilienhaus genutzt worden sei, ganzheitlich vom Betroffenen und den Beschwerdeführern bewohnt worden sei; es habe sich faktisch um eine Wohnung gehandelt. Dies rechtfertigt es hier, die oben dargelegten Grundsätze für Einfamilienhäuser zugrunde zu legen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss sind vorliegend jedoch nicht lediglich zwei Personen (nämlich der Betroffene und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 2) berücksichtigungsfähig, sondern drei Personen, zusätzlich zu den genannten Personen nämlich der Beschwerdeführer zu 1. Dies rügt die weitere Beschwerde zu Recht. Im Rahmen der Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wird gemeinhin davon ausgegangen, dass die im Rahmen des Satzes 2 bei der Überprüfung der Angemessenheit bedeutsame „Zahl der Bewohner“ sich nicht nur nach den in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen richtet, sondern, wie sich bereits aus Satz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich ergibt, auch mögliche Angehörige, die zum Haushalt gehören, zu berücksichtigen sind (so etwa Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 66. UPD August 2020, § 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII Rz. 37, juris m. w. N.; Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl., § 90 Rz. 75; Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, a.a.O., § 90 Rz. 53; Ehmann/Karminski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRP, 2. Aufl., § 90 SGB XII Rz. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2014, L 20 SO 58/13, Tz. 47 bei juris m. w. N.; vgl. zu § 115 Abs. 3 ZPO auch OLG Koblenz FamRZ 2016, 927, zitiert nach juris). Angehörige in diesem Sinne sind die in § 16 Abs. 5 SGB X aufgeführten Personen, zu denen auch Verwandte in gerader Linie gehören (so LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Tz. 47 bei juris; Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Aufl., § 90 Rz. 51, je m. w. N.). Davon ist mithin auch der Beschwerdeführer zu 1 als Sohn des Betroffenen und der Beschwerdeführerin zu 2 umfasst. Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss, Seite 4, dementgegen die Auffassung vertreten hat, bei der Übertragung und entsprechenden Anwendung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in das Kosten- und Betreuungsrecht seien die dortigen Besonderheiten zu berücksichtigen, weil es dort nicht um die Sicherung des Lebensunterhalts und der Wohnung, sondern nur um den Schutz von Vermögen im Hinblick auf die Höhe der Gebühren gehe, was dazu führe, dass hier nur besonders schützenswerte Angehörige und deshalb als Kinder nur minderjährige, unverheiratete Kinder zu berücksichtigen seien, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Für eine derartige unterschiedliche Anwendung bzw. Auslegung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII im Rahmen der Nr. 11101 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG, die diese Vorschrift ausdrücklich in Bezug nimmt, vermag der Senat eine hinreichende Grundlage nicht zu erkennen. Eine solche wird im Grundsatz auch im Rahmen der Anwendung des § 115 Abs. 3 ZPO nicht vorgenommen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2016, 927; Saenger/Kießling, ZPO, 8. Aufl., § 115 Rz. 59; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Schwarz, AO/FGO, 259. Lieferung 8.2020, § 142 FGO Rz. 89, juris m. w. N.). Schutzzweck ist hier wie dort, dem Betroffenen bzw. Antragsteller das Familienheim als Grundlage seines Hausstandes zu erhalten (vgl. Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 23; Münchener Kommentar/Wache, ZPO, 6. Aufl., § 115 Rz. 84; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rz. 115). Durch die Verweisung auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wollte der Gesetzgeber deshalb sichergestellt wissen, dass bei der Berechnung des für die vermögensbezogene Gebühr maßgeblichen Vermögens im Grundsatz solche Vermögenswerte nicht angesetzt werden, deren Berücksichtigung auch im Sozialhilferecht und im Recht der Prozesskostenhilfe als unzumutbar angesehen werden (vgl. BT-Drs. 11/4528, Seite 94, zur Vorgängervorschrift des § 92 KostO). Für die vom Landgericht vorgenommene teleologische Auslegung der Nr. 11101 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG im Hinblick auf das Kosteninteresse der Staatskasse vermag der Senat mithin weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach der Gesetzesbegründung eine hinreichende Grundlage zu erkennen. Soweit das Landgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses die dort aufgeführte Zitatstelle bei Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 25, dahingehend verstanden hat, dass die dort unter Bezugnahme auf Rz. 23 erwähnten „Angehörigen“ lediglich die in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII bezeichneten Personen meine und nicht die in Rz. 23 ebenfalls aufgeführten weiteren Angehörigen („zusammen mit Angehörigen“), kann offenbleiben, ob dieses Verständnis zutrifft. Anderweitiges könnte die Bezugnahme im gegebenen Zusammenhang in Rz. 25 auf das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 ergeben, das zumindest in dessen § 18 Abs. 2 für das Gegenteil sprechen könnte; der dort - in Rz. 25 - weiter in Bezug genommene § 29 SGB X äußert sich zur Angehörigeneigenschaft gar nicht. Sollte die genannte Zitatstelle jedoch im Sinne der landgerichtlichen Auffassung zu verstehen sein, würde der Senat dem aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht folgen. Soweit die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf Rz. 24 des gleichen Kommentars Bezug genommen hatte (vgl. die Verfügung vom 17.10.2018), äußert sich diese Zitatstelle zur Frage der Berücksichtigung von Angehörigen nicht, sondern nimmt lediglich auf den Gesetzeswortlaut Bezug, ausweislich dessen das Hausgrundstück von dem dort genannten Personenkreis bewohnt worden sein muss; dies ist hier der Fall. Ausgehend davon wären entgegen dem Landgericht nicht zwei, sondern drei Personen berücksichtigungsfähig, so dass von den oben angenommenen 130 m² nicht 40 m², sondern lediglich 20 m² in Abzug zu bringen wären. Damit wären nicht 90 m² - wie vom Landgericht angenommen -, sondern 110 m² angemessen. Die weiteren Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wonach das Hausgrundstück auch nach dem Tod der nachfragenden Person oder einer anderen in den nach § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen von ihren Angehörigen bewohnt werden soll, liegen hier vor. Der Beschwerdeführer zu 1 bewohnt das Haus mit der Beschwerdeführerin zu 2 auch nach dem Tod des Betroffenen nach wie vor. Hiervon ist der Sache nach auch das Landgericht ausgegangen. Ausgehend von diesen Grundsätzen hält es der Senat mit der weiteren Beschwerde und entgegen dem landgerichtlichen Beschluss auch für angemessen, entsprechend der sozialhilferechtlichen Handhabung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei einer Überschreitung der Wohnflächenobergrenze um nicht mehr als 10 % mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen (vgl. Grube/Wahrendorf/Flint/Giere, a.a.O., § 90 Rz. 54; Bieritz-Harder/Conradis/Thie/Geiger, a.a.O., § 90 Rz. 56, je m. w. N.). Zutreffend ist zwar, dass die vom Landgericht erörterte Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 eine anderweitige Fallkonstellation betraf. Die dort aufgestellten Grundsätze werden jedoch von den Gerichten auch in anderem Zusammenhang angewendet (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; BSG NVwZ-RR 2010, 152, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dessen (110 m² + 11 m²) überschreitet die hier maßgebliche Wohnfläche von 120 m² die Angemessenheitsgrenze nicht. Von daher kommt es auf die von der weiteren Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einer Betreuung im Rahmen häuslicher Pflege die angemessene Größe - wegen eines erhöhten Wohnbedarfs - weiter überschritten werden kann, nicht an, ebenso nicht auf die Frage, ob dieses neue Vorbringen im Rahmen der Rechtsbeschwerde noch zu berücksichtigen wäre. Der von der weiteren Beschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Schriftsatz vom 03.11.2019 befindet sich nicht bei den Akten, so dass insoweit auch von einem Rechtsfehler des Landgerichts nicht ausgegangen werden könnte. Anhaltspunkte für weitere Absetzungen nach den Kriterien der Nr. 11101 Abs. 1 Satz 1 KV-GNotKG, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sind nicht festgestellt oder sonst ersichtlich und können mithin zulasten der weiteren Beschwerdeführer als Kostenschuldner auch nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., Vorbem. 1.1 Rz. 28). Ausgehend davon sind vorliegend für den Geschäftswert nach Nr. 11101 KV-GNotKG lediglich 329.675,29 EUR anzusetzen (Guthaben: 354.670,29 EUR abzgl. 25.000,-- EUR Freibetrag). Die Nebenentscheidungen für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruhen wie in den Vorinstanzen auf § 83 Abs. 3 GNotKG.