Beschluss
20 W 137/22
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0818.20W137.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf
5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Gesellschaft ist am 29.11.2016 nach Sitzverlegung (zuvor Amtsgericht Stadt1, PR …) im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit ihrem Namen „X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB“ eingetragen worden. Am 03.05.2018 ist im Registerblatt der Gesellschaft eingetragen worden: „Die Partnerschaftsgesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 18.04.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der W & Z Rechtsanwälte PartGmbB mit dem Sitz in Stadt2 (Amtsgericht Stadt2 PR …) verschmolzen“. Zugleich ist aufgrund der Anmeldung vom 18.04.2018 als neuer, geänderter Name der Gesellschaft in ihrem Registerblatt eingetragen worden: „X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“. Diese Namensgeltung war im Verschmelzungsvertrag vom 18.04.2018 vereinbart worden. Die (übertragende) W & Z Rechtsanwälte PartGmbB war am 21.09.2015 in das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Stadt1 eingetragen worden. Dieser Eintragung liegt die Anmeldung vom 20.07.2015 zugrunde, in der es auszugsweise lautet: „(…) Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit Namen W & Z Rechtsanwälte PartGmbB Wir, die sämtlichen Partner, melden hiermit zum Partnerschaftsregister an: Die Unterzeichner (…) üben ihren jeweiligen Beruf als Rechtsanwalt derzeit gemeinsam in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sozietätsnamen W & Z GbR mit dem Sitz in Stadt2 (kurz "die GbR") aus. Die Vorgenannten beabsichtigen, ihre freiberufliche Zusammenarbeit zukünftig in einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG fortzuführen, wobei die früheren GbR Gesellschafter Vorname1 W und Vorname2 Z bereits - und damit auch vor Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft - aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, mithin nicht Partner der Partnerschaftsgesellschaft werden. Demzufolge entsteht die nachfolgend angemeldete Partnerschaftsgesellschaft durch Umwandlung der GbR in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG, konkret in Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Dies vorausgeschickt, melden wir, die sämtlichen Partner, hiermit zum Partnerschaftsregister an: Wir haben aus der GbR eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Sitz in Stadt2 errichtet bzw. wandeln die GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung um, und zwar unter dem Namen W & Z Rechtsanwälte PartGmbB. Partner sind (…). Die früheren GbR-Gesellschafter Vorname1 W und Vorname2 Z haben bei ihrem Ausscheiden als Gesellschafter ihre Einwilligung zur Fortführung ihrer bislang im Sozietätsnamen der GbR enthaltenen Namen in dem Namen erklärt (§ 24 Abs. 2 HGB) (…).“ Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 25.03.2019, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird, haben vormalige Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin (V Rechtsanwälte) die Auffassung vertreten, die Gesellschaft sei gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 37 Abs. 2 HGB (gemeint offensichtlich § 37 Abs. 1 HGB) zur sofortigen Unterlassung des Namensgebrauchs durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten, das nicht unter 100.000,00 Euro betragen solle. Dabei ist unter anderem als Anlage die Kopie einer „Abschichtungsvereinbarung“ vom 02.07.1982 vorgelegt worden (Bl. 116 d. A.). Diese ist getroffen worden zwischen Vorname1 W einerseits und namentlich benannten Partnern andererseits im Hinblick auf die Entpflichtung von Vorname1 W (dort nachfolgend bezeichnet als: Senior) von der aktiven Mitarbeit in der bislang gemeinsam betriebenen Anwaltssozietät Dres. W & Z. Dort heißt es u. a: „I. Der Senior scheidet mit Ablauf des 31. Dezember 1980 aus der bis dahin gemeinsam betriebenen Anwaltssozietät Dres. W & Z aus. (...) Der frühere Sozietätsvertrag ist beendet. (...) III. Die vom 1. Januar 1981 von den Partnern allein getragene Sozietät wird den angestammten, im Register für Dienstleistungsmarken des Deutschen Patentamtes eingetragenen Namen „Dres. W & Z" fortführen. Der Name des Seniors wird darüber hinaus in der Liste der Sozietätsmitglieder des Briefkopfes der Sozietät weitergeführt, solange dies standesrechtlich zulässig ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass aus dieser firmenrechtlichen Gestaltung untereinander besondere Rechte und Pflichten, soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag enthalten, nicht abzuleiten sind. (…)". Weiterhin ist dem Schriftsatz eine Kopie der ersten Seite eines Sozietäts-Vertrags zwischen Vorname1 W, Vorname2 Z und Vorname3 Q beigefügt, in dem es unter anderem heißt: „Die Sozietät führt für die Dauer ihres Bestehens unabhängig von den ihr angehörenden Partnern die Bezeichnung Drs. W & Z". Mit Schreiben vom 27.03.2019 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts daraufhin mitgeteilt, dass auf den Schriftsatz vom 25.03.2019 nichts zu veranlassen sei, da eine Grundlage für ein entsprechendes Firmenverbotsverfahren nicht vorliege. Die vorgebrachten Tatsachen könnten weder veri- noch falsifiziert werden, da das Registergericht keine materielle Prüfung der Rechtslage bei Partnerschaften vornehme oder überhaupt vornehmen könne. Es werde daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.03.2021, auf den Bezug genommen wird, haben die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin deren Vertretung angezeigt und sich auf den Schriftsatz deren vormaliger Verfahrensbevollmächtigter vom 25.03.2019 und das Schreiben des Registergerichts vom 27.03. 2019 bezogen. Durch die Verwendung des Namens W im Namen der Gesellschaft ohne Zustimmung durch den verstorbenen Rechtsanwalt Vorname1 W, auf den die Verwendung des Namens zurückgehe, oder durch die Beschwerdeführerin als dessen Alleinerbin werde klar erkennbar gegen § 2 PartGG i. V. m. § 24 HGB verstoßen. Insoweit werde vollumfänglich auf den Schriftsatz vom 25.03.2019 verwiesen. Die daraufhin ergangene Stellungnahme des Registergerichts vom 27.03.2019 könne so nicht hingenommen werden. Fraglich sei vorliegend nur, ob die Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens zwangsweise zu erfolgen habe oder ob die Verfahrenseinleitung im Ermessen des Registergerichts stehe. § 388 Abs. 1 FamFG, der gemäß § 392 Abs. 1 FamFG in Bezug auf Partnerschaftsgesellschaften Anwendung finde, sehe jedenfalls eine gebundene Entscheidung des Registergerichts vor, in dem bei glaubhafter Kenntnismachung entsprechender Tatsachen ein Einschreiten des Registergerichts angeordnet werde. Entsprechende Tatsachen aber seien mit dem Schriftsatz vom 25.03.2019 glaubhaft gemacht worden. Das Registergericht werde nunmehr im Namen der Beschwerdeführerin um eine rechtsmittelfähige Entscheidung durch Beschluss im Sinne von § 38 FamFG gebeten. Bislang liege eine derartige Entscheidung nicht vor. Die Beschwerdeführerin müsse, sollte das Registergericht von einem entsprechenden Ermessen ausgehen, die Ermessensausübung hinsichtlich der Verfahrenseinleitung im Rechtsmittelwege überprüfen lassen können. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerbin des Vorname1 W zustimmungsberechtigt im Sinne von § 24 Abs. 2 HGB sei. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Schreiben vom 01.04.2021 mitgeteilt, eine rechtsmittelfähige Entscheidung erfolge nicht, da kein wirksamer Antrag zur Entscheidung vorliege und auch keine Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 7 FamFG seitens der Beschwerdeführerin gegeben sei. Die Einleitung eines Firmenverbotsverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 HGB werde auf Partnerschaften als anwendbar angesehen. Jedoch handele es sich dabei um ein Amtsverfahren, zu welchem kein Antragsrecht bestehe - daher sei es unerheblich, ob dies zwangsweise erfolgen müsse oder im Ermessen des Registergerichts stehe. Lediglich eine Anregung könne hierfür gegeben werden; diese sei vom Gericht geprüft und als nicht zutreffend betrachtet worden. Bei der Umfirmierung der Gesellschaft durch Verschmelzung im Jahr 2018 sei auch der Name der Gesellschaft gemäß § 2 PartGG geprüft und als zulässig erachtet worden. Entgegen dem Vorbringen finde daher sehr wohl eine registergerichtliche Kontrolle zulässiger Firmierungen statt. Für den vorliegenden Fall erlaube sich das Gericht den Hinweis, dass ein Unterlassungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 HGB der Weg der Wahl sein dürfte. Dieser liege in der Zuständigkeit des Zivilgerichts und es sei entsprechend dort Klage zu erheben. Seinerseits würden mangels Zuständigkeit keine weiteren Maßnahmen erfolgen. Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 14.04.2021 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin u. a. ausgeführt, im Unterschied zum Schreiben des Rechtspflegers vom 27.03.2019 müsse nunmehr dessen Schreiben vom 01.04.2021 (dort: „…geprüft und als nicht zutreffend betrachtet…“) so verstanden werden, dass er nunmehr ein Verfahren eingeleitet habe, jedoch zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Name der Gesellschaft rechtmäßig sei. Wenn nunmehr eine namensrechtliche Prüfung stattgefunden habe, werde um Mitteilung der angestellten Erwägungen gebeten, damit eine sachliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Man stimme darin überein, dass ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin nicht bestehe, diese ein Firmenmissbrauchsverfahrens lediglich gemäß § 24 Abs. 2 FamFG anregen könne. Lehne es das Gericht aber ab, zu einer solchen Anregung sachlich Stellung zu nehmen, so bestehe ein Beschwerderecht. Die erforderliche Rechtsbeeinträchtigung liege vor (Namensrecht). Die Möglichkeit eines zivilprozessualen Verfahrens nach § 37 Abs. 2 HGB sei bekannt, bedeute aber keine Einschränkungen Hinblick auf das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB. Mit Schreiben vom 21.04.2021 hat der Rechtspfleger u. a. erwidert, die vorgebrachten Tatsachen seien aufgenommen und einer Prüfung unterzogen worden. Nach entsprechender Würdigung der rechtlichen Aspekte lägen aber keine registerrechtlichen Anhaltspunkte vor, das Firmenverbotsverfahren fortzuführen. Das Registergericht werde das Problem nicht lösen können; es gebe keine registerrechtlichen Gründe, der Gesellschaft den Namen verbieten zu können. Firmenrechtlich sei dieser schlicht nicht zu beanstanden. Eine Lösung könne nur über eine Zivilklage erfolgen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eine erste - hier nicht verfahrensgegenständliche - Beschwerde „gemäß § 58 ff. FamFG“ eingelegt gegen die „Endentscheidung“ des Rechtspflegers, mitgeteilt mit Schreiben vom 01.04.2021, gegen den Gebrauch des Namens W durch die Gesellschaft trotz Anregung der Beschwerdeführerin nach § 24 FamFG nicht vorzugehen. Mit der Beschwerde werde das Ziel verfolgt, dass das Registergericht gemäß §§ 392, 388 FamFG, 37 Abs. 1 HGB gegen diese Verwendung des Namens W einschreite und der Gesellschaft aufgebe, die Namensverwendung zu unterlassen. Der vorliegende Sachverhalt entspreche dem Fall, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2012 (Az. II ZB 8/10) zu Grunde gelegen habe. Auf Anregung im Sinne von § 24 Abs. 2 FamFG sei hier ein Verfahren eingeleitet und eine den Verfahrensgegenstand erledigende Sachentscheidung getroffen worden, was für den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Beschwerde maßgeblich gewesen sei. Davon abgesehen, habe grundsätzlich auch derjenige, der lediglich die Möglichkeit einer Anregung gemäß § 24 FamFG habe, eine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. In Verfahren nach §§ 388, 392 FamFG, wie generell nach § 59 FamFG, bestehe dann eine Beschwerdeberechtigung, wenn eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten vorliege bzw. eine solche Beeinträchtigung schlüssig dargelegt sei (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, a. a. O., Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, 3 Wx 134/14). Hiernach sei die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt. Sie sei sowohl in ihrem eigenen Namensrecht gemäß § 12 BGB persönlich beeinträchtigt, als auch in ihrem Recht, als Alleinerbin ihres Vaters Vorname1 W darüber zu entscheiden, ob eine Zustimmung nach § 18 Abs. 2 UmwG bzw. §§ 22, 24 Abs. 2 HGB erteilt werde oder nicht. Unter dem 27.05.2021 hat der Rechtspfleger die Gesellschaft wie folgt angeschrieben: „(…) aufgrund anliegender Anregung werden hier die Voraussetzungen eines Firmenverbotsverfahrens gem. § 37 Abs. 1 HGB i. V. m § 392 FamG geprüft. Es wird um umfassende Stellungnahme zu der Anregung gebeten“. Am selben Tag hat der Rechtspfleger die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit folgendem Inhalt angeschrieben: „(…) Der Beschwerde vom 07.05.2021 (…) wird stattgegeben und ein amtswegiges Firmenmißbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 392 FamFG eingeleitet. Über den Verlauf werden Sie informiert werden; ggf. wird das Gericht wegen weiterer Stellungnahmen auf Sie zukommen“. Nach Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin darauf, dass über eine Abhilfe durch Beschluss zu entscheiden sei, hat der Rechtspfleger dann am 14.06.2021 beschlossen: „(…) wird der Beschwerde vom 07.05.2021 (…) stattgegeben und ein amtswegiges Firmenmißbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 392 FamFG eingeleitet“. Diesen Beschluss hat er nur den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Nach Anforderung einer Kopie der Registerakte haben die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft mit Schriftsatz vom 08.10.2021 im Einzelnen zur Sache Stellung genommen und die Auffassung vertreten, dass kein Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB eingeleitet werden solle. Der Name der Gesellschaft sei vom Registergericht zu Recht registriert worden und werde seither in gutem Glauben genutzt. Er sei schutzwürdig und ein Irreführungspotential sei nicht ersichtlich. Gegen die dort geäußerten Ansichten haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.04.2022 umfänglich Stellung genommen. Mit Beschluss vom 16.05.2022 hat nun eine Rechtspflegerin des Registergerichts tenoriert: „(…) wird der als Anregung ausgelegte Antrag der Rechtsanwaltskanzlei V Rechtsanwälte im Auftrag von Frau W vom 25.03.2019 auf Einleitung eines Firmenverbotsverfahrens gemäß § 37 Absatz 2 HGB zurückgewiesen“. In der Begründung ihres Beschlusses hat sie u. a. dargelegt, nach herrschender Meinung solle das Registergericht bei der Entscheidung, ob es das Firmenmissbrauchsverfahren einleite, einen Ermessensspielraum haben. Die registerrechtliche Prüfung erstrecke sich vorliegend insbesondere darauf, ob überhaupt gegen firmenrechtliche Vorschriften durch den Gebrauch des Namens „W" verstoßen werde. Nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät sei durch Abschichtungsvereinbarung vom 02.07.1982 seitens des ehemaligen Partners Vorname1 W vereinbart worden, dass die damalige BGB-Gesellschaft den Namen auch nach seinem Ausscheiden fortführen dürfe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einwilligung die spätere Verschmelzung und Änderung des Namens durch Voranstellen der Namen zweier Partner nicht decke, lägen nicht vor. Es sei insbesondere auch nicht ersichtlich, warum diese Einwilligung ausdrücklich nur Bestand haben solle, solange die Gesellschaft den ursprünglichen Namen weiterführe. Nach Ansicht des Registergerichts liege daher kein Missbrauch gegen firmenrechtliche Vorschriften vor. Selbst wenn das Registergericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass firmenrechtliche Vorschriften durch die Verwendung des Namens „W" missbraucht worden wären, führe die Prüfung im Rahmen des Ermessensspielraums dazu, dass das Interesse des Verwenders an einem weiteren Gebrauch nach mehr als 41 Jahren größer sei, als das öffentliche Interesse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keine Irreführung eines Dritten vorliege, da es nicht unüblich sei, dass Kanzleien Namen bereits ausgeschiedener oder verstorbener Partner weiterführen würden und nicht der Eindruck erweckt werde, dass diese weiter als Partner tätig seien. Gegen diesen ihnen am 01.06.2022 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit elektronischem Schriftsatz an das Amtsgericht vom 24.06.2022, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben, ein Firmenverbotsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB gegen die Gesellschaft durchzuführen und dieser unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, die Verwendung des Namens W in ihrem Namen künftig zu unterlassen. Sie haben u. a. auch darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, dass auf einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.03.2019 Bezug genommen werde und dieser Antrag auf Einleitung eines Firmenverbotsverfahrens zurückgewiesen worden sei, obwohl auf eine frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin hin vor identischem Hintergrund mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.06.2021 ein Firmenverbotsverfahren eingeleitet worden sei. Zur Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 07.05.2021 verwiesen. Dort sei ausgeführt, dass die Verwendung des Namens W die Beschwerdeführerin sowohl in eigenen Rechten verletze als auch in ihrem Recht, als Alleinerbin ihres Vaters Vorname1 W darüber zu entscheiden, ob eine Zustimmung nach § 18 Abs. 2 UmwG bzw. nach §§ 22, 24 Abs. 2 HGB erteilt werde oder nicht. Entgegen der Begründung des Beschlusses könne die Einwilligung des verstorbenen Vorname1 W in der Abschichtungsvereinbarung vom 02.07.1982 keinesfalls so verstanden werden, dass sein Name auch in der jetzt von der Gesellschaft gewählten Form Verwendung finden dürfe. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2022 nicht abgeholfen. Inhaltlich werde auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Dass im vorliegenden Verfahren durch einen Wechsel des Sachbearbeiters unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten würden, liege an der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers und könne nicht als Beschwerdegrund hinzugezogen werden. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft haben nach Akteneinsicht mit Schriftsatz an den Senat vom 22.06.2023 beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts vom 16.05.2022 zurückzuweisen. Sie haben in der Sache weiter Stellung genommen. U.a. vertreten sie die Auffassung, es gebe kein öffentliches Interesse an einem Einschreiten gegen die weitere firmenmäßige Nennung der drei Traditionsnamen „X" „Y" und „W“, die seit vielen Jahrzehnten von früheren und aktuellen Partnern dieser Partnerschaftsgesellschaft benutzt würden. Ein privatrechtliches Unterlassungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 HGB stünde der Beschwerdeführerin möglicherweise offen. Dieses sei aber bislang nicht gewählt oder eingeleitet worden, was aber für die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren durchaus von Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits kein eigenes Antragsrecht in Bezug auf die Einleitung eines Verfahrens nach § 37 Abs. 1 HGB. Ihre Eingabe sei vom Registergericht zu Recht lediglich als „Anregung" gewertet worden. Eine Beschwerdebefugnis stehe ihr nicht zu, denn für ihre behaupteten und vermeintlichen namens- oder erbrechtlichen Ansprüche gebe es spezifisch privatrechtliche Rechtsbehelfe. Bei dieser Rechtslage fehle das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde im registerrechtlichen Amtsverfahren. Derjenige, der das Gericht zu einem Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB ermuntere, habe kein Beschwerderecht (§ 391 FamFG e contrario), wenn das Gericht der Anregung nicht folge. Mit Schriftsatz an den Senat vom 07.07.2023 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin abschließend Stellung genommen. U.a. vertreten sie die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG bzw. beschwerdebefugt (das Erfordernis einer über die Beschwerdeberechtigung hinausgehenden Beschwerdebefugnis sei vorliegend nicht gegeben). Entgegen den Ausführungen der Gesellschaft stehe die Beschwerdeberechtigung insbesondere nicht in Abhängigkeit davon, ob und inwieweit auch anderweitig rechtlich vorgegangen werden könne. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei nicht nachrangig im Verhältnis zu einem zivilprozessualen Verfahren. Auch ein Fall des § 59 Abs. 2 FamFG liege nicht vor. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin werde auch auf die (erste) Beschwerde vom 07.05.2021 verwiesen. Hinzu komme, dass das Amtsgericht im Anschluss an den Antrag vom 25.03.2019 infolge der Untätigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.05.2021 mit Beschluss vom 14.06.2021 bereits ein Verfahren eröffnet gehabt hätte, in dem es die Beschwerdeführerin als Beteiligte geführt habe. Mit dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts vom 16.05.2022 werde letztlich also entschieden, ein auf Antrag oder Anregung der Beschwerdeführerin bereits eröffnetes Verfahren nicht zu eröffnen. Auch unter diesem Aspekt sei eine Beschwerdeberechtigung gegeben. II. Die formgerecht und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig und daher zu verwerfen. Allerdings ist zunächst davon auszugehen, dass das Registergericht eine Entscheidung, ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB nicht einzuleiten bzw. - wie tatsächlich - wieder aufzuheben, der Beschwerdeführerin, als derjenigen, die die Durchführung dieses Amtsverfahrens im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG angeregt hat, nicht lediglich in Form einer mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbaren bloßen Unterrichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hat (zur entsprechenden Unanfechtbarkeit vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 3 Wx 134/14, jeweils zitiert nach juris; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 24, Rn. 16, Jacoby in Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, Rn. 9.2, jeweils zitiert nach beck-online). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Registergericht - letztlich entsprechend dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof bei seinem Beschluss vom 24.04.2012 (a. a. O.) bei einem Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG hinsichtlich einer Eintragung im Vereinsregister zugrunde lag - bereits ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch eingeleitet hatte. Zwar beginnt ein solches Verfahren formal erst mit der Aufforderung an eine Gesellschaft, sich des Namensgebrauchs zu enthalten, oder den Gebrauch mittels Einspruchs zu rechtfertigen; diese Aufforderung soll auch erst erfolgen, nachdem das Registergericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für sein Einschreiten vorliegen (allg. Meinung, vgl. etwa Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 392, Rn. 13, Schlögel/Ahr in BeckOK FamFG, Stand: 02.04.2023, § 392, Rn. 22, Eickelberg in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 392, Rn. 26, jeweils zitiert nach beck-online). Auch wenn der Rechtspfleger des Registergerichts diese Voraussetzungen hier noch nicht abschließend ermittelt hatte, er vielmehr erst zur weiteren Prüfung sein Anhörungsschreiben an die Gesellschaft am 27.05.2021 (a. a. O.) übersandt hatte, hat er aber ein solches Verfahren jedenfalls mit seiner Mitteilung an die Beschwerdeführerin vom 27.05.2021 (a. a. O.) bzw. mit seinem gleichlautenden Beschluss vom 14.06.2021 (a. a. O.) aufgrund seiner dortigen Feststellungen „(…) wird ein amtswegiges Firmenmißbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 392 FamFG eingeleitet“ offensichtlich trotzdem bereits einleiten wollen. Hiervon ist dann auch für das weitere Verfahren auszugehen, auch wenn - wie dargelegt - die formalen Voraussetzungen für den Beginn des Verfahrens noch nicht gegeben waren. Zwar hat dann die nachfolgend zuständige Rechtspflegerin diese Verfahrenseinleitung durch den Rechtspfleger offensichtlich übersehen, da sich anders ihre Entscheidung im Beschluss vom 16.05.2022, den als Anregung ausgelegten Antrag vom 25.03.2019 auf Einleitung eines „Firmenverbotsverfahrens gemäß § 37 Absatz 2 HGB“ - im „Antrag“ aber offensichtlich gemeint: § 37 Abs. 1 HGB - zurückzuweisen, nicht sinnvoll erklären lässt. Letztlich hat sie mit diesem Beschluss aber faktisch in Form einer abschließenden Endentscheidung entschieden, dass das bereits von ihrem Kollegen eingeleitete Verfahren nicht weitergeführt wird. Obwohl somit von dem Vorliegen einer Endentscheidung i. S. v. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG auszugehen ist, steht der Beschwerdeführerin kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen diese Entscheidung zu. Ob demjenigen, auf dessen Anregung hin das Registergericht die Einleitung eines Verfahrens bei unbefugtem Firmengebrauch bzw. entsprechend hier eines Verfahrens bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB abgelehnt hat, ein Beschwerderecht zusteht, ist umstritten. So bejahen in der Literatur ein solches Beschwerderecht etwa die Kommentatoren in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023 (dort Eickelberg, § 392 Rn. 34; Göbel, § 58 Rn. 65 und Jokisch, § 59 Rn. 90), Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 59 Rn. 34, Krafka in Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 2460, Steup in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 392 Rn. 40 und Steder in Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 140 Rn. 71). Ausreichend für das Beschwerderecht soll danach die Verletzung eigener Rechte, insbesondere des eigenen Namens- oder Firmenrechts sein (soweit dort zur Begründung mehrfach auf zwei Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.1956, Az. BReg. 2 Z 18/65, und des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10.1962, Az. 8 Wx 100/62, verwiesen wird, befassen sich diese nicht mit einem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch, sondern mit Beschwerden gegen Nichteintragung von begehrten Firmeneintragungen in das Handelsregister). Ein solches Beschwerderecht verneinen in der Literatur etwa Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 51, Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 7. Aufl. 2023, § 392 Rn. 71, Reuschle in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 37 Rn. 15 und Emmerich in Heymann, HGB, 2. Aufl. 1995, § 37 Rn. 19 (diese Auffassung referiert K. Schmidt in Handelsrecht, 6. Aufl. 2014, § 12 IV, Rn. 141 als „herrschend“). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht grundsätzlich demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, wobei es sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln muss (vgl. etwa Bundesgerichtshof, a. a. O.). Bei der Normanwendung sind hier jedoch die Besonderheiten der gesetzlichen Ausgestaltung der einem durch einen unbefugten Namensgebrauch durch eine Partnerschaftsgesellschaft Verletzten gewährten Rechte und der Zweck eines Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigten, dass das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB, in dem das Registergericht von Amts wegen tätig wird, nicht dem Schutz von Individualinteressen dient. So vermittelt § 37 Abs. 1 HGB kein subjektives Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts, auch nicht einem nach § 37 Abs. 2 HGB in seinen Rechten Verletzten (vgl. insoweit etwa Wamser in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 37 HGB Rn.5; Merkt in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 37 Rn. 6, Roth/Stelmaszczyk in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 6, Bömeke in BeckOK, HGB, Stand 15.01.2023, § 37 Rn. 49, jeweils zitiert nach beck-online). Diese Auffassung hat auch bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (Az. II ZR 273/67, zitiert nach beck-online) vertreten (dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 29.08.1983, Az. 8 U 280/82, zitiert nach beck-online, angeschlossen). Dort hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer nach § 37 Abs. 2 HGB - nach dessen S. 1 derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt ist, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem die Unterlassung des Gebrauchs verlangen kann - erhobenen Klage bei der Frage des Anwendungsbereichs dieser Norm dargelegt, dass dann, wenn man diesen nur auf die Verletzung absoluter Rechte beschränken würde, ein großer Teil von Betroffenen, die durch eine unzulässige Firmierung in Mitleidenschaft gezogen würden und denen (etwa) der Nachweis der erschwerten Voraussetzungen des §§ 1, 3, 13 UWG (a. F.) nicht ohne weiteres möglich sei, sich „(…) nicht zur Wehr setzen können und lediglich auf das Einschreiten des Registergerichts angewiesen bleiben, das sie zwar anregen können, auf das sie aber keinen Anspruch haben“. Ersichtlich hat der Bundesgerichtshof mit dem „Einschreiten des Registergerichts“ das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 140 FGG a. F. (nunmehr geregelt in § 392 FamFG) gemeint. Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB dient vielmehr alleine dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Firmenführung im Hinblick auf die handelsrechtlichen Firmenvorschriften und zur Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr, nicht jedoch der Durchsetzung individueller Namens-, Firmen-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte. Mit der Möglichkeit des Registergerichts zur Festsetzung eines Ordnungsgelds werden die privatrechtlichen Möglichkeiten nach § 37 Abs. 2 HGB um eine öffentlich-rechtliche Sanktionsmöglichkeit durch das Registergericht ergänzt (vgl. im Einzelnen u. a. Müther, a. a. O. § 392 Rn. 2; Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 3; Reuschle, a. a. O., Rn. 1, Nedden-Boeger, a. a. O., Rn. 4, Bömeke, a. a. O., Rn. 1; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., Rn. 1; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 37, Rn. 1, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund vermittelt das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB keinen unmittelbaren Drittschutz (so ausdrücklich etwa Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 51). Dessen bedarf es vor dem Hintergrund, dass der einzelne Bürger nicht schutzlos gestellt ist, da § 37 Abs. 2 S. 1 HGB ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gewährt, auch nicht. Dieser Anspruch setzt nicht einmal eine Verletzung eines eigenen Firmenrechts oder sonstigen absoluten Rechts voraus; es reicht vielmehr jede Verletzung von unmittelbaren rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 10.11.1969, a. a. O.). Dabei ist anerkannt, dass ein eigenes Recht im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 HGB etwa auch - wie u. a. hier von der Beschwerdeführerin als nach ihrer Ansicht ein Beschwerderecht begründend geltend gemacht - ein Zustimmungsrecht nach § 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 HGB sein kann (vgl. etwa Oberlandesgericht Hamm, a. a. O.; Bömeke, a. a. O., Rn. 26; Burgard in Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2023, § 37 Rn. 57). Neben diesem, dem einzelnen Bürger nach § 37 Abs. 2 HGB offenstehenden Verfahren bedarf es keines zusätzlichen, gegen das Registergericht durchsetzbaren Anspruchs auf dessen Tätigwerden in dem alleine öffentlichen Interessen dienenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB. Insofern unterscheidet sich die vorliegende besondere Konstellation auch etwa von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1997 (Az. II ZB 3/96, zitiert nach juris) zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde eines außenstehenden Aktionärs zugelassen, der eine registergerichtliche Entscheidung zur Aufforderung der dortigen Gesellschaft auf Erstellung eines Abhängigkeitsberichts nach § 312 Abs. 1 AktG begehrte. Dort hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der dort von ihm bejahten Rechtsbeeinträchtigung i. S. von § 20 Abs. 1 FGG a. F. (nunmehr geregelt in § 59 Abs. 1 FamfG) darauf hingewiesen, dass bei Nichtbejahung einer solchen der außenstehende Aktionär in der Regel nicht in der Lage sei, mögliche Ansprüche nach § 315 S. 1 AktG und §§ 317 f. AktG durchzusetzen, was seine Rechtsposition i. S. v. § 20 Abs. 1 FGG a. F. beeinträchtigen würde. Vorliegend wird die Rechtsposition der Beschwerdeführerin aber gerade nicht in einer solchen Weise beeinträchtigt, da ihr das Recht nach § 37 Abs. 2 S. 1 HGB zusteht, das nach S. 2 der Bestimmung im Übrigen auch ihre nach sonstigen Vorschriften begründeten Ansprüche auf Schadensersatz unberührt lässt. Somit führt der Weg, einen Firmen-/Namensmissbraucher aus privatem Interesse zur Unterlassung anzuhalten, also nicht über § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB und das der Amtsermittlung unterliegende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern über einen in einem Zivilprozess mit dessen Parteimaxime und Beibringungsgrundsatz zu erstreitenden Rechtstitel und dessen anschließender Vollstreckung nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (so ausdrücklich Nedden-Boeger, a. a. O, Rn., 71; für eine entsprechende Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit dieser jeweiligen Verfahrensarten im Zusammenhang mit der Verneinung einer Beschwerdebefugnis nach § 20 FGG a. F. in einem Verfahren nach §§ 140, 142 FGG a. F., § 37 Abs. 1 HGB, in dem ein Wettwerber ein entsprechendes Einschreiten des dortigen Registergerichts wegen einer behaupteten Verhinderung/Störung seines Gewerbebetriebs verlangt hatte: Reichsgericht, Beschluss vom 21.04.1931, Az. II B 7/31, zitiert nach juris, mit dem Hinweis, dass die mannigfaltigen Wettbewerbs-Streitigkeiten, die mit der Firmenführung zusammenhingen nicht in das Amtsverfahren des Registergerichts verlegt werden sollten). Nachdem ein solches Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts mittels eines Verfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB für die Beschwerdeführerin also nicht besteht, kann sie ein solches nicht bestehendes Recht auch nicht im Wege der Beschwerde durchsetzen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 15 W 433/10, zitiert nach juris, das sich gegen ein Beschwerderecht in einem angeregten Verfahren auf Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 ff. FamFG wegen begehrter Einreichung einer Versammlungsniederschrift nach § 130 Abs. 5 AktG ausgesprochen hat, mit dem Hinweis, dass das Verfahren nicht der Durchsetzung individueller Rechte diene, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der Registerwahrheit). Hiervon ist wohl auch der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) ausgegangen. Seine oben bereits zitierte Feststellung, dass sich ein großer Teil der Betroffenen dann „nicht zur Wehr setzen könne“, legt nahe, dass auch er jedenfalls im Rahmen dieses damaligen Urteils für das Verfahren nach § 37 Abs. 1 HGB i. V. m. § 140 FGG a. F. nicht von einem Beschwerderecht ausgegangen ist. Andernfalls hätten die dort Genannten ihr Recht letztlich doch noch auf anderem Weg als nach § 37 Abs. 2 HGB durchsetzen können, was der Bundesgerichtshof - wie gesagt - dort so aber wohl nicht gesehen hat. Dass das registerrechtliche Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB und das Klageverfahren nach § 37 Abs. 2 HGB nebeneinander geführt werden können und dem Registergericht in diesem Fall die Möglichkeit offenstehen soll, sein eigenes Amtsverfahren auszusetzen (so etwa Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., Rn. 5; Eickelberg, a. a. O., Rn. 7; Schlögel/Ahr, a. a. O., Rn. 7), berührt die Frage des Beschwerderechts nicht. Mangels Beschwerderechts kommt es letztlich auch nicht darauf an, dass jedenfalls eine von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Beschwerderechts angeführte etwaige Namensverletzung gemäß § 12 BGB schon nicht Gegenstand eines Amtsverfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB sein soll (vgl. etwa Bömeke, a. a. O., Rn. 14; Schlingloff in Oetker, HGB, 7. Aufl. 2021, § 37 Rn. 4, zitiert nach beck-online; Burgard, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.). Auch auf die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin für ein Beschwerderecht ebenfalls angeführten privaten Zustimmungsrechte aus §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 HGB und § 18 Abs. 2 UmwG überhaupt Gegenstand eines solchen Amtsverfahrens des Registergerichts sein können (so jedenfalls für §§ 22 Abs. 1 und 24 Abs. 2 HGB von der überwiegenden Auffassung in der Literatur bejaht, vgl. etwa Krebs in Münchener Kommentar zum HGB. 5. Aufl. 2021, § 37 Rn. 23 und Roth/Stelmaszczyk, a. a. O., Rn. 5; a. A. insoweit Burgard, a. a. O., Rn. 9 und § 24, Rn. 41; in diesem Sinne wohl auch Steup, a. a. O., Rn. 7), kommt es somit nicht an. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Beschwerde bedarf es letztlich auch keiner Prüfung, ob das Verfahren vor dem Registergericht ordnungsgemäß abgelaufen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten - nach § 80 FamFG mithin die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und die im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen der Beteiligten - eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Der Senat sieht vorliegend keine Gründe, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der Beschwerde beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die entscheidungserhebliche und für eine Vielzahl von Fällen relevante und von ihm verneinte Frage - bei deren Bejahung die vorliegende Entscheidung für die Beschwerdeführerin möglicherweise günstiger ausgefallen wäre -, ob gegen eine auf eine Anregung ergangene Entscheidung des Registergerichts, ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB nicht durchzuführen, der Anregende ein Beschwerderecht hat, zugelassen. Ob der Bundesgerichtshof seine in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) geäußerte Rechtsansicht, die nach Ansicht des Senats für die von dem Senat vertretene Auffassung spricht, so auch tatsächlich verstanden wissen wollte, und ob der Bundesgerichtshof eine solche entsprechende Auffassung vor dem Hintergrund dieser erheblich umstrittenen Frage, ggf. so aufrechterhalten würde, ist offen.