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Beschluss

20 VA 16/21

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0909.20VA16.21.00
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Leitsätze
1. Ein für ein angebliches "EUROTRIBUNAL" gestellter Antrag ist der diesen einreichenden natürlichen Person als Antragsteller zuzurechnen. 2. Die ohne sachlichen Grund fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Antragstellers führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein für ein angebliches "EUROTRIBUNAL" gestellter Antrag ist der diesen einreichenden natürlichen Person als Antragsteller zuzurechnen. 2. Die ohne sachlichen Grund fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Antragstellers führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit ausdrücklich an den erkennenden 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gerichtetem Schreiben vom 29.06.2021 (Bl. 1 ff. d. A.), das einleitend mit „Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK i V. m. Art. 27 Abs. 1 EGGVG und i. V. m. § 13 Abs. 1 AGG“ überschrieben ist, hat der Antragsteller, der unter der Bezeichnung „* EUROTRIBUNAL *“ auftritt, gefordert, „zu leisten dem EUROTRIBUNAL die Rechtshilfe“. Als „juristische Anschrift“ gibt der Antragsteller jene des Europarats in Strasbourg, als Postanschrift „postlagernd“ bei einer Filiale der Bank1 in Stadt1 an. Er hat - soweit sein Vorbringen verständlich ist - umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, dass es sich bei „EUROTRIBUNAL“ um einen unabhängigen europaweiten internationalen ständigen Schiedsgerichtshof beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof handele. Er hat u. a. auch Bezug genommen auf ein Verfahren vor dem 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 26 Sch 19/20, welches er ebenfalls unter der Bezeichnung „EUROTRIBUNAL“ handelnd eingeleitet hatte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 21.01.2021 und vom 01.07.2021, beide hier jeweils zitiert nach juris, sowie vom 15.07.2021, in Kopie vom Antragsteller vorgelegt, Bl. 26 f. d. A.). Er hat in der Antragsschrift die folgenden Anträge gestellt: „I. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu verhandeln die unmittelbaren Beschwerden gemäß Art. 13 EMRK sowie die unmittelbaren Beschwerden gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. II. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu gewähren dem Präsidenten des Eurotribunals die Möglichkeit zu teilnehmen im Verfahren 7 AR 4/21 als Ehrenamtlicher Richter ad hoc am OLG Frankfurt am Main. Ill. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu verwirklichen die Maßnahmen, um zu erlassen dem Präsidenten des Eurotribunals den Dienstausweis des Ehrenamtlichen Richters ad hoc am OLG Frankfurt am Main. IV. Festzustellen, dass gebunden das OLG Frankfurt am Main zu verhandeln die Beschwerden gemäß Art. 13 EMRK sowie die Beschwerden gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kostenfrei. V. Zu verpflichten das OLG Frankfurt am Main zu entschädigen dem Eurotribunal die Kosten des Beschwerdeverfahrens 5.000 EUR gemäß Kostenordnung des Eurotribunals.“ Wegen des weiteren Inhalts der Antragsschrift wird auf diese Bezug genommen. Der Senat hat mit Schreiben seines Berichterstatters vom 04.08.2021 (Bl. 5 f. d. A.), auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen verwiesen wird, den Antragsteller auf Bedenken an einer ordnungsgemäßen Antragstellung, auf seine Verpflichtung zur genauen Bezeichnung der Beteiligten einschließlich der Angabe einer eigenen zustellungsfähigen Anschrift sowie auf Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf das Erfordernis einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung hingewiesen. Der Antragsteller hat darauf mit zwei als „Verfügung“ überschriebenen Schreiben vom 04.08.2021 (Bl. 15 ff. d. A.) und vom 07.09.2021, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, weiter vorgetragen. Er hat u. a. die Berichtigung des Rubrums des vorliegenden Verfahrens (als Kurzrubrum hat die Geschäftsstelle des Senats die Bezeichnung „X ./. Generalstaatsanwaltschaft“ verwendet) gefordert. Er hat jeweils in Kopie weitere Dokumente in Kopie eingereicht, darunter ein ebenfalls unter dem Briefkopf „* EUROTRIBUNAL *“ verfasstes, mit „Beschwerde“ überschriebenes Schreiben vom 13.08.2021 (Bl. 17 ff. d. A.) an den Bundesgerichtshof sowie ein Schreiben des Bundesgerichtshofs (Bl. 29 d. A.) mit einer Aktenzeichenmitteilung, das an den „Internationalen Ständigen Schiedsgerichtshof […]“ adressiert ist. Auch auf jene Dokumente wird wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Er ist diesem mit Schriftsatz vom 23.08.2021 (Bl. 11 ff. d. A.) entgegengetreten, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Er ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Anliegen des Antragstellers aus sich heraus weitgehend nicht nachvollziehbar sei und hat zu den einzelnen von dem Antragsteller zu den Ziff. I bis V in der Antragsschrift gestellten Anträgen insoweit Ausführungen im Einzelnen gemacht. Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Über den Antrag vom 29.06.2021 erkennt der Senat als nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 1 EGGVG für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zuständiger Zivilsenat. Der Antrag ist ausdrücklich an den erkennenden 20. Zivilsenat adressiert. Zwar ist die Eingabe als „Beschwerde“ bezeichnet, nimmt jedoch ausdrücklich auf § 27 Abs. 1 EGGVG Bezug, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls im Sinne jener Vorschrift gestellt werden soll. Antragsteller ist vorliegend die die Antragsschrift verantwortende natürliche Person. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10.03.2021 (Az. 6 KSt 4/21, zitiert nach juris) in einem ebenfalls unter dem Namen „Eurotribunal“ betriebenen Verfahren wie folgt ausgeführt: „Der Antragsteller ist eine natürliche Person. Er versucht lediglich, im Rechtsverkehr den Rechtsschein eines (Schieds-)Gerichts zu erwecken. […]. Wegen seiner Eigenschaft als natürliche Person, die gerichtliche Funktionen lediglich zur Täuschung im Rechtsverkehr vorspiegelt, entbehrt sein Ansinnen […] bereits im Ansatz jeglicher Grundlage.“ Eine Beteiligtenstellung eines als (Schieds-)Gericht nicht existenten „* EUROTRIBUNALS *“ kommt aus diesen Gründen auch in dem vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bundesgerichtshof Korrespondenz mit dem Antragsteller unter der Bezeichnung „Internationaler Ständiger Schiedsgerichtshof […]“ führt und der Antragsteller auch in dem Rubrum des von ihm vorgelegten Beschlusses des 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in dieser Weise bezeichnet ist. Mehr als eine Übernahme der von dem Antragsteller selbst gewählten und in seiner Korrespondenz angegebenen Bezeichnung ist darin nicht zusehen; keinesfalls ist damit eine Anerkennung eines „* EUROTRIBUNALS *“ als (Schieds-)gericht erfolgt. Der Antrag ist unzulässig. Die Unzulässigkeit des Antrags folgt schon daraus, dass der Antragsteller weder seinen vollständigen Namen noch - trotz entsprechendem Hinweis in dem Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 04.08.2021 - eine Anschrift mitgeteilt hat, unter welcher Zustellungen an ihn erfolgen können. Für Antrags- bzw. Klageverfahren gilt in allen Verfahrensordnungen - und damit auch für den in den in dem in den §§ 23 ff. EGGVG nur unvollständig geregelten Antrag auf gerichtliche Entscheidung - als durchgängiges Prinzip, dass die Beteiligten (bzw. Parteien) so genau zu bezeichnen sind, dass kein Zweifel an ihrer jeweiligen Identität besteht (vgl. z. B. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 23 Abs. 1 S. 2 FamFG). Schon diesem Erfordernis wird der Antrag nicht gerecht. Eine hinreichende Individualisierung erlaubt die lediglich mit der Angabe des Namens „X“ abgeschlossene und einer unleserlichen Unterschrift versehene Antragsschrift nicht. Lediglich der Zusatz einer - erfundenen - Funktionsbezeichnung „Präsident des Eurotribunals als Vorsitzender Schiedsrichter (Richter ad hoc)“ lässt lediglich vermuten, dass es sich um den Nachnamen einer männlichen Person handelt, so dass das Aktivrubrum dieses Verfahrens mangels anderer Kenntnisse auf „Herrn X“ lauten muss. Weiterhin besteht in Verfahren der genannten Art grundsätzlich eine Verpflichtung des Antragstellers bzw. Klägers, die zustellungsfähigen Anschriften der Beteiligten (bzw. Parteien) mitzuteilen, insbesondere bei einer natürlichen Person auf Aktivseite die eigene Wohnungsanschrift, unabhängig davon, ob solches gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. z. B. für den Zivilprozess z. B.: BGH, Urteil vom 09.12.1987, Az. IVb ZR 4/87, Tz. 8, OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2005, Az. 22 U 81/04, Tz. 22 f.; beide zitiert nach juris; für den Geltungsbereich der VwGO: BVerwG, Urteil vom 13.04.1999, Az. 1 C 24/97, zitiert nach juris, Tz. 28 f.). Solches ist schon deshalb erforderlich, weil eine natürliche Person im Rechtsverkehr regelmäßig erst durch Angabe ihres vollständigen Namens und ihrer Wohnungsanschrift hinreichend individualisiert wird (BVerwG, a. a. O.). Zudem ist vorliegend mit der Stellung eines Antrags eine Haftung für die Kosten des damit eingeleiteten Verfahrens aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG verbunden, deren Realisierung ohne Kenntnis der Identität der antragstellenden Person jedenfalls fraglich ist. Schließlich erfordern etwa erforderlich werdende Zustellungen (z. B. entsprechend § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG) die Kenntnis einer Anschrift, an welcher der Beteiligte anzutreffen ist, da Zustellung die Möglichkeit einer persönlichen Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks voraussetzt (vgl. § 177 ZPO). Die hier mitgeteilten Anschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Dass der Sitz des Europarates in Strasbourg, welchen der Antragsteller als seine „juristische Anschrift“ mitgeteilt hat, weder für seine Individualisierung tauglich ist noch Zustellungen an ihn ermöglicht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass selbst einfache Post ihn dort selbstverständlich nicht erreichen wird, ist dem Antragsteller auch ganz offensichtlich bewusst, so dass er eine „Postanschrift“ angegeben hat, nämlich eine Postlageranschrift bei einer Filiale der Bank1 in Stadt1. Auch durch Angabe eines Postfachs bzw. eines Postlagers wird aber weder der mit der Angabe der Wohnsitzanschrift einer natürlichen Person verbundenen Individualisierungsfunktion genüge getan noch stellt eine solche wirksame Zustellungen sicher oder ermöglicht eine Realisierung von etwa entstehenden Kostenforderungen (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. § 253 ZPO, Rn. 57 m. w. N.) Zwar kann im Einzelfall die Angabe einer ordnungsgemäßen Anschrift eines Beteiligten entbehrlich sein, z. B. wenn diese ohnehin aktenkundig ist oder ein schützenswertes Interesse einer solcher Mitteilung entgegensteht (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 253 ZPO, Rn. 8). Gesichtspunkte, die vorliegend ausnahmsweise eine solche Ausnahme rechtfertigen würden, sind aber nicht ersichtlich geworden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Anschrift bewusst nicht angibt, um zu verhindern, dass sein Handeln unter Vorspiegelung einer gerichtlichen Funktion bzw. einer solchen im Auftrag oder mit Zustimmung von Organen supranationaler Organisationen unterbunden wird. Dass der Antragsteller seine Identität verbergen will, legt auch der Umstand nahe, dass sein in der Antragsschrift bezeichneter Internetauftritt (http://eurotribunal.eu), bei dem am 08.09.2021 ausschließlich Inhalte - auch unter Verwendung des Emblems des Europarats - in russischer Sprache (kyrillische Schriftzeichen) abzurufen waren, ein Impressum mit der Angabe eines Verantwortlichen - jedenfalls in lateinischer Schrift - nicht enthält. Zudem ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil dieser auch nach Gelegenheit zu weiterer Äußerung nicht die inhaltlichen Anforderungen erfüllt, welche an einen Antrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu stellen sind. Statthaftes Rechtsschutzziel eines solchen ist die Überprüfung einer Maßnahme einer Justizbehörde u. a. auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts auf Rechtmäßigkeit, § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG, bzw. die Verpflichtung einer Justizbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes. Der Antrag kann nach § 27 Abs. 1 EGGVG auch gestellt werden, wenn über einen Antrag, eine Maßnahme zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden ist. Gegenstand ist aber in jedem Falle das Handeln einer Justizbehörde. Eine Überprüfung von Rechtssprechungsakten ist hingegen nur mit den dagegen etwa gegebenen Rechtsbehelfen zulässig. Denn die §§ 23 ff. EGGVG eröffnen Rechtsschutz gegen Handeln der Justiz(-verwaltung) als Exekutive, nicht aber gegen Entscheidungen der Judikative (vgl. Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 5). Die Anträge lassen aber nicht erkennen, welche Maßnahmen einer Justizbehörde der Antragsteller zum Gegenstand des Verfahrens machen will. Seine oben unter Ziff. I im Wortlaut wiedergegeben Anträge zu Ziff. I bis IV deuten darauf hin, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main feststellen lassen will, in dort geführten gerichtlichen Verfahren bestimmte Maßnahmen zu treffen. Dafür sprechen die Angaben der Aktenzeichens 7 AR 4/21 im Antrag und 26 Sch 6/21 in der Begründung. Dabei handelt es sich aber um Rechtssprechungsakte, die kein zulässiger Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG sein können. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu Ziff. V eine Entschädigung nach der Kostenordnung des angeblichen „Eurotribunals“ begehrt, bedarf es keiner weiterer Erörterung, dass ein solches Begehren keinen nach den eingangs genannten Vorschriften zulässigen Gegenstand darstellt. Schließlich genügt die Begründung der Anträge nicht den Anforderungen, die an einen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG zu stellen sind. Nach § 24 Abs. 1 EGGVG ist nur derjenige antragsbefugt, der eine Verletzung in eigenen Rechten darlegt. Dazu ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung erforderlich, aus der Art und Datum einer angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet; erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 1 VAs 20/18, zitiert nach juris.Tz. 10, in einem ebenfalls mit einem unter dem Briefkopf „Eurotribunal“ und mit „Beschwerde“ überschriebenen Antrag eingeleiteten Verfahren). Das in weiten Teilen unzusammenhängende Vorbringen des Antragstellers, der u. a. zu einer vermeintlichen in Bezug auf seine Person bestehenden Beschäftigungspflicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als „Ehrenamtlicher Richter ad hoc“ Ausführungen macht und insoweit auf § 154 Abs. 1 SGB IX Bezug nimmt, genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht. Auch bietet dieses keinen Anhalt dafür, dass für seinen Antrag ein anderer Rechtsweg zulässig wäre, so dass sich eine Prüfung der Voraussetzungen von § 17a Abs. 2 S. 1 GVG erübrigt. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, was der Senat zur Klarstellung auch ausgesprochen hat. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des unterliegenden Antragstellers aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Soweit der Antrag unter Ziff. IV auf eine Kostenbefreiung für das vorliegende Verfahren gerichtet sein sollte, gibt es für eine solche keine Grundlage. Art. 50 EMRK, auf den der Antragsteller verweist, entfaltet für das vorliegende Verfahren vor dem Oberlandesgericht keinerlei Wirkung; zudem handelt es sich dabei um keine Regelung betreffend Verfahrenskosten. Da das Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Geschäftswerts liefert, hat der Senat auf den Wert des § 36 Abs. 3, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG zurückgegriffen. Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist.