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Beschluss

20 WLw 10/21

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0725.20WLW10.21.00
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Leitsätze
1. Im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz kann der von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck den aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient. 2. Zu den Vorausssetzungen, unter denen ein in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept angenommen werden kann
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen - Landwirtschaftsgericht - vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Beteiligten zu 4.) und 5.) im Beschwerdeverfahren etwa entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz kann der von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck den aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient. 2. Zu den Vorausssetzungen, unter denen ein in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept angenommen werden kann Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen - Landwirtschaftsgericht - vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat den Beteiligten zu 4.) und 5.) im Beschwerdeverfahren etwa entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren nicht statt. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen. I. Durch am 12.03.2020 vor dem Notar A, Stadt1, beurkundeten Kaufvertrag, UR-Nr. …, kaufte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für einen Kaufpreis von 5.000,-- EUR von den Beteiligten zu 2.) und 3.) die jeweils beim Amtsgericht Gießen, Grundbuch von Ortsteil1, Blatt …, verzeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemarkung Ortsteil1, lfd. Nr. 5, Flur a, Flurstück …, Ackerland, X, 1.060 m², lfd. Nr. 8, Flur b, Flurstück …, Ackerland, Y, 1.933 m², lfd. Nr. 9, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Z, 781 m², lfd. Nr. 21, Flur c, Flurstück …, Ackerland, V, 1.758 m². Wegen der Einzelheiten des notariellen Kaufvertrags wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen. Der vom Notar gestellte Genehmigungsantrag ging am 08.09.2020 bei der Genehmigungsbehörde ein. Mit Zwischenbescheid vom 05.10.2020 (Bl. 21 d. A.), dem Notar am 07.10.2020 zugestellt, verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG um einen Monat auf zwei Monate. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, die Grundstücke als Unterstand für Honigbienen zur Bio-Imkerei und das Stallgebäude zur Zucht von Heidschnucken erwerben zu wollen. Mit Bescheid vom 02.11.2020 lehnte die Genehmigungsbehörde die Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung führte die Genehmigungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Veräußerung der landwirtschaftlichen Flächen an die Beschwerdeführerin der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Nichtlandwirtin zu bewerten. Demgegenüber würden die Landwirte B aus Stadt1-Ortsteil1, D aus Stadt1-Ortsteil1 und Vorname1 F aus Stadt1-Ortsteil2 die Grundstücke dringend zur Aufstockung der Betriebsflächen und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit sowie zur Erhöhung des Eigenlandanteils benötigen. Diese seien sowohl bereit als auch fähig, die Grundstücke zu den marktüblichen Konditionen zu erwerben. Wegen des genauen Inhalts und der Einzelheiten des Bescheids wird auf Bl. 22 ff. d. A. Bezug genommen. Gegen den dem Notar sowie den Kaufvertragsparteien am 04.11.2020 zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit am 17.11.2020 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 1 ff. d. A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie Studentin der Forstwirtschaften und Landwirtin im Nebenerwerb sei. Sie hat dazu behauptet, sie habe die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erworben, um hier zunächst während des Studiums nebenerwerbsmäßig Landwirtschaft, nach Abschluss des Studiums vollerwerbsmäßig Forstwirtschaft und nebenerwerbsmäßig Landwirtschaft zu betreiben. Auf den Grundstücken wolle sie zunächst Bio-Imkerei betreiben und das Stallgebäude zur Zucht von grauen und weißen Heidschnucken verwenden. Bienen habe sie dazu bereits erworben. Weiter wolle sie auf den Grundstücken Blühstreifen errichten. Nach Ende der Blüte sollten dann die Grundstücke mit den Heidschnucken gepflegt werden. Da sie noch keinen Zugang zum Kaufgegenstand habe, habe sie bisher mit dem konkreten Betrieb nicht starten können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 08.07.2021 hat sie ausgeführt, dass sie keinen profitablen Betrieb einrichten wolle, sondern alles für die Selbstversorgung einrichten wolle. Sie hat gemeint, dem Bescheid der Genehmigungsbehörde sei nicht zu entnehmen, dass die Gründung des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt worden sei und sie sich eine Lebensgrundlage aufbauen wolle. Es könne bei der Frage, ob ein Nebenerwerbslandwirt leistungsfähig sei, nicht rein auf Umsatz und Gewinn ankommen, sondern es seien auch Naturschutzprojekte zu berücksichtigen. Diese Projekte müssten sich allenfalls tragen. Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes seien nach dem GrdstVG gleichrangig zu berücksichtigen. In einem mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.07.2021 überreichten Naturschutzkonzept hat die Beschwerdeführerin dann ausgeführt, dass sie als Ziel habe, eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft zu betreiben, die sowohl ihr als Inhaberin als auch der Artenvielfalt, der Ökosystemleistung der Flächen und der Biodiversität diene. Wegen des weiteren Inhalts des Naturschutzkonzepts und dessen Einzelheiten wird auf Bl. 159 ff. d. A. verwiesen. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, dass ihre Nichtberücksichtigung einen Verstoß gegen Art. 12 GG und Art. 3 GG darstelle, denn diese verwehre ihr, einen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen. Letztendlich hat sie behauptet, der angenommene Wert des Grundstücks entspreche dem Verkehrswert abzüglich rechtlicher Unwägbarkeiten; insoweit hat sie unter anderem auf ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert vom 01.07.2020 (Bl. 115 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, dass der notarielle Kaufvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei. Überdies hätten sie ihre abgegebenen Willenserklärungen angefochten. Der Notar habe den Vollzug der Urkunde eingestellt. Die Beschwerdeführerin habe zudem dem Beteiligten zu 2.) die weitere uneingeschränkte Nutzung der Grundstücke mehrfach versprochen und den Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Studienzwecken immer ausgeschlossen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht als Nebenerwerbslandwirtin bzw. künftige Nebenerwerbslandwirtin angesehen werden könne. Darüber hinaus haben sie darauf hingewiesen, dass das Naturschutzkonzept zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorgelegen habe. Die Genehmigungsbehörde hat mit Schreiben vom 05.08.2021 (Bl. 166 ff. d. A.) Stellung genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.07.2021 die Kaufinteressenten B, D und Vorname2 F - dieser für seine Ehefrau Vorname1 F - als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht vom 08.07.2021 (Bl. 148 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 180 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit Land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterfalle. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei zu versagen, weil der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Eine ungesunde Bodenverteilung im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden solle und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötige, zum Erwerb bereit und in der Lage sei, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben. Die Beschwerdeführerin sei als nicht erwerbsprivilegierte Nichtlandwirtin anzusehen. Es lasse sich nicht feststellen, dass deren Betrieb leistungsfähig sei oder sich zumindest in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Betrieb entwickeln werde. Dem stehe die Erwerbsfähigkeit und -willigkeit insbesondere des Zeugen B entgegen, wie dieser in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert habe. Dann könne dahinstehen, ob die weiteren Kaufinteressenten ebenfalls diese Voraussetzungen erfüllen würden. Das Naturschutzkonzept der Beschwerdeführerin könne - so das Landwirtschaftsgericht weiter - dem Aufstockungsbedürfnis des Zeugen B nicht gleichgesetzt werden. Zwar könnten Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege unter gewissen Voraussetzungen gleichrangig neben agrarstrukturellen Interessen stehen. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass eine Privatperson einem Naturschutzverband gleichgestellt werden könne. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine diesbezügliche Gleichstellung lägen nicht vor. In der Genehmigungsversagung liege auch kein Verstoß gegen die Art. 12 GG und Art. 3 GG. Auf die Frage der Sittenwidrigkeit und die damit einhergehende Unwirksamkeit des Kaufvertrags käme es danach nicht an. Unter anderem gegen diesen am 30.08.2021 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.09.2021 (Bl. 192 ff. d. A.), bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Sie rügt die Rechtsanwendung durch das Landwirtschaftsgericht. Sie meint, es bestehe keine Genehmigungspflicht nach dem GrdstVG. Die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts, dass ein Teil des Grundstücks bebaut sei, sei unrichtig. Zwar sei ein Teil eines der Grundstücke mit einer Halle bebaut. Diese sei aber nicht genehmigt, die Genehmigungsfähigkeit werde bestritten. Es könne nicht sein, dass ein Gebäude, welches derzeit ohne Genehmigung errichtet worden sei, die Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht nach dem GrdstVG begründe. Überdies wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es einem angehenden Nebenerwerbslandwirt nicht verwehrt sein könne, Naturschutz zu betreiben und die Gewinnmaximierung nicht zur Grundlage seines Betriebs zu machen. Auf diese Weise könne das GrdstVG nicht ausgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe ein Naturschutzkonzept erarbeitet und wolle dies auf den erworbenen Grundstücken durchführen. Dort seien gezielte Fördermaßnahmen genannt. Außerdem biete das Land Hessen das Programm „Förderung des Arten- und Biotopschutzes in Agrarökosystemen“ an. Das Konzept der Beschwerdeführerin sei unter den dort genannten Voraussetzungen förderungsfähig. Es sei auch nicht erkennbar, aus welcher Vorschrift sich die Beschränkung auf Naturschutzverbände erklären solle. Entsprechende Förderanträge werde die Beschwerdeführerin aufgrund des Naturschutzkonzepts im Rahmen der angestrebten Nebenerwerbslandwirtschaft bei den zuständigen Stellen einreichen, wenn sie die Flächen für das Konzept nachweise. Diese Projekte würden sich auch durch die Imkerei und die mögliche Abweidung anderer Flächen durch die Heidschnucken tragen. Bei der Frage, ob eine Nebenerwerbslandwirtin leistungsfähig sei, könne nicht nur auf Umsatz und Gewinn abgestellt werden, die einer ökologischen Landnutzung fast immer entgegenstünden. Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts verletze die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne den Erwerb der Flächen könne sie ihren Beruf nicht ausüben. Sie hat ausgeführt, dass auch Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei, auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht. Jedenfalls handele es sich um eine komplexe Rechtsfrage; bereits aus diesem Grund wäre Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und zu gewähren gewesen. Auf eine Senatsverfügung vom 14.10.2021 (Bl. 206 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.07.2022 erklärt, dass sich dieser Verfahrenskostenhilfeantrag lediglich auf dieses Beschwerdeverfahren in der Hauptsache bezieht und nicht auf dasjenige betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz (vgl. dazu das Parallelverfahren des Senats 20 WLw 13/21). Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 04.10.2021 (Bl. 200 d. A.) nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat unter anderem darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die Bebauung nach § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken lediglich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankäme. Die Verkäufer - die Beteiligten zu 2.) und 3.) - verteidigen in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Bl. 219 ff. d. A.) den angefochtenen Beschluss und meinen, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zu Recht zurückgewiesen worden. Sie sind der Auffassung, dass widersprüchliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem das Gebäude ohne Genehmigung errichtet worden sei, sei unerheblich, zudem sei fraglich, ob für den damaligen Bau - vor 30/35 Jahren - eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Überdies habe die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 07.05.2020 (Bl. 221 ff. d. A.) selbst vorgetragen, dass der Stall aufgrund landwirtschaftlicher Privilegierung erhalten werden könne. Sofern die Beschwerdeführerin vortragen lasse, dass sie Nebenerwerbslandwirtschaft betreiben möchte, sei darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihres familiären Hintergrunds bereits seit längerem in der Lage gewesen wäre, eine solche zu betreiben. Dies habe sie jedoch nicht getan. Auch das Regierungspräsidium Stadt2 als der der Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist der Beschwerde mit Schreiben vom 01.12.2021 (Bl. 232 ff. d. A.) entgegengetreten. Es verteidigt die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass die Veräußerung der Grundstücke genehmigungspflichtig gewesen sei. Der von der Beschwerde erwähnte Verdacht einer illegalen Bebauung führe zu keiner anderen Entscheidung. Das GrdstVG kenne keine Regelungen zu einer Prüfungspflicht einer baurechtlichen Genehmigung der Bebauung eines Grundstücks. Es sei lediglich zu prüfen, ob ein Grundstück unbebaut oder bebaut sei. Im Übrigen sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite das Gebäude nutzen wolle und es auf der anderen Seite als illegalen Bau klassifiziere. Ihre Auffassung würde dazu führen, dass sie das Gebäude für ihr eigenes Anliegen nicht nutzen könne. Nach ihren eigenen Angaben im Genehmigungsverfahren beabsichtige die Beschwerdeführerin, einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Bio-Imkerei aufzubauen und Heidschnucken zu halten. Dazu solle das Gebäude auf den streitgegenständlichen Grundstücken dienen. An einem Betriebskonzept zur Gründung und Entwicklung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs fehle es jedoch. In der Verhandlung des Landwirtschaftsgerichts habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nicht beabsichtige, einen profitablen Betrieb aufzubauen, sondern ihn für die Selbstversorgung einrichten zu wollen. Dies lasse auf einen aus Hobby- und Liebhabereigesichtspunkten geführten Betrieb schließen. Ein Hobbylandwirt sei jedoch Nichtlandwirt im Sinne des GrdstVG. Selbst dann, wenn der Erwerber bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt habe, dies jedoch beabsichtige, bedürfe der Sachverhalt einer besonders sorgfältigen Prüfung. Es handele sich hierbei um eine Prognoseentscheidung, an die die Rechtsprechung einen strengen Maßstab anlege. Hierfür genüge der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Das von der Beschwerdeführerin eingebrachte Naturschutzkonzept beinhalte keine von ihr konkret beabsichtigten Naturschutzmaßnahmen. Es würden lediglich Projekte Dritter beschrieben, allerdings keine von ihr zu verwirklichende Naturschutzmaßnahmen im Rahmen eines eigenen Naturschutzprojektes. Allein das Ziel, eine ökologisch nachhaltige Landwirtschaft betreiben zu wollen und die Grundstücke für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen, entspreche nach geltender Rechtsprechung nicht einem Naturschutzprojekt. Wegen des Beteiligtenvorbringens in der Beschwerdeinstanz im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf die bezeichneten Schreiben und Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat am 25.07.2022 mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 248 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nach den §§ 9 LwVG, 58, 63 Abs. 2 Nr. 2, 64 FamFG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie insbesondere fristgemäß innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß den §§ 9 LwVG, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG und formgerecht beim Landwirtschaftsgericht eingelegt wurde. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. So ist zunächst die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass der Grundstückskaufvertrag gemäß § 2 GrdstVG genehmigungsbedürftig ist, weil es sich um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt, nicht zu beanstanden. Keines der Grundstücke überschreitet zwar die in Hessen insoweit maßgebliche Mindestgröße von 0,25 ha nach § 2 Abs. 3 Ziffer 2 GrdstVG in Verbindung mit § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Nach der letztgenannten Vorschrift bedarf keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG die Veräußerung eines Grundstücks, wenn es kleiner als 0,25 ha und nicht bebaut ist. Werden aber in einem Vertrag mehrere Grundstücke veräußert, die die Genehmigungsfreigrenze teils überschreiten und teils unterschreiten, so löst das die Freigrenze übersteigende Grundstück das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG aus, da die Genehmigungsbedürftigkeit für das jeweilige Rechtsgeschäft grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden kann (BGHZ 203, 297; NJW-RR 2017, 1485; zuletzt auch ZNotP 2022, 249; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2018 - 5 WLw 17/17 -, je zitiert nach juris; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 2 GrdstVG Rz. 26). Hier liegen zwar alle vier veräußerten Grundstücke hinsichtlich ihrer jeweiligen Größe unter der genannten Freigrenze. Allerdings ist eines der Grundstücke, nämlich lfd. Nr. 9, Flur a, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, Z, 781 m², bebaut, was - wie gesagt - isoliert betrachtet eine Genehmigungsbedürftigkeit begründet, egal wie groß das Grundstück ist. Darauf durfte das Landwirtschaftsgericht nach den obigen Grundsätzen mithin abstellen. Soweit die Beschwerde meint, für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem GrdstVG käme es darauf an, ob hierfür eine baurechtliche Genehmigung vorliege, kann es darauf nicht ankommen. Zum einen ist das genannte Grundstück im Grundbuch nach Wirtschaftsart und Lage als „Gebäude- und Freifläche“ bezeichnet; dies ist im Grundstückskaufvertrag unter § 1 Abs. 1 auch ausdrücklich aufgeführt. Bereits dies impliziert eine Bebauung im genannten Sinn. Hierbei handelt es sich auch nicht lediglich um einen bloßen Schuppen, sondern um eine Mehrzweckhalle von nicht unerheblicher Größe (vgl. hierzu das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten vom 01.07.2020, Seiten 12, 14), die die Beschwerdeführerin auch - wie sie vorträgt - landwirtschaftlich zu nutzen beabsichtigt. Eine Bebauung im Sinne des Gesetzes liegt mithin ohne Zweifel vor. Die obere Genehmigungsbehörde hat darüber hinaus zu Recht darauf hingewiesen, dass Fragen einer baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen können. Sie könnten im Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG auch kaum rechtssicher geklärt werden. Auf den von der oberen Genehmigungsbehörde weiter aufgezeigten Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude einerseits zum Bestandteil ihres Naturschutzkonzepts gemacht hat, andererseits dessen baurechtliche Zulässigkeit in Zweifel zieht, kommt es nicht an. Der Senat folgt auch der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass der Kaufvertrag nicht genehmigt werden kann, weil der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG, nämlich eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden gegeben ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es auf die Einwendungen der Beteiligten zu 2.) und 3.) als Verkäufer zur Nichtigkeit des Vertrags wegen Sittenwidrigkeit und/oder arglistiger Täuschung im vorliegenden Verfahren nicht ankommen kann. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Genehmigung nach § 2 GrdstVG die Vertragsparteien lediglich von den in den dortigen Vorschriften über die Genehmigungspflicht enthaltenen Verfügungsbeschränkungen befreit, so dass sie hierdurch keine materielle Rechtsbeeinträchtigung erleiden, sondern sich ihre Rechtsstellung vielmehr nur verbessert. Dies gilt auch für den Fall, dass einer der Vertragsbeteiligten - wie hier die Beteiligten zu 2.) und 3.) - nach der Vorlage des Vertrags durch den Notar zur Erteilung der Genehmigung bei der Behörde daran nicht mehr festhalten will und sich auf eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Vertrages beruft. Denn das Genehmigungserfordernis nach § 2 GrdstVG dient allein dem öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Agrarstruktur zu verbessern. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Genehmigungsverfahrens nach dem GrdstVG und des sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens, über die Frage der Wirksamkeit oder etwaigen Anfechtbarkeit des Vertrags zu entscheiden. Vielmehr ist über die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags auch nach einer erteilten Genehmigung nach dem GrdstVG allein in einem zur Klärung dieser Fragen - die hier zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstritten sind - bestimmten Zivilprozess zu entscheiden (vgl. dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 16.07.2019, 20 WLw 4/19, n. v.; RdL 2003, 154; vgl. auch BGHRdL 2017, 50; OLG des Landes Sachsen-Anhalt RdL 2019, 51, je zitiert nach juris). Nach § 9 Abs. 2 GrdStVG, dessen Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bislang nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. dazu die Nachweise bei OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2014, W XV 303/14 zitiert nach juris), liegt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW-RR 2011, 521; NJW-RR 2015, 855; RdL 2020, 469, je zitiert nach juris), der auch der Senat folgt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.05.2016, 20 WLw 5/15, zitiert nach juris, und 20 WLw 4/15, n. v.) zielen diese Maßnahmen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (so BGH NJW-RR 2011, 521, mit vielfältigen weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde, die Umsatz und Gewinn als nicht maßgeblich erachtet, als Nichtlandwirtin in diesem Sinn anzusehen. Zur Abgrenzung des Landwirts zum Nichtlandwirt nutzt die Rechtsprechung eine systematische Auslegung durch einen Rückgriff auf § 1 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Danach ist ein Landwirt, wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat. Ein ohne Gewinnerzielungsabsicht landwirtschaftlich tätiger Hobbylandwirt ist danach kein Landwirt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (vgl. dazu etwa OLG Dresden, Beschluss vom 08.12.2014, a.a.O.; Beschluss vom 20.06.2018, W XV 1146/17; Thüringer OLG, Beschluss vom 12.05.2011, Lw U 904/10, je zitiert nach juris; vgl. weiter die Nachweise bei Düsing/Martinez, a.a.O., § 9 GrdstVG Rz. 8, 9; Netz, GrdstVG, 8. Aufl., Rz. 2169 ff.). Dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen derzeit erfüllen würde, ist mit dem Landwirtschaftsgericht nicht ersichtlich. Davon war bereits die Genehmigungsbehörde im angegriffenen Bescheid zu Recht ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hatte zwar - wie oben unter I. dargelegt - behauptet, im Nebenerwerb Landwirtin zu sein. Sie hat diese Behauptung allerdings darauf gestützt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gerade zu diesem Zweck erworben zu haben und mit dem konkreten Betrieb nicht starten können, da sie keinen Zugang zum Kaufgegenstand habe. Die Beschwerde stützt sich demgemäß lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin Nebenerwerbslandwirtschaft betreiben wolle („angestrebte Nebenerwerbslandwirtschaft“), was ihr aber durch die Verweigerung der Genehmigung unrechtmäßig verwehrt werde. Allerdings sind auch künftige Landwirte als Landwirte zu qualifizieren, wenn die landwirtschaftliche Betätigung in absehbarer Zeit erfolgen soll und schon konkrete und einer Nachüberprüfung zugängliche Vorkehrungen zur Übernahme einer leistungsfähigen Voll- oder Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen worden sind (vgl. dazu BGHZ 116, 348; NJW-RR 2006, 1245; NJW-RR 2011, 521; Senat, Beschluss vom 23.05.2016, 20 WLw 5/15, je zitiert nach juris; vgl. auch die Nachweise bei Düsing/Martinez, a.a.O., § 9 GrdstVG Rz. 11; Netz, a.a.O., Rz. 2291 ff.). Dabei ist bei der Prüfung der Absichten und Vorkehrungen der Käufer, die bisher keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt haben, ein strenger Maßstab angezeigt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1245). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin behauptet - wie ausgeführt - zwar, Nebenerwerbslandwirtin werden zu wollen. Dies reicht jedoch nach den obigen Ausführungen nicht aus. Konkrete und einer Nachüberprüfung zugängliche Vorkehrungen zur Übernahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft zeigt sie aber nicht auf. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es hierzu der Vorlage eines schlüssigen und umsetzbaren Betriebskonzepts bedurft hätte (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 23.05.2016, a.a.O.), hat sie im Gegenteil mehrfach betont, gerade keine Gewinnerzielungsabsicht zu haben und damit auch kein landwirtschaftliches Unternehmen im oben aufgezeigten Sinne führen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 08.07.2021 hat sie ausgeführt, dass sie keinen profitablen Betrieb einrichten wolle, sondern alles für die Selbstversorgung einrichten wolle. In ihrem Naturschutzkonzept hat sie ausgeführt, dass der Betrieb (lediglich) „kostendeckend“ geführt werden solle. Dementsprechend weist auch die Beschwerde darauf hin, dass nach ihrer Ansicht sich die Projekte „allenfalls tragen“ müssten. Für die Annahme einer künftigen leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft ist dies jedoch aus den genannten Gründen nicht hinreichend. An diesem Erfordernis ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde aus den oben genannten Gründen zum Ziel des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten. Dem Erwerbsinteresse der Beschwerdeführerin als Nichtlandwirtin steht jedoch der kaufinteressierte Landwirt B entgegen, der die Flächen zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit sowie in der Lage ist, die Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 23.05.2016, 20 WLw 4/15, n. v.; Beschluss vom 23.05.2016, 20 WLw 5/15, zitiert nach juris; Netz, a.a.O., Rz. 2169, je m. w. N.; vgl. auch zuletzt BGH RdL 2020, 469, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW-RR 2017, 1485, zitiert nach juris) ist für das Aufstockungsinteresse nicht etwa erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet. Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist. Dabei muss allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt. Es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. Dies hängt nämlich von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab, die sich im Lauf der Zeit ändern und zudem regionale Unterschiede aufweisen können; darüber hinaus müssen Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. So kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern. Diese Voraussetzungen liegen hier in der Person des kaufinteressierte Landwirts B, der vom Landwirtschaftsgericht als Zeuge vernommen worden ist, vor. Mit dem Landwirtschaftsgericht ist nach dem Ergebnis dessen Vernehmung davon auszugehen, dass dieser die hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke zur Aufstockung seines Betriebs im obigen Sinne dringend benötigt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts im angefochtenen Beschluss, die von der Beschwerde nicht konkret angegriffen werden, Bezug genommen werden. So ergibt sich dies bereits aus Größe und Struktur des vom Zeugen B im Haupterwerb geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Die von ihm im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschafteten Flächen sind zum weit überwiegenden Anteil gepachtet. Der Eigenlandanteil ist deutlich geringer. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass in den hier vorliegenden Realteilungsgebieten die Flächen im Vergleich zu anderen Orten sehr gering sind, was sein Erwerbsinteresse ohne weiteres plausibel macht. Nach den obigen Ausführungen spielt bei der Bewertung hier insbesondere die Lage eines der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine maßgebliche Rolle. Nach seiner Aussage befindet sich dieses Grundstück unmittelbar zwischen zwei von ihm bewirtschafteten Feldern. Eine anderweitige Veräußerung würde also diese Fläche zerschneiden und würde quer zur Bewirtschaftungsrichtung liegen, wie es auch durch die von der Genehmigungsbehörde im Termin übergebene Fotografie des Grundstücks hinreichend verdeutlicht wird. Jede Drehung oder Wendung wäre mithin - wie der Zeuge nachvollziehbar dargelegt hat - mit deutlich höheren Kosten verbunden. Auch die Halle könnte der Zeuge als Unterstellmöglichkeiten für seine Maschinen nutzen. Der Erwerb ist mithin besonders geeignet, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern. Der Zeuge hat weiter ausgeführt, bereit sowie in der Lage zu sein, die Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben oder auch 50 % über den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Das sich hieran etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Da - wie gesagt - die Beschwerde insoweit keinerlei Einwendungen erhebt, bedarf es auch keiner weiteren diesbezüglichen Sachaufklärung. Der Sache nach zutreffend hat allerdings die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die oben genannte Zielsetzung der Rechtsprechung, dass das GrdstVG in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe abzielt, heute um die Belange des Umwelt- und Naturschutzes erweitert wird, die gleichrangig neben den Interessen der Landwirtschaft an einer ausreichenden Flächenausstattung stehen (vgl. die Nachweise bei Düsing/Martinez, a.a.O., § 9 GrdstVG Rz. 7; vgl. auch Senat AUR 2016, 223, zitiert nach juris). Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (vgl. BGH RdL 2020, 469, juris m. w. N.). Die dargelegte Ausnahme hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass nach den Agrarberichten der Bundesregierung der Erhalt ökologisch wertvoller Teile von Natur und Landschaft sowie die Sicherung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren ebenso wie die Förderung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Interesse der Landwirtschaft liegt. Diese ist ebenfalls auf die dauerhafte Funktions- und Nutzungsfähigkeit des Naturhaushalts angewiesen. Ein der Verwirklichung eines von der Bundesregierung im Rahmen der Agrarpolitik aufgestellten und finanziell geförderten Projektziels dienender Landerwerb kann Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des § 9 Abs. 2 GrdstVG deshalb nicht widersprechen. Da das Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG nicht der positiven Lenkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs dient, obliegt es nicht der Genehmigungsbehörde und den Landwirtschaftsgerichten, für mehrere miteinander konkurrierende Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen. Vielmehr ist der Kaufvertrag zu genehmigen, wenn eine Grundstücksveräußerung einer im Agrarbericht ausgewiesenen Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur entspricht (BGH RdL 2020, 469 m. w. N.). Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung angenommen, dass der von einem anerkannten Naturschutzverband verfolgte nichtlandwirtschaftliche Zweck den aus dem Erwerbsinteresse eines Landwirts begründeten Versagungsgrund ausräumen kann. Das ist dann der Fall, wenn dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (BGH RdL 2020, 469 m. w. N.). Ob daraus entnommen werden kann, wie es das Landwirtschaftsgericht neben weiteren Gesichtspunkten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die Qualifikation als anerkannter Naturschutzverband zwingende Voraussetzung für die Gleichstellung mit einem Landwirt im Rahmen der Genehmigungserteilung im Zusammenhang mit § 9 GrdstVG ist, kann offenbleiben (vgl. hierzu etwa Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Justiz 2022, 148, zitiert nach juris, dort zum weitgehend gleichlautenden § 7 ASVG). Ebenfalls dahinstehen kann, ob es noch einer über die Förderungsfähigkeit hinausgehenden Befürwortung oder Unterstützung der geplanten Maßnahmen durch staatliche Behörden bedarf (ablehnend BGH RdL 2020, 469; vgl. auch insoweit Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Justiz 2022, 148). Jedenfalls ist - wovon das Landwirtschaftsgericht mithin zu Recht ausgegangen ist - für die Gleichstellung erforderlich, dass dem Erwerb ein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt, das der Umsetzung einer staatlich als förderungsfähig angesehenen Maßnahme dient (BGH RdL 2020, 469, Tz. 7, 14 bei juris). Davon ist offenkundig selbst die Beschwerdeführerin ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.07.2021, Seite 2, ausgegangen. Die Förderungsfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme hängt davon ab, ob sie darauf angelegt ist, die danach maßgeblichen Ziele in den wesentlichen Grundzügen zu erreichen, und ob die in dem Projekt zur Zielerreichung vorgesehenen Maßnahmen im Wesentlichen den für eine öffentliche Förderung verlangten Maßnahmen entsprechen. Dass sich die Maßnahme nur allgemein in die „Förderkulisse“ einfügt, genügt nicht (BGH RdL 2020, 469, Tz. 13 bei juris). Zu Recht ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass dem Erwerb kein konkretes, in absehbarer Zeit zu realisierendes Naturschutzkonzept zugrunde liegt. Das von der Beschwerdeführerin im Juli 2021 erstellte Naturschutzkonzept „Förderung von Biodiversität und Artenvielfalt in Agrarlandschaften“, das zwar nach Kaufvertragsabschluss erstellt worden ist, aber vom Landwirtschaftsgericht und dem Senat als Beschwerdegericht im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa SenatRdL 2015, 75, zitiert nach juris), genügt den an ein solches zu stellenden inhaltlichen Anforderungen nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Ankauf der hiesigen Flächen im obigen Sinne unterstützt wird, wozu die Beschwerde nichts vorträgt, beschreibt die Beschwerdeführerin in dem von ihr selbst erstellten Konzept tatsächlich zunächst lediglich allgemeine Zielvorstellungen („Einleitung“) und Forschungs- und Förderungsprogramme Dritter („aktuelle Projekte“). Insoweit ist dem Landwirtschaftsgericht zu folgen. Für ihr eigenes Ziel gibt sie lediglich an, eine ökologisch, nachhaltige Landwirtschaft treiben zu wollen und die Flächen zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen zu wollen („Ziel“). Die obere Genehmigungsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies nicht hinreichend sein kann. Auch die pauschalen Ausführungen des Naturschutzkonzepts im Übrigen („Umsetzung“) beschränken sich überwiegend auf die Beschreibung allgemeiner Ziele, die die Beschwerdeführerin nach Erwerb des Eigentums an den Grundstücken erreichen möchte. Soweit sie danach nicht ohnehin gar keine Veränderungen vornehmen möchte („Wildacker“), wird aus den allgemeinen Nutzungsvorstellungen der Beschwerdeführerin nicht deutlich, welche konkrete vorgesehene Maßnahme im Wesentlichen den für eine konkrete öffentliche Förderung verlangten Maßnahmen entsprechen soll. Die bloße Angabe von Quellen und Weblinks sowie die offenkundige Bezugnahme auf das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen HALM macht dies in keiner Weise konkret nachvollziehbar, unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin (als Nichtlandwirtin) insoweit überhaupt taugliche Zuwendungsempfängerin wäre. Dies gilt auch für die von der Beschwerde noch erwähnten „weiteren wirtschaftlichen Möglichkeiten“. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht konkret aufgezeigt, auf welche Weise und in welchem Umfang sie die im Naturschutzkonzept vorgesehenen Maßnahmen und innerhalb welchen konkreten zeitlichen Ablaufs geplant hat (vgl. dazu etwa auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2017, 13 W 127/15 Lw = BeckRS 2017, 164545 m. w. N.). Dass die Maßnahmen sich ggf. allgemein in die „Förderkulisse“ einfügen mögen, genügt nach den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Dass die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin der Grundstücke ist, rechtfertigt es nicht, einen großzügigeren Prüfungsmaßstab anzulegen (BGH RdL 2020, 469, Tz. 21 bei juris). Auch wenn die Beschwerde sich hierauf - zu Recht - nicht beruft, bemerkt der Senat ergänzend noch, dass die Versagung der Genehmigung nicht an § 9 Abs. 5 GrdstVG scheitert. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem RSG ausgeübt werden kann und das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG nur versagt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs handelt. Ein Vorkaufsrecht ist hier nicht ausgeübt worden. Die Voraussetzungen für dessen Ausübung lagen hier jedoch auch nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob die letztgenannte Voraussetzung des § 9 Abs. 5 GrdstVG hier gegeben wäre (vgl. dazu § 2 Abs. 3 des Kaufvertrags), geht das RSG im Unterschied zum GrdstVG von einem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff aus, so dass allenfalls dann mehrere Grundstücke im Rechtssinne, welche eine wirtschaftliche Einheit bilden und sinnvollerweise nicht voneinander getrennt werden können (vgl. dazu zuletzt Brandenburgisches OLG NJW-RR 2019, 12, zitiert nach juris), für die Ausübung des Vorkaufsrechts in Betracht kommen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Mindestgröße überschreiten (vgl. die Nachweise bei Senat AUR 2015, 260, zitiert nach juris). Die Gesamtfläche der verkauften Grundstücke überschreitet hier zwar die in Hessen maßgebliche Mindestgröße für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, welche nach § 4 Abs. 4 RSG in Verbindung mit § 2 der hierzu ergangenen Hessischen Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18.11.2002 (GVBl I S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.11.2017 (GVBl. S. 364), bei 0,5 ha liegt. Sie beträgt hier insgesamt 5.532 m². Angesichts der nicht zusammenhängenden Lage der Grundstücke, wie sie sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der Sachverständigen-Sozietät E GmbH deutlich ergibt, sowie ausgehend von den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht zu den unterschiedlichen Nutzungen (vgl. Seiten 2, 3, 5, 6 der Sitzungsniederschrift; vgl. dazu auch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 18.08.2021) kann eine wirtschaftliche Einheit im genannten Sinne ohne weiteres ausgeschlossen werden. Letztendlich verstößt die Versagung der Genehmigung nach § 2 GrdstVG in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG aufgrund der dargelegten Grundsätze nicht gegen die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Davon ist das Landwirtschaftsgericht zu Recht ausgegangen. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des § 9 GrdstVG bislang nicht in Zweifel gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil die unterschiedliche Behandlung der Land- und Forstwirte einerseits und der „Berufsfremden“ andererseits, auf der die angefochtene Entscheidung und dieser Beschluss (unter anderem) im Ergebnis beruhen, durch die oben genannten agrarpolitischen Gründe gerechtfertigt wird (vgl. dazu Netz, a.a.O., Rz. 2061 m. w. N.; vgl. zu Art. 3 GG auch bereits BVerfGE 21, 92; BVerfGE 21, 102, dort auch unter Bezugnahme auf BVerfGE 21, 73, je zitiert nach juris). Auch das Grundrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Wer den Beruf des Landwirts ergreifen möchte, kann sich zwar auf die in Art. 12 GG jedem Deutschen garantierte Freiheit der Berufswahl berufen. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss ableiten, Grundstücksgeschäfte dürften durch keinerlei gesetzliche Vorschriften beschränkt sein und das Grundrecht der freien Berufswahl sei verletzt, wenn die Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Käufer, der neben der Ausübung seines nichtlandwirtschaftlichen Berufs auch eine landwirtschaftliche Tätigkeit entfalten möchte, versagt werde (vgl. dazu Netz, a.a.O., Rz. 2050 m. w. N.). Auch der Senat hat bereits ausgesprochen (RdL 2016, 219, zitiert nach juris), dass die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrdstVG mit dem Grundgesetz, insbesondere der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und der Berufsfreiheit des Art. 12 GG vereinbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden wurde durch die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte bezüglich des Vorrangs des Erwerbsinteresses vorhandener Landwirte in dem vorerwähnten Sinne ausgefüllt und konkretisiert. Dabei entspricht es - wie auch hier bereits ausgeführt - einhelliger höchstrichterlicher und auch neuerer Rechtsprechung, dass der Genehmigungsversagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, der dem öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit dient, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Senat hat in der zitierten Entscheidung in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 21, 73, zitiert nach juris) und des Bundesgerichtshofs (NL-BzAR 2006, 206, zitiert nach juris) Bezug genommen. Daran hält der Senat fest (vgl. dazu auch BVerfGE 21, 99, zitiert nach juris). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens, wie er nach der Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, ist zurückzuweisen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hatte bzw. hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten, §§ 9 LwVG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO. Der Einwand der Beschwerde, es handele sich um eine komplexe Rechtsfrage, steht dem nicht entgegen. Grundsätzlich hat die Prüfung der Rechtslage auch bei rechtlich schwierigen Fragen im Prozesskostenhilfeverfahren (hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren) zu erfolgen, wenn diese aufgrund einer feststehenden Rechtsprechung eindeutig zu beantworten sind. Ebenso ist das Gericht in diesen Verfahren nicht gehindert, einen Rechtsstandpunkt in einer höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage einzunehmen, wenn sich diese durch Auslegung des Gesetzes ohne Schwierigkeiten eindeutig beantworten lässt (vgl. hierzu die Nachweise bei Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 114 Rz. 25). Wie oben aufgezeigt sind die sich hier stellenden Rechtsfragen bereits höchstrichterlich bzw. obergerichtlich entschieden. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sind gemäß § 44 Abs. 1 LwVG der mit ihrem Rechtsmittel unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. dazuv. Selle/Huth, LwVG, § 44 Rz. 8; Düsing/Martinez, a.a.O., § 44 LwVG Rz. 6). Für eine anderweitige Entscheidung besteht insoweit kein Anlass. Die Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 4.) und 5.) für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Satz 2 LwVG, wobei der Senat nicht zu entscheiden hat, ob den beiden nicht anwaltlich vertretenen Behörden im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren außergerichtliche Kosten überhaupt entstanden sind. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2.) und 3.) scheidet hingegen - wie im Ergebnis in erster Instanz - aus, da diese zwar erkennbar ein mit der Beschwerde gegenläufiges Ziel verfolgen, durch den Abschluss des Kaufvertrags das sich daran anknüpfende erfolglose Genehmigungsverfahren jedoch mitverursacht haben. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 76 Nr. 4 GNotKG. Sie entspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landwirtschaftsgericht. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, da es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, § 9 LwVG in Verbindung mit § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr lediglich um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da im Gesetz nicht vorgesehen.