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Beschluss

20 W 134/17

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1005.20W134.17.00
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Leitsätze
Im Anweisungsverfahren (§ 130 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG) bestimmt die Anweisung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde den Verfahrensgegenstand und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Notarkostenberechnung. Eine auf Anweisung eingelegte Beschwerde (§ 130 Abs. 1 S. 1, § 129 Abs. 1 GNotKG) ist unzulässig, wenn aus der Anweisung zu deren Einlegung - ggf. in Verbindung mit der Anweisung zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - nicht ersichtlich wird, wogegen sich die Beschwerde (noch) wenden soll.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anweisungsverfahren (§ 130 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG) bestimmt die Anweisung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde den Verfahrensgegenstand und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Notarkostenberechnung. Eine auf Anweisung eingelegte Beschwerde (§ 130 Abs. 1 S. 1, § 129 Abs. 1 GNotKG) ist unzulässig, wenn aus der Anweisung zu deren Einlegung - ggf. in Verbindung mit der Anweisung zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung - nicht ersichtlich wird, wogegen sich die Beschwerde (noch) wenden soll. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller stellte der Kostenschuldnerin für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beurkundung von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags und deren Anmeldung zum Handelsregister unter dem 18.07.2016 eine Notarkostenberechnung (Rechnungs-Nr. … zu UR-Nr. …/2016; Bl. 28 d. A.) mit einem Rechnungsendbetrag von 223,13 EUR, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird. U. a. stellte er in jener Rechnung drei Wertgebühren aus einem Geschäftswert von 30.000,00 EUR, nämlich eine 0,5 Gebühr gemäß Nr. 24102 KV GNotKG von 62,50 EUR, eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 22114 KV GNotKG von 37,50 EUR und eine 0,5 Gebühr gemäß Nr. 22200 KV GNotKG von 62,50 EUR sowie Auslagen für sieben gespeicherte Dateien nach Nr. 32002 KV GNotKG von 5,00 EUR ein. Im Rahmen einer Prüfung der Notarstelle des Antragstellers beanstandete der Bezirksrevisor jene Kostenberechnung ausschließlich im Hinblick auf die drei genannten Wertgebühren. Nach dessen Auffassung seien diesen - was näher begründet wird - zwei Gegenstände zugrunde zu legen, welche jeweils mit 30.000,00 EUR zu bewerten seien, so dass diese Gebühren jeweils aus einem Geschäftswert von 60.000,00 EUR hätten berechnet werden müssen. Nachdem der Antragsteller - zunächst - an seiner Kostenberechnung aus einem Geschäftswert von 30.000,00 EUR für einen einheitlichen Beurkundungsvorgang festgehalten hatte, wies ihn seine vorgesetzte Dienstbehörde mit Schreiben vom 23.11.2016 (Bl. 29 d. A.) an, die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Kostenansätze der bezeichneten drei Wertgebühren in seiner Kostenberechnung herbeizuführen, die nach der Auffassung der Dienstaufsicht unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 60.000,00 EUR im Falle der Entwurfs- und Betreuungsgebühr jeweils 96,00 EUR und der Vollzugsgebühr 57,60 EUR betragen müssten, so dass ein Betrag von 87,10 EUR nachzuerheben sei. Auf diese Weisung hat der Antragsteller bei dem Landgericht Marburg mit Schriftsatz vom 14.12.2016 (Bl. 1 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat zunächst den Sachverhalt und die Auffassung der ihm vorgesetzten Dienstbehörde dargelegt. Er hat darüber hinaus abweichend von seiner Kostenberechnung und über die Beanstandungen der Dienstaufsicht hinausgehend selbst nunmehr - erstmalig - die Auffassung vertreten, dass die drei vorbezeichneten Wertgebühren aus einem Geschäftswert von 90.000,00 EUR zu berechnen seien. Es hätten nämlich drei Gegenstände vorgelegen, die jeweils mit 30.000,00 EUR zu bewerten seien. Er hat dies im Einzelnen näher begründet. Insoweit wird auch auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 03.02.2017 (Bl. 33 d. A.) Bezug genommen. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG für sieben Dateien betrage zudem 10,50 EUR und nicht 5,00 EUR. Er hat in der Antragsschrift die sich seiner Auffassung nach nunmehr zutreffende Berechnung der Kosten dargestellt, nach der sich netto ein Gesamtbetrag von 350,30 EUR und ein Rechnungsendbetrag mit Umsatzsteuer von 416,86 EUR ergebe. Er hat insoweit weiter ausgeführt, dass in einem Anweisungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts nach § 130 Abs. 2 S. 2 GNotKG auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten könne. Der von der Kammer des Landgerichts angehörte Präsident des Landgerichts Marburg hat mit Schreiben vom 27.01.2017 (Bl. 32 m. Rs. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, Stellung genommen. Er ist der Auffassung des Antragstellers entgegengetreten und hat weiterhin die sich aus seiner Beanstandung und der Anweisung ergebende Ansicht vertreten, wonach die eingestellten Wertgebühren mit den sich bereits bezeichneten Beträgen aus einem Wert von 60.000,00 EUR - für zwei Gegenstände - zu berechnen seien. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 24.02.2017 (Bl. 34 ff. d. A.) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg die angefochtene Kostenberechnung des Antragstellers vom 18.07.2016 zunächst dahingehend geändert, dass deren Gesamtbetrag auf 613,42 EUR festgesetzt werde. Die Kammer ist im Hinblick auf die Höhe der Wertgebühren der Aussicht der Dienstaufsicht des Notars gefolgt und hat diese aus einem Wert von 60.000,00 EUR auf jeweils 96,00 EUR bzw. 57,60 EUR erhöht. Sie hat zudem die Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG gemäß dem Vorbringen des Antragstellers mit 10,50 EUR statt 5,00 EUR eingestellt, so dass sich einschließlich einer weiteren Auslagenpauschale von 20,00 EUR nach Nr. 32005 KV GNotKG eine Zwischensumme ohne Umsatzsteuer von 280,10 EUR ergeben hat. Sie hat weiterhin einen Umsatzsteuerbetrag gemäß Nr. 32014 KV GNotKG daraus in Höhe von 333,22 EUR - bei diesem Betrag handelt es sich tatsächlich um den rechnerischen Gesamtbetrag einschließlich 19 % Umsatzsteuer - in Ansatz gebracht, woraus sich der Rechnungsendbetrag ergibt. Der Präsident des Landgerichts Marburg hat den Antragsteller mit Schreiben vom 13.03.2017 (Bl. 57 d. A.) ohne weitere Erläuterung angewiesen, gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde einzulegen. Daraufhin hat dieser durch bei dem Landgericht am 24.03.2017 eingegangenen Schriftsatz vom 23.03.2017 (Bl. 40 ff. d. A.) ausdrücklich entsprechend der vorbezeichneten Weisung Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Er hat u. a. ausgeführt, dass der Beschluss schon deshalb fehlerhaft sei, weil das Landgericht die Umsatzsteuer unzutreffend berechnet habe. Er hat zudem an seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten, wonach der Anmeldung drei verschiedene Gegenstände zugrunde gelegen hätten, aus denen sich ein Geschäftswert von 90.000,00 EUR ergebe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.04.2017 (Bl. 44 ff. d. A.) der Beschwerde teilweise abgeholfen. Sie hat in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Gesamtbetrag der Rechnung auf nunmehr 333,32 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich unter Beibehaltung der in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Positionen der Kostenberechnung zuzüglich eines Umsatzsteuerbetrages (Nr. 32014 KV GNotKG) in Höhe von nunmehr - rechnerisch richtigen - 53,22 EUR. Der weitergehenden Beschwerde, mit welcher der Antragsteller nach wie vor eine weitere Erhöhung des Rechnungsbetrags anstrebe, sei nicht abzuhelfen gewesen, was näher begründet ist. Die Kammer hat mit Verfügung vom 20.04.2017 die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller hat sich im Verfahren vor dem Senat nicht weiter geäußert. Die von dem Landgericht und dem Senat angehörte Kostenschuldnerin hat keinerlei Erklärungen abgegeben. II. Die von dem Antragsteller auf Anweisung der ihm vorgesetzten Dienstbehörde eingelegte Beschwerde, die sich, soweit sie dem Senat angefallen ist, gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2017 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 19.04.2017 richtet, ist unzulässig. A. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sich aus der Anweisung nicht ergibt, mit welchem Ziel das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. 1. Der Notar ist zwar nicht verpflichtet, ein auf Anweisung eingelegtes Rechtsmittel zu begründen. Allerdings steckt die Weisungsverfügung die Grenzen des gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2004, Az. 8 W 294/04, Tz 11; OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2009, Az. 15 Wx 46/09, Tz.15, jeweils zitiert nach juris; Waldner in Rohs / Wedewer, GNotKG, Stand: 130. Akt. Dezember 2020, §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 49). Die Anweisung muss deshalb erkennen lassen, ob und in welcher Hinsicht die Kostenberechnung des Notars überhaupt für unrichtig angesehen wird und mit welchem Ziel die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2013, Az. 20 W 232/11, Tz. 11; BayObLG, Beschluss vom 19.06.1997, Az. 3Z BR 200/97, Tz. 9; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.1994, Az. 1 W 3223/92, Tz.5; jeweils zitiert nach juris). Weist die Dienstaufsicht den Notar an, Beschwerde einzulegen, muss zumindest im Zusammenhang mit der Anweisung zur Stellung des erstinstanzlichen Antrags auf gerichtliche Entscheidung und der Stellungnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Landgericht erkennbar werden, welche Beanstandungen gegen die Kostenberechnung - gegebenenfalls in der Fassung, die diese nach einer Abänderung durch das Landgericht bereits gefunden hat - erhoben werden. 2. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Anweisung vom 13.03.2017 beschränkt sich darauf, dass dem Notar aufgegeben wird, Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts einzulegen. Auch im Zusammenhang mit der ursprünglichen Anweisung vom 23.11.2016 zur Antragstellung bei dem Landgericht und der Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27.01.2017 ergibt sich nicht, welches Ziel mit der Anweisungsbeschwerde bei deren Einlegung und nach der Teilabhilfe durch das Landgericht noch verfolgt werden könnte. Denn das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Beanstandungen der dem Antragsteller vorgesetzten Dienstbehörde bereits entsprochen, Diese hatte sowohl in der Anweisung zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als auch in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2017 allein die Höhe der drei Wertgebühren beanstandet und deren Erhöhung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 60.000,00 EUR angestrebt. Welche Einwendungen nunmehr gegen die Entscheidung des Landgerichts noch erhoben werden sollen, bleibt offen. a) Der Antragsteller brachte mit seiner verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung vom 18.07.2016 u. a. drei Wertgebühren aus einem Geschäftswert von jeweils 30.000,00 EUR wie folgt in Ansatz: Gebührentatbestand (Nr. KV GNotK) Bezeichnung Faktor Betrag 24102 Fertigung eines Entwurfs 0,5 62,50 EUR 22114 Vollzugsgebühr 0,3 37,50 EUR 22200 Betreuungsgebühr 0,5 62,50 EUR Die dem Antragsteller vorgesetzte Dienstbehörde sah hingegen eine Erhebung jener drei Wertgebühren aus einen Geschäftswert in Höhe von jeweils 60.000,00 EUR als zutreffend an und bezifferte diese wie folgt, wobei sich der jeweilige Erhöhungsbetrag nachfolgend aus der Spalte ganz rechts ergibt: Gebührentatbestand (Nr. KV GNotK) Bezeichnung Faktor Betrag Erhöhung 24102 Fertigung eines Entwurfs 0,5 96,00 EUR 33,50 EUR 22114 Vollzugsgebühr 0,3 57,60 EUR 20,10 EUR 22200 Betreuungsgebühr 0,5 96,50 EUR 33,50 EUR Der Betrag von 87,10 EUR, der gemäß der Anweisung vom 23.11.2016 nach Auffassung der Dienstaufsicht nacherhoben werden sollte, ergibt sich aus den einzelnen Erhöhungsbeträgen (33,50 EUR + 20,10 EUR + 33,50 EUR = 87,10 EUR) zuzüglich der darauf notwendigerweise zu erhebenden Umsatzsteuer nach Nr. 32014 KV GNotKG. Auf diese Erhöhung beschränkten sich die Beanstandungen der dem Antragsteller vorgesetzten Dienstbehörde. Dem ist das Landgericht bereits gefolgt. b) Zwar hat das Landgericht die Kostenberechnung über die Beanstandungen der Dienstaufsicht weiter erhöht, indem es den Betrag der Auslagen nach Nr. 32002 KV GNotKG mit 10,50 EUR statt 5,00 EUR angesetzt und zunächst auch einen rechnerisch überhöhten Umsatzsteuerbetrag nach Nr. 32014 KV GNotKG eingestellt hat, den es in seiner Teilabhilfeentscheidung allerdings bereits auf den rechnerisch zutreffenden Betrag reduziert hat. Ob und in gegebenenfalls welchem Umfang sich die Beschwerde gegen diese weiteren von dem Landgericht vorgenommenen weiteren Erhöhungen richten sollte und nunmehr nach der erfolgten Teilabhilfeentscheidung noch richten soll, wird nicht erkennbar. Schon deshalb ist die Anweisungsbeschwerde unzulässig. B. Selbst wenn der Anweisung zur Einlegung der Beschwerde zu entnehmen gewesen wäre, welche Änderung der Kostenberechnung die dem Antragsteller vorgesetzte Dienstbehörde damit noch verfolgen wollte, bliebe die Anweisungsbeschwerde dennoch unzulässig. Eine Anweisungsbeschwerde ist in der Regel nämlich auch dann unzulässig, wenn der Beschluss des Landgerichts der Auffassung der Aufsichtsbehörde entsprochen hat (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1968, 672 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.1988, Az. 3 W 10/88, zitiert nach juris Tz. 7; Waldner in Rohs / Wedewer, a. a. O., §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 76). 1. Vorliegend kann dahinstehen, ob im Falle der Aufsichtsbeschwerde eine Beschwer zu verlangen ist (ablehnend z. B. BayObLG, Beschluss vom 23.12.1993, Az. 3Z BR 237/93, zitiert nach juris Tz. 7). Denn jedenfalls muss sich die Anweisung der Dienstaufsicht an den Notar, Beschwerde einzulegen, grundsätzlich in dem Rahmen der für das landgerichtliche Verfahren erteilten Anweisungen halten (vgl. Waldner in Rohs / Wedewer, a. a. O., §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 76). Ob Ausnahmen zulässig sind, die zu einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren führen würden, kann ebenfalls dahinstehen. Denn vorliegend ist der Anweisung zur Einlegung der Beschwerde - wie ausgeführt - gerade nicht zu entnehmen, dass der Verfahrensgegenstand über die erstinstanzlich geltend gemachten Beanstandungen hinaus erweitert werden sollte. 2. Dass der Antragsteller im Rahmen des Anweisungsantrags eine weitergehende Erhöhung seiner Kostenberechnung angestrebt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. In einem auf Anweisung im Sinne des § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG eingeleiteten Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG bestimmt - wie oben bereits unter II A 1 erwähnt - die Anweisung der Dienstaufsicht den Verfahrensgegenstand. a) Gegenstand eines jeden Nachprüfungsverfahrens ist nämlich nicht der Lebenssachverhalt, aufgrund dessen die Kostenberechnung gestellt wurde, sondern die dem Antrag zu entnehmende Beanstandung gegen die aufgrund dieses Sachverhalts gestellte Kostenberechnung (Senat, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 20 W 46/17, zitiert nach juris, Tz. 21; Waldner in Rohs / Wedewer, GNotKG, a. a. O., §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 35; jeweils m. w. N.). Im Falle eines Anweisungsantrags ergibt sich der Verfahrensgegenstand demnach aus den Beanstandungen der Dienstaufsicht. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung findet dann nicht statt. b) Auch ist der Notar selbst grundsätzlich nicht befugt, in dem Verfahren vor dem Landgericht aus eigenem Recht seine eigene Kostenberechnung zur Überprüfung zu stellen (vgl. Waldner in Rohs / Wedewer, GNotKG, a. a. O., §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 27). Eine Antragsbefugnis des Notars gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG besteht nur dann, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet hat. Der Notar ist zwar nicht verpflichtet, im gerichtlichen Verfahren eine Anweisung der ihm vorgesetzten Dienstbehörde zu vertreten, und hat dieser nur dadurch zu folgen, dass er die gerichtliche Entscheidung herbeiführt (vgl. Neie in Bormann / Diehn / Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 130 GNotKG, Rn. 20; Waldner in Rohs / Wedewer, a. a. O., §§ 127 - 130 GNotKG, Rn. 35). Er kann daher grundsätzlich eine von jener seiner Dienstaufsicht abweichende Rechtsauffassung vertreten und wird in der Regel - allerdings anders als vorliegend - die von ihm gestellte von seiner Dienstaufsicht beanstandete Kostenberechnung als zutreffend verteidigen. Da er aber - wie ausgeführt - kein eigenes Antragsrecht in dem Verfahren nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG hat, kann er den Verfahrensgegenstand durch sein Vorbringen oder eigene Anträge nicht verändern, also weder begrenzen noch erweitern. Soweit vorliegend der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Landgericht eine über die Beanstandungen der Dienstaufsicht hinausgehende Erhöhung seiner Kostenberechnung angestrebt hat, ist demnach der Verfahrensgegenstand dadurch über die Beanstandungen seiner Dienstaufsicht hinaus nicht erweitert worden. c) Allerdings kann ein Notar seine Kostenberechnung grundsätzlich nachträglich jederzeit und auch während eines laufenden gerichtlichen Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG durch eine geänderte Kostenberechnung ersetzen, die dann an die Stelle der ursprünglichen Rechnung tritt (vgl. Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl., § 19 GNotKG, Rn. 79). Die Wirksamkeit einer jeden Kostenberechnung setzt aber nach § 19 Abs. 1 S. 1 GNotKG voraus, dass der Notar diese dem Kostenschuldner mitteilt. Auch eine während des gerichtlichen Verfahrens geänderte Kostenberechnung muss demnach dem Kostenschuldner übersandt werden; deren Einreichung bei Gericht stellt hingegen keine solche Mitteilung dar (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 2573). Vorliegend hat der Antragsteller aber lediglich in dem Verfahren vor dem Landgericht in der Begründung seines ausdrücklich auf Anweisung gestellten Antrags mitgeteilt, dass er nunmehr eine über die Anweisung hinausgehende weitere Erhöhung seiner Kostenberechnung vom 18.07.2016 als zutreffend ansehe, und deren Berechnung dargestellt. d) Schließlich wäre zwar auch ein Notar selbst berechtigt, gegen eine im Anweisungsverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung die Beschwerde nach § 129 Abs. 1 GNotKG einzulegen (vgl. Sikora in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl., § 129 GNotKG, Rn. 6). Der Antragsteller hat vorliegend die Beschwerde aber ausschließlich auf Anweisung eingelegt. e) Dass - worauf der Antragsteller in der Antragsschrift hingewiesen hat - im Anweisungsverfahrens nach § 130 Abs. 2 S. 2 GNotKG das grundsätzliche Verbot der reformatio in peius nicht gilt und die Entscheidung auch auf eine Erhöhung der Kostenrechnung lauten kann - wovon das Landgericht durch Erhöhung der drei Wertgebühren um den von der Dienstaufsicht geforderten Betrag zudem bereits Gebrauch gemacht hat -, ändert nichts an der Begrenzung des Verfahrensgegenstands im Anweisungsverfahren durch die Beanstandung der Dienstaufsicht. Selbst aus eigenem Recht könnte ein Notar daher im Rechtsmittelverfahren eine Erhöhung seiner verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung nicht verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2002, Az. V ZB 29/02, zitiert nach juris, Tz. 26). C. Soweit das Landgericht eine von der Dienstaufsicht nicht beanstandete Position der Kostenberechnung, nämlich die Auslagenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG von 5,00 EUR auf 10,50 EUR erhöht hat, ist dies - unter Heranziehung der dargestellten Grundsätze - zwar über den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus erfolgt, aber gleichfalls nicht Gegenstand der Anweisungsbeschwerde geworden, weil eine Beanstandung dieser Erhöhung der Anweisung der Dienstaufsicht nicht zu entnehmen ist. Auch die durch jene Erhöhung beschwerte Kostenschuldnerin hat gegen den Beschluss des Landgerichts, die ihr nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 59 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG grundsätzlich zugestanden hätte, eine Beschwerde nicht eingelegt. Nach alledem war die Anweisungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. III. A. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Zwar ist die Beschwerde erfolglos geblieben. Der Antragsteller ist aber nach § 130 Abs. 2 S. 3 GNotKG von der Kostentragung für die auf Anweisung der ihm vorgesetzten Dienstbehörde eingelegten Beschwerde befreit. Für eine Anordnung einer Erstattung von Beteiligten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 84 FamFG, bestand keine Veranlassung. Die Kostenschuldnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr insoweit erstattungsfähige Aufwendungen entstanden wären. B. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigt sich, weil Gerichtskosten nicht zu erheben sind und eine Erstattung notwendiger Aufwendungen nicht angeordnet worden ist. C. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Denn die Entscheidung des Senats beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall.