Beschluss
20 W 250/21
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1028.20W250.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Notwendige Aufwendungen werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- EUR. I. Der Antragsteller begehrt die Änderung des im oben aufgeführten Geburtenregister zu dem betroffenen Kind eingetragenen Familiennamens. Das Kind Vorname1 A ist die Tochter der Vorname2 A (im Folgenden: Kindesmutter). Die Kindesmutter reiste im Jahr 2015 als Geflüchtete in die Bundesrepublik ein. Bei ihrer Ersteinreise am 27.05.2015 gab sie an, verheiratet zu sein. In ihrer am 28.05.2015 abgegebenen Erklärung über ihre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gab sie an, nicht dauernd getrennt zu leben von ihrem Ehegatten, dem Vorname3, geboren am XX.XX.1980. Bei Stellung ihres Asylantrags am 09.11.2015 gab sie an, geschieden zu sein. Am XX.XX.2016 gebar die Kindesmutter die Tochter Vorname1 A in der Klinik1 in Stadt1. In der Geburtsanzeige vom 13.09.2016 (Bl. 27 ff. d. A.) gab sie an, ledig zu sein. Am 03.11.2016 erkannte der Antragsteller bei dem Jugendamt des Kreises Stadt1 die Vaterschaft für das Kind Vorname1 A an; die Kindesmutter stimmte dem zu. Ebenfalls am 03.11.2016 gaben der Antragsteller und die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Das Jugendamt wies die Kindeseltern darauf hin, dass sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Geburtsnamen ihres ersten Kindes neu bestimmen können und diese Bestimmung auch für weitere Kinder gilt. Diesen Hinweis unterschrieben die Kindeseltern. Wegen der Einzelheiten der beiden letztgenannten Urkunden wird auf die vom Antragsteller selbst in erster Instanz vorgelegten Unterlagen (Bl. 10 ff. d. A.) verwiesen. Eine Neubestimmung erfolgte nicht. Am XX.XX.2018 verstarb die Kindesmutter. Seither lebt das Kind bei dem Antragsteller. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht überdies eine beglaubigte Übersetzung einer Gerichtsentscheidung des Kommunalgerichts Stadt2, Land1, vom 20.10.2014 vorgelegt (Bl. 14 ff. d. A.). Ausweislich des diesbezüglichen Beschlusses wurde die Ehe zwischen der Kindesmutter und dem Vorname3 am XX.XX.2014 geschieden. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht die Änderung des Nachnamens des Kindes Vorname1 A in Vorname1 B beantragt. Standesamtsaufsicht und Standesamt haben übereinstimmend beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen und die Eintragung des Antragstellers als Vater des Kindes in das Geburtenregister anzuordnen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Eintragung des Antragstellers als Vater des Kindes nach Vorlage der Anerkennungsurkunde seinerzeit nicht erfolgt sei, weil es damals widersprüchliche Angaben der Kindesmutter zu ihrem Familienstand gegeben habe. Man sei deshalb von einer schwebenden Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller ausgegangen. Nach Vorlage des … Gerichtsbeschlusses sei jedoch von der Wirksamkeit der Anerkennung auszugehen und der Antragsteller als Vater des Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Für eine Namensberichtigung sei gleichwohl kein Raum, weil die Kindeseltern nicht innerhalb der dreimonatigen Frist nach Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung einen neuen Familiennamen für das Kind bestimmt hätten. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angeordnet, dass im Geburtenregister berichtigend vermerkt werde, dass der Vorname des Kindesvaters „Vorname4“ und der Familienname des Kindesvaters „B“ laute. Den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller als Vater des Kindes in das Geburtenregister einzutragen sei. Das Geburtenregister sei mithin falsch und um die genannte Eintragung zu ergänzen. Der Antragsteller habe die Vaterschaft für das Kind wirksam anerkannt. Zur Überzeugung des Gerichts sei die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt von Vorname1 nicht mit einem anderen Mann verheiratet gewesen. Daraus folge aber zugleich die Unbegründetheit des Antrags des Antragstellers. Denn wenn die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei, so gelte dasselbe für die ebenfalls am 03.11.2016 abgegebene gemeinsame Sorgeerklärung der Kindeseltern nach § 1626a BGB. Die nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge löse die Frist des § 1617b Abs. 1 BGB aus, nach welcher binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge der Name des Kindes neu bestimmt werden könne. Darauf sei hingewiesen worden. Die Frist habe mithin am 03.02.2017 geendet, ohne dass ein neuer Name bestimmt worden sei. Das Versterben der Kindesmutter begründe für den Antragsteller kein erneutes Recht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Gegen diesen am 21.10.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2021, beim Amtsgericht am 04.11.2021 eingegangen, Beschwerde eingelegt, soweit in dem Beschluss der Antrag des Kindesvaters, dem Kind den Familiennamen B zu erteilen, zurückgewiesen worden war. Zur Begründung hat er in diesem Schriftsatz (Bl. 58 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird und die er im weiteren Schriftsatz vom 28.12.2021 (Bl. 78 d. A.) ergänzt hat, im Wesentlichen vorgetragen, dass die Eintragung des Kindesvaters in die Geburtsurkunde des Kindes erst jetzt durch diese Entscheidung erfolgt sei. Für den Antrag des Kindesvaters, dem Kind seinen Nachnamen zu geben, werde aber auf den Antrag auf gemeinsame Sorgeerklärung abgestellt. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller sorgeberechtigt sei, laufe die Dreimonatsfrist. Sorgeberechtigt könne der Antragsteller aber erst sein, seitdem er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen worden sei; dies sei erst durch die gerichtliche Entscheidung geschehen. Bei der Stellung eines Antrags auf Namensänderung sei eine Sorgeerklärung des Kindesvaters vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung sei aber noch gar nicht festgestellt gewesen, dass der Beschwerdeführer Vater des Kindes gewesen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 04.11.2021 (Bl. 60 d. A.) nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es allein auf die materiell-rechtliche Bewertung des Bestehens der Vaterschaft und der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge ankomme, so dass es für den Fristenlauf unerheblich sei, wann der Antragsteller als Vater des Kindes in das Geburtenregister eingetragen worden sei. Die Standesamtsaufsicht ist der Beschwerde ausweislich des Schreibens vom 13.12.2021 (Bl. 71 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Frist des § 1617b Abs. 1 BGB eine Ausschlussfrist sei, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Überdies sei aufgrund der Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes davon auszugehen, dass die jetzige Namensführung des Kindes der gemeinsame Wille der Eltern gewesen sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 08.06.2021 die Änderung des Nachnamens des Kindes aufgrund des Todes der Kindesmutter beantragt habe. Da es sich im vorliegenden Fall weder um eine von Anfang an bestehende Fehlerhaftigkeit des Geburtenregisters handele, noch der nachträgliche Erwerb der Alleinsorge zu einer Namensanpassung berechtige, wenn der namengebende Elternteil verstorben sei, sei die Beschwerde zurückzuweisen. Das Standesamt hat sich ausweislich seines Schreibens vom 14.12.2021 der Stellungnahme der Standesamtsaufsicht angeschlossen. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Gegenstand der Beschwerde ist nach dem ausdrücklich gestellten Sachantrag lediglich die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, dem Kind den Familiennamen B zu erteilen. Im über dieses Begehren hinausgehenden Umfang ist der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.09.2021 im Beschwerdeverfahren nicht angefallen und durch den Senat mithin auch nicht zu überprüfen. Insoweit hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Im angefochtenen Umfang ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Eine Berichtigung des Familiennamens des betroffenen Kindes in den Nachnamen des Antragstellers - des Kindesvaters -, wie von der Beschwerde beantragt, kommt nicht in Betracht. So liegt kein Fall des § 48 Abs. 1 PStG vor. Voraussetzung für die Anordnung der Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags wäre - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - die Überzeugung des Gerichts nicht allein von der Unrichtigkeit der vorhandenen, sondern von der Richtigkeit der beantragten Eintragung; an den Nachweis dieser Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. Senat StAZ 2022, 300, zitiert nach juris und m. w. N.). Von einer Unrichtigkeit des im Geburtenregister eingetragenen Familiennamens des betroffenen Kindes in diesem Sinne kann hier nicht ausgegangen werden, weil das betroffene Kind kraft Gesetzes den dort registrierten Familiennamen trägt (vgl. dazu auch BGH NJW 2020, 470, zitiert nach juris). Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit auf § 1617b BGB abgestellt. Nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB kann dann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird, wenn das Kind bereits einen Namen führt (hier offenkundig gemäß den §§ 1617a Abs. 1, 1626a Abs. 3 BGB, Art. 5 Abs. 2 EGBGB), der Name des Kindes nur binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Vorliegend war die gemeinsame Sorge des betroffenen Kindes mit dem Geburtsnamen Vorname1 A am 03.11.2016 gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die gemeinsamen Sorgeerklärungen der nicht miteinander verheirateten Kindeseltern begründet worden. Zuvor hatte der Antragsteller am gleichen Tag die Vaterschaft des Kindes anerkannt; die Kindesmutter hatte dem zugestimmt. Mit der Abgabe der Sorgeerklärungen begann die Frist des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Gegen ihre Versäumung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Eltern bei Abgabe der Sorgeerklärungen durch die Urkundsperson nicht über die Dreimonatsfrist aufgeklärt worden sind (vgl. Senat StAZ 2004, 272, zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht einmal vor. Aus der vom Antragsteller selbst in erster Instanz vorgelegten Urkunde über die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 BGB vom 03.11.2016 ergibt sich eine derartige Belehrung; die Urkunde ist von beiden Kindeseltern unterzeichnet worden. Der Antragsteller hat auf diese Urkunde in der Antragsschrift vom 08.06.2021 Bezug genommen. Auf die vom Standesamt am gleichen Tag gefertigten und im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Aktenvermerke kommt es insoweit nicht an. Die Kindeseltern haben aber innerhalb dieser Frist den Geburtsnamen des Kindes nicht neu bestimmt; der Antragsteller behauptet dies auch nicht. Die Einwendungen der Beschwerde zum Lauf dieser Frist sind unerheblich. Zum einen begann diese Dreimonatsfrist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erst mit der Eintragung des Antragstellers als Kindesvater in der Geburtsurkunde an zu laufen, sondern entsprechend dem Gesetzeswortlaut der §§ 1617b Abs. 1 Satz 1, 1626a Abs. 1 Nr.1 BGB mit Abgabe der Sorgeerklärungen. Hierdurch wird nämlich - wie gesagt - die gemeinsame Sorge der Eltern begründet. Auf § 1594 Abs. 2 BGB kann es insoweit nicht ankommen, weil - wovon die Beteiligten nunmehr übereinstimmend ausgehen - die Vaterschaft eines anderen Mannes von Anfang an nicht bestand. Nur für den Fall aber, dass eine derartige Vaterschaft eines anderen Mannes festgestanden hätte, hätte der Antragsteller seine eigene Vaterschaft nicht durch Anerkennung begründen können (vgl. dazu die Nachweise bei Grüneberg/Siede, BGB, 81. Aufl., § 1594 Rz. 6). Die dem folgende nunmehrige Eintragung des Antragstellers im Geburtenregister - sollte sie denn auf die Anordnung des Amtsgerichts bereits geschehen sein - führt zu keinem erneuten Fristenlauf. Zum anderen würde sich auch nichts ändern, wenn die Dreimonatsfrist noch nicht abgelaufen wäre. Eine Neubestimmung des Namens des Kindes durch die Kindeseltern im Sinne des § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB ist - wie erwähnt - bislang nicht erfolgt. Nach Versterben der Kindesmutter könnte aber der Name ohnehin nicht mehr gemeinsam neu und damit abweichend von der gemeinsamen Willensbildung bestimmt werden, was § 1617b BGB vor Fristablauf allenfalls ermöglichen könnte. Das durch die genannte Frist begrenzte Recht zur Neubestimmung des Kindesnamens nach den §§ 1617b Abs. 1 Satz 4, 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB steht nämlich nur den beiden gemeinsam sorgeberechtigten Elternteilen zu. Es kann mithin auch nur übereinstimmend von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ausgeübt werden (vgl. Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Neub. Feb. 2007, § 1617b Rz. 34; BeckOGK/Kienemund, BGB, Stand: 01.08.2022, § 1617b Rz. 26). Geht das gemeinsame Sorgerecht also vor Neubestimmung wieder verloren (etwa wie hier durch Tod eines Elternteils), so hat sich der Grund für eine Neubestimmung des Kindesnamens erledigt; das Neubestimmungsrecht gemäß § 1617b BGB geht damit verloren (Staudinger/Lugani, BGB, Neub. 2020, § 1617b Rz. 11). Allenfalls dürfte sich also die Frage stellen, ob noch eine Neubestimmung des Namens des betroffenen Kindes durch den nunmehr ggf. allein sorgeberechtigten Kindesvater (vgl. etwa § 1680 Abs. 1 BGB), den Antragsteller, möglich ist. In diesem Sinne dürfte wohl auch das Begehren des Antragstellers ausweislich der Antragsschrift an das Amtsgericht vom 08.06.2021 zu verstehen sein, ausweislich dessen er die Namensänderung beantragt hat, weil die Kindesmutter verstorben und er nunmehr alleinerziehend sei. Auch dies ist, wie vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss, Seite 3, vorletzter Absatz, zutreffend gewürdigt, nicht zulässig. Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1617b Abs. 1 BGB ist es nämlich, innerhalb kurzer Zeit nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge Rechtsklarheit darüber herbeizuführen, welchen Namen das Kind zukünftig tragen soll. Eine Abweichung vom Grundsatz der Namenskontinuität soll nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sorgerechtswechsel möglich sein (vgl. etwa Senat StAZ 2004, 272, zitiert nach juris; BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1617b Rz. 21 m. w. N.). Hat das Kind also seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erhalten und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen dieses Kindes Bindungswirkung erzeugt (vgl. auch BGH NJW 2020, 470, zitiert nach juris;BeckOGK/Kienemund, a.a.O., § 1617b Rz. 20 m. w. N.). § 1617b Abs. 1 BGB will also nicht im Kindesnamen die jeweilige - meist auf Schwankungen des elterlichen Beziehungsgefüges beruhende - sorgerechtliche Zuordnung widerspiegeln (Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, a.a.O., § 1617b Rz. 8; Staudinger/Lugani, BGB, Neub. 2020, § 1617b Rz. 3 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Das bedeutet wiederum - wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen -, dass der nachträgliche Erwerb der Alleinsorge (hier: durch den Antragsteller) nicht zur Namensanpassung berechtigt. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation, wenn der namensgebende Elternteil verstorben ist (BGH NJW 2005, 3498, Tz. 14 ff. bei juris; Grüneberg/Götz, a.a.O., § 1617b Rz. 1; Gaaz StAZ 1998, 241, 248 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Das mit der Beschwerde verfolgte Namensbestimmungsrecht kann in diesem Fall überdies nicht aus § 1617a Abs. 2 BGB - auch nicht in analoger Anwendung - entnommen werden (BGH NJW 2005, 3498). Da der Antragsteller als Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, hat er kraft Gesetzes die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor lediglich deklaratorisch ausgesprochen. Von der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren nach den §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 84 FamFG hat der Senat abgesehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass den übrigen Beteiligten derartige Aufwendungen entstanden sind. Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 2, 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen. Der nach Beschwerdeeinlegung mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12.11.2021 (Bl. 64 d. A.) gegenüber dem Amtsgericht gestellte Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, hat das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 18.11.2021 (Bl. 14 ff. SH) mit der Begründung zurückgewiesen, die Instanz sei bereits abgeschlossen, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht mehr gewährt werden könne. Der Senat hat angesichts dieser Entscheidung über den Antrag nicht mehr zu befinden. Er bemerkt lediglich vorsorglich, dass für den Fall, dass der Antrag dahingehend hätte verstanden werden sollen, dass Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt werden sollte, dieser hätte zurückgewiesen werden müssen, weil - wie oben ausgeführt - die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet bzw. bot, §§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.