Beschluss
20 W 176/23
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0404.20W176.23.00
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Leitsätze
Für ein Grundbuchbeschwerdeverfahren, das sich darauf bezieht, dass in erster Instanz eine Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, durch das Grundbuchamt zurückgewiesen worden ist, fällt nicht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG, sondern eine solche nach Nr. 14510 KV-GNotKG an.
Tenor
Der angefochtene Kostenansatz gemäß der Gerichtskostenrechnung vom 11.10.2023 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG für die Zurückweisung der Beschwerde
Geschäftswert: 1.000,-- EUR
Gebührensatz: 1,0 Tabelle B zu § 34 GNotKG
Gebühr:
19,-- EUR
Rechnungsendbetrag:
19,-- EUR.
Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein Grundbuchbeschwerdeverfahren, das sich darauf bezieht, dass in erster Instanz eine Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, durch das Grundbuchamt zurückgewiesen worden ist, fällt nicht eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG, sondern eine solche nach Nr. 14510 KV-GNotKG an. Der angefochtene Kostenansatz gemäß der Gerichtskostenrechnung vom 11.10.2023 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG für die Zurückweisung der Beschwerde Geschäftswert: 1.000,-- EUR Gebührensatz: 1,0 Tabelle B zu § 34 GNotKG Gebühr: 19,-- EUR Rechnungsendbetrag: 19,-- EUR. Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. I. Durch Beschluss vom 04.10.2023 (Bl. 117 ff. d. A.) hat der Senat eine Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen die Ablehnung einer Anregung an das Grundbuchamt, einen Amtswiderspruch einzutragen, zurückgewiesen. Er hat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in diesem Beschluss zunächst auf 5.000,-- EUR festgesetzt und sodann auf Gegenvorstellung durch weiteren Beschluss vom 18.10.2023 (Bl. 128 ff. d. A.) auf 1.000,-- EUR herabgesetzt. Der Kostenbeamte hat für das Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Kostenrechnung (BI. 123 d. A.) eine Gebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG in Höhe von 66,-- EUR sowie eine Pauschale für Zustellungen in Höhe von 3,50 EUR, insgesamt mithin 69,50 EUR in Ansatz gebracht. Die Kostenschuldnerin hat mit Schreiben vom 17.11.2023 (BI. 153 d. A.) Einwendungen gegen die Kostenrechnung erhoben, die der Kostenbeamte als Kostenerinnerung ausgelegt hat. Sie hat geltend gemacht, die Kostenrechnung habe die Herabsetzung des Geschäftswerts nicht berücksichtigt. Durch Verfügungen vom 04.01.2024 (BI. 162 d. A.) und 10.01.2024 (BI. 165 d. A.) hat der Kostenbeamte der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und hat sie dem Einzelrichter des Senats zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2 hat durch Verfügung vom 08.01.2024 (BI. 164 d. A.) dahingehend Stellung genommen, dass er keine Veranlassung sehe, die angegriffene Kostenrechnung im Verwaltungswege ändern zu lassen oder für die Staatskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Sache gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. Die Kostenerinnerung der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Über sie hat nach der Übertragung durch Beschluss des Einzelrichters des Senats vom heutigen Tag der Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden. Die Kostenerinnerung hat in der Sache Erfolg. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG nicht angefallen, sondern eine solche nach Nr. 14510 KV-GNotKG. Ist die Kostenerinnerung aber begründet, so ist der Kostenansatz entsprechend abzuändern (vgl. Seifert/Heinze in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Aufl., § 81 Rz. 43; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand: Juli 2020, § 81 Rz. 27, je m. w. N.). Allerdings entspricht die der angefochtenen Kostenrechnung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Kostenbeamten zum Anfall der Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dieser hatte in einem (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 18.01.2021, 20 W 9/21, die Auffassung vertreten, dass in einem Grundbuchbeschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs eine wertunabhängige Festgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG anfällt. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest. Ausgangspunkt der kostenrechtlichen Beurteilung ist die Vorbemerkung 1.4.5 KV-GNotKG, nach der dann, wenn für die Vornahme des Geschäfts (in erster Instanz) Festgebühren bestimmt sind, sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9 richten. Wollte man - wie der Senat in der zitierten Entscheidung und dem folgend der Kostenbeamte in der angefochtenen Gerichtskostenrechnung - einen solchen Fall hier annehmen, wäre in der Tat die in Ansatz gebrachte Gerichtsgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG einschlägig. Davon geht der Senat jedoch nicht (mehr) aus. Wird - wie hier - eine Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, so fallen in erster Instanz keine Gerichtsgebühren an. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 1.4.4 KV-GNotKG, wonach die Gebührentatbestände des folgenden Abschnitts (nur) für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen gelten. Voraussetzung hierfür ist also stets das Vorliegen eines Antrags. Nach nahezu einhelliger Auffassung finden die gemeinten Gebührentatbestände, also Nr. 14400 KV-GNotKG und Nr. 14401 KV-GNotKG, mithin keine Anwendung in Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn in diesen Verfahren ein „Antrag" gestellt wird, der - wie hier - lediglich als Anregung nach § 24 FamFG zum gerichtlichen Tätigwerden ausgelegt werden kann. Folge ist, dass diese Amtsverfahren in den Fällen der Zurückweisung gebührenfrei bleiben (vgl. Korintenberg/Schneider, GNotKG, 22. Aufl., GNotKG KV Vorbemerkung 1.4.4 Rz. 3; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Aufl., KV Vorb. 1.4.4 KV Rz. 2; Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., Stand: Juni 2017, Nr. 14400-14401 Rz. 3; Toussaint/Kawel, Kostenrecht, 53. Aufl., Vorb. 1.4.4 KV Rz. 3; Meikel/Schneider, GBO, 12. Aufl., § 53 Rz. 42; BeckOK GBO/Holzer, Stand: 01.03.2024, § 53 Rz. 97; OLG München, Beschluss vom 21.12.2015, 34 Wx 349/15, und NJW-RR 2016, 1419, je zitiert nach juris). Obwohl mithin für die Vornahme des Geschäfts in erster Instanz keine Festgebühren anfallen und dieses gebührenfrei ist, wird in der Literatur weit verbreitet angenommen, dass auch dann (unter anderem) die Nr. 19116 KV-GNotKG einschlägig ist. Begründet wird dies aus der Überlegung heraus, dass die Regelungen im Kostenverzeichnis „Teil 1" (gemeint wohl: Abschnitt 1 bzw. Unterabschnitt 1) Hauptabschnitt 9 immer anwendbar seien, wenn keine anderweitige Gebühr für das Rechtsmittelverfahren bestimmt ist (so annähernd gleichlautend BeckOK KostR/Diehn, Stand: 01.01.2024, GNotKG KV Vorbemerkung 1.4.5 Rn. 4; Korintenberg/Schneider, a.a.O., GNotKG KV Vorbemerkung 1.4.5 Rz. 4; vgl. auch Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., Stand: Nov. 2023, Nr. 19112-19116 Rz. 13, 15). Dies ist aber in Nr. 14510 KV-GNotKG der Fall, der für die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes bei (u. a.) Zurückweisung der Beschwerde eine Wertgebühr von 1,0 nach § 34 GNotKG - Tabelle B - vorsieht. Da es sich hier bei der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamts, die durch Ablehnung der Anregung das (Amts-)Verfahren in erster Instanz abgeschlossen hat, ohne Zweifel um eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes (vgl. § 38 FamFG) handelt (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2023, Seite 4, BI. 118R d. A.), ist die letztgenannte Norm ihrem Wortlaut nach einschlägig. Vorbemerkung 1.4.5 KV-GNotKG in Verbindung mit Nr. 19116 KV-GNotKG ist demgegenüber nach dem jeweiligen Wortlaut hier nicht einschlägig, da - wie gesagt - für die Vornahme des Geschäfts in erster Instanz keine Festgebühren bestimmt sind, sondern von einer Gebührenfreiheit auszugehen ist. Angesichts dessen besteht für die Anwendung der Nr. 19116 KV-GNotKG für die hiesige Verfahrenskonstellation kein Raum. Bei dieser Norm handelt es sich nämlich lediglich um einen Auffangtatbestand, der immer (nur) dann eingreift, wenn in anderen Abschnitten des Kostenverzeichnisses des GNotKG keine Gebührenregelung für das Beschwerdeverfahren enthalten ist (vgl. dazu BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 212 zu Hauptabschnitt 4 Abschnitt 5 und Seite 216 zu Hauptabschnitt 9 Abschnitt 1; Seifert/Heinze, a.a.O., Nr. 19116 KV Rz. 1; Korintenberg/Schneider, a.a.O., GNotKG KV 19116 Rz. 1). Dies ist nach den obigen Ausführungen für die hier vorliegende Verfahrenskonstellation aber der Fall (für die Anwendung der Nr. 14510 KV-GNotKG im vergleichbaren Fall der Zurückweisung einer Anregung auf Amtslöschung vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2022, 1465, zitiert nach juris). Ausgehend davon ist die angefochtene Gerichtskostenrechnung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Der weitere Ansatz der Pauschale für Zustellungen nach Nr. 31002 KV-GNotKG entfällt, weil neben Gebühren, die sich - wie nunmehr - nach dem Geschäftswert richten, nach der gesetzlichen Regelung die Zustellungspauschale nur erhoben wird, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Dies war im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Die Nebenentscheidungen für dieses Erinnerungsverfahren haben ihre gesetzliche Grundlage in § 81 Abs. 8 GNotKG. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, §§ 81 Abs. 2, 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG.