Beschluss
20 W 56/22
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0419.20W56.22.00
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Tenor
Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 31.03.2020 unter laufender Nummer 3, Spalte 6 b) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt: „Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen“ das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Das Registergericht wird angewiesen, hinsichtlich der am 31.03.2020 unter laufender Nummer 3, Spalte 6 b) erfolgten Handelsregistereintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt: „Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen“ das Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen. I. Die Beschwerdeführerin ist am 20.04.1994 im Handelsregister eingetragen worden und erbringt nach ihrem Unternehmensgegenstand Dienstleistungen im Reisesektor. Seit dem 26.08.1998 ist ein Stammkapital in Höhe von DM 100.000 im Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsführer waren im Handelsregisterblatt zunächst eingetragen Vorname1 und Vorname2 A1, sodann Vorname2 A1 und Vorname3 A. Aufgrund Anmeldung vom 07.02.2017 ist am 19.04.2017 die Auflösung der Beschwerdeführerin sowie Vorname4 A als deren alleiniger Liquidator in das Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin eingetragen worden. Soweit der Registerakte zu entnehmen, waren zuletzt alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin Vorname2 A1 und Vorname4 A. Vorname4 A (nachfolgend nur: der Liquidator) hat sich zunächst unter Bezugnahme auf eine ihm von seiner Schwester Vorname2 A1 erteilte (zunächst nur behauptete, später vorgelegte) Vollmacht seit dem Jahr 2015 mehrfach an das Registergericht gewandt, mit der Bitte, eine Löschung der Beschwerdeführerin aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG vorzunehmen. Dem ist das Registergericht jedoch nicht nachgekommen, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass nicht bekannt sei, ob das Stammkapital voll eingezahlt worden sei und was mit der Büroausstattung geschehen sei. Eine Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf einen dargelegten Gewinn der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2013-2015; die bloße Überschuldung der Beschwerdeführerin stelle keinen Löschungsgrund dar. Mit Beschluss vom 31.03.2016 hat das Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens gemäß § 394 FamFG dementsprechend abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.04.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2016 (Az.: 20 W 121/16, Bl. 160 ff. d. A.) mangels einer Rechtsbeeinträchtigung i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Auch nachfolgend hat sich der Liquidator mehrfach an das Registergericht mit dem Begehren gewandt, das Löschungsverfahren der Beschwerdeführerin wegen Vermögenslosigkeit durchzuführen. Das Registergericht hat jedoch auch daraufhin kein entsprechendes Amtslöschungsverfahren eingeleitet. Allerdings hat das Finanzamt Stadt1-OT1 mit Schreiben vom 13.09.2016 (Bl. 207 d. A.) an das Registergericht erklärt, „der beabsichtigten Löschung… nach § 394… FamFG… von Amts wegen kann ich derzeit noch nicht zustimmen“, ohne dass jedoch das Registergericht eine derartige Löschungsabsicht dem Finanzamt überhaupt angezeigt hatte. Das Registergericht hat daraufhin den Liquidator darüber informiert, dass das Finanzamt Bedenken bezüglich einer eventuellen Löschung geäußert habe. Auch nachfolgend gab es weiterhin vielfachen Schriftverkehr zwischen Liquidator und Registergericht und auch zwischen Registergericht und Finanzamt, auf den Bezug genommen wird. Unter anderem hat das Registergericht dem Liquidator mitgeteilt, einer Löschung von Amts wegen stünden weiterhin „unter anderem“ Bedenken des Finanzamts entgegen, die Löschung der Beschwerdeführerin könne nur nach Abschluss der Liquidation durch den Liquidator erfolgen und auch nur, wenn sowohl Auflösung als auch Löschung ordnungsgemäß angemeldet würden sowie das Finanzamt keine Bedenken gegen die Löschung habe, erst dann sei die Liquidation beendet (Schreiben vom 19.09.2017, Bl. 280 d. A.). Das Finanzamt hat dem Registergericht nachfolgend etwa mitgeteilt, dass ein Antrag auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens von dort nicht gestellt werden könne, bzw. der Löschung wegen Vermögenslosigkeit zur Zeit nicht zugestimmt werden könne, da das Besteuerungsverfahren wegen Einwendungen des Geschäftsführers/Liquidators noch nicht abgeschlossen werden könne bzw. wegen der Prüfung der Steuererklärung (u.a. Schreiben des Finanzamts vom 13.10.2017, Bl. 298, vom 24.05.2018, Bl. 302 und vom 15.02.2019, Bl. 303 d. A.). Der Liquidator hat etwa mit Schreiben vom 21.06.2019 (Bl. 315 d. A.) das Registergericht erneut um umgehende Löschung der Beschwerdeführerin ersucht, woraufhin ihn das Registergericht angeschrieben hat mit der Mitteilung, dass sich am Sachstand bis dato nichts geändert habe, das Finanzamt habe weiterhin Bedenken gegen die Löschung, er solle sich an das Finanzamt wenden. Das Finanzamt hat das Registergericht mit Schreiben vom 19.08.2019 informiert, dass die Steuerveranlagungen bis einschließlich 2016 zwischenzeitlich durchgeführt und die daraus resultierenden Steuererstattungen angewiesen worden seien, der Liquidator jedoch Einsprüche gegen die Steuerbescheide eingelegt habe, bis zu deren Erledigung Bedenken gegen die „beabsichtigte Löschung“ bestünden. Hierüber informierte das Registergericht den Liquidator verbunden mit dem Hinweis, die Bedenken des Finanzamtes müssten erst erledigt sein, bevor die Löschung erfolgen könne, um eine kostenintensive Nachtragsliquidation zu vermeiden. Der Liquidator hat mit Schreiben vom 05.02.2020 (Bl. 344 d. A.) an das Registergericht mit dem Hinweis darauf, dass das Finanzamt Stadt1 für die Steuersachen der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2013 bis 2016 örtlich gar nicht zuständig gewesen sei, darauf hingewiesen, er habe das Finanzamt auf diesen Umstand hingewiesen und schlage vor, abzuwarten, wie dieses reagiere und er würde „danach“ bitten, dass die Beschwerdeführerin zum 29.02.2020 gelöscht werde. Das Registergericht hat dieses Schreiben dem Finanzamt zur Kenntnis übersandt. Der Liquidator hat mit Schreiben vom 27.02.2020 an das Registergericht (Bl. 325 d. A.) unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz gebeten, die Löschung erst zum 15.03.2020 vorzunehmen. Das Finanzamt hat dann mit Schreiben vom 24.03.2020 (Bl. 3 106. 20 d.A.) dem Registergericht mitgeteilt, dass gegen die „beabsichtigte Löschung“ nach § 394 Abs. 1 FamFG seitens des Finanzamts keine Bedenken bestünden. Ohne weitere Mitteilung an den Liquidator hat das Registergericht sodann am 31.03.2020 unter Kreuzung des Handelsregisterblatts der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen: „Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Das Registerblatt ist geschlossen.“ Gegen diese Amtslöschung hat sich der Liquidator - erstmals mit seinem Schreiben an das Registergericht vom 03.07.2020 (Bl. 329 d. A.) - nunmehr mit dem Antrag auf rückwirkende Aufhebung der Löschung gewandt, da diese ohne Zustimmung durch ihn und ohne Information an ihn ergangen sei. Dabei hat er u.a. auf ein laufendes Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht (Az. 6 K 514/20) hingewiesen. Auch mit nachfolgendem Schriftverkehr, auf den Bezug genommen wird, hat er mehrfach beantragt, die Löschung rückgängig zu machen. Das Registergericht hat daraufhin Anfragen an das Finanzamt gerichtet im Hinblick auf den ihm im Einzelnen von dem Liquidator unterbreiteten Sachverhalt, auf den ebenfalls Bezug genommen wird. Gegenüber dem Liquidator hat es die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt ihrer Löschung vermögenslos gewesen, ein Verfahrensfehler habe ebenfalls nicht vorgelegen, die von dem Liquidator gerügte mangelnde Zustimmung bzw. Kenntnis von der beabsichtigten Löschung könne nach Aktenlage nicht bestätigt werden (Schreiben vom 30.08.2020, Bl. 349 d. A.). Der Liquidator hat daraufhin noch mehrfach die Auffassung vertreten, dass die Löschung der Beschwerdeführerin zum 31.03.2020 ohne jegliche Vorankündigung an ihn als gesetzlicher Vertreter rechtswidrig gewesen sei. Das Registergericht sei von Amts wegen verpflichtet gewesen, ihn darüber zu informieren, dass das Finanzamt wenige Tage zuvor die Löschung der Beschwerdeführerin beantragt gehabt haben solle; dieser Antrag sei offenkundig mit dem Ziel erfolgt, dass die gegen dessen rechtswidrigen fehlerhaften Steuerbescheide erfolgte Klageeinreichung bei dem Hessischen Finanzgericht unmöglich gemacht werden sollte (so etwa Schreiben des Liquidators vom 22.10.2021, Bl. 361 d. A.). Mit Schreiben vom 30.11.2021 (Bl. 382 d. A.) hat das Registergericht dem Liquidator mitgeteilt, vor Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung der Löschung der Beschwerdeführerin sei zu prüfen, ob Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden sei, was von dem Liquidator zu belegen sei; bislang sei nur bekannt, dass eine Klage vor dem Hessischen Finanzgericht anhängig gewesen sei, woraus sich nicht ergebe, dass die Beschwerdeführerin über Vermögen verfüge. Nachdem das Registergericht nochmals das Finanzamt angeschrieben hatte und dieses dem Registergericht mit Schreiben vom 22.11.2021 (Bl. 384 d.A.) unter anderem mitgeteilt hatte, dass das von dem Liquidator benannte Klageverfahren vor dem Hessischen Finanzgericht durch Klagezurückweisung als unzulässig mangels Vertretungsbefugnis des (ehemaligen) Liquidators nach Löschung der Beschwerdeführerin beendet worden sei, hat das Registergericht mit Beschluss vom 12.01.2022 (Bl. 387 d. A.) wie folgt tenoriert: „…wird der Antrag vom 03.07.2020, nach der der ehemalige Geschäftsführer „die rückwirkende Aufhebung der Löschung“ beantragt, zurückgewiesen“. Das Registergericht hat dabei den im Tenor bezeichneten Antrag als Anregung auf amtswegige Löschung gemäß § 395 FamFG ausgelegt. Durch den Akteninhalt könne widerlegt werden, dass der Liquidator nicht rechtzeitig informiert worden sei, er habe vielmehr selbst die Löschung forciert und hier sogar ein Rechtsmittelverfahren angestrebt. Auf die Anforderung des Registergerichts, Vermögen in geeigneter Form nachzuweisen, habe er angegeben, dass offene Forderungen seitens des Finanzamts bestünden, was er jedoch nicht in geeigneter Form nachgewiesen habe. Das Finanzamt habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte verfüge und die Löschung der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Abweisung der vor dem Hessischen Finanzgericht geführten Klage gehabt habe. Gründe die für eine Löschung der Eintragung sprächen, lägen nicht vor. Verfahrensvorschriften sei nicht verletzt worden und Vermögen der Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen werden können. Gegen diesen ihm am 09.02.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Liquidator mit seiner am selben Tag bei dem Registergericht eingegangenen, an dieses gerichteten Beschwerde vom 09.03.2022, auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bl. 390 ff. d. A.). Das Registergericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.03.2022 (Bl. 396 d. A.) nicht abgeholfen. Es hat nochmals dargelegt, dass der Liquidator über die beabsichtigte Löschung von Amts wegen informiert gewesen sei und sogar mehrmals die sofortige Löschung mangels Vermögens selbst beantragt habe. Die Löschung sei erfolgt nach Mitteilung des Finanzamts, dass dort keine Bedenken bestünden. In der Akte befänden sich auch keine Belege zur Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin. Das bei dem Hessischen Finanzgericht „anhängige Verfahren stelle kein Grund zur Wiedereintragung des Verfahrens“ dar, da nach Aussage des Finanzamts die Beteiligten- und Steuerrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Registerlöschung nicht berührt sei. Vermögenswerte seien auch „nach dem beim Finanzamt vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren“ nicht ersichtlich. Es liege daher weder ein materieller noch ein formeller Grund zur Löschung der amtswegigen Löschung vor. II. Die Beschwerde der für das Verfahren der Löschung der Löschungseintragung vom 31.03.2020 als fortbestehend anzusehenden Beschwerdeführerin, die von ihrem bisherigen gesetzlichen Vertreter, also dem Liquidator, vertreten wird (vgl. insgesamt etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04.06.1997, Az. 3Z BR 44/97, m.w.N., zitiert nach juris), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, so auch formgemäß und fristgerecht eingelegt worden. Dabei ist die Beschwerdeführerin nicht Antragstellerin im Sinne von § 395 FamFG, da ein derartiges Verfahren wegen Löschung unzulässiger Eintragungen im Handelsregister nur auf Antrag der berufsständischen Organe oder aber von Amts wegen durchzuführen ist, so dass der „Antrag“ der Beschwerdeführerin vom 03.07.2020 mit dem Registergericht als Anregung auf Amtslöschung nach § 395 FamFG auszulegen war; diese Auslegung entspricht auch dem Inhalt der späteren Eingaben des Liquidators, die letztlich alle das Ziel einer Wiedereintragung der Beschwerdeführerin verfolgen, das mit einer Amtslöschung der Amtslöschung vom 31.03.2020 erreicht werden kann. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses des Registergerichts ist daher dahingehend auszulegen, dass nicht ein Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, sondern letztlich das Ergebnis des Amtsverfahrens, wonach die Durchführung einer Amtslöschung des Löschungseintrages vom 31.03.2020 nach § 395 FamFG nicht in Betracht komme, in einem im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG abschließenden Beschluss durch das Registergericht bekannt gegeben worden ist. Zwar besteht somit mangels formaler Antragszurückweisung für die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebefugnis nach §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG. Eine solche ist jedoch nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 FamFG gegeben, da die Beschwerdeführerin durch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ihren eigenen Rechten wegen der dem Grunde nach konstitutiven Löschungseintragung betroffen sein kann (vgl. hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 30.04.2015, Az. 20 W 226/13, zitiert nach juris). Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Registergericht, wenn eine Eintragung im Handelsregister wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, diese von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Zwar kommt die Durchführung eines derartigen Amtslöschungsverfahrens im Falle der eingetragenen Löschung wegen Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft nur im Falle des Vorliegens eines Mangels in Form einer dieser Eintragung zu Grunde liegenden Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Frage, nicht schon dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich noch über Vermögen verfügt (vgl. u.a. bereits Senat, Beschlüsse vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, zitiert nach juris, und vom 30.04.2015, a.a.O.; Heinemann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 394, Rn. 33 m.w.N. zur einhelligen Rspr.). Von einer derartigen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bei Durchführung des Verfahrens vor Eintragung der Löschung am 31.03.2020 ist vorliegend entgegen der Ansicht des Registergerichts auszugehen. Nach § 394 Abs. 2 S. 1 FamFG hat das Registergericht die Absicht der Löschung wegen Vermögenslosigkeit den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Aus § 394 Abs. 2 S. 2 FamFG ergibt sich, dass dann, wenn eine „Pflicht“ zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach S. 1 nicht besteht, das Gericht anordnen kann, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 HGB erfolgt. Aus diesen Regelungen ist ersichtlich, dass - wenn wie vorliegend - der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft bekannt ist, zwingend die Bekanntmachung über die beabsichtigte Löschung unter Bestimmung einer Widerspruchsfrist zu erfolgen hat. Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass jedenfalls die betroffene Gesellschaft den letzten aktuellen Stand im Hinblick auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit aus ihrer Sicht dem Registergericht vortragen kann und das Registergericht dann das Vorliegen der Voraussetzungen für seine beabsichtigte Amtslöschung noch einmal hinterfragen kann, was im Übrigen auch im vorliegenden Verfahren dann wohl dazu geführt hätte, dass eine Amtslöschung jedenfalls am 31.03.2020 wohl nicht erfolgt wäre. Zum anderen eröffnet diese Bekanntmachung das sich ggf. anschließende förmliche Widerspruchsverfahren, das der Gesellschaft dann ggf. auch die Überprüfung der von dem Registergericht beabsichtigten Amtslöschung durch die Rechtsmittelinstanz eröffnet (vgl. § 394 Abs. 3 i.V.m. 393 Abs. 3 - 5 FamFG) - und zwar vor dem mit weitrechenden Folgen verbundenen Vollzug ihrer Amtslöschung. Gesetzliche Ausnahmen für diese Verpflichtung des Registergerichts sind - schon im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister zu Recht - nicht normiert. Wie sich aus den Darlegungen unter I. dieses Senatsbeschlusses ergibt, hat das Registergericht eine derartige Bekanntmachung unter Fristbestimmung nicht vorgenommen. Diese Vorgehensweise des Registergerichts mag zwar vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass der Liquidator selbst die Löschung der Beschwerdeführerin wegen Vermögenslosigkeit über mehrere Jahre hinweg eindringlich von dem Registergericht eingefordert hatte. Aber dieser Umstand entband das Registergericht nicht von der Durchführung des zwingend gesetzlich vorgesehenen formellen Verfahrensablaufs. Somit liegt mangels Bekanntmachung und Fristsetzung zum Widerspruch ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der im Verfahren der Amtslöschung nach § 395 FamFG rückgängig zu machen ist (so etwa auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, aaO., Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.1998, Az. 3 Wx 304/98, zitiert nach juris, jeweils noch zu § 142 FGG a.F.; Heinemann, aaO., Rn. 22a; Holzer in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 394, Rn. 18, zitiert nach juris). Darauf, ob die verfahrensfehlerhaft ergangene Eintragung vom 31.03.2020 sachlich richtig ist, die Beschwerdeführerin also tatsächlich vermögenslos im Sinne von § 394 Abs. 1 FamFG ist, kommt es für die Frage, ob der Verfahrensfehler einen Löschungsgrund darstellen kann, nicht an. Es geht bei der vorliegenden Eintragung vom 31.03.2020 nämlich nicht um eine ausschließlich deklaratorische, also rechtsfeststellende Eintragung, bei der ein Verfahrensmangel die Löschung dann nicht rechtfertigen soll, wenn die Eintragung sachlich richtig ist (vgl. die Nachweise zur Rspr. bei Heinemann, a.a.O., § 395, Rn. 18). Vielmehr geht es vorliegend um die Aufhebung einer dem Grunde nach konstitutiven, also rechtsbegründenden Eintragung der Löschung der Beschwerdeführerin wegen Vermögenslosigkeit. Bei einer derartigen Eintragung im Handelsregister kann auch von einer Ursächlichkeit der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift für die Eintragung ausgegangen werden, weil insoweit die formelle Voraussetzung für die Rechtsänderung fehlt (vgl. im Einzelnen hierzu etwa Senat, Beschlüsse vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach juris u. vom 30.04.2015, aaO; so auch Heinemann, aaO, § 395, Rn. 18). Auch wenn nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG die Löschung einer wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässigen Handelsregistereintragung in das pflichtgemäße Ermessen des Registergerichts gestellt ist, führt die entsprechende Abwägung vorliegend dazu, dass die Voraussetzungen nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG für die weitere Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 Abs. 2 und 3 FamFG gegeben sind. Die Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin führte dazu, dass über ihre Amtslöschung zu einem Zeitpunkt entschieden worden ist, zu dem das Registergericht noch nicht einmal ein förmliches Amtslöschungsverfahren eingeleitet hatte, vielmehr dem Liquidator zuvor durchgängig mitgeteilt hatte, dass eine Amtslöschung wegen nicht nachgewiesener Vermögenslosigkeit nicht infrage komme, vielmehr er als Liquidator sowohl „Auflösung als auch Löschung ordnungsgemäß anmelden“ müsse bzw. eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht auf seinen Antrag hin erfolge und nicht solange das Finanzamt Einwände dagegen habe. Darüber, dass und warum das Registergericht dies nunmehr anders beurteilen würde, wurde die Beschwerdeverführerin weder (was letztlich allerdings auch nicht ausreichend gewesen wäre) formlos vor dem Löschungszeitpunkt informiert, noch im Rahmen einer Bekanntmachung nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG. Diese Verkürzung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin widerspricht nicht nur deren Interessen, sondern ist auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Verfahrensbestimmungen durch die hierzu verpflichteten Gerichte zu bewerten, was entscheidend für die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens nach § 395 FamFG hinsichtlich der Eintragung vom 31.03.2020 spricht. Gründe, die gegen eine Durchführung des Amtslöschungsverfahrens sprechen würden, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Das Registergericht war somit zunächst - unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 395 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG - anzuweisen, hinsichtlich der am 31.03.2020 erfolgten Eintragung das Amtslöschungsverfahren nach § 395 FamFG durchzuführen. Nach Abschluss dieses Amtslöschungsverfahrens wird das Registergericht - und nicht vorliegend bereits der Senat - sodann nochmals selbst zu prüfen haben, ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin vorliegen (vgl. allgemein hierzu bereits Beschluss des Senats vom 30.04.2015, a.a.O., m.w.N.) und das Amtslöschungsverfahren dann ggf. erneut unter Beachtung der dargelegten Verfahrensvorschriften durchzuführen haben.