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Beschluss

20 W 170/21

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1117.20W170.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beschwerdeführer betrieben seit 01.09.2010 die A LLP mit Sitz in Stadt1, England, mit der Kanzlei in Stadt2. Eine diesbezügliche Zweigniederlassung war unter PR … im Partnerschaftsregister eingetragen. Mit dem Vertrag vom 25.09.2019 wurde die verfahrensgegenständliche Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Namen A1 Rechtsanwälte PartnerGmbB B, C, D und E gegründet und ins Partnerschaftsregister eingetragen. Nach dem Partnerschaftsvertrag erfolgte die Gründung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausscheidet. Die Gesellschaft blieb zunächst inaktiv. Mit am 24.02.2021 durch einen Notar elektronisch übermittelter Anmeldung vom 03./04.02.2021 meldeten die Beschwerdeführer zur verfahrensgegenständlichen Registernummer u.a. Folgendes an: Zum Jahreswechsel 2020/21 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Geschäft der bisherigen A1 PartnerGmbB, Stadt1, England (PR Stadt2 …) in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden, die mit Beginn des Jahres ihr Geschäft aufgenommen hat. Die Partnerschaftsgesellschaft führt seit Jahresbeginn als Rechtsnachfolgerin der A LLP deren Namen fort. Der Namen der Partnerschaftsgesellschaft ist geändert worden und lautet jetzt A1 PartGmbB. Zu dem Vorgang der Rechtsnachfolge der Partnerschaftsgesellschaft nach der A LLP verwiesen die Beschwerdeführer dabei auf einen Antrag an das Finanzamt Stadt2 vom 10.06.2020. Danach sei mit diesem im Rahmen einer verbindlichen Auskunft abgeklärt worden, dass mit Wirksamwerden des Brexits das gesamte Vermögen der A LLP im Wege der Anwachsung unter Erlöschen der A LLP nach deutschem Recht auf die A1 PartGmbB übergehen solle, die hierdurch ihr Geschäft als 100%ige Rechtsnachfolgerin der A LLP aufnehmen würde. Mit endgültiger Wirksamkeit des Brexit zum Jahreswechsel 2020/2021 hätten die Mitglieder der A LLP zeitgleich ihre Anteile auf die Gesellschaft übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vom 05.08.2021 (Bl. 23c ff. d.A.) verwiesen. Die Aufhebung der unter PR … vermerkten Zweigniederlassung der A LLP wurde nach Anmeldung vom 03.02/04.02.2021 beim Partnerschaftsregister Stadt2 am 24.02.2021 eingetragen und das Registerblatt geschlossen. Mit Beschluss vom 08.06.2021 hat das Registergericht die Anmeldung vom 03./04.02.2021 bezüglich der Änderung des Namens der verfahrensgegenständlichen Partnerschaft zurückgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der angemeldete Name verstoße gegen § 2 Abs. 1 PartGG. Aus diesem gehe klar hervor, dass der Name der Partnerschaft zwingend mindestens einen Namen der dortigen Partner innehaben müsse. Daran ändere auch die Anwendung von § 22 HGB nichts. Die Unterwanderung von § 2 PartGG mit der Begründung des § 22 HGB sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. § 2 PartGG gebe speziell und textlich unwiderruflich die Voraussetzungen für den Namen einer Partnerschaft vor. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer „namens und im Auftrag aller Partner“ Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.06.2021 eingelegt. Zur Begründung hat er auf Folgendes verwiesen: Mit dem Wirksamwerden des Brexit hätten die Mitglieder der unter PR … im Partnerschaftsregister eingetragenen A LLP, die Partner Dres. B, C, D und E, ihre Anteile auf die A1 PartGmbB übertragen, wodurch die erstgenannte erloschen sei und ihr Vermögen auf die A1 PartGmbB übergegangen sei. Die Beschwerdeführer hätten den bisher von der LLP verwendeten Namen in der Partnerschaft fortgeführt, was gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 HGB zulässig sei. Hierfür sei die Art der Rechtsnachfolge irrelevant. Wichtig sei allein, dass ein bestehendes Geschäft übernommen werde. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei fehlerhaft, weil das Verhältnis der Regelungen in § 2 Abs. 1 PartGG und in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 HGB nicht richtig gesehen werde. Die letztgenannten Vorschriften erlaubten die Fortführung des bisherigen Namens „A“ bzw. „A“. Die Wiedergabe in Großbuchstaben habe allein optische Gründe. Bei dem fortgeführten Namen „A“ handele es sich zwar um einen Sachnamen und § 2 Abs. 1 PartGG verlange als originären Namen der Partnerschaft einen Personennamen. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB stelle ein entsprechendes Erfordernis aber nicht auf. § 2 Abs. 1 PartGG regele den originären Namen bei Gründung, § 2 Abs. 2 PartGG den abgeleiteten Namen bei Namensfortführung. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 HGB seien gegenüber § 2 Abs. 1 PartGG die speziellere und damit die vorgehende Regelung und würden nur durch das Verbot der Irreführung nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB begrenzt. Eine Irreführung des Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen, weil der neue Name die Begriffe „Rechtsanwälte“ und PartGmbB“ enthalte. Der vermeintliche Konflikt könne auch nur deshalb im Sinne von § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB gelöst werden, da sonst eine Fortführung „des“ bisherigen Namens nicht möglich sei. Zudem sehe § 22 Abs. 1 HGB zwar fakultativ einen Nachfolgezusatz, aber keine anderen Zusätze zu dem bisherigen Namen vor. Dies werde auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.1977 (BGHZ 68, 271) bestätigt, die sich in anderer Konstellation (§ 24 HGB statt § 22 HGB) mit dem Problem der für eine Gesellschaftsform originär vorgeschriebenen Personenfirma im Hinblick auf eine nach Erwerb fortgeführte Sachfirma habe beschäftigen müssen. Mit Beschluss vom 18.08.2021 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne unbeachtlich bleiben, ob der Erwerb der LLP den Normzweck des § 22 HGB erfülle. Jedoch könne eine 2019 gegründete und mit einem nach deutschem Recht gemäß § 2 Abs. 1 PartGG ordnungsgemäßen Namen eingetragene Partnerschaft nicht eineinhalb Jahre später durch die Überführung der LLP einen neuen Namen erhalten, welcher nicht mit den speziellen Vorschriften des PartGG vereinbar sei. Die Vorschriften des HGB gingen dem PartGG nicht vor, vielmehr sei es genau umgekehrt. Zwar könne der Fantasiename „A“ übernommen werden. Jedoch ergebe sich aus § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwG eindeutig, dass eine Firma als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 PartGG fortgeführt werden dürfe. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.1977 sei nicht mehr aktuell. Das PartGG sei erst am 25.07.1994 in Kraft getreten. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 37 ff. d.A.), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen. II. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Beschwerdeführer sind als zur Anmeldung berufene Partner (§§ 4 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG i.V.m. 108 S. 1 HGB) auch beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Anmeldung vom 04.02.2021 bezüglich der Änderung des Namens der Partnerschaft in „A LLP“ zu Recht zurückgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG muss eine Partnerschaft - neben der Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe sowie dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ - den Namen mindestens eines Partners enthalten. Folglich handelt es sich bei dem Namen eines Partners um einen Mindestbestandteil (Hirtz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2021, § 2 PartGG Rn. 3), wobei allerdings Fantasiezusätze zu dem Namen erlaubt sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2001, 4 U 96/00 - juris; Münchener Komm. BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, PartGG § 2 Rn. 15). § 2 PartGG knüpft damit an das Prinzip der Personen-„firma“ an. Dies dient zunächst der wahrheitsgemäßen Angabe der tatsächlich in der Gesellschaft aktiven Partner, wobei diesem Umstand aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zukommt (BT-Drucks. 12/6152, S. 11). Insoweit handelt es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft um eine Personengesellschaft, deren Partner auch nur eine natürliche Person sein kann, weil das am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Berufsausübung entspricht (BT-Drucks. 12/6152, S. 9). Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners soll mithin die personale Struktur der Partnerschaft unterstreichen (Senat, Beschluss vom 18.11.2002, 20 W 319/02, Rn. 6 - juris). Zwar hat der Gesetzgeber durch das HRefG vom 22.06.1998 (BGBl. I, 1474) bei den Personenhandelsgesellschaften das Konzept der Personenfirma beseitigt. Eine entsprechende Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaft hat er aber gerade nicht vorgenommen (vgl. dazu auch BeckOK BGB/Schöne, 63.Ed.01.05.2022, PartGG § 2 Rn. 1; Münchener Komm. BGB/Schäfer, a.a.O., Rn. 1 und 4; kritisch hierzu Seibert, EWiR 2001, 287, 288; Weyland/Brüggemann, BRAO, § 2 PartGG, Rn. 3), hat am Erfordernis des Namens einer Person als „Mindestinhalt“ der Bezeichnung einer Partnerschaft also festgehalten. Daran ändert auch die Verweisung von § 2 Abs. 2 PartGG auf das entsprechende Firmenrecht des HGB nichts. Insoweit berufen sich die Beschwerdeführer auf § 22 Abs. 1 HGB und den darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenbeständigkeit. Zwar hat der Gesetzgeber gesehen, dass den Partnern ermöglicht werden muss, den im Partnerschaftsnamen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch dann zu erhalten, wenn sich bestimmte Geschäftsvorgänge ereignen, die die Änderung des bestehenden Namens erforderlich machen (BT-Drucks. 12/6152, S. 11). Dabei ist er von der Erwägung ausgegangen, dass die Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner von erheblicher praktischer Bedeutung ist und der Verkehr sich an die Übung gewöhnt hat, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeutet, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbietet. Dieser Wandel in der Verkehrsauffassung rechtfertigt es nach der Gesetzesbegründung etwa, die Weiterführung eines Namens eines ausgeschiedenen Partners entsprechend § 24 Abs. 2 HGB unbeschränkt zuzulassen. Im Interesse der Namenskontinuität soll es danach der Partnerschaft weiterhin gestattet sein, ihren Namen auch dann fortzuführen, wenn sich ohne Änderung der Person der im Partnerschaftsnamen enthaltene Name eines Partners ändert (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 21 HGB), und gleiches gelten, wenn die Partnerschaft vollständig auf neue Eigentümer übergeht (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB). Auch bei einer solchen, auf Dauer ausgerichteten Unternehmensveräußerung soll ausnahmsweise eine Namensfortführung und damit die Erhaltung der im eingeführten Namen enthaltenen Werte gestattet werden (BT-Drucks. 12/6152, S. 12). Bei genauerer Betrachtung der Wortwahl zeigen diese Erwägungen des Gesetzgebers allerdings, dass er - getreu seines Ausgangspunkts des zwingenden Erfordernisses eines Namensbestandteils bei der Bezeichnung einer Partnerschaft - immer von der beabsichtigten Fortführung des Namens einer natürlichen Person ausgegangen ist, was er - wie ausgeführt - auch im Rahmen der Liberalisierung des Firmenrechts nicht geändert hat. Nur noch unterstützt wird der Befund von dem Namen als Mindestinhalt der Bezeichnung von der Regelung in § 18 Abs. 3 S. 2 UmwG, wonach im Falle einer Verschmelzung eine Firma als Name einer Partnerschaftsgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartGG fortgeführt werden darf. Auch hier soll der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 PartGG strikt personalistisch strukturiert sind (Lutter/Decher, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 18 Rn. 9). Die von den Beschwerdeführern angeführte und vom Senat weiter gesichtete Rechtsprechung zur Partnerschaftsgesellschaft gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. In allen Fällen ging es letztlich um Formen der Beibehaltung eines Personennamens (BGH, Beschluss vom 08.05.2018, II ZB 27/17 - juris; OLG Hamm, GmbHR 2022, 647; DStRE 2017, 1211; DStRE 2017, 1214), wenn auch mit Zusätzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2001, 4 U 96/00, - juris). Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung vom 28.03.1977 (II ZB 8/76, BGHZ 68, 271) ist nicht einschlägig, denn es geht um die Firmenfortführung einer Handelsgesellschaft. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass über die Anwendung von §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. 22 Abs. 1 HGB eine Umgehung der klaren Entscheidung des Gesetzgebers für das Personennamenserfordernis in § 2 Abs. 1 PartGG möglich wäre. Hat mithin die Partnerschaft in ihrer Bezeichnung im Rechtsverkehr den Namen einer natürlichen Person als Mindestinhalt auch bei Übergang eines Unternehmens zu führen, kann dahinstehen, ob der Rechtsverkehr durch die Fantasiebezeichnung nebst der Bezeichnung der Berufe und der Rechtsform - wie die Beschwerdeführerin meint - nicht in die Irre geführt würde (§§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. 18 Abs. 2 S. 1 HGB). Dahinstehen kann auch, ob unter Berücksichtigung des Umstands, dass der angemeldete Name den Zusatz „Rechtsanwälte“ enthalten soll, der Gesichtspunkt der Fortführung „des“ bisherigen Namens überhaupt zum Tragen kommt. Angesichts des oben Ausgeführten muss auch nicht mehr entschieden werden, ob der von den Beschwerdeführern im Schriftsatz vom 05.08.2021 geschilderte Vorgang der Gesamtrechtsnachfolge einen Erwerb im Sinne von § 22 Abs. 1 HGB darstellt. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da die Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Gesetzes wegen zu tragen haben, nachdem eine abweichende Gerichtskostenentscheidung nicht angezeigt war (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG) und eine Aufwendungserstattung mangels gegnerischer Beteiligung nicht in Frage kommt. Der Beschwerdewert richtet sich nach §§ 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, nachdem die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Der entscheidungserhebliche Gesichtspunkt zur Fortführung einer bloßen Fantasiebezeichnung zur Kennzeichnung einer Partnerschaft ist bisher - soweit ersichtlich - von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt worden und wird von der Literatur teilweise befürwortet. Die klärungsbedürftige Frage betrifft Konstellationen, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.