Beschluss
20 W 17/22
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0330.20W17.22.00
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Leitsätze
1. Die Löschung der Eintragung einer Vormerkung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückauflassung, der nicht vererblich und übertragbar ist, besichert, kann auch dann, wenn die vereinbarte Bedingung nicht mehr eintreten kann, nur dann gelöscht werden, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder dessen Versterben in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist.
2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Aufladung einer solchen Vormerkung mit einem unter eine andere aufschiebende Bedingung gestellten Rückauflassungsanspruch erfolgt ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 EUR (Mindestwert) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Löschung der Eintragung einer Vormerkung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückauflassung, der nicht vererblich und übertragbar ist, besichert, kann auch dann, wenn die vereinbarte Bedingung nicht mehr eintreten kann, nur dann gelöscht werden, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt oder dessen Versterben in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen ist. 2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Aufladung einer solchen Vormerkung mit einem unter eine andere aufschiebende Bedingung gestellten Rückauflassungsanspruch erfolgt ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 500,00 EUR (Mindestwert) festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Voreingetragen war der Vater der Antragstellerin, Herr Vorname1 A (im Folgenden auch: der Erblasser). Die Eintragung der Antragstellerin erfolgte ausweislich des Grundbuchinhalts aufgrund eines Testaments des Erblassers vom 03.01.1990 (in beglaubigter Kopie Bl. 5/2 d. A.) am 11.12.2020. Der voreingetragene Erblasser hatte seinerseits den Grundbesitz aufgrund eines Grundstücksschenkungsvertrags (UR-Nr. … des Notars C in Stadt1 / X) vom 28.12.1989 von seinen Eltern, den Eheleuten Vorname2 A und Vorname3 A, geborene B, erworben. Nach § 2 jenes Vertrages sollte das Grundstück auf die Schenker zurückfallen, wenn der Erwerber Vorname1 A vor diesen kinderlos versterben sollte. Der Erbe nach Vorname1 A sollte verpflichtet sein, die Rückauflassung an die Schenker zu erklären. Beim Tode beider Schenker sollte das Recht hingegen als aufgehoben gelten und der Erblasser frei in seiner Verfügungsbefugnis sein. Unter § 5 des Vertrags erklärten die Vertragsbeteiligten die Auflassung des Grundstücks und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs. Die Urkundsbeteiligten beantragten und bewilligten gemäß § 6 des Vertrags weiterhin zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung nach dessen § 2 die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Schenker als Gesamtberechtigte im Grundbuch. Zu diesem Recht sollte weiter der Vermerk eingetragen werden, dass zu dessen Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten ausreichend und genügend sein solle. Gemäß der vorgenannten Bewilligung ist in Abteilung II des betroffenen Grundbuchs unter der dortigen lfd. Nummer 1 eine bedingte Auflassungsvormerkung für beide Eltern des Erblassers als Gesamtberechtigte (§ 428 BGB) eingetragen worden. Die Eintragung einer Löschungserleichterung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 30.11.2021 (Bl. 7/- d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, beantragte die Antragstellerin bei dem Grundbuchamt die Löschung jener Auflassungsvormerkung. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, das Grundstück sei aufgrund der Urkunde vom 28.12.1989 von ihren Großeltern auf ihren Vater übertragen worden. Gemäß § 6 i. V. m. § 2 jener Urkunde sei die Vormerkung der Rückauflassung für den Fall eingetragen worden, dass der Erblasser kinderlos vor seinen Eltern versterben sollte. Da aber der Erblasser am XX.XX.2020 verstorben und sie als dessen Tochter und Alleinerbin Eigentümerin des Grundstücks geworden sei, könne die Bedingung für die Rückübertragung nicht mehr eintreten, so dass die Auflassungsvormerkung zu löschen sei. Die Antragstellerin hat dem Antrag neben einer Sterbeurkunde betreffend Vorname1 A (Bl. 7/1 d. A.) jeweils einfache Kopien einer Abstammungsurkunde (Bl. 7/2 d. A.) und des vorgenannten notariellen Vertrags beigefügt. Mit vorliegend angefochtener Zwischenverfügung vom 09.12.2021 (Bl. 7/7 m. Rs. d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten verweisen wird, hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen Beseitigung eine Frist von einem Monat bestimmt werde. Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung würden Sterbeurkunden von Vorname2 A und Vorname3 A im Original oder als beglaubigte Abschrift benötigt. Sofern die Berechtigten nicht verstorben seien, müssten diese die Löschung des Rechts in der Form des § 29 GBO bewilligen. Mit Schreiben vom 23.12.2021 (Bl. 7/8 d. A.), auf das Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin erklärt, die Zwischenverfügung vom 09.12.2021 anzufechten. Zu den Gründen hat Sie ausgeführt, Grundlage der beantragten Löschung sei nicht das Versterben der Berechtigten, sondern die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO. Die Bedingung für die Rückübertragung aus § 6 der notariellen Urkunde - ein kinderloses Versterben des Erblassers (des Vaters der Antragstellerin) - sei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht erfüllt gewesen und könne auch in Zukunft nicht mehr eintreten. Damit weiche der Buch- vom Sachstand ab, womit eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 GBO vorliege. Zur Löschung einer Auflassungsvormerkung nach § 22 Abs.1 GBO bedürfe es aber der sonst stets erforderlichen Bewilligung der Betroffenen nach § 19 GBO nicht. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat mit Beschluss vom 21.01.2022 (Bl. 7/10 f. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 7/9 d. A.) die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Gründen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansicht der Antragstellerin nicht zu folgen sei, wonach eine offensichtliche Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 GBO eingetreten sei, weil der Erblasser kinderlos verstorben sei. Eine Vormerkung erlösche, wenn der durch sie gesicherte Anspruch erloschen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.12.2007, Az. V ZR 21/07, hier zitiert nach juris) bestehe jedoch die Möglichkeit eines „Aufladens“ der Vormerkung durch gesonderte Bewilligung. Es sei daher möglich, dass die vorliegend eingetragene Rückauflassungsvormerkung noch auf weitere Rücktrittsgründe als das kinderlose Versterben erstreckt werde, ohne dass eine Bewilligung zur Grundakte gereicht werde. Die Nichtabhilfeentscheidung ist ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle des Grundbuchamts der Antragstellerin am 21.01.2022 zur Zustellung übersandt worden. Eine Zustellungsurkunde ist in den dem Senat vorgelegten Akten nicht enthalten. Mit Schreiben vom 08.03.2022 (Bl. 7/17 d. A.) hat die Antragstellerin bei dem Senat um Zustellung der Nichtabhilfeentscheidung einschließlich Rechtsmittelbelehrung ersucht. Der Berichterstatter des Senats hat daraufhin der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.03.2022 (Bl. 7/18 d. A.) die Nichtabhilfeentscheidung als Kopie aus den Akten formlos übersandt und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Nichtabhilfe nicht gesondert anfechtbar sei. Er hat der Antragstellerin Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme auf die Nichtabhilfe bis 25.03.2022 gegeben. Eine solche ist bis dahin und auch danach nicht eingegangen. II. A. Die Beschwerde, über die gemäß § 72, § 75 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung durch den Grundbuchrechtspfleger der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist zulässig. 1. Gegen eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO ist die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 18 GBO, Rn. 53 und § 71 GBO, Rn. 11). Eine anfechtbare Zwischenverfügung liegt in Abgrenzung zu bloßen Vorbescheiden oder Hinweisen regelmäßig vor, wenn dem Antragsteller gegenüber eine Bestimmung ergeht, in einer angemessenen Frist ein aufgezeigtes Eintragungshindernis zu beseitigen (OLG München, Beschluss vom 11.04.2011, Az. 34 Wx 160/11, zitiert nach juris Tz. 7 m. w. N.). So verhält es sich vorliegend. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat der Antragstellerin mit der angefochtenen Verfügung vom 09.12.2021 als Eintragungshindernis aufgezeigt, der beantragten Löschung stehe entgegen, dass ein Nachweis des Versterbens der Rückauflassungsberechtigten erforderlich sei, welcher durch Vorlage von Sterbeurkunden erfolgen könne. 2. Die demnach statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig (§ 73 GBO). B. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat der Zwischenverfügung zutreffend zugrunde gelegt, dass eine Löschung der Rückauflassungsvormerkung ohne Bewilligung der Vormerkungsberechtigten nur dann erfolgen kann, wenn deren Versterben in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Abs. 1 GBO) nachgewiesen ist. a) Die Antragstellerin stützt die beantragte Löschung der in Abteilung II unter der lfd. Nummer 1 eingetragenen Auflassungsvormerkung ausdrücklich darauf, dass das Grundbuch insoweit gemäß § 22 GBO unrichtig sei. Nach dem gemäß § 19 GBO geltenden Bewilligungsgrundsatz erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige, dessen Recht davon betroffen ist, diese bewilligt. Abweichend davon bedarf es nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO der Bewilligung nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung mit der wahren, d. h. der materiellen, Rechtslage nicht übereinstimmt (vgl. Holzer in BeckOK, GBO, 44. Ed. Stand: 01.11.2021, § 22 GBO, Rn. 25). aa) Für eine Berichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO ist grundsätzlich der volle Nachweis der Unrichtigkeit in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erforderlich. Ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Vielmehr hat der Antragsteller auch alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen würden. Lediglich ganz entfernte Möglichkeiten brauchen nicht widerlegt zu werden (Senat, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 20 W 126/11, juris Rz. 9; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 22 GBO, Rz. 37 m. w. N; Holzer in BeckOK GBO, a. a. O., § 22 GBO, Rz. 60 m. w. N.). bb) § 22 Abs. 1 S. 1 GBO gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, der das Gesetz Wirkungen beigelegt hat, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2013, Az. I-15 W 344/12, zitiert nach juris, Tz. 4 m. w. N.). cc) Das Grundbuch ist im Hinblick auf eine darin eingetragene Vormerkung u. a. dann unrichtig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch aufschiebend bedingt oder befristet ist und nicht mehr voll wirksam werden kann (Schöner / Stöber, Grundbuch R, 16. Aufl., Rn. 1542). b) Nach den vorgehend dargestellten Grundsätzen steht der von der Antragstellerin beantragten Löschung der vorliegend gegenständlichen Auflassungsvormerkung - wie von der Rechtspflegerin des Grundbuchamts zutreffend angenommen - das Hindernis entgegen, dass erst nach Vorlage von Nachweisen des Versterbens der Vormerkungsberechtigten ausgeschlossen werden kann, dass ein durch die Vormerkung gesicherter bedingte Anspruch noch wirksam werden kann. Zwar trifft zunächst die Annahme der Antragstellerin zu, dass die in dem Schenkungsvertrag vom 28.12.1989 vereinbarte Bedingung für das Wirksamwerden des Rückauflassungsanspruchs nicht mehr eintreten kann. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser nach Erlöschen des Anspruchs aus dem Schenkungsvertrag mit den Vormerkungsberechtigten erneut einen unter eine andere Bedingung gestellter Rückauflassungsanspruch vereinbart hat, mit welchem die eingetragene Vormerkung „aufgeladen“ worden ist. aa) Nach § 2 des Schenkungsvertrags vom 28.12.1989 sollte der Erblasser zur Rückauflassung des ihm übereigneten verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes verpflichtet sein, wenn er kinderlos vor seinen Eltern verstirbt. Das Entstehen des durch die Vormerkung besicherten Rückauflassungsanspruchs der Eltern des Erblassers gegen dessen Erben sollte also aufschiebend doppelt bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) damit sein, dass zum Zeitpunkt seines Todes jedenfalls ein Elternteil des Erblassers noch lebt und der Erblasser keine Kinder hat. Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblasers eine der vorgenannten tatsächlichen Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt war, also mindestens ein Kind vorhanden war oder beide Elternteile verstorben waren, konnte der aufschiebend bedingte Rückauflassungsanspruch nicht mehr wirksam werden. bb) Dennoch kann aber der - zudem in der Form des § 29 Abs. 1 GBO durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde auch noch nicht geführter - Nachweis, dass es sich bei der Antragstellerin um ein Kind des Erblassers handelt, vorliegend nicht ausreichen, um ausschließen zu können, dass ein durch die Vormerkung gesicherter Anspruch nicht wirksam geworden ist. (a) Es besteht nämlich die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass der Erblasser nach Geburt seines Kindes eine „(Wieder-)Aufladung“ der Auflassungsvormerkung mit einem anderen inhaltsgleichen Anspruch vorgenommen hat, der an die Stelle des ursprünglich mit der Vormerkung gesicherten Anspruchs aus dem Schenkungsvertrag getreten und wirksam geworden ist. (b) Auch eine bereits erloschene Auflassungsvormerkung kann nämlich - worauf die Rechtspflegerin des Grundbuchamts in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend abgestellt hat - durch erneute materiell-rechtliche Bewilligung auch ohne Grundbuchberichtigung bzw. inhaltsgleiche Neueintragung zur Sicherung eines weiteren Anspruchs erneut verwendet („aufgeladen“) werden (vgl. BGH, Urteile vom 26.11.1999, V ZR 432/98 und vom 07.12.2007, Az. V ZR 21/07, beide zitiert nach juris). Begrenzt ist die Verwendung der Auflassungsvormerkung, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.05.2012(Az. V ZB 258/11, zitiert nach juris Tz. 18) klargestellt hat, allerdings dadurch, dass wegen der Akzessorietät der Vormerkung der neue Anspruch mit der Eintragung deckungsgleich (kongruent) sein muss, also die nachfolgende (materiell-rechtliche) Bewilligung der vorhandenen Eintragung inhaltlich entsprechen muss. (c) Maßgeblich für die Kongruenz sind neben Identität von Gläubiger, Schuldner und Anspruchsgegenstand die Verfügungsbefugnisse des Berechtigten über den besicherten Rückauflassungsanspruch unter Lebenden und von Todes wegen. Insbesondere kann eine für einen höchstpersönlichen, nicht übertragbaren und nicht vererblichen Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragene Bewilligung nur mit einem in gleicher Weise begrenzten Anspruch wieder aufgeladen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2013, zitiert nach juris, Tz. 9), nicht aber mit einem über die Bewilligung hinausgehenden vererblichen oder übertragbaren Rückauflassungsanspruch. Ist der Rückauflassungsanspruch hingegen aufschiebend unter eine Bedingung gestellt, kann die diesen sichernde Vormerkung für einen anderen gleichartigen Rückauflassungsanspruch genutzt werden, der wiederum aufschiebend unter eine nunmehr andere Bedingung gestellt wird. Die Aufgabe des Grundbuchs, eine eindeutige, klare und vollständige Aussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu machen, steht dem nicht entgegen, weil der Eintritt einer Bedingung, von der das Entstehen des Anspruchs oder dessen Fälligkeit abhängig ist, dem Grundbuch nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 07.12.2007, Az. V ZR 21/07, zitiert nach juris, Tz. 16). (d) Allerdings war der ursprünglich durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch nicht vererblich und übertragbar, so dass nach dem Vorgesagten eine Aufladung der Vormerkung mit einem Anspruch, der nach dem Tod der Berechtigten noch wirksam werden könnte, ausgeschlossen ist. Denn ausweislich des der Regelung am Ende von § 2 des Schenkungsvertrags sollte der Rückauflassungsanspruch beim Tod der Eltern des Erblassers als aufgehoben gelten und dieser in seiner Verfügungsbefugnis frei sein. Demnach kann aber erst dann, wenn der Tod der Vormerkungsberechtigten nachgewiesen ist, ausgeschlossen werden, dass solche bedingten Ansprüche noch bestehen, so dass zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs, wie von der Rechtspflegerin in der angefochtenen Zwischenverfügung zutreffend aufgezeigt, die Vorlage entsprechender Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erforderlich ist. 2. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat am Ende der angefochtenen Zwischenverfügung inhaltlich zutreffend darauf hingewiesen, dass, sollten die Vormerkungsberechtigten nicht verstorben sein, zur Löschung des Rechts deren Bewilligung erforderlich ist. Insoweit geht der Senat davon aus, dass damit kein Mittel zur Beseitigung des der beantragten Grundbuchberichtigung entgegenstehenden Hindernisses aufgezeigt werden soll. Solches wäre auch unzulässig, weil durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO dem jeweiligen Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten werden sollen, welche sich nach dem Eingang des Antrages richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen. Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung des unmittelbar Betroffenen hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.09.2013, Az. V ZB 152/12, Tz. 6; und vom 13.10.2016, Az. V ZB 98/15, Tz. 5; vgl. auch die Nachweise bei: Senat, Beschlüsse vom 07.07.2010, Az. 20 W 349/09, Tz. 14 und vom 20.02.2002, Az. 20 W 54/12, Tz. 12; jeweils zitiert nach juris). III. A. Über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist keine Entscheidung zu treffen, da sich diese aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, § 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. B. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 61, § 36 Abs. 1 GNotKG. Für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist von Bedeutung, welche Schwierigkeit die Behebung des Eintragungshindernisses macht und mit welchem Aufwand sie verbunden ist (BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001, Az. 2Z BR 90/01, zitiert nach juris Tz. 12). Abzustellen war auf die voraussichtlichen Kosten, die für die Beseitigung des in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses mit den dort bezeichneten Mitteln voraussichtlich anfallen werden. Diese hat der Senat in der angegebenen Höhe geschätzt. C. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 78 GBO nicht vorliegen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht eröffnet, da eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist.