Beschluss
20 WLw 6/21
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0620.20WLW6.21.00
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Leitsätze
Zur Frage, wann im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 GrdstVG eine Veräußerungsauflage in Betracht kommt (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2011, 1522)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Der Beschwerdeführer hat der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 115.000,-- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 GrdstVG eine Veräußerungsauflage in Betracht kommt (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2011, 1522) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld - Landwirtschaftsgericht - vom 26.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht im Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Der Beschwerdeführer hat der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 115.000,-- EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin erwarb von den Verkäufern, den Beteiligten zu 5.) bis 7.), durch den oben aufgeführten notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2020 den im Grundbuch des Amtsgerichts Alsfeld von Stadt1, Blatt …, lfd. Nr.1 des Bestandsverzeichnisses, eingetragenen Grundbesitz. Hierbei handelt es sich um das Grundstück Flur … Flurstück …, bezeichnet als Gebäude- und Freifläche, 230 m², Landwirtschaftsfläche, 36.960 m², und Unland, 1.564 m², X. Der Kaufpreis betrug insgesamt 115.000,-- EUR. In III. § 1 des notariellen Vertrages wurde geregelt: „Mitverkauft sind die zwei auf dem Grundstück errichteten Windkraftanlagen vom Typ (…) zum Weiterbetrieb. Bei beiden Windkraftanlagen steht ein Trafohäuschen. Diese sind auf dem Grundstück mit einem 20 kV-Erdkabel und einem Telefonkabel verbunden. An den Windkraftanlagen sind Mobilfunkantennenanlagen angebracht, die im Eigentum der Betreiber A, B und C stehen. Diese werden ausdrücklich nicht mitverkauft. Der Mobilfunkbetreiber A hat zudem noch für den Betrieb seiner Mobilfunkantennen ein eigenes Gebäude errichtet. Da die Windkraftanlagen über die Fundamente fest mit dem Grundstück verbunden sind, werden sie als Einheit gesehen. Die Trennung ist nur mit erheblichem Aufwand möglich. Auf dem Grundstück stehen noch eine Raumzelle sowie eine Feldscheune.“ Unter III. § 17 Ziffer 2. des Vertrags heißt es: „Der Verkäufer erklärt, dass ein Teil des Grundstücks (4.212 qm) im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme für den Bau der Windkraftanlagen von intensiv genutztem Ackerland in eine extensive Bewirtschaftungsweise, zur Zeit in Grünland, überführt wurde. Das Grundstück ist an einen Landwirt verpachtet.“ III. § 18 des Vertrags lautet: „1. Der Käufer verpflichtet sich, nach Betriebseinstellung und/oder Aufforderung durch die Bauaufsichtsbehörde und/oder die zuständige Behörde nach dem BImschG die Windkraftanlagen einschließlich Fundament, Trafohäuschen und Erdkabeln sowie Kranstellplätzen und Zuwegung entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zurückzubauen. 2. Der Käufer stellt den Verkäufer von seiner etwaigen Rückbauverpflichtung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rückbauverpflichtungen, zum Beispiel aus der Baugenehmigung vom 20.04.1994, frei.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Kaufvertrags vom 24.07.2020 wird auf dessen Fotokopie auf Bl. 3 ff. d. A. Bezug genommen. Gegenstand der Genehmigung zur Errichtung der Windenenergieanlagen war der Bescheid der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners vom 19.11.1993 (Bl. 17 ff. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Ausweislich dessen waren die Windenergieanlagen auf der zum Zeitpunkt der Genehmigung als Weideland genutzten Fläche zu errichten. Als Ersatzmaßnahme wurde angeordnet, dass das zum Zeitpunkt der Genehmigung genutzte Ackerland in eine extensive Bewirtschaftung ab Herbst 1994 zu überführen sei. Die Windenergieanlagen speisen Strom in das öffentliche Netz ein. Mit Schreiben vom 04.08.2020 übermittelte der bezeichnete Notar dem Antragsgegner als zuständiger Genehmigungsbehörde eine beglaubigte Fotokopie des Kaufvertrags verbunden mit dem Antrag, den Vertrag gemäß § 2 GrdstVG zu genehmigen. Der Antrag ging am 06.08.2020 beim Antragsgegner ein. Nach Durchführung von Anhörungen verlängerte der Antragsgegner mit Zwischenbescheid vom 18.08.2020 die Entscheidungsfrist um einen Monat. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass es für das verfahrensgegenständliche Grundstück ein Kaufinteresse durch einen landwirtschaftlichen Betrieb gäbe und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 25.08.2020 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, sie beabsichtige das verfahrensgegenständliche Grundstück zum Betrieb der beiden Windkraftanlagen, die bereits auf dem Grundstück errichtet seien, zu nutzen. Mit Schreiben vom 30.08.2020 bekundete der vom Landwirtschafsgericht in erster Instanz Beteiligte zu 8.) (im Folgenden nur: Beteiligter zu 8.)) sein Interesse am Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Wegen seiner schriftlich abgegebenen Begründung wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 26.03.2021, Seiten 3/4 (Bl. 58/59 d. A.), verwiesen. Mit Zwischenbescheid vom 31.08 2020 verlängerte der Antragsgegner die Entscheidungsfrist auf mindestens insgesamt drei Monate. Die Beteiligte zu 4.) als zuständiges Siedlungsunternehmen erklärte mit Schreiben vom 17.09.2020 gegenüber dem Antragsgegner die Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 12 GrdstVG in Verbindung mit § 6 RSiedlG). Wegen ihrer schriftlich abgegebenen Begründung wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 26.03.2021, Seite 4 (Bl. 59 d. A.), Bezug genommen. Mit Bescheid vom 23.09.2020 informierte der Antragsgegner den Notar über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4.); diese sei dadurch in den Kaufvertrag vom 24.07.2020 eingetreten. Der Antragsgegner hat im Bescheid ausgeführt, dass der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrags Bedenken aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegen stünden. Zur Begründung führte der Antragsgegner unter anderem folgendes aus: „Bei dem Käufer ist davon auszugehen, dass er kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) betreibt. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft mit der Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung. Der Käufer ist nicht in diesem Sinne unternehmerisch tätig. Er bewirtschaftet nach seinen Angaben keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Ein landwirtschaftliches Einkommen wird von ihm nicht erzielt. Er ist nach der Rechtsprechung als Nichtlandwirt einzustufen. Demgegenüber steht das Erwerbsinteresse des Landwirts D aus Stadt2 (= der Beteiligte zu 8.). Dieser Landwirt erfüllt die oben genannten Kriterien der Rechtsprechung des BGH. Er ist am Erwerb dieses Grundstücks zur Sicherung seiner Betriebsfläche dringend interessiert ….“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Antragsgegners vom 23.09.2020 in der vom Landwirtschaftsgericht beigezogenen Akte des Antragsgegners zu dessen Az. … Bezug genommen. Gegen den am 24.09.2020 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.10.2020, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am selben Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass der Kaufvertrag gemäß § 9 Abs. 6 GrdstVG zu genehmigen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass nach dieser Vorschrift im Genehmigungsverfahren auch die Belange anderer volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu berücksichtigen seien, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen seien und nicht darauf verwiesen werden könnten, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen würden auch alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energiebedarf und weiterer gehören. Es entspreche diesen nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden Belangen, wenn ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück für den Weiterbetrieb von Windenergieanlagen, die im Außenbereich errichtet worden seien, erworben werden sollte. Die Windenergieanlagen seien durch die Antragsgegnerin genehmigt und durch die Verkäufer des Grundstücks errichtet worden. Gemäß der Genehmigung sei eine Teilfläche in einer Größe von 4.212 m² als Ausgleichsmaßnahme in eine extensive Bewirtschaftung zu überführen. Das durch die Antragstellerin erworbene Grundstück werde insgesamt für einen ungestörten Betrieb der Windenergieanlagen benötigt. Da das zu veräußernde Grundstück nach der Auflage des Antragsgegners in der Genehmigung nur noch extensiv als Weideland genutzt werden dürfe, sei eine andere Bewirtschaftungsart, insbesondere als Ackerfläche, ausgeschlossen. Der Ankauf der Fläche durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beteiligten zu 8.) sei daher wirtschaftlich betrachtet sinnlos, wenn zu dem landwirtschaftlichen Betrieb keine Weidewirtschaft gehöre. Das durch den Antragsgegner vorgebrachte Interesse an der Ausstattung des landwirtschaftlichen Betriebs mit einem ausreichenden Eigenlandanteil stehe dem Interesse der Antragstellerin auf das Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz durch die auf dem Grundstück stehenden Windenergieanlagen gegenüber. Die Antragstellerin benötige das Grundstück zum Betreiben der beiden Windenergieanlagen, weil nur durch den Erwerb des Grundstücks gewährleistet sei, dass die Antragstellerin die Windenergieanlagen weiterbetreiben könne. Diese seien Bestandteil des zu erwerbenden Grundstücks. Ihr Schicksal sei für die Dauer ihrer Nutzung mit dem Schicksal des Grundstücks verbunden. Im Falle einer Veräußerung des Grundstücks hätte die Antragstellerin keinen Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks und damit auf die Erfüllung der Auflage in der Genehmigung des Antragsgegners. Bei einer Nutzung des Grundstücks durch den Erwerber als Acker- oder Forstland könnte der Antragsgegner die erteilte Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Auflage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen. Der störungsfreie Betrieb der Windenergieanlage durch die Antragstellerin könne also nur gewährleistet werden, wenn diese das Grundstück auch erwerbe. Demgegenüber könnten die Belange des Beteiligten zu 8.) durch den Abschluss eines langfristigen Pachtvertrags mit der Antragstellerin mit der Auflage einer ausschließlichen Nutzung als Weideland unter Einräumung einer einseitigen Verlängerungsoption für den Pächter sichergestellt werden. Sie hat in erster Instanz beantragt, 1. den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 23.09.2020, dem Antragsteller zugegangen am 24.09.2020, aufzuheben und den am 24.07.2020 zwischen Herrn E, Herrn F, Herrn H und dem Antragsteller vor dem Notar G in Stadt3 geschlossenen Grundstückskaufvertrag, UR-Nr. …, über das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Alsfeld von Stadt1, Blatt …, unter laufender Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 230 m², Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 36.960 m², Unland mit einer Größe von 1.564 m², X, zu genehmigen; 2. hilfsweise den Antragsgegner unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 23.09.2020, dem Antragsteller zugegangen am 24.09.2020, zu verpflichten, den am 24.07.2020 zwischen Herrn E, Herrn F, Herrn H und dem Antragsteller vor dem Notar G in Stadt3 geschlossenen Grundstückskaufvertrag, UR-Nr. …, über das Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Alsfeld von Stadt1, Blatt …, unter laufender Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche mit einer Größe von 230 m², Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 36.960 m², Unland mit einer Größe von 1.564 m², X, zu genehmigen; 3. festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Y mbH, Staatliche Treuhandstelle für ländliche Bodenordnung, vom 17.09.2020 nicht wirksam geworden sei. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 4.) und der Beteiligte zu 8.) haben sich in erster Instanz diesem Antrag angeschlossen. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen seinen Bescheid verteidigt. Er hat darauf verwiesen, dass der Beteiligte zu 8.) am Erwerb des Grundstücks zur Sicherung seiner Betriebsfläche dringend interessiert sei. Ziel des GrdstVG sei es nicht nur, einem Landwirt die Bewirtschaftung der Flächen zu ermöglichen, sondern es werde angestrebt, einen möglichst hohen Eigenlandanteil der Betriebe zu erreichen. Hierdurch würden sich die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebs verbessern und es ergebe sich ein Schutz gegen Kündigung des Pachtlands. Grundsätzlich benötige ein landwirtschaftlicher Betrieb Planungssicherheit auf längere Zeit hinaus. Eine solche Sicherheit sei nur dadurch zu erreichen, dass er über einen ausreichenden Eigenlandanteil verfüge. Die Ausstattung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe mit Eigenland bewirke grundsätzlich eine förderungswürdige Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 GrdstVG. Für ein dringendes Auftragsbedürfnis sei es auch nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt auf das streitgegenständliche Grundstück für die Aufrechterhaltung seines Betriebes existenziell angewiesen sei. Vielmehr sei eine Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten anzustellen, bei der auch eine längerfristige Betrachtung sowie Aspekte der Planungssicherheit und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Betriebs anzuerkennen seien. Wegen des Beteiligtenvorbringens in erster Instanz im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 16.10.2020 (Bl. 16 ff. d. A.) und 16.11.2020 (Bl. 29 ff. d. A.) sowie das Schreiben des Antragsgegners vom 20.10.2020 (Bl. 24 ff. d. A.) verwiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat mit den Beteiligten wie aus dem Protokoll vom 26.03.2021 (Bl. 52 ff. d. A.) ersichtlich mündlich verhandelt und sodann durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 56 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, den Bescheid des Antragsgegners vom 23.09.2020 über die Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4.) aufgehoben und die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu dem bezeichneten Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und den weiteren Beteiligten zu 5.) bis 7.) erteilt. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen sei. Ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liege nicht vor. Eine ungesunde Bodenverteilung im Sinne dieser Vorschrift liege nur dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden solle und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötige, zum Erwerb bereit und in der Lage sei, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben. Dies sei nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem das Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Gemessen daran wäre die beantragte Genehmigung an sich zu versagen gewesen, da die Antragstellerin Nichtlandwirt sei und mit dem Beteiligten zu 8.) ein Nebenerwerbslandwirt bereitstehe, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötige. Allerdings seien auf Seiten der Antragstellerin gleichrangige privilegierte Belange anzuerkennen. Dazu würden auch Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes oder sonstige andere Ziele zählen, die für den ländlichen Raum relevant seien. Der Erwerb eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks für die nur im Außenbereich zulässige Errichtung einer Windenergieanlage zur Sicherung und zum Ausbau einer umweltschonenden Energieversorgung entspreche den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen. Auf dem Grundstück seien bereits vor vielen Jahren zwei Windenergieanlagen errichtet worden. Die Anlagengenehmigung sei bereits im Jahr 1993 erteilt worden. Es bestehe auch die Notwendigkeit eines dauerhaften Erwerbs des Grundstücks durch die Antragstellerin für einen ungestörten Betrieb der Windenergieanlage. Mit dem Grundstückskaufvertrag werde keine Nutzungsänderung, sondern lediglich ein Wechsel des Betreibers der bereits errichteten Windenergieanlagen herbeigeführt. Diese rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks zum Zwecke des Weiterbetriebs der beiden Windenergieanlagen vermöge eine Versagung nicht rechtfertigen. Im Gegensatz zur Entscheidung des BGH vom 15.04.2011 (NJW-RR 2011, 1522) gehe es hier nicht um den Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Sicherung von Abstandsflächen, sondern um den Erwerb des Grundstücks, auf dem bereits die beiden genehmigten Windenergieanlagen errichtet worden seien und betrieben würden. Klarstellend hat das Landwirtschaftsgericht in den Beschlussgründen festgestellt, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht wirksam geworden sei, da wegen der zu erteilenden Genehmigung die Voraussetzungen für eine Ausübung des Vorkaufsrechts fehlen würden. Gegen diesen dem Antragsgegner als Genehmigungsbehörde am 28.04.2021 zugestellten Beschluss hat das Regierungspräsidium Stadt4 - der Beteiligte zu 1.) - als der der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde mit am 11.05.2021 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt, der das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 25.06.2021 (Bl. 77 d. A.) nicht abgeholfen hat. Es hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass es zwar richtig sei, dass gemäß § 9 Abs. 6 GrdstVG bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden müsse und der Weiterbetrieb der zulässigen Windkraftanlagen zur Sicherung einer die Umwelt schonenden Energieversorgung ein in diesem Sinn allgemeiner volkswirtschaftlicher Belang sei. Das Landwirtschaftsgericht habe jedoch nicht begründet, warum die Notwendigkeit eines dauerhaften Erwerbs des Grundstücks durch die Antragstellerin für einen ungestörten Betrieb der Windenergieanlage erforderlich sei. Die Erwerberin müsse nämlich zur Ermöglichung des Weiterbetriebs der Anlagen nicht zwingend das Eigentum an dem Grundstück erlangen, sondern ihr würde hierfür auch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit genügen, also die Begründung eines die Nutzung der Anlage sowie der dazugehörigen Infrastruktur absichernden dinglichen Rechts auf fremdem Grund. Eine dahingehende Änderung des Vertrags zwischen den Vertragsparteien könne die Genehmigungsbehörde diesen allerdings nicht auferlegen. Um dennoch gleichzeitig dem Zweck des § 9 Abs. 1 GrdstVG gerecht zu werden, sei deshalb nur ein vorübergehender Erwerb des Grundstücks durch die Erwerberin zu genehmigen, in dem die Genehmigung mit einer Weiterveräußerungsauflage gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG verbunden werde, nämlich der Auflage, binnen drei Jahren an einen Landwirt oder das Siedlungsunternehmen weiterzuveräußern. So erhalte die Erwerberin durch eine nur vorübergehende Eigentümerstellung die Gelegenheit, die erforderlichen Dienstbarkeiten zur Absicherung des störungsfreien Betriebs der Windkraftanlage zu stellen und gleichzeitig bleibe das Grundstück nicht auf Dauer im Eigentum eines Nichtlandwirts. Dies entspreche den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im zitierten Beschluss vom 15.04.2011. Die vom Landwirtschaftsgericht dargelegte Unterschiedlichkeit der Sachverhalte vermöge die vom BGH insoweit abweichende rechtliche Würdigung nicht zu begründen. Es mache keinen Unterschied, ob lediglich die Abstandsflächen auf fremden Grund lägen oder die Windkraftanlagen selbst. Die Beschwerde strebt mithin - in der Beschwerdeschrift ausdrücklich aufgeführt - die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung dahingehend an, dass die durch das Gericht erteilte Genehmigung um eine Veräußerungsauflage des dargelegten Inhalts ergänzt werde. Die Antragstellerin schließt sich der Begründung des Landwirtschaftsgerichts an und meint, das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Wegen des Beteiligtenvorbringens in der Beschwerdeinstanz im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 11.05.2021 (Bl. 72 ff. d. A.) und den Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.08.2021 (Bl. 100 d. A.) verwiesen. Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren schriftlich nicht geäußert. Der Senat hat am 20.06.2022 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Es hat den Beteiligten zu 8.) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 160 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 LwVG, 58, 63 Abs. 2 Nr. 2, 64 FamFG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß §§ 9 LwVG, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und formgerecht beim Landwirtschaftsgericht eingelegt wurde. Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers als der der Genehmigungsbehörde übergeordneten Behörde folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht auf den (Haupt-)Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung den bezeichneten Bescheid des Antragsgegners als der Genehmigungsbehörde aufgehoben, sowie die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu dem notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2020 erteilt und - in den Beschlussgründen - klarstellend festgestellt, dass die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts nicht wirksam ist (vgl. zu Letzterem auch OLG Oldenburg RdL 2019, 429, zitiert nach juris). Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht dazu ausgeführt, dass es nach den §§ 10 RSiedlG, 22 Abs. 3 GrdstVG befugt ist, diejenigen Entscheidungen zu treffen, die auch die Genehmigungsbehörde zu treffen berechtigt ist. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Auch wenn die Beschwerde lediglich das eingeschränkte Ziel verfolgt, die vom Landwirtschaftsgericht ausgesprochene Genehmigung des notariellen Kaufvertrags mit einer Auflage zu versehen und damit selbst bei Erfolg der Beschwerde feststünde, dass das Vorkaufsrecht nicht besteht (vgl. etwa Senat RdL 2016, 298, zitiert nach juris; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 4 RSiedlG Rz. 24), ist festzuhalten, dass die gemäß § 10 RSiedlG erhobenen Einwendungen der Antragstellerin gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht begründet sind. Die Beteiligte zu 4.) war nicht berechtigt, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu erklären, da die Voraussetzungen gemäß § 4 RSiedlG nicht vorlagen. Zutreffend - und von der nur eingeschränkt eingelegten Beschwerde wie gesagt im Grundsatz nicht angegriffen - ist das Landwirtschaftsgericht nämlich davon ausgegangen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden darf, so dass auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 RSiedlG nicht gegeben sind. Zwar ist der Grundstückskaufvertrag gemäß § 2 GrdstVG genehmigungsbedürftig, weil es sich um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt, welche die in Hessen insoweit maßgebliche Mindestgröße von 0,2 ha nach § 2 Abs. 3 Ziffer 2 GrdstVG in Verbindung mit § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken überschreiten. Auch greift nach dem Akteninhalt nicht die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG. Die Antragstellerin hat sich hierauf auch nicht berufen. Zutreffend ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden darf. Der vom Landwirtschaftsgericht zu Recht im Ergebnis verneinte Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist allerdings grundsätzlich gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, wovon der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23.09.2020 ausgegangen ist. Nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine derartige ungesunde Verteilung von Grund und Boden in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist dies in der Regel dann gegeben, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit sowie in der Lage ist, die Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.05.2016, 20 WLw 4/15, n.v.; Beschluss vom 23.05.2016, 20 WLw 5/15 zitiert nach juris; Netz, GrdstVG, 8. Aufl., § 9 GrdstVG Rz. 2169, je m. w. N.; vgl. auch zuletzt BGH RdL 2020, 469, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa NJW-RR 2017, 1485, zitiert nach juris) ist für das Aufstockungsinteresse nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet. Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist. Dabei muss allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt. Es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. Dies hängt nämlich von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab, die sich im Lauf der Zeit ändern und zudem regionale Unterschiede aufweisen können; darüber hinaus müssen Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. So kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern. Diese Voraussetzungen, die von der Antragstellerin in erster Instanz in Zweifel gezogen worden waren, liegen hier vor, so dass die vom Landwirtschaftsgericht erteilte Genehmigung nicht bereits wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, Abs. 2 GrdstVG ohne weiteres zu erteilen wäre. Der Senat hat hierzu den Beteiligten zu 8.) in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2022 persönlich angehört. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wäre dieser allerdings als Kaufinteressent nicht Verfahrensbeteiligter, was man indirekt den §§ 3 Abs. 2 GrdstVG, 32 LwVG entnehmen kann, sondern wäre ggf. als Zeuge zu vernehmen gewesen (im Ergebnis etwa auch OLG Köln RdL 2021, 329; OLG Dresden RdL 2000, 269; OLG München, Beschluss vom 04.04.2018, Az. W XV 3/17 Lw; anders etwa OLG Rostock, Beschluss vom 26.04.2022, 14 W XV 3/19 -, je zitiert nach juris). In Verfahren nach dem FamFG (hier in Verbindung mit § 9 LwVG) kann aber nur derjenige Zeuge sein, der nicht Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 FamFG oder sonst als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen ist (vgl. BGHSt 64, 307, zitiert nach juris und m. w. N.). Nachdem das Landwirtschaftsgericht den Beteiligten zu 8.) in erster Instanz förmlich beteiligt und dieser dort auch Anträge gestellt hatte, schied dessen Vernehmung als Zeuge in der Beschwerdeinstanz also aus. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung geht der Senat davon aus, dass der Beteiligte zu 8.) das hier verfahrensgegenständliche Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs im obigen Sinne dringend benötigt. Dies ergibt sich aus Größe und Struktur des vom Beteiligten zu 8.) im Nebenerwerb betriebenen landwirtschaftlichen Betriebs, der Viehhaltung, nämlich Rinder, Mutterkuhhaltung und Herdbuchzucht Limousin beinhaltet. Zwar weist der Betrieb, für dessen Weiterführung schon ein Nachfolger bereitsteht, nach seinen eigenen Angaben bereits einen ganz erheblichen Eigenlandanteil auf. Nach den obigen Ausführungen spielt bei der Bewertung hier jedoch insbesondere die Lage des streitgegenständlichen Grundstücks eine maßgebliche Rolle. Nach der Darlegung im Termin zur mündlichen Verhandlung, die durch die vom Beteiligten zu 8.) übergebene Fotografie belegt wird, befindet sich das Grundstück unmittelbar neben weiteren von ihm bewirtschafteten Weideflächen. Diese ideale räumliche Nähe zu diesen Flächen und auch zu seiner Hofstelle, dessen Lage ebenfalls auf der vorgelegten Fotografie erkennbar ist, ist für die von ihm betriebene biologische Viehwirtschaft, die auf möglichst kurze Wege im Rahmen der Haltung der Tiere angewiesen ist, von ganz maßgeblicher Bedeutung und ist daher besonders geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern. Allerdings hat das Landwirtschaftsgericht zutreffend berücksichtigt, dass nach § 9 Abs. 6 GrdstVG in den Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG auch die Belange anderer volkswirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu berücksichtigen sind, die wie Landwirte auf Flächen im Außenbereich angewiesen sind und nicht darauf verwiesen werden können, sich notwendige Grundstücke andernorts zu beschaffen. Zu den volkswirtschaftlichen Belangen gehören - über die im Gesetzestext benannte Gewinnung von Roh- und Grundstoffen hinaus - alle überindividuellen Interessen von Industrie, Gewerbe, Handel, Verkehr, Energiebedarf, Bauwesen etc. Zu berücksichtigen sind selbst solche Gesichtspunkte, die - wie der Erwerb von Ersatz- oder Tauschflächen - nur mittelbar diesen Interessen dienen. Gemessen daran entspricht der Erwerb eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks für die - nur im Außenbereich - zulässige Errichtung einer Windenergieanlage zur Sicherung und zum Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung den nach § 9 Abs. 6 GrdstVG zu berücksichtigenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1522 m. w. N.). Wie das Landwirtschaftsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, macht es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob ein landwirtschaftlich nutzbares Grundstück zur (erstmaligen) Errichtung einer Windenergieanlage erworben wird, oder ob - wie hier - ein solches Grundstück mit bereits errichteten Windenergieanlagen erworben wird zu dem Zweck, diese weiter zu betreiben. Dass die Antragstellerin diesen Zweck verfolgt, wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt und wird auch durch den Inhalt des notariellen Kaufvertrags belegt. Wie gesagt wird all dies von der Beschwerde erklärtermaßen nicht in Abrede gestellt. Diese verfolgt mithin nicht die Aufhebung der vom Landwirtschaftsgericht erteilten Genehmigung, sondern lediglich deren Erteilung unter einer Veräußerungsauflage. Der Senat folgt jedoch der Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass die Genehmigung vorliegend ohne Einschränkungen zu erteilen ist. Die von der Beschwerde verfolgte Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG kommt nicht in Betracht. Zutreffend ist zwar, dass § 9 Abs. 6 GrdstVG nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke für gewerbliche Zwecke - und mithin auch für den ungestörten Betrieb von Windenergieanlagen - nur in dem Umfang rechtfertigt, wie sie für diese Zwecke wirklich benötigt werden. Kann also der genannte Versagungsgrund durch eine Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG behoben werden, so müssen die Genehmigungsbehörde bzw. die nach § 22 Abs. 3 GrdstVG an deren Stelle tretenden Gerichte hiervon Gebrauch machen. Die Antragstellerin hat hier aber geltend gemacht, dass nur durch den Eigentumserwerb des Grundstücks rechtlich gewährleistet ist, dass sie die Windenergieanlagen weiterbetreiben darf. Nach ihrem Vorbingen sind diese Bestandteil des zu erwerbenden Grundstücks und ihr Schicksal ist für die Dauer ihrer Nutzung mit dem Schicksal des Grundstücks verbunden. Nach ihrem weiteren Vorbringen, das von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt wird und sowohl von der Regelung im Kaufvertrag (III. § 18) als auch dem Inhalt des vorgelegten Bescheids vom 19.11.1993 gedeckt wird, war als Bestandteil der Genehmigung der Windkraftanlagen als Ersatzmaßnahme angeordnet, dass intensiv genutztes Ackerland in extensive Bewirtschaftungsweise überführt wird. Die Ersatzmaßnahme ist auf einer gekennzeichneten Teilfläche des Ackerlandes mit einer Größe von 4.212 m² erfolgt. Hierzu war angeordnet, dass die vorgesehene Nutzungsänderung (intensive Ackernutzung in extensive Ackernutzung) in Form einer langfristigen vertraglichen Vereinbarung zwischen Eigentümern und Bewirtschafter schriftlich nachzuweisen ist. Dies ist erfolgt. Zu Recht beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sie im Falle einer Veräußerung des Grundstücks keinen Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks und damit auf die Erfüllung der Auflage in der Genehmigung hätte. Es ist jedenfalls von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen, dass bei einer Nutzung des Grundstücks durch einen Erwerber als Acker- oder Forstland die Genehmigungsbehörde die erteilte Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Auflage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen würde. Anderweitiges kann jedenfalls im hiesigen Verfahren für die Zukunft nicht abschließend festgestellt werden. Deshalb kann - wie die Antragstellerin geltend machen kann - der störungsfreie Betrieb der Windenergieanlage durch sie nur gewährleistet werden, wenn sie als Eigentümerin uneingeschränkt über das Grundstück verfügen kann und demgemäß auf eine weitergehende - also über den von ihr bezweckten Betrieb der Windkraftanlagen hinaus gehende - Nutzung des Grundstücks unmittelbar Einfluss nehmen kann. Dies wäre nach einer Übertragung des Eigentums nicht mehr möglich. Zutreffend ist zwar, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die Beschwerde sich zur Begründung ausdrücklich bezieht, eine Genehmigung mit einer Veräußerungsauflage in Betracht kommt, wenn ein hinreichender Grund dafür vorliegt, dass der Käufer vorübergehend Eigentümer des Grundstücks wird.Das kann bejaht werden, wenn der störungsfreie Betrieb der Windenergieanlage die Absicherung durch eine Dienstbarkeit auf dem verkauften Grundstück erfordert, deren Bewilligung den Beteiligten aber nicht aufgegeben werden kann. Der Genehmigungsbehörde steht nämlich nicht die Befugnis zu, von den Vertragsparteien eine Änderung des Inhalts abgeschlossener Verträge zu verlangen. Der Senat teilt allerdings die auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses niedergelegte Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass ein mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergleichbarer Fall hier nicht vorliegt. Der maßgebliche Unterschied ist, dass vorliegend nicht der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks in Rede steht, das lediglich deshalb für den Betrieb der Windenergieanlage benötigt wird, um diesen auf einem anderen Grundstück rechtlich zu gewährleisten. Hier geht es vielmehr um das landwirtschaftliche Grundstück, auf dem die Windenergieanlagen errichtet und mit diesem verbunden sind. Hier erscheint die Sicherung des Weiterbetriebs der Windenergieanlage durch eine Dienstbarkeit nicht möglich, zumindest nicht zumutbar. Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB - mit welchem Inhalt auch immer - erscheint hier schon deshalb nicht zielführend, weil diese zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks zu gewähren wäre. Eine solche Sachlage liegt hier erkennbar nicht vor. Aber auch die von der Beschwerde lediglich allgemein als Möglichkeit in Bezug genommene beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB kommt hier nicht in Betracht. Danach könnte zwar ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt (hier ggf. die Antragstellerin), berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann. Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB kann mithin sein, was nach § 1018 BGB als Inhalt einer Grunddienstbarkeit zulässig ist. Um die oben angesprochene Auflagenerfüllung rechtlich zu gewährleisten, käme allenfalls eine Dienstbarkeit nach § 1018 Alt. 2 BGB im obigen Sinne in Betracht, wonach „auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen”. So mag zwar die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für den Eigentümer des belasteten Grundstücks - hier also die Antragstellerin nach ihrem eigenen Eigentumserwerb - zumindest im Grundsatz zulässig sein, wenn sie mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks geschieht und aus diesem Grund ein Bedürfnis für die Bestellung besteht (vgl. dazu BGH NJW 1964, 1226, dort allerdings auch zu den hierfür erforderlichen Voraussetzungen). Es mag weiter - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung angesprochen - zumindest grundsätzlich möglich sein, auf diesem Wege dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks - hier also einem späteren Erwerber - zu untersagen, sein Grundstück zu anderen Zwecken als etwa zur landwirtschaftlichen Nutzung als Weideland zu nutzen, um der Antragstellerin als späterer Berechtigter die Sicherung der oben beschriebenen Auflagen zu sichern. Für die bestimmte Bezeichnung dürfte es nämlich keine Rolle spielen, ob die untersagten Handlungen positiv aufgezählt oder sie vorliegend negativ durch Bezeichnung dessen, was gestattet bleibt, umschrieben werden (vgl. dazu etwa BayObLG NJW 1986, 3211;BeckOGK/Kazele, Stand: 01.05.2022, § 1090 BGB Rz. 44). Selbst wenn all dies rechtlich möglich wäre, was bereits mit nicht unerheblichen Unsicherheiten behaftet wäre, wäre damit der Antragstellerin jedoch nach Weiterveräußerung des Grundstücks als Nichteigentümerin der Betrieb der Windkraftanlagen nicht mehr gesichert. Ungeachtet der Frage, ob diese - wie von der Antragstellerin unbeanstandet behauptet - wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks sind, bedürfte es dann zumindest noch einer zusätzlichen Dienstbarkeit, die der Antragstellerin nach Weiterveräußerung gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer den störungsfreien Weiterbetrieb der bereits errichteten Windkraftanlagen auf einem dann fremden Grundstück ermöglichen könnte (vgl. hierzu Lorz, jurisPR-BGHZivilR 11/2017 Anm. 2; Fedke WM 2011, 1932; vgl. zu einer derartigen Gestaltung etwa auch BGHWM 2006, 2226). Hinzu käme, dass mit einem etwaigen Erwerber auch Vereinbarungen betreffend die Verpflichtungen des Kaufvertrags zu den Mobilfunkanlagen und im Hinblick auf den Rückbau gemäß der dortigen Regelung in III. § 18 zu treffen wären. Die Begründung einer derartigen Mehrheit von nach Art, Umfang und Inhalt zu differenzierenden dinglichen Rechte zur Absicherung des Betriebs der Windkraftanlagen wäre aber - wie gesagt - wenn rechtlich überhaupt möglich, dann aber zumindest mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet und würden der Antragstellerin auch keine mit dem Eigentum am Grundstück vergleichbare Sicherheit zum Weiterbetrieb der Windkraftanlagen gewähren und sie überdies in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße einschränken. Mit der vom BGH in der von der Beschwerde zitierten Entscheidung für die dortige Sachverhaltsgestaltung in Bezug genommenen Dienstbarkeit (Tz. 25, 29 bei juris) wären die hier erforderlichen Regelungen in ihrer Komplexität in keiner Weise zu vergleichen. Auf diesbezügliche bloße schuldrechtliche Vereinbarungen mit einem etwaigen Erwerber könnte die Antragstellerin aus dem gleichen Grund ohnehin nicht verwiesen werden. Einer Veräußerungsauflage kommt auch nicht etwa aus der denkbaren Erwägung in Betracht, dass die Windkraftanlagen in absehbarer Zeit ohnehin nicht mehr betrieben werden und die Antragstellerin das landwirtschaftliche Grundstück aus diesem Grunde etwa nicht mehr benötigt, abgesehen davon, dass dann eher eine Verpachtungsauflage in Betracht käme (vgl. in diesem Zusammenhang Netz, a.a.O., § 10 GrdstVG Rz. 3050). Wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert, ist die betreffende Baugenehmigung nicht etwa befristet. Es lässt sich danach auch nicht absehen, wie lange die Windkraftanlagen hier noch betrieben werden bzw. betrieben werden können. Auch wenn die Beschwerde sich hierauf nicht stützt, hat der Senat darüber hinaus die Anordnung einer Verpachtungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG erwogen. Danach kann dem Erwerber grundsätzlich die Auflage gemacht werden, das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten. Auch dies scheidet hier aus. Nach allgemeiner Auffassung kommt eine solche nur in Ausnahmefällen in Betracht. So kann etwa ein bestehender Versagungsgrund durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrunds überbrückt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1485, m. w. N.; Netz, a.a.O., § 10 GrdstVG Rz. 3032 ff.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, wie bereits oben zur Veräußerungsauflage - im Zusammenhang mit der Betriebsdauer der Anlagen - angesprochen (vgl. dazu auch Netz, a.a.O., § 10 GrdstVG Rz. 3038). Der durch die Veräußerung an die Antragstellerin entstehende agrarstrukturelle Nachteil - die Verhinderung der als typische agrarstrukturell erwünschte Maßnahme angesehene Förderung der Eigenlandausstattung von leistungsfähigen Landwirten -, auf den sich auch der Versagungsbescheid ausdrücklich und maßgeblich beruft, kann nicht durch eine langfristige Verpachtung an einen Landwirt ausgeräumt werden (vgl. dazu und ebenfalls im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 GrdstVG: Senat RdL 2016, 298, Tz. 29, 30 bei juris). So hat auch das Thüringer Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 28.10.2010, Lw U 391/10 (= RdL 2011, 23), der der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die Möglichkeit einer solchen verneint. Es hat dazu zur Begründung ausgeführt, dass dann, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, sich bereits die bloße Eigentumsverteilung als ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstellt, auch wenn sich an der bisherigen, an sich nicht ungesunden Verteilung der Bodennutzung zunächst nichts ändert. Es kommt nämlich nicht allein auf die Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung an, sondern auch auf die erstrebte Erhöhung des Eigenlandanteils landwirtschaftlicher Betriebe. Auch das Thüringer Oberlandesgericht hat deshalb angenommen, dass aus diesem Grund eine Verpachtungsauflage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nur in Betracht kommt, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zum bereits bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann (Tz. 14 bei juris mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat dies in der zitierten Entscheidung nicht beanstandet. Von einer Auferlegung von Gerichtskosten in der Beschwerdeinstanz auf den unterlegenen Beschwerdeführer gemäß § 44 LwVG ist angesichts der gesetzlichen Regelung in Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV-GNotKG abzusehen (so auch BGH NJW 2021, 553, zitiert nach juris; vgl. BeckOK KostR/von Selle, Stand: 01.04.2022, § 44 LwVG Rz. 2), weil dieser als der der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist. Auch für eine anderweitige Gerichtskostenentscheidung nach § 44 LwVG besteht kein Anlass. Die Anordnung der Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Satz 2 LwVG. Da die obere Genehmigungsbehörde - wie oben erwähnt - durch die Erhebung der Beschwerde nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG als Beteiligte gilt und mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, war es angezeigt, ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (vgl. Senat RdL 2015, 75 m. w. N.; BGH NJW-RR 1998, 1470; NJW-RR 2014, 1170, je zitiert nach juris; BeckOK KostR/von Selle, Stand: 01.04.2022, § 42 LwVG Rz. 9). Darüber hinaus besteht jedoch keine Veranlassung zur Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen weiterer Beteiligter für das Beschwerdeverfahren, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass solche entstanden sind. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 76 Nr. 4 GNotKG. Sie entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landwirtschaftsgericht. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 70 FamFG zu. Genehmigungsverfahren unter Anwendung der § 9 Abs. 1, 6 GrdStVG werden vermehrt an die Genehmigungsbehörden und den Senat herangetragen. Der Senat sieht insbesondere hinsichtlich der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nach Voraussetzungen, Art, Inhalt und Abgrenzung von Auflagen nach § 10 GrdstVG eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Außerdem erfordert insoweit die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.