Beschluss
20 WLw 1/22
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0122.20WLW1.22.00
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Leitsätze
1. Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der §§ 13 ff. GrdstVG ist zumindest im Einzelfall auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung abzustellen.
2. Die Hofstelle mit den Ländereien muss für die Zuweisungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Einheit bilden, also Eigentum des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft sein.
3. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 GrdstVG derzeit nicht existent sei, ist im Verfahren nach §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG unzulässig.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs und der Widerantrag der Antragsgegnerinnen werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte zu tragen.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der §§ 13 ff. GrdstVG ist zumindest im Einzelfall auf den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung abzustellen. 2. Die Hofstelle mit den Ländereien muss für die Zuweisungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Einheit bilden, also Eigentum des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft sein. 3. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 GrdstVG derzeit nicht existent sei, ist im Verfahren nach §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG unzulässig. Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs und der Widerantrag der Antragsgegnerinnen werden zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Instanzen nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 1.) - die Antragstellerin - begehrt im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG. Die Beteiligten haben ihre am XX.XX.2017 verstorbene Mutter Vorname1 X aufgrund gesetzlicher Erbfolge jeweils zu einem Drittel beerbt. Insoweit wird Bezug genommen auf die beiden vorgelegten gemeinschaftlichen Teil-Erbscheine des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Nachlassgericht -, Az. ..., vom 20.06.2017 (Bl. 37, 38 d. A.). Die verstorbene Vorname1 X war in den Grundbüchern von Stadt2, Blatt ..., und von Stadt3, Blatt ..., jeweils Amtsgericht Frankfurt am Main, …, als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes, darunter etlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die hier zum größten Teil verfahrensgegenständlich sind, eingetragen. Aufgrund der aufgeführten Teilerbscheine sind am 24.07.2017 die hiesigen Beteiligten in Abt. I, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3, dieser Grundbücher als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Grundbuchauszüge (Bl. 16 ff. d. A., Bl. 28 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Grundbuch von Stadt2, Blatt ..., ebenfalls Amtsgericht Frankfurt am Main, …, war ursprünglich Vorname2 X, der Ehemann der verstorbenen Vorname1 X, als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes, darunter ebenfalls etlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die hier verfahrensgegenständlich sind, eingetragen. Nach dessen Versterben waren am 28.08.1986 aufgrund eines Erbscheins des Amtsgerichts Frankfurt-... vom 15.05.1986, ..., in Abt. I, lfd. Nrn. 2a bis 2c, Vorname1 X und die hiesigen Beteiligten zu 1.) und 3.) als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Nachdem in der Folge zunächst ½ des Erbteils der Vorname1 X aufgrund eines Erbteilsübertragungsvertrags auf die hiesige Beteiligte zu 1.) übertragen worden war, sind hinsichtlich des Erbanteils der Vorname1 X aufgrund der oben aufgeführten Teilerbscheine am 24.07.2017 die hiesigen Beteiligten in Abt. I, lfd. Nrn. 3.1 bis 3.3, dieses Grundbuchs als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft, diese wiederum in Erbengemeinschaft mit den Beteiligten zu 1.) und 3.) gemäß der verbleibenden Eintragung in Abt. I, lfd. Nrn. 2a bis 2c, des Grundbuchs eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Grundbuchauszug (Bl. 8 ff. d. A.) Bezug genommen. Letztendlich war die verstorbene Vorname1 X im Grundbuch von Stadt5, Blatt ..., Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes, einer Landwirtschaftsfläche, der hier zuletzt ebenfalls verfahrensgegenständlich ist, eingetragen. Aufgrund der aufgeführten Teilerbscheine sind am 11.08.2017 die hiesigen Beteiligten in Abt. I, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3, dieses Grundbuchs als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Die Beteiligte zu 1.) - im Folgenden nur: Antragstellerin - hatte bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Landwirtschaftsgericht -, Az. ..., einen Zuweisungsantrag gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG gestellt. Die Akten sind dem Senat trotz mehrfacher Aufforderungen von diesem Amtsgericht nicht zur Verfügung gestellt worden, da sie nicht auffindbar sind. Auf Bl. 380/382, 388, 414, 415, 416 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Aus den daraufhin von den Beteiligten vorgelegten Abschriften von Aktenbestandteilen aus jenem Verfahren, deren Richtigkeit von keiner der Beteiligten in Zweifel gezogen wird, hatte die Antragstellerin dort mit Schriftsatz ihres seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 06.09.2018 den genannten Zuweisungsantrag gestellt, wegen dessen genauen Inhalts und dessen Begründung auf diesen Schriftsatz (Bl. 512 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Gegenstand jenes Verfahrens war auch ein Bescheid des Finanzamts Stadt6 für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gewesen, ausweislich dessen für die Gemeinschaft der hiesigen Beteiligten an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 6.507,59 EUR festgestellt worden waren, wobei auf die Antragstellerin 2.169,20 EUR entfielen. Auf Bl. 509 d. A. wird insoweit verwiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landwirtschaftsgerichts vom 11.04.2019 in jenem Verfahren, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 434 d. A. Bezug genommen wird, hatte das Landwirtschaftsgericht unter anderem darauf hingewiesen, dass die Zuweisungsvoraussetzung, wonach der Ertrag des Betriebs zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreiche, nicht erfüllt sei und der Antrag insoweit zurückzuweisen wäre. Die Antragstellerin hatte daraufhin den Antrag in jenem Termin zurückgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2.) sind seit dem Jahr 2018 Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft betreffend die in den oben genannten Grundbüchern verzeichneten und hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke bei den Amtsgerichten Frankfurt am Main und Bad Homburg v. d. H. anhängig; diese sind nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 185 ZVG im Hinblick auf das hiesige Verfahren eingestellt (vgl. etwa den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 06.04.2021, Bl. 635 ff. d. A.). Darüber hinaus sind bzw. waren zwischen den Beteiligten etliche weitere Gerichtsverfahren anhängig, etwa Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. ... und ..., und vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Landwirtschaftsgericht -, Az. ..., wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.04.2023 (Bl. 587, d. A.) und das vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Landwirtschaftsgericht - vom 05.01.2023 im letztgenannten Verfahren (Bl. 706 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Diese Verfahren haben nicht zu einer (Nachlass-)Auseinandersetzung zwischen den Miterbinnen - den hiesigen Beteiligten - geführt. Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 08.01.2021 (Bl. 1 ff. d. A.) hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main - Landwirtschaftsgericht - wiederholt einen Antrag auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG gestellt. In erster Instanz hat sie - nach Ergänzung - zuletzt beantragt, der Antragstellerin den landwirtschaftlichen Betrieb Straße1 mit den im Schriftsatz vom 24.03.2021, Seiten 2 bis 4 (Bl. 155 bis 156R d. A.), aufgelisteten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die in den oben genannten Grundbüchern von Stadt2, Blatt ... und Blatt ..., und im Grundbuch von Stadt3, Blatt ..., jeweils Amtsgericht Frankfurt am Main, …, sowie Grundbuch von Stadt5, Blatt ..., Amtsgericht Bad Homburg v. d. H., verzeichnet sind, einschließlich der Hofstelle Straße1 sowie dem gesamten Inventar und Zubehör, das im Schriftsatz vom 24.03.2021, Seite 4 (Bl. 156R d. A.), im Einzelnen aufgelistet ist, Miteigentums-, Kapital- und Geschäftsanteilen zuzuweisen. Zur Begründung hat die Antragstellerin behauptet, sie bewirtschafte von der Hofstelle Straße1 aus den landwirtschaftlichen Betrieb mit den in den bezeichneten Grundbüchern eingetragenen landwirtschaftlichen Flächen von rund 25 ha. Die Hofstelle mit Betriebsleiterhaus und mehreren Wirtschaftsgebäuden zur Unterbringung von Maschinen, Geräten und Betriebsmitteln sei zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs geeignet. In den Wirtschaftsgebäuden der Hofstelle seien die im obigen Antrag in Bezug genommenen Maschinen und Geräte untergebracht, die zum betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb gehörten, sowie solche, deren Alleineigentümer die Antragstellerin bzw. ihr Sohn seien. Wegen der Aufstellung der der Antragstellerin gehörenden Maschinen und Geräte wird auf den Schriftsatz vom 24.03.2021, Seiten 5/6 (Bl. 157/157R d. A.), sowie die dazu eingereichten Urkunden (Bl. 292 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der Hofstelle und der Maschinen und Geräte wird weiter auf die Lichtbilder Bl. 4, 159 ff., 291 d. A. verwiesen. Damit verfüge der landwirtschaftliche Betrieb - so hat sie gemeint - über eine ausreichende Ausstattung und Eigenmechanisierung. Mit Zupacht von rund 4 ha und rund 2,8 ha, die sich im Alleineigentum der Antragstellerin befänden, verfüge der Betrieb seit dem 01.01.2020 insgesamt über 31,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland); dies ergebe sich u. a. aus einem vorgelegten Zuwendungsbescheid zum Erweiterungsantrag des Landrats des Hochtaunuskreises vom 11.11.2020 (Bl. 32 ff. d. A.). Eine langfristige Verpachtung an Dritte, die auf eine Betriebsaufgabe hindeuten könnte, sei nicht gegeben. Der Betrieb befinde sich in der Umstellung auf ökologischen Landbau. Hierfür seien alle landwirtschaftlichen Flächen geeignet; die Kontrolle der Einhaltung der Bioland-Richtlinien vom 10.05.2021 habe keine Beanstandungen ergeben, wie sich aus einem Schreiben des Bioland e.V. vom 28.06.2021 (Bl. 234 d. A.) ergebe. Der Betrieb der Antragstellerin sei auch nach EG-Öko-VO zertifiziert, wie sich aus einem Bescheid vom gleichen Tag ergebe (Bl. 235 d. A.). Keine der Flächen sei als Bauerwartungsland einzuordnen. Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich seit Generationen im Familienbesitz. Bis zum Jahr 2016 habe die Erblasserin - die verstorbene Mutter der Beteiligten - die Flächen gemeinsam mit der Antragstellerin bewirtschaftet. So werde die Einbindung der Antragstellerin in den Betrieb auch durch Unterlagen betreffend die A-Aktien aus dem Jahr 1987 (Bl. 247 ff. d. A.) bestätigt. Mit Pachtvertrag vom 04.04.2016 (Bl. 34 ff. d. A.), der hinsichtlich des Pachtgegenstands auch hinreichend bestimmt sei, habe die Antragstellerin die alleinige Bewirtschaftung des ackerbaulich geführten Betriebs übernommen. An die Miterbinnen leiste sie insoweit Pachtzahlungen, wie sich aus den Belegen Bl. 295 ff. d. A. entnehmen lasse. Zuvor hätten nach dem Tode des Vaters der Antragstellerin und der Beteiligten zu 3.), desVorname2 X, im Jahr 1985 die Erblasserin und die Antragstellerin den Betrieb weitergeführt, zwischenzeitlich mithilfe eines Lohnunternehmens für die ackerbaulichen Arbeiten. Dieser Umstand schließe eine weitere Bewirtschaftung des Betriebs nicht aus. Einige Flächen würden im Pflugtausch mit anderen Landwirten bewirtschaftet. Der Betrieb sei zwischenzeitlich steuerlich zur Vermeidung der Buchführungspflicht in zwei Kleinbetriebe auf die Erblasserin und die Antragstellerin unterteilt gewesen, sämtliche betrieblichen Vorgänge hätten die Erblasserin und die Antragstellerin auch in dieser Zeit abgestimmt. Zwischen 17 und 19 ha seien regelmäßig als wirtschaftliche Einheit von der Hofstelle aus bewirtschaftet worden. Inzwischen erfolge die Bewirtschaftung mit Unterstützung des Sohns der Antragstellerin und in Kooperation mit einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb. Angebaut würden Zuckerrüben, Weizen, Gerste, Triticale und Schwarzhafer. Eine Eigenmechanisierung sei - wie gesagt - teilweise vorhanden, einige Arbeiten würden in Kooperation mit einem Nachbarbetrieb durchgeführt, die Mähdrescherarbeiten und das Roden der Zuckerrüben würden über ein Lohnunternehmen erfolgen. Die Antragstellerin hat weiter behauptet, die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs würden zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. Es sei von einem bereinigten Gewinn von rund 22.100,-- EUR im Jahr 2021 sowie im vierten Jahr der Umstellungsphase, dem Jahr 2022, von rund 32.800,-- EUR auszugehen, was sich aus dem vorgelegten Betriebsentwicklungsplan vom 31.12.2020 (Bl. 39 ff. d. A.) ergebe. Für das Jahr 2023 sei eine weitere Gewinnsteigerung auf rund 33.000,-- EUR zu erwarten. Die Gewinnermittlung aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019 (Bl. 248 d. A.) zeige für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 bereits einen Gewinn von 11.906,-- EUR auf. Die Gewinnentwicklung entspreche damit dem Betriebsentwicklungsplan. Sie hat sodann behauptet, für das Jahr 2021 ergebe sich alleine aus dem Zuckerrübenanbau eine Erlösprognose von 16.580,-- EUR (150 t x 110,53 EUR) für die Kontraktrüben. Überrüben würden mit einem Preis von 87,03 EUR je Tonne bezahlt; später hat sie sich insoweit auf eine Rübengeldgutschrift vom 07.10.2021 für die Ernte 2021 über 18.257,69 EUR (Bl. 297 d. A.) berufen. Für das Jahr 2022 betrage die Erlösprognose rund 27.124,-- EUR (245,4 t x 110,53 EUR). Für Schwarzhafer bestehe für das zweite Umstellungsjahr eine Erlösprognose von 5.720,-- EUR. Für den Verkauf von Triticale im zweiten Umstellungsjahr betrage der Erlös 8.914,-- EUR. Insoweit hat die Antragstellerin zum Beleg auf die Unterlagen auf Bl. 249 ff. d. A. verwiesen. Später hat sie behauptet, aus dem Getreideanbau habe sie für das Jahr 2021 einen Erlös von 27.942,74 EUR erzielt, was sich aus den Abrechnungen Bl. 299 ff. d. A. ergebe. Die im Betriebsentwicklungsplan für das 4. Umstellungsjahr angenommenen Umsatzerlöse seien damit bereits überschritten, wobei noch Zinszahlungen, Prämien und Agrardieselvergütung hinzukämen. Im Sommer 2023 würden auf der gesamten Ackerfläche der Antragstellerin von insgesamt 31,78 ha biologische Produkte erzeugt, wodurch mit wesentlich höheren Einnahmen zu rechnen sei. Hinzu kämen die Agrarprämien. Im Dezember 2021 sei mit einer Agrarförderung von 9.074,10 EUR zu rechnen. Hinzu komme die Halm-Ökoprämie, deren Auszahlung im April 2022 in Höhe von 8.865,40 € erfolge. Hinsichtlich der Prämien für das Jahr 2020 hat die Antragstellerin auf die Bewilligungsbescheide auf Bl. 253 ff. d. A. verwiesen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 12.10.2021, wegen deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 305 ff. d. A.) verwiesen wird, hat die Antragstellerin eine ergänzende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben des landwirtschaftlichen Betriebs im Wirtschaftsjahr 2020/2021 (Bl. 307 ff. d. A.) vorgelegt, aus dem sich nach ihrer Auffassung ein Überschuss vor Steuern in Höhe von 39.101,97 EUR ergebe. Die Antragstellerin hat weiter die Auffassung vertreten, sie sei zur ordnungsgemäßen selbständigen Bewirtschaftung des Betriebs geeignet. Sie sei im Jahr 1960 geboren und seit ihrer Kindheit mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs vertraut. Dies ergebe sich auch aus vorgelegten Agrarbeihilfen-Antragsunterlagen aus den Jahren 2006 und 2016 (Bl. 169 ff. d. A.). Sie verfüge über eine Ausbildung als landwirtschaftliche Hauswirtschaftsmeisterin. Bereits seit 1979 bestehe aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit eine Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, wie sich etwa aus der Auskunft der SVLFG vom 07.04.2015 (Bl. 44 d. A.) ergebe. Wesentliche Arbeiten im Betrieb führe die Antragstellerin mit Unterstützung ihres Sohnes aus. Im Übrigen organisiere sie als Betriebsleiterin unter anderem die Kooperation mit einem benachbarten tierhaltenden Landwirt, welcher Mist ausbringe und Einsaatarbeiten vornehme. Die Getreidemahd erfolge im Auftrag der Antragstellerin durch Y; die Rodung der Zuckerrüben erfolge über eine Rodegemeinschaft. Der im Jahr 1995 geborene Sohn der Antragstellerin sei Land- und Baumaschinen-Mechatroniker und sei ebenfalls bereits seit seiner Kindheit mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs vertraut; die Weiterführung der Bewirtschaftung des Betriebs im Familienbesitz sei damit durch diesen gesichert. Die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Zuweisung an die Antragstellerin entspreche auch dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landwirtschaftsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 12.10.2021 und der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 330 d. A.) haben die Beteiligten zu 2.) und 3.) in erster Instanz beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Zuweisung an die Beteiligte zu 2.) gemäß den §§ 13 ff. GrdstVG, sowie widerklagend, festzustellen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb Straße1, bestehend aus sämtlichen in den Grundbüchern des Amtsgerichts Stadt1, Grundbuch von Stadt2 Blatt ..., Grundbuch von Stadt2 Blatt ..., und Grundbuch von der Stadt3 Blatt ..., eingetragenen Grundstücken einschließlich der Hofstelle Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., mit dem zum Betrieb gehörenden Zubehör im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG derzeit nicht existent sei. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 2.) - die Beteiligte zu 3.) hat sich in erster Instanz schriftlich nicht geäußert - schon bestritten, dass der vorliegende Betrieb eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle aufweise. Die vorgelegten Lichtbilder seien hierzu nicht aussagekräftig. Sie hat weiter bestritten, dass es sich bei den auf den Lichtbildern ersichtlichen Gebäuden überhaupt um die angebliche Hofstelle handele. Es werde auch bestritten, dass in den Wirtschaftsgebäuden Maschinen und Geräte sowie Betriebsmittel zur derzeit behaupteten Bewirtschaftung untergebracht seien. Es werde bestritten, dass überhaupt Betriebsmittel vorhanden seien; diese seien auf den Lichtbildern nicht zu sehen. Es werde mithin bestritten, dass der Betrieb über eine ausreichende Ausstattung verfüge. Eine teilweise Eigenmechanisierung sei nicht ausreichend, um von einem gesunden Betrieb auszugehen. Die Einsatzfähigkeit der angeblich vorhandenen eigenen Maschinen würde ebenfalls bestritten. Die Maschinen der Antragstellerin seien veraltet, teilweise weit über 20 Jahre alt und nicht funktionsfähig. Die Beteiligte zu 2.) hat im Übrigen behauptet, die im Antrag aufgeführten Grundstücke hätten nie zum elterlichen Betrieb gehört. Dieser sei vielmehr bereits seit vielen Jahrzehnten aufgegeben worden; eine Fortführung liege nicht vor. Eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen durch die Antragstellerin und die verstorbene Erblasserin habe nicht stattgefunden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Pachtvertrag. Dieser sei zum einen nicht wirksam zustande gekommen, da von der Erblasserin nicht unterschrieben worden. Ferner sei er nicht wirksam, da der Pachtgegenstand nicht bezeichnet sei. Der als Gegenstand bezeichnete land- und forstwirtschaftliche Betrieb sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht existent gewesen; die Verpachtung eines nicht existenten landwirtschaftlichen Betriebs sei nicht möglich. Welche einzelnen Flurstücke vom Pachtvertrag umfasst sein sollten, sei ebenfalls nicht bezeichnet. Abgesehen davon sei der vermeintliche Pachtvertrag vorsorglich im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az. ..., durch die Beteiligte zu 2.) fristlos, spätestens jedoch zum nächstmöglichen Zeitpunkt, gekündigt worden; dies sei nach § 2038 BGB durch einen Miterben möglich gewesen. Aufgrund dessen sei der Pachtvertrag beendet. Zahlungen an die Erbengemeinschaft nehme die Antragstellerin auch nicht vor. Die Bewirtschaftung könne folglich nicht fortgesetzt werden. Es werde überdies bestritten, dass der Ertrag des Betriebs - wollte man von einem solchen ausgehen - zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreiche. Es seien keine aktuellen Umsatznachweise vorgelegt worden. Aus der Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 (Bl. 110 ff. d. A.) ergäbe sich ein Betriebsgewinn in Höhe von 2.203,20 EUR, was zur Ernährung einer bäuerlichen Familie nicht ausreiche. Die von der Antragstellerin behaupteten Gewinnbeträge würden der Höhe nach bestritten. Eine mögliche Verbesserung des Ertrags für die Zukunft würde auch nicht zu einer aktuellen Zuweisungsgeeignetheit führen. Eine derartige Verbesserung ergebe sich auch nicht aus dem Betriebsentwicklungsplan; die bisherigen Betriebsgewinne würden auch keine positive Zukunftsprognose rechtfertigen. Der Vortrag der Antragstellerin zeige, dass eine Bewirtschaftung ohne Hilfe von Lohnunternehmen und Nachbarbetrieben nicht möglich sei. Es werde bestritten, dass der Ertrag des Betriebs durch eine Umstellung auf ökologischen Landbau erheblich verbessert werden könne. Die verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlichen Äcker seien dafür nicht geeignet; aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies nicht. Sie lägen weitestgehend in der Nähe der Autobahn, der errichteten Fahrbahnen für Umgehungsstraßen und der zu errichtenden Trasse der sogenannten Regionaltangente West. Es liefen hierzu Planungs- und Feststellungsverfahren. Es handele sich um Flächen, die zukünftig von Infrastrukturmaßnahmen betroffen sein würden, sowie um entsprechendes „Bauerwartungsland“; diese seien gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG ohnehin von einer Zuweisung ausgeschlossen. Im Erörterungstermin zur Planfeststellung hinsichtlich der Regionaltangente West sei der „Betrieb“ der Antragstellerin auch lediglich mit knapp 19 ha (nicht 31,8 ha) angegeben worden, wie sich aus dem Protokoll vom 15.08.2018 (Bl. 286 ff. d. A.) ergebe. Die Antragstellerin sei auch keine Landwirtin im gesetzlich geforderten Sinne. Sie könne die ohnehin nicht funktionsfähigen Maschinen nicht bedienen und habe keine landwirtschaftliche Ausbildung. Sie kümmere sich allenfalls um den Haushalt eines landwirtschaftlichen Betriebs. Auch das Alter der Antragstellerin spreche gegen ihre persönliche Eignung. Die Antragstellerin bewirtschafte deshalb ihre Äcker und Felder auch nicht selbst. Eine Vielzahl der Äcker sei an Dritte verpachtet. Entsprechende Erwägungen würden für ihren Sohn als Landmaschinen-Mechatroniker gelten. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht einen zuweisungsfähigen, gesunden und zusammenhängenden landwirtschaftlichen Betrieb erkenne, hat die Beteiligte zu 2.) die Auffassung vertreten, ihr selbst sei der Betrieb zuzuweisen. Sie sei Eigentümerin von ca. 4 ha Ackerland. Ihre bäuerliche Familie besitze landwirtschaftliche Erfahrung. Sie und ihr Ehemann seien stets im landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen und würden diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Der Sohn der Beteiligten zu 2.) arbeite seit seinem 14. Lebensjahr ebenfalls zumindest nebentätig im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb. Ein erkennbarer Wille der Erblasserin und Mutter der Parteien stehe keineswegs entgegen; ein solcher sei nicht erkennbar. Die Widerklage sei begründet, da ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe. Im vorangegangenen Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht,Az. ..., sei keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden. Aufgrund dessen habe die erneute Anhängigkeit der vorliegenden Landwirtschaftssache dazu geführt, dass die Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt worden seien und bis zu einer Entscheidung nicht durchgeführt würden. Die Antragstellerin versuche mit diesem Verfahren die Versteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verhindern und begehre die Zuweisung von Ackerland als landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke zu erlangen, die Bauerwartungsland und Bauland würden. Die Antragstellerin ist ausweislich des Schriftsatzes vom 21.04.2021 dem Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines landwirtschaftlichen Betriebs und dem Hilfsantrag auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs entgegengetreten und hat insoweit die Zurückweisung beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 329 ff. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es die von den Beteiligten zu 2.) und 3.) beantragte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Hofzuweisung an die Antragstellerin nicht vorgenommen werden könne, weil die Voraussetzungen des § 14 GrdstVG nicht erfüllt seien. Es fehle ein ertragsfähiger Betrieb in diesem Sinn. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein ertragsfähiger Betrieb vorliege, sei darauf abzustellen, ob eine bäuerliche Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Eltern und zwei minderjährigen Kindern, aus den Erträgen im Wesentlichen ihr Auskommen hätten. Bei der Ermittlung des Durchschnittsbedarfs einer vier-köpfigen Familie sei von den entsprechenden statistischen Erhebungen auszugehen, sofern solche existieren würden und eine Zugriffsmöglichkeit bestehe. Beispielsweise sei für das Jahr 2017 von einem Bedarf von 33.363,70 EUR jährlich ausgegangen worden, wobei das Landwirtschaftsgericht auf die Entscheidung des OLG Naumburg in VIZ 2004, 538 Bezug genommen hat. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gewinne würden den hierfür erforderlichen Betrag nicht ansatzweise erreichen, wobei das Landwirtschaftsgericht auf die vorgelegte „Gewinnerwartung während und nach der Umstellung“ verwiesen hat. Auch im Übrigen sei das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin unzureichend. Eventuelle positive Zukunftsprognosen im Hinblick auf die Gewinnentwicklung könnten nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. § 13 GrdstVG erlaube als Ausnahmevorschrift die mit der Hofzuweisung einhergehende nicht unerhebliche Benachteiligung der übrigen Erben nur zum Schutz eines bereits bestehenden leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs. Die Vorschrift diene nicht dem Zweck, es einem der Erben nach Eintritt des Erbfalls zu ermöglichen, einen solchen leistungsfähigen Betrieb nach gerichtlichem Hinweis im vorausgegangenen Verfahren ... erst aufzubauen. Da ein solcher nicht erkennbar sei, sei der Widerklage insoweit stattzugeben. Gegen den am 29.11.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch am 13.12.2021 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 341 d. A.) Beschwerde eingelegt und eine Begründung angekündigt. Das Landwirtschaftsgericht hat ausweislich seiner Verfügung vom 16.12.2021 (Bl. 343R d. A.) die Sache unmittelbar dem Senat „zur Beschwerde“ vorgelegt; ein Abhilfeverfahren hat es nicht durchgeführt. Die Antragstellerin beantragt, den mit der Beschwerde vom 13.12.2021 angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2021 aufzuheben und den landwirtschaftlichen Betrieb der verstorbenen Vorname1 X der Antragstellerin wie mit Schriftsatz vom 24.03.2021 in Verbindung mit der Antragsschrift vom 08.01.2021 beantragt zuzuweisen. Auf einen vorsorglichen gerichtlichen Hinweis vom 15.02.2022 (Bl. 380 d. A.) hat die Antragstellerin hilfsweise beantragt, die Sache zur weiteren Ermittlung und Beweiserhebung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Sie rügt im Wesentlichen, dass sich die angefochtene Entscheidung auf die fehlerhafte Annahme stütze, es liege kein ertragsfähiger Betrieb im Sinne des § 14 GrdstVG vor. Richtig sei zwar, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein ertragsfähiger Betrieb im Sinne dieser Vorschrift vorliege, darauf abzustellen sei, ob eine bäuerliche Durchschnittsfamilie, bestehend aus den Eltern und zwei minderjährigen Kindern, aus den Erträgen des Betriebs im Wesentlichen ihr Auskommen hätten. Ohne nachvollziehbare Begründung habe das Landwirtschaftsgericht als konkreten Beurteilungsmaßstab einen Betrag von 33.363,70 EUR angenommen. Aus dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ließe sich dies jedoch nicht ableiten. Nach den Regelsätzen des BSHG für das Jahr 2021 ergebe sich ein Bedarf pro Jahr von 17.352,-- EUR. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergebe sich für das Jahr 2021 ein Gesamtbetrag von 20.280,-- EUR. Für die Bemessung der Erträge sei ein objektiver Beurteilungsmaßstab heranzuziehen und auf die Erträge abzustellen, die unter Zugrundelegung des im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Nutzungszustands bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nachhaltig erzielbar seien. Die Steuerbescheide seien hierfür unzureichend. In dem von der Antragstellerin vorgelegten Betriebsentwicklungsplan des Biolandverbands werde für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung betrieblicher Aufwendungen ein bereinigter Gewinn von 22.092,-- EUR angegeben, der diese Beträge bereits übersteige. Hinzu komme, dass der Betrieb sich noch in der Umstellungsphase auf ökologischen Landbau befinde und eine Gewinnprognose für 2022 bereits 32.818,-- EUR betrage. Die angefochtene Entscheidung erwähne zwar in ihren Feststellungen den vorgelegten Betriebsentwicklungsplan, lasse jedoch völlig unberücksichtigt, dass die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Einnahmennachweise für das Jahr 2021 die im Betriebsentwicklungsplan dargestellten Erlöse für das Jahr 2021 bereits bestätigten bzw. sogar überschritten. So sei für das Erntejahr 2021 bereits ein Umsatzerlös von insgesamt rund 46.200,-- EUR nachgewiesen worden; die im vorgelegten Betriebsentwicklungsplan für 2022 mit 44.821,-- EUR kalkulierten Umsatzerlöse seien von daher bereits 2021 erreicht und sogar noch überschritten. Überdies verweist die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz auf eine betriebswirtschaftliche Auswertung aufgrund der Daten vom 01.07.2021 bis 30.12.2021 (Bl. 366 ff. d. A.), wonach der landwirtschaftliche Betrieb ein vorläufiges, kumuliertes, positives Ergebnis von 28.112,35 EUR erwirtschaftet habe. Dieses werde durch die Einnahmenüberschussrechnung für 2021/2022 (Bl. 590 ff. d. A.) bestätigt; der darin ausgewiesene steuerpflichtige Gewinn betrage 28.411,71 EUR. Das Landwirtschaftsgericht hätte mithin - so meint sie - Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen. Von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Betriebs habe schon aufgrund der Flächenausstattung von 31,8 ha nicht ohne weiteres ausgegangen werden können. Im Schriftsatz vom 11.05.2022 hat die Antragstellerin auch noch Prämienbescheide für das Antragsjahr 2021 (Bl. 406 ff. d. A.) nebst Flächen- und Nutzungsnachweisen (Bl. 533 ff. d. A.) vorgelegt, aus denen sich Beträge in Höhe von 18.398,70 EUR und 9.535,90 EUR ergeben würden. Diese Beträge seien ebenfalls Einnahmen des Betriebs, die den Ernteeinnahmen hinzuzurechnen seien, so dass die Einnahmen für das Jahr 2021 bereits rund 65.000,-- EUR betragen hätten. Hinzuzurechnen seien auch noch die Agrardieselerstattung und die Restzahlung für die in der Ernte 2021 abgelieferten Zuckerrüben. Die Antragstellerin meint, es sei auch unzutreffend, dass sie erst nach dem Erbfall und der Rücknahme des ersten Zuweisungsantrags mit dem Aufbau eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs begonnen habe. Die wesentliche Ausstattung des Betriebs, die die erfolgreiche Umstellung auf ökologischen Bewirtschaftung am 01.11.2022 ermöglicht habe - insoweit verweist sie auf entsprechende Kontrollergebnisse aus dem Jahr 2022 (Bl. 445 ff. A.) und dem Jahr 2023 (Bl. 599 ff. d. A.) -, sei bereits im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls verpachtete Flächen seien zu berücksichtigen, wenn diese durch die Möglichkeit der Kündigung der Pachtverträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zum Betrieb zurückgeführt werden könnten. Eine vorübergehende Einschränkung der Bewirtschaftung aus Alters- und Krankheitsgründen schließe die Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht aus. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin die Erblasserin bis zu ihrem Tode zu Hause gepflegt habe und sich erst danach wieder mit ihrer gesamten Arbeitskraft dem Betrieb hätte widmen können. Selbst ein vollständiges Ruhen eines landwirtschaftlichen Betriebs sei kein Ausschlusskriterium für dessen Zuweisung. Der Betrieb sei nie aufgegeben worden. Die Erblasserin und die Antragstellerin hätten sich - wie erstinstanzlich vorgetragen - nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin im Jahr 1985 gemeinsam um den landwirtschaftlichen Betrieb gekümmert. Zwischenzeitlich sei die Bewirtschaftung einige Jahre mithilfe eines Lohnunternehmers für verschiedene Feldarbeiten erfolgt. Rund 18 ha seien fortlaufend als wirtschaftliche Einheit von der Hofstelle aus bewirtschaftet worden. Mit Pachtvertrag vom 04.04.2016 habe die Erblasserin ihren Betrieb an die Antragstellerin verpachtet gehabt; die zeitweilige Verpachtung eines Teils der Flächen an Dritte sei nicht auf Dauer angelegt gewesen. Der verpachtete Flächenanteil habe unter Beachtung der Kündigungsfrist wieder in die Eigenbewirtschaftung übernommen werden können, so dass im Jahr 2020 bereits wieder die Gesamtfläche von 31,8 ha zur Verfügung gestanden habe. Im Zeitpunkt der Anhörung im Planfeststellungsverfahren sei dies noch anders gewesen, woraus die damalige anderweitige Flächenangabe resultiere. Die Antragstellerin wiederholt ihr Vorbringen, dass sämtliche vom Zuweisungsantrag umfassten Grundstücke dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würden und es nicht anzunehmen sei, dass diese Grundstücke in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen würden. Der aktuelle Flächennutzungsplan weise keine der vom Antrag umfassten landwirtschaftlichen Ackerflächen als Wohnbaufläche aus. Zum Nachweis der Zugehörigkeit der Flächen, Maschinen und Geräte beruft sie sich auf Flächen- und Nutzungsnachweise zum Agrarprämienantrag 2021 und 2022. Landwirtschaftliche Flächen seien auch nicht an Dritte verpachtet, sondern würden von der Antragstellerin bewirtschaftet. Hierzu beruft sie sich auf die gleichen Unterlagen. Soweit der landwirtschaftliche Betrieb von den Planungen der Regionaltangente West betroffen sei, seien im Planfeststellungsverfahren entstehende Bewirtschaftungsnachteile auszugleichen, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Soweit das nicht bebaute Grundstück Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., betroffen sei, sei dieses baurechtlich als Fläche im unbeplanten Innenbereich einzuordnen und könne dem Betrieb zur Erweiterung der Hofstelle dienen. Mit Schriftsatz vom 29.04.2023 hat die Antragstellerin eine Gegenüberstellung der Grundbuchbezeichnungen mit dem Flächenverzeichnis (Bl. 590 ff. d. A.) vorgelegt, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese würde die bewirtschafteten Schläge ausweisen, die üblicherweise nicht deckungsgleich mit den Flurbezeichnungen seien. Daraus seien auch die Angaben dazu zu entnehmen, welche Flächen im Rahmen eines Pflugtauschs bewirtschaftet würden. Sie meint weiter, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des aus der Bewirtschaftung des Betriebs nachhaltig erzielbaren Gewinns sei nicht der Eintritt des Erbfalls, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Auch zum Zeitpunkt des Erbfalls habe aber ein landwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen. Die Bewirtschaftung des Betriebs durch die Antragstellerin sei - wie gesagt - nie völlig eingestellt, sondern lediglich eingeschränkt worden. Die Beteiligte zu 2.) habe nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin im Betrieb lediglich kurzfristig ausgeholfen. Eine Tätigkeit ihres Sohnes werde bestritten. Dieser sei seinerzeit noch Schüler gewesen. Sie ist der Auffassung, ihre Eignung zur ordnungsgemäßen selbständigen Bewirtschaftung des Betriebs ergebe sich überdies aus den Zertifikaten Bl. 639 ff. d. A. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) treten der Beschwerde entgegen. Die Beteiligte zu 2.) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass der Beschwerde stattgegeben werde und das Gericht einen zuweisungsfähigen, gesunden und zusammenhängenden landwirtschaftlichen Betrieb anerkenne, die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs der verstorbenen Vorname1 X an die Antragsgegnerin zu 1., Frau Q (= die Beteiligte zu 2.)), gemäß §§ 13 ff. GrdStVG. Die Beteiligte zu 3.) beantragt, 1.) die Zurückweisung der Beschwerde, 2.) die Zurückweisung des Hilfsantrags der Beschwerdegegnerin Q auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beteiligte zu 2.) meint, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der „Landguteigenschaft“ sei der Eintritt des Erbfalls. Am XX.XX.2017 - dem Todestag der Erblasserin - hätten weder die Erblasserin noch die Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Dies ergebe sich bereits aus dem erfolglosen Antrag auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs aus dem Jahr 2018, welcher auf dringendes Anraten des angerufenen Gerichts zurückgenommen worden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt sei ein landwirtschaftlicher Betrieb, welcher geeignet gewesen sei, den Lebensunterhalt einer bäuerlichen Familie zu decken, nicht vorhanden gewesen. Die in der Antragsschrift enthaltenen Flächenangaben seien unzutreffend. Es würden landwirtschaftliche Flächen von nahezu 28 ha behauptet; im Erörterungstermin anlässlich der Planungsmaßnahmen zum Neubau der Regionaltangente West seien die Flächen mit 19,62 ha angegeben worden. Die Antragstellerin habe ihren Lebensunterhalt keineswegs aus dem Hof bestritten, sondern aus dem Zusammenleben mit der Erblasserin. Die Antragstellerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, welche Gewinne sie zum Zeitpunkt des Erbfalls erzielt habe. Aus dem Betriebsentwicklungsplan sei lediglich zu erkennen, dass im Jahr 2017/18 ein bereinigter Gewinn von -294,-- EUR erzielt worden sei. Folglich sei nach eigenem Vortrag der Antragstellerin bereits in keiner Weise von einem tragfähigen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Schon daran scheitere die Zuweisung. Einer weiteren diesbezüglichen Ermittlung durch das Gericht bedürfe es nicht. Soweit in der vorgelegten Gewinnerwartungsberechnung für die Zukunft Gewinne prognostiziert würden, sei dies keine Begründung für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Nach den für das Wirtschaftsjahr 2020/2021 gemachten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben wäre ein Ergebnis vor Steuern von ca. 20.000,-- EUR anzunehmen. Würden hiervon noch Einkommensteuern abgezogen, liege der Betrag weit unter dem, was eine vierköpfige Familie zum Lebensunterhalt benötige. Die Beteiligte zu 2.) ist weiter der Auffassung, aus dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ergebe sich auch, dass die Antragstellerin keinesfalls einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb auf ökologischen Landbau umstellen, sondern einen solchen erst aufbauen wolle. Die erfolgreiche Umstellung sei erst für das Jahr 2022 geplant. Nach dem Erbfall habe die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass sie kostenlos gewohnt habe, da sie trotz Aufforderung durch die Erbengemeinschaft für die in den Nachlass gefallene Immobilie keine Nutzungsentschädigung entrichtet habe. Überdies habe sie Mieten, welche aus anderen Immobilien erzielt worden seien, für sich vereinnahmt. Die in der Beschwerde behaupteten Erlöse würden bestritten. Auch die Flächenausstattung des „landwirtschaftlichen Betriebs“ werde bestritten. Es handele sich - dies wiederholt sie - nicht nur um Ackerflächen, die bewirtschaftet würden, sondern auch um Bauerwartungsland und bebaute Flächen. Die „erfolgreiche Umstellung“ auf eine ökologische Bewirtschaftungsart sei nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesen, sondern erst für das Jahr 2022 geplant. Bis zum Tode des Ehemanns der Erblasserin im Jahr 1985 habe es einen landwirtschaftlichen Betrieb gegeben. Dieser sei bis dahin mit tatkräftiger Unterstützung der Beteiligten zu 2.) und ihres Sohnes geführt worden. Sie wiederholt ihr Vorbringen, dass der zitierte Pachtvertrag vom 04.04.2016 unwirksam und außerdem vorsorglich gekündigt sei. Es sei der Antragstellerin nicht möglich, einen landwirtschaftlichen Betrieb auf diesen Flächen zu betreiben. Diese sei überdies aufgrund ihrer persönlichen Eignung und ihres Alters nicht in der Lage, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Die Beteiligte zu 3.) meint, dass durch die übersandten Dokumente nicht belegt werde, dass es sich bei den Liegenschaften, Grundstücken sowie Geräten insgesamt um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele, der seine Bewirtschafterin ernähren könne. Auch die Beteiligte zu 3.) bestreitet, dass alle aufgelisteten Ackerflächen und alle aufgelisteten Maschinen und Gerätschaften sowie Gebäude zu einem zur Zuweisung beantragten angeblichen landwirtschaftlichen Betrieb gehören würden. Die Antragstellerin sei zudem - so meint sie weiter - keine Landwirtin und auch nicht fähig, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Der Sohn der Antragstellerin sei im Übrigen seit Jahren vollzeitig in Stadt4 beschäftigt, was der Tatsache geschuldet sei, dass der sogenannte landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin für die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht auskömmlich sei. Sie teilt die Ansicht der Beteiligten zu 2.), dass es der Antragstellerin lediglich um ihre Vermögensmehrung gehe, um die zur Zuweisung beantragten Grundstücke sodann gewinnbringend zu veräußern. So grenze das Grundstück Flur ..., Flurstück ..., an das Gewerbegebiet Ost an, so dass es nicht mehr lange hin sei, bis dieses Grundstück im nach wie vor expandierenden Stadt2 zu Bauland für Gewerbe und öffentliche Fläche (Zuwegungen) werde. Die beiden Grundstücke Flur ..., Flurstücke ... und ..., würden unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzen. Sie würden voraussichtlich demnächst Bauland werden. Der Senat hat mit den Beteiligten wie aus der Sitzungsniederschrift vom 13.02.2023 (Bl. 559 ff. d. A.) ersichtlich mündlich verhandelt. Die dort in Erwägung gezogene gütliche Einigung ist nicht zustande gekommen. Durch Verfügung vom 21.11.2023 (Bl. 680 d. A.) ist den Beteiligten unter Fristsetzung Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben worden. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.09.2023 (Bl. 657 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die W mbH mitgeteilt, dass dort im Einzelnen aufgeführte Teilflächen mit Beschluss des Regierungspräsidiums Stadt7 vom 22.06.2023 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG für die Errichtung und den Betrieb der Regionaltangente West, Planfeststellungsabschnitt Nord, durch sie dauerhaft zu erwerben bzw. zugunsten der Errichtung der Straßenbahn einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter dauerhaft zu belasten seien. Diese Flächen stünden absehbar der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung und sollten daher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG im anhängigen Zuweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Hierzu hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr Ersatzflächen angeboten worden seien; der Planfeststellungsbeschluss vom 22.06.2023 sei auch nicht rechtskräftig. Überdies ergebe die Größenordnung von rund 2 ha, dass dies einer Betriebszuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs mit insgesamt 31,78 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht entgegenstehen dürfte. Die antragsgemäße Zuweisung der Grundstücke hänge nicht vom Ausgang des Planfeststellungsverfahrens ab. Die Beteiligte zu 3.) hat darauf hinweisen lassen, dass die heute bereits 63 Jahre alte Antragstellerin während der Bauzeit von mindestens 3 bis 5 Jahren ab der Rechtskraft des Planfeststellungsverfahrens längst über 70 Jahre alt sein werde und den behaupteten Betrieb nicht mehr führen könne, ebenso wenig wie ihr berufsfremder Sohn. Die temporäre Flächeninanspruchnahme für die Bauzeit bis zum Bauzeitende der Regionaltangente West entspreche rund 29 % der gesamten streitigen Ackerflächen. Bis zur Klärung der Schicksale der von der W mbH benannten Teilflächen könne eine antragsgemäße Zuweisung der Grundstücke an die Antragstellerin nicht erfolgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 9 LwVG in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig, da sie insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist und formgerecht beim Landwirtschaftsgericht eingelegt wurde. Zwar fehlt es an einem hinreichenden Abhilfeverfahren durch das Landwirtschaftsgericht gemäß den §§ 9 LwVG, 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Eine etwaige Nichtabhilfeentscheidung hätte durch einen den Verfahrensbeteiligten mitzuteilenden Beschluss und unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erfolgen müssen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 03.07.2023, 20 WLw 1/23, und vom 23.05.2016, 20 WLw 5/15; OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2012, I-10 W 14/12, je zitiert nach juris; Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 69 Rz. 17). Die bloße Vorlageverfügung der Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts vom 16.12.2021 - zumal vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung - lässt nicht einmal erkennen, dass sich das Landwirtschaftsgericht der Verpflichtung zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens überhaupt bewusst war. Dies zwingt den Senat jedoch nicht zur Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens (vgl. zu dieser Möglichkeit Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 17 m. w. N.). Der Senat ist grundsätzlich auch ohne hinreichendes Abhilfeverfahren des Erstgerichts zur Entscheidung in der Sache befugt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 03.07.2023 und vom 23.05.2016, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2012, a.a.O.; Sternal, a.a.O., § 69 Rz. 43). Hiervon macht der Senat vorliegend Gebrauch. Die Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der Senat kann in der Sache auch nach Richterwechsel ohne erneute mündliche Verhandlung - die auch nicht nochmals beantragt wurde - entscheiden. Die Endentscheidung in diesem Verfahren ergeht anders als im Zivilprozess nicht „aufgrund“ der durchgeführten mündlichen Verhandlung nach § 15 LwVG, die hier am 13.02.2023 stattgefunden hat, sondern vielmehr ist der gesamte bis zum Erlass der Entscheidung in der Hauptsache vorgetragene Tatsachenstoff einschließlich aller Anträge zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH RdL 1994, 45, zitiert nach juris). Darauf sind die Beteiligten durch die Verfügung vom 21.11.2023 auch hingewiesen worden. Demgemäß kann die Endentscheidung des Senats grundsätzlich auch - wie teilweise hier, eine Berufsrichterin, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, gehört dem Senat nicht mehr an - durch Richter getroffen werden, die an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben (vgl. etwa v. Selle/Huth, LwVG, § 15 Rz. 13 m. w. N.; Ernst, LwVG, 8. Aufl., § 15 Rz. 15). Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landwirtschaftsgericht im angefochtenen Beschluss den Zuweisungsantrag der Antragstellerin nach den §§ 13 ff. GrdstVG zurückgewiesen hat. Insoweit ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden. Tatsächlich liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Zuweisung nicht vor. Allerdings kann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG dann, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört, das Gericht auf Antrag eines Miterben die Gesamtheit der Grundstücke, aus denen der Betrieb besteht, ungeteilt einem Miterben zuweisen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Zuweisung hier allerdings nicht an § 14 Abs. 2 GrdstVG scheitert, wonach eine solche nur zulässig ist, wenn sich die Miterben über die Auseinandersetzung nicht einigen oder eine von ihnen vereinbarte Auseinandersetzung nicht vollzogen werden kann. Spätestens nach den im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Senat gescheiterten Einigungsversuchen steht fest, dass sich die Beteiligten über eine Auseinandersetzung nicht einigen können. Bestätigt wird dies durch die nicht unerhebliche Anzahl von anhängigen bzw. bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass keines dieser Verfahren zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft hinsichtlich des hiesigen Verfahrensgegenstands geführt hat. Weiterer Ermittlungen zu Inhalt und Gegenstand dieser Verfahren bzw. Beiziehung dieser Verfahrensakten bedarf es mithin nicht. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG hindert eine Zuweisung an die Antragstellerin vorliegend nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Betrieb dem Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers (hier: der Erblasserin) zugedacht war. Für einen diesbezüglichen Willen derverstorbenen Vorname1 X, auf die hier übereinstimmend abgestellt wird, fehlt es zwar in dem umfassenden Vorbringen der Beteiligten an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Nach wohl herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist diese Norm aber dahingehend auszulegen, dass eine Zuweisung nicht etwa deswegen unzulässig ist, weil sich ein auf die Zuweisung gerichteter wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers nicht feststellen lässt. Vielmehr darf eine Zuweisung nach der zitierten Vorschrift lediglich dann nicht ausgesprochen werden, wenn sie, soweit die Person des Zuweisungserwerbers betroffen ist, mit den feststellbaren Vorstellungen und Wünschen des Erblassers in Widerspruch steht (vgl. die Nachweise bei Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 15 GrdstVG Rz. 5; Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 15 GrdstVG Rz. 4, je m. w. N.). Dazu finden sich im Vorbringen der Beteiligten zu 2.) und 3.) keine tragfähigen, insbesondere hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Das bloße Bestreiten der Beteiligten zu 2.), etwa im Schriftsatz vom 22.02.2021 (Bl. 140 d. A.), dahingehend, dass die Zuweisung an die Antragstellerin dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspreche, stünde einer Zuweisung nach diesen Ausführungen nicht entgegen. Ob dagegen die Ausschlussvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG vorliegen, kann offenbleiben. Dass die Antragstellerin als Miterbin zur Übernahme des Betriebs - hier unterstellt, ein solcher läge vor - bereit ist, zeigt sich allerdings noch nicht alleine in der hiesigen Antragstellung. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) ziehen deren Fortführungswillen bezogen auf den von ihr behaupteten landwirtschaftlichen Betrieb denn auch insbesondere angesichts der Werthaltigkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht ganz substanzlos in Zweifel. An den Nachweis einer solchen Absicht sind aber je nach Einzelfall durchaus hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart RdL 2008, 275, zitiert nach juris). Auch ob die Antragstellerin angesichts ihres Alters und ihrer Ausbildung und/oder ihr Sohn, der unbestritten seit Jahren an einem anderen Ort vollzeitig beschäftigt ist, zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des behaupteten landwirtschaftlichen Betriebs geeignet wären, ist zwischen den Beteiligten umfassend streitig. Ein Erwerber soll wirtschaftsfähig sein, wenn er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seinen Erfahrungen und seiner Persönlichkeit fähig und willens ist, den landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß entsprechend dessen Bedürfnissen und den modernen Erkenntnissen der Betriebsführung selbständig zu bewirtschaften (Düsing/Martinez, a.a.O., § 15 GrdstVG Rz. 5 unter Hinweis auf OLG Stuttgart RdL 2008, 275). Letzteres mag angesichts der im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zwar - zumindest derzeit - immerhin naheliegen, bedarf aber keiner abschließenden Feststellung. Jedenfalls fehlt es hier nämlich mit dem Landwirtschaftsgericht an den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG. Danach ist die Zuweisung nur zulässig, wenn der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist - was hier zwischen den Beteiligten umfassend streitig ist - und seine Erträge ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen. An Letzterem fehlt es sowohl nach dem Vorbringen der Antragstellerin, als auch nach demjenigen der Beteiligten zu 2.) und 3.), so dass es keiner diesbezüglichen Sachaufklärung bzw. Beweisaufnahme durch den Senat oder der von der Antragstellerin hilfsweise beantragten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgericht gemäß den §§ 9 LwVG, 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zur weiteren Ermittlung bedarf. Für die Beurteilung, ob die Erträge des Betriebs im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, ist nach allgemeiner Meinung nicht auf die konkrete Familie abzustellen, sondern auf eine bäuerliche Durchschnittsfamilie bestehend aus den Eltern mit zwei minderjährigen Kindern (OLG Naumburg RdL 2004, 264, zitiert nach juris; Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 14 Rz. 9; Netz, GrstVG, 9. Aufl., § 14 Rz. 3440; Düsing/Martinez, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 6, je m. w. N.). Insoweit ist dem Landwirtschaftsgericht zu folgen; die Beschwerde zieht diesen rechtlichen Ansatz denn auch nicht in Zweifel. Das Landwirtschaftsgericht ist davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Durchschnittsbedarfs einer derart beschriebenen vierköpfigen Familie von den entsprechenden statistischen Erhebungen auszugehen sei, sofern solche existierten und eine Zugriffsmöglichkeit bestehe. Unter Bezugnahme auf den bereits oben zitierten Beschluss des OLG Naumburg vom 28.01.2004 (RdL 2004, 264) hat das Landwirtschaftsgericht dann für das Jahr 2017 einen Bedarf von 33.363,70 EUR jährlich errechnet, ohne allerdings die dem zugrundeliegende Berechnungsweise offenzulegen. Die Beschwerde rügt nicht zu Unrecht, das sich ein solcher Betrag aus der genannten Entscheidung aus dem Jahr 2004 nicht direkt entnehmen lässt. Auf den vom Landwirtschaftsgericht errechneten Betrag mag man allerdings kommen, wenn man mit dem OLG Naumburg („…gut 20 Jahre später ist inflationsbedingt ein deutlich höherer Betrag anzusetzen…“), einen Kaufkraftschwund berücksichtigt (so ausdrücklich und mit dem vom Landwirtschaftsgericht angenommenen Ergebnis die Berechnung bei Burandt/Rojahn/Ruby, ErbR, 3. Aufl., § 14 GrdstVG Rz. 9). Für das Jahr 2021 wird dort nunmehr (a.a.O., 4. Aufl.) 107,6/59,6 × 1.533,88 EUR = 2.864,40 EUR monatlich, mithin 34.327,80 EUR jährlich, errechnet. Allerdings wird dort jeweils weiter davon ausgegangen (etwa a.a.O., 3. Aufl., § 14 Rz. 11; 4. Aufl., § 14 Rz. 10), dass wegen der gesetzlichen Einschränkung „im Wesentlichen“ davon noch ein Abschlag von 20 % zu machen sei (so auch Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 14 Rz. 13; vgl. auch Netz, a.a.O., Rz. 3440). Diese Berechnungen haben jeweils als Grundlage die seinerzeitige Annahme bei Netz, GrdstVG, Anm. 4.21.2.2.3, dass für das Jahr 1983 ein Einkommen von mindestens 1.000,-- DM je erwachsene Person erforderlich gewesen sei; nunmehr geht Netz, a.a.O., 9. Aufl., Rz. 3440, allerdings von mindestens 1.000,-- EUR je erwachsene Person aus (vgl. dazu aber auch Burandt/Rojahn/Ruby, a.a.O., 4. Aufl., § 14 GrdstVG Rz. 9). Nach Düsing/Martinez, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 6 sollen als Orientierung die Regelsätze nach der Regelsatzverordnung gem. § 40 SGB XII herangezogen werden, wovon offenkundig auch die Beschwerde bei ihrer Berechnung ausgeht. Zutreffend weist die Beschwerde jedenfalls darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (OLG MünchenAgrarR 95, 56; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2007, 23 WLw 6/06; OLG Naumburg RdL 2004, 264, je zitiert nach juris; Burandt/Rojahn, a.a.O., 4. Aufl., § 14 GrdstVG Rz. 11) eine Zuweisung ausscheidet, wenn die Einkünfte aus dem Betrieb erheblich unter den Regelsätzen der Sozialhilfe liegen. Von daher liegt es nahe, mit der Beschwerde die Berechnung in der Beschwerdeschrift zugrundezulegen, die - allerdings für das Jahr 2021 - einen Gesamtbetrag von 20.280,-- EUR pro Jahr ermittelt hat, von diesem rechtlichen Ansatz soll im Folgenden hier zugunsten der Antragstellerin auch ausgegangen werden. Das Landwirtschaftsgericht hat dabei die Frage offengelassen, ob für die Frage der Zuweisungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung abzustellen ist. Allerdings ist diese Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht (OLG Stuttgart RdL 2008, 275; wohl auch AuR 1987, 201, und Düsing/Martinez, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 3) muss zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle bzw. ein ertragsfähiger Hof vorhanden sein; die übrigen Voraussetzungen für eine Zuweisung müssen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zuweisungsverfahren erfüllt sein. Nach anderer Ansicht müssen die - mithin alle - Zuweisungsvoraussetzungen gemäß §§ 13 bis 15 GrdstVG zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zuweisungsverfahren erfüllt sein (OLG Naumburg RdL 2004, 264; wohl auch Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 4, 7). Angesichts der fehlenden Zäsurwirkung der mündlichen Verhandlung und der oben dargelegten Struktur des Verfahrens in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9, 15 LwVG mag gerade dieser Zeitpunkt allerdings nicht ganz unzweifelhaft erscheinen. Nach wiederum anderer Auffassung (OLG Koblenz AuR 1988, 45 m. w. N.; wohl auch Netz, a.a.O., Rz. 3419, und Lange AuR 2019, 82) muss zum Zeitpunkt des Erbfalls eine ausreichende Hofstelle vorhanden sein; der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung soll lediglich für die Bestimmung des Ertragswerts zur Festsetzung der an die anderen Miterben zu zahlenden Abfindung maßgebend sein (vgl. zu Letzterem auch BGH RdL 1952, 21). Nach wiederum anderer Auffassung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2007, a.a.O.) soll maßgebender Zeitpunkt für alle Zuweisungsvoraussetzungen der des Erbfalls sein. Die von der Beteiligten zu 2.) für diese Auffassung zitierte Entscheidung des OLG München, Urteil vom 18.03.2009, 20 U 2160/06 = ZEV 2009, 301 bezieht sich auf die Bewertung eines Vermächtnisanspruchs; hier mögen andere Grundsätze gelten. Gleiches gilt für die bei Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 2, für die letztgenannte Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in MDR 1972, 496); dort ging es um die Bewertung eines Pflichtteilsanspruchs (vgl. zu den diesbezüglichen Unterschieden in diesem Zusammenhang BGH RdL 1952, 21). Die weitere dort für die letztgenannte Auffassung zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart in AuR 1987, 201 wird vom OLG Stuttgart selbst (in RdL 2008, 275) im oben beschriebenen Sinne verstanden. Nach Auffassung des Senats ist für die vorliegende Fallgestaltung für die Frage, ob der zum Gegenstand des gerichtlichen Antrags gemachte landwirtschaftliche Betrieb der Antragstellerin existiert bzw. existierte und zugewiesen werden kann bzw. ob dessen Erträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, mithin auf den XX.XX.2017. Festzustellen ist vor diesem Hintergrund zunächst, dass die Hofstelle mit den Ländereien eine Einheit bilden muss, also Eigentum des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft sein muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2007, a.a.O., OLG Koblenz AuR 1988, 45; OLG Stuttgart AuR 1987, 201; Netz, a.a.O., Rz. 3416 m. w. N.). Eine wirtschaftliche Einheit - auf die die Antragstellerin sich mehrfach beruft - genügt nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer vergleichbaren Rechtsvorschrift (vgl. RdL 1956, 280) im Übrigen nicht; vielmehr müssen Ländereien und Hofstelle auch rechtlich eine Einheit bilden. Dabei sind auch die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen dem im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, die durch die Möglichkeit der Kündigung der Pachtverträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zum landwirtschaftlichen Betrieb zurückgeführt werden können (OLG Stuttgart RdL 2008, 275). Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang jedoch Flächen, die der antragstellende Miterbe im eigenen Namen hinzugepachtet oder zu Eigentum erworben hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2007, a.a.O.; Düsing/Martinez, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 5 m. w. N.; a. A. Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 11, 12). Nach ihrem eigenen Sachvortrag, der zwischen den Beteiligten aber umfassend streitig ist, bewirtschaftet die Antragstellerin von der angeblichen Hofstelle aus den landwirtschaftlichen Betrieb mit den in den bezeichneten Grundbüchern eingetragenen landwirtschaftlichen Flächen von rund 25 ha. Auf 25 ha soll sich auch der Pachtvertrag mit der Erblasserin vom 04.04.2016 beziehen. Vor dem Erbfall sollen lediglich zwischen 17 und 19 ha regelmäßig als wirtschaftliche Einheit von der angeblichen Hofstelle aus bewirtschaftet worden sein. Ihre Behauptung, die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs würden ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, gründet die Antragstellerin jedoch nicht hierauf, sondern auf die von ihr angeblich (seit dem 01.01.2020) bewirtschafteten insgesamt 31,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sich diese Flächenangabe anhand der von ihr gefertigten und im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29.04.2023 vorgelegten Zusammenstellung AS6 auf Bl. 590 ff d. A. nachvollziehen lässt, stützen sich die unter I. im Einzelnen aufgezählten Unterlagen, aus denen die Antragstellerin die über den Regelsätzen nach der Regelsatzverordnung gemäß § 40 SGB XII liegenden Erträge über mehrere Jahre hinweg herzuleiten versucht, auf diese Flächen. Soweit sie bei ihrer Flächenangabe zugepachtete Grundstücke von 4 ha und eigenes Eigentum von 2,8 ha berücksichtigt hat, scheidet dies nach den obigen Ausführungen aus. Angesichts der sich aus ihrem Sachvorbringen ergebenden Vergrößerung der Nutzfläche erst nach dem Erbfall muss davon ausgegangen werden, dass diese Flächen erst danach angepachtet wurden und mithin einem zuzuweisenden Betrieb ebenso wie ihr eigenes Eigentum nicht zugerechnet werden kann. Soweit die Antragstellerin umgekehrt in ihrer Aufstellung AS6 betriebliche Flächen aufführt, die wegen Verpachtung (wohl vor dem Erbfall) dem behaupteten landwirtschaftlichen Betrieb erst ab dem 01.11.2025 wieder zurückgeführt werden können, kann dies kaum mehr als angemessener Zeitraum betrachtet werden, um diese noch einem im Zeitpunkt des Erbfalls am XX.XX.2017 bestehenden Betrieb zurechnen zu können. Entsprechende Erwägungen gelten auch für die Maschinen und Gerätschaften, aus denen die Antragstellerin eine ausreichende Ausstattung und Eigenmechanisierung herleitet. Soweit diese im Eigentum der Antragstellerin bzw. ihres Sohnes stehen, können diese insoweit nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat aber auch der Umstand Berücksichtigung zu finden, dass die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen - wie sich auch aus den vielfältigen von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt - die zur Zuweisung beantragten, die eigenen und die zugepachteten Flächen sowie die aufgezählten Maschinen und Gerätschaften dazu nutzt, einen Betrieb des ökologischen Landbaus aufzubauen bzw. die beschriebenen Ländereien auf einen solchen umzustellen. Die sich daraus ergebenden Erträge können aber dem zur Zuweisung beantragten Betrieb nicht zugerechnet werden. Die Antragstellerin hatte die offenkundig aufgrund des (behaupteten) Pachtvertrags mit der Erblasserin in Besitz genommenen Grundstücke erst danach zum Anlass genommen, einen Betrieb für ökologischen Landbau aufzubauen bzw. nach ihrem Vorbringen den vorhandenen Betrieb insoweit umzubauen und daraus dennoch nur die von ihr behaupteten Erträge zu erwirtschaften. Dies geschah offenkundig - wie die beiden Zuweisungsverfahren zeigen - gegen den Willen der Miterbinnen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die wesentliche Ausstattung des Betriebs, die die erfolgreiche Umstellung auf ökologischen Bewirtschaftung am 01.11.2022 ermöglicht habe, bereits im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden gewesen sei, ändert dies nichts. Anderenfalls wäre es möglich, dass jeder Miterbe durch einseitige Handlungen die Voraussetzungen für eine Zuweisung erst schaffen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa auch OLG Oldenburg RdL 1958, 159). Der von der Antragstellerin vorgelegte Betriebsentwicklungsplan weist aber für die maßgeblichen Jahre 2017/18 - im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erbfall - ein ordentliches Ergebnis von lediglich -294,-- EUR aus. Dies zeigt, dass seinerzeit der Betrieb zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie im obigen Sinne keinesfalls auskömmlich war. Letzteres korrespondiert denn auch mit den Erkenntnissen im vorangegangenen Zuweisungsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht, nach denen ausweislich eines Bescheids des Finanzamts Stadt6 für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Gemeinschaft der hiesigen Beteiligten an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft lediglich 6.507,59 EUR festgestellt worden waren, wobei auf die Antragstellerin nur 2.169,20 EUR entfielen, was die Antragstellerin offenkundig dazu bewogen hatte, den Zuweisungsantrag zurückzunehmen. Vergleichbares ergibt sich aus der von der Beteiligten zu 2.) vorgelegten und in Bezug genommenen Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.06.2017. Mag denn auch grundsätzlich die Bewertung von Erträgen allein anhand von Steuerunterlagen im gegebenen Zusammenhang nicht angezeigt sein (vgl. dazu OLG Koblenz AuR 1988, 45), wird die dadurch deutlich werdende Ertragssituation doch durch die Angabe im oben dargestellten Betriebsentwicklungsplan bestätigt. Wie ihr Verhalten im Vorverfahren zeigt, ist die Antragstellerin seinerzeit selbst nicht von einem zuweisungsfähigen Betrieb ausgegangen, was sie nunmehr offenkundig anders beurteilt. Anderweitige Angaben zur Ertragssituation des von ihr behaupteten landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls hat die Antragstellerin - worauf die Beteiligten zu 2.) und 3.) mehrfach hingewiesen haben - nicht gemacht. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im vorangegangenen Zuweisungsverfahren offenkundig auch den seinerzeit zuzuweisenden Betrieb nicht unerheblich abweichend von ihrem nunmehrigen Zuweisungsantrag dargestellt hatte. So findet sich in der dortigen Aufstellung der zuzuweisenden Grundstücke noch ein solches in Stadt8, das nunmehr offenkundig nicht mehr dem behaupteten landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden soll. Gleiches gilt für die Maschinen und Gerätschaften. Die seinerzeitige Aufstellung der als Zubehörstücke zuzuweisenden Gegenstände lässt sich kaum mit der nunmehrigen Aufstellung in Einklang bringen, variiert jedenfalls nicht unerheblich. Dieser Umstand mag der Zuweisung eines nunmehr anderweitig dargestellten landwirtschaftlichen Betriebs noch nicht - etwa unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs - entgegenstehen, belegt aber, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin zum Bestehen und Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs einem zeitlichen Wandel unterliegen. Auch dies rechtfertigt es jedenfalls, für die Frage eines zuweisungsfähigen Betriebs auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Überdies hat für die Frage des Vorliegens eines zuweisungsfähigen Betriebs auch der Umstand Berücksichtigung zu finden, dass der gesamte Betrieb Alleineigentum des Erblassers gewesen sein muss. Ein Gesamthandsanteil an einer landwirtschaftlichen Besitzung ist grundsätzlich nicht zuweisungsfähig, was sich aus § 13 Abs. 3 GrdstVG ergibt (vgl. dazu etwa Düsing/Martinez, a.a.O., § 13 GrdstVG Rz. 10; Graß AuR 2010, 228; Groll/Steiner/Ruby, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl., § 17 Anm. 17.100; Netz, a.a.O., Rz. 3368 ff.). Gegenstand des Zuweisungsantrags ist der landwirtschaftliche Betrieb der am XX.XX.2017 verstorbenen Vorname1 X. Ungeachtet der auch ansonsten zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob und inwieweit ein derartiger Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls existierte, können hierzu jedenfalls die Grundstücke, die im Grundbuch von Stadt2, Blatt ..., Amtsgericht Frankfurt am Main, …, eingetragen sind und einen wesentlichen Teil des Zuweisungsantrags ausmachen, nicht gehören. Hinsichtlich dieser Grundstücke bestand - wie oben unter I. dargestellt - vor dem Erbfall nach Vorname1 X lediglich eine Gesamthandsgemeinschaft - eine Erbengemeinschaft nach Vorname2 X - zwischen Vorname1 X, der Antragstellerin und der Beteiligten zu 3.), die auch - mit Ausnahme der Vorname1 X - heute noch fortbesteht. Die rein wirtschaftliche bzw. rechnerische Betrachtung der einzelnen ideellen Anteile durch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 29.04.2023 ist von daher in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. So wurde auf das Erfordernis einer rechtlichen Einheit bereits oben hingewiesen. Auch wenn diese beiden Erbengemeinschaften nun in persönlicher Hinsicht insgesamt aus den hiesigen Beteiligten besteht, ändert dies doch nichts daran, dass Vorname1 X im Zeitpunkt des Erbfalls hinsichtlich dieser Grundstücke lediglich Inhaberin von Gesamthandsanteilen war und diese aus diesem Grund nicht Bestandteil eines zuweisungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs der Vorname1 X gewesen sein können. Angesichts der ursprünglich getrennten Eigentumsverhältnisse der Eheleute X an den Grundstücken insgesamt liegt auch kein Fall eines „Ehegattenhofs“ in Bruchteilsgemeinschaft vor (vgl. dazu etwa Düsing/Martinez, a.a.O., § 13 GrdstVG Rz. 10; Graß AuR 2010, 228; Groll/Steiner/Ruby, a.a.O., § 17 Anm. 17.100a; Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 13 GrdstVG Rz. 15; vgl. auch Netz, a.a.O., Rz. 3369, 3370; zu Bruchteilseigentum auch BGH RdL 1956, 280); in diesem Fall müsste aber ohnehin nach überwiegender Meinung für die Zuweisungsvoraussetzungen - was hier aber offenbleiben kann - auf den Erbfall nach Vorname2 X abgestellt werden. Zu bemerken ist noch, dass etwa das Grundstück in der Gemarkung Stadt2, Flur ..., Flurstück ..., nämlich die Fläche neben der Hofstelle, ohnehin nicht zugewiesen werden könnte. Auch wenn die Antragstellerin dieses Grundstück in ihrem Antrag als landwirtschaftlich genutzte Fläche, mithin Betriebsbestandteil, mit aufgeführt hat, wurde und wird dieses nach ihrem eigenen Sachvorbringen nicht landwirtschaftlich genutzt. Nach ihrem Vortrag handelt es sich um ein nicht bebautes Grundstück, das baurechtlich als Fläche im unbeplanten Innenbereich einzuordnen sei. Die bloße Begründung der Antragstellerin, es könne „dem Betrieb zur Erweiterung der Hofstelle dienen“ rechtfertigt es nicht, dieses Grundstück, dass nach dem Bodenrichtwertinformationssystem BORIS Hessen alleine anhand der derzeitigen Bodenrichtwerte (880,- EUR pro qm) einen Sachwert von 898.480,-- EUR aufweist, ohne absehbare landwirtschaftliche Nutzung einem landwirtschaftlichen Betrieb der Vorname1 X zuzuordnen (vgl. auch hierzu OLG Oldenburg RdL 1958, 159). Auch wenn es hierauf nach den vorangegangenen Ausführungen nicht mehr entscheidend ankommt, ist bereits nunmehr davon ausgehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke einem wie auch immer gearteten landwirtschaftlichen Betrieb in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen wird, § 13 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG. Zwar fehlt es auch nach dem Hinweis in der Verfügung vom 21.11.2023 nach wie vor an hinreichend konkreten Angaben der Beteiligten zu 2.) und 3.), dass und ggf. welche der verfahrensgegenständlichen Grundstücke inzwischen Bauerwartungsland geworden seien. Die bloß allgemeinen Ausführungen der Beteiligten zu 3.) im Schriftsatz vom 30.11.2023 sind hierfür unzureichend. Allerdings ergibt sich aus dem Schriftsatz der W mbH vom 18.09.2023, dass die dort aufgeführten Teilflächen mit Beschluss des Regierungspräsidiums Stadt7 vom 22.06.2023 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG für die Errichtung und den Betrieb der Regionaltangente West, Planfeststellungsabschnitt Nord, durch sie dauerhaft zu erwerben bzw. zugunsten der Errichtung der Straßenbahn einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen an Anlagen Dritter dauerhaft zu belasten sind und damit absehbar der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht mehr zur Verfügung stehen. Die tatsächlichen Angaben in diesem Schriftsatz sind von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt worden. Soweit sie lediglich darauf hinweist, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22.06.2023 noch nicht rechtskräftig sei und ihr überdies Ersatzflächen angeboten worden seien, ändert dies nichts daran, dass jedenfalls aus derzeitiger Sicht die hier verfahrensgegenständlichen betroffenen Flächen einem landwirtschaftlichen Betrieb in absehbarer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen und damit nicht zugewiesen werden können. Aus der Aufstellung im Schriftsatz vom 18.09.2023 ergibt sich, dass von den verfahrensgegenständlichen Flächen solche in einer Gesamtgröße von ca. 6 ha betroffen sind, von denen aber direkt lediglich Teilflächen von ca. 2 ha für die Baumaßnahmen benötigt werden. Angesichts dieser Größenordnungen liegt der von der Antragstellerin gezogene Schluss, dass diese einer Betriebszuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs, den sie - wie gesagt zu Unrecht - mit insgesamt 31,78 ha landwirtschaftlicher Fläche berechnet, nicht entgegensteht fern. Insbesondere ist aber nicht ersichtlich, inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne diese Flächen (oder mit Ausgleichsflächen) im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen könnte. Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass nach weit verbreiteter Ansicht (vgl. etwa OLG Stuttgart RdL 2008, 275 m. w. N.; OLG Karlsruhe AuR 1995, 217; Düsing/Martinez, a.a.O., § 13 GrdstVG Rz. 14), die allerdings nicht unbestritten ist (vgl. dazu Wöhrmann/Graß, a.a.O., § 13 GrdstVG Rz. 22 ff.; einschränkend Graß AuR 2010, 228), dem Gericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG („kann“) bei der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn hierfür die Voraussetzungen ansonsten erfüllt sind, ein Ermessen zusteht. Danach ist zu prüfen, ob das Mittel der Zuweisung nach den Umständen des Einzelfalls zu einem verständigen und gerechten Ergebnis führt.Dagegen kann zum Beispiel ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Ertragswert und damit eine unerträgliche Benachteiligung der weichenden Erben sprechen (OLG Karlsruhe AuR 1995, 217; Düsing/Martinez, a.a.O., § 13 GrdstVG Rz. 14; Graß AuR 2010, 229). Die nach § 16 GrdstVG vorgesehene Abfindung der weichenden Miterben auf der Basis des Ertragswerts und auch das Nachabfindungsrecht gemäß § 17 GrdstVG sind in diesen Fällen kein geeignetes Regulativ, ein unbilliges Ergebnis auszuschließen (vgl. OLG Stuttgart RdL 2008, 275; OLG Karlsruhe AuR 1995, 217).Auch wenn der gesetzgeberische Zweck der §§ 13 ff. GrdstVG dahin geht, lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern (vgl. dazu die Nachweise bei OLG Stuttgart RdL 2008, 275), wäre im vorliegenden Fall die Zuweisung des behaupteten landwirtschaftlichen Betriebs für die Miterbinnen der Antragstellerin eine unbillige Härte. Dieser erwirtschaftete im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2017 nach den obigen Ausführungen lediglich überaus geringe Erträge. Die Antragstellerin nahm - wie oben ausgeführt - die aufgrund des Pachtvertrags in Besitz genommenen Grundstücke erst danach zum Anlass, einen Betrieb für ökologischen Landbau aufzubauen bzw. nach ihrem Vorbringen den vorhandenen Betrieb insoweit umzubauen und daraus dennoch nur die von ihr behaupteten Erträge zu erwirtschaften. Dem steht der erhebliche Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes entgegen. Allein für die beiden Grundstücke gemäß Grundbuch von Stadt2 Blatt ..., lfd. Nrn. ... und ..., jeweils Hof- und Gebäudefläche bzw. Gartenland, darunter die angebliche Hofstelle, errechnen sich Bodenwerte von mehreren Millionen EUR. Die weitgehend unbestrittenen Angaben der Beteiligten zu 3.) im Schriftsatz vom 30.11.2023, sowie der vorgelegte Zuschlagsbeschluss für ein in der Nähe gelegenes Grundstück (Straße2) lassen auf erheblich höhere Verkehrswerte schließen. Dies dürfte zum nach den Angaben der Antragstellerin zu erwartenden Ertragswert in keinem Verhältnis stehen, abgesehen davon, dass deren Höhe von den Beteiligten zu 2.) und 3.) ohnehin bestritten wird. Von daher ist im Ergebnis auch der Erwägung des Landwirtschaftsgerichts zu folgen, dass die agrarpolitisch motivierte und mit erheblichen Nachteilen für die übrigen Erben verbundene Ausnahmevorschrift des § 13 GrdstVG nicht dem Zweck dient, es einem Miterben zu ermöglichen, nach Eintritt des Erbfalls (und ggf. einem erfolglosen ersten Zuweisungsverfahren) den Aufbau eines solchen Betriebs erst zu ermöglichen. Auf diese Erwägung wurde bereits oben unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Oldenburg in anderem Zusammenhang abgestellt. Über den Hilfs(wider-)antrag, der im Beschwerdeverfahren lediglich von der Beteiligten zu 2.) und für den Fall gestellt worden ist, dass das Gericht im Beschwerdeverfahren einen zuweisungsfähigen, gesunden und zusammenhängenden landwirtschaftlichen Betrieb anerkenne, ist mithin nicht zu befinden. Begründet ist die Beschwerde jedoch, soweit das Landwirtschaftsgericht auf die „Widerklage“ die von den Beteiligten zu 2.) und 3.) beantragte Feststellung ausgesprochen hat. Insoweit ist der angefochtene Beschluss abzuändern und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen. Zwar besteht auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere in den Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG das Bedürfnis und erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Beteiligten gerechtfertigt, einen Gegen- bzw. Widerantrag des jeweiligen Antragsgegners - als solcher ist die „Widerklage“ hier auszulegen - nach den Grundsätzen der Widerklage zuzulassen. Dies ist in der Rechtsprechung jedenfalls für echte landwirtschaftsgerichtliche Streitsachen im Verfahren nach §§ 9 ff. LwVG anerkannt (vgl. etwa BGH RdL 1994, 45; OLG Brandenburg AgrarR 1996, 126; OLG Oldenburg RdL 2006, 329 m. w. N.; v. Selle/Huth, a.a.O., § 14 Rz. 48; Düsing/Martinez, a.a.O., § 14 GrdstVG Rz. 7). Der Feststellungsantrag ist dennoch in der gestellten und vom Landwirtschaftsgericht im angefochtenen Beschluss in dieser Weise ausgesprochenen Fassung unzulässig. So sieht bereits das FamFG, das hier in Zusammenhang mit den §§ 1 Nr. 2, 9 LwVG Anwendung findet, eine Feststellung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 62 FamFG grundsätzlich nicht vor (vgl. dazu etwa Senat NZFam 2023, 181, zitiert nach juris, dort zum PStG). Im Unterschied zur Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO), die in § 11 Abs. 1 HöfeVfO für Verfahren nach der Höfeordnung nach § 1 Nr. 5 LwVG die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsverfahrens ausdrücklich statuiert und dessen Voraussetzungen und Ablauf (in § 11 HöfeVfO) sowie die Folgen (in § 12 HöfeVfO) im Einzelnen regelt, ist dies für das vorliegende Zuweisungsverfahren nach den §§ 13 ff. GrdstVG nicht vorgesehen. Weder in § 13 Abs. 1 GrdstVG, noch in § 32a LwVG findet sich hierzu ein hinreichender Anhalt. Soweit in Landwirtschaftsverfahren in Einzelbereichen Feststellungen ausgesprochen werden, handelt es sich entweder um solche mit lediglich klarstellender, mithin bloß deklaratorischer Wirkung. So entspricht es etwa in Verfahren nach § 22 GrdstVG durchaus verbreiteter Handhabung, aus Gründen der Klarstellung in den Tenor der landwirtschaftsgerichtlichen Entscheidung die Feststellung aufzunehmen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts im konkreten Fall keine Wirkung entfaltet (etwa OLG Oldenburg RdL 2021, 139 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 17.11.2014, 20 WLw 3/14, je zitiert nach juris). Darum geht es hier nicht; die Beteiligten zu 2.) und 3.) streben vielmehr eine Feststellung mit Rechtskraftwirkung an, um das Anhängigmachen weiterer Zuweisungsverfahren durch die Antragstellerin zu verhindern. Oder aber die gerichtliche Entscheidung tritt mit dem feststellenden Inhalt an die Stelle einer behördlichen Entscheidung, etwa eine solche gemäß § 5 GrdstVG dahingehend, dass eine Veräußerungsgenehmigung nach dem GrdstVG nicht erforderlich ist, oder aber auch als erteilt gilt (vgl. dazu etwa Schleswig-Holsteinisches OLG MittBayNot 2007, 431; BGH NJW 2013, 607; RdL 2019, 389, je zitiert nach juris). Auch dies steht hier nicht in Rede. Selbst wenn man dementgegen einen Feststellungsantrag nach den Regeln der Zivilprozessordnung grundsätzlich für statthaft erachten würde, wäre er mit dem hier angestrebten Ziel bzw. Inhalt unzulässig. So kann Gegenstand etwa einer Zwischenfeststellungs(wider-)klage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint. Nicht zulässig sind nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigten Auffassung hingegen Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. etwa BGH NJW 2011, 2195, zitiert nach juris und m. w. N.). Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist mithin im Wege einer Zwischenfeststellungsklage nicht durchsetzbar (so BGHZ 68, 332, zitiert nach juris und m. w. N.). Um Letzteres geht es hier. Der Senat - wie auch bereits das Landwirtschaftsgericht - haben, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, im Rahmen des hier gestellten Sachantrags der Antragstellerin auf Zuweisung des behaupteten landwirtschaftlichen Betriebs nach den §§ 13 ff. GrdstVG die Frage geprüft und (verneinend) entschieden, ob ein zuweisungsfähiger Betrieb im Sinne dieser gesetzlichen Vorschriften existiert. Dies zeigt sich in der Antrags- bzw. Beschwerdezurückweisung und den diesbezüglichen Beschlussgründen. Ein darüberhinausgehendes (Feststellungs-)Interesse, diesen Teil des verfahrensgegenständlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten nochmals ausdrücklich als nicht bestehend festzustellen, besteht nach den genannten Grundsätzen nicht. Im Übrigen könnte mit der ausgesprochenen Feststellung das Ziel der Beteiligten zu 2) und 3), die Antragstellerin daran zu hindern, weitere Zuweisungsverfahren anhängig zu machen und damit die Teilungsversteigerung zu blockieren, nicht erreicht werden. Abgesehen davon, dass sich die beiden von der Antragstellerin eingeleiteten Zuweisungsverfahren - wie bereits oben erwähnt - inhaltlich nicht unwesentlich voneinander unterscheiden und von daher auch ein nochmaliger wiederum geänderter Zuweisungsantrag nicht ausgeschlossen ist, haben gerichtliche Entscheidungen in echten privatrechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine solche materielle Rechtskraftwirkung nur dann, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Entscheidung die Gerichte und die Verwaltungsbehörden bindet oder dass sie für und gegen alle wirkt (vgl. Sternal, a.a.O., § 45 Rz. 27; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 45 Rz. 15). Dies ist - wie gesagt - etwa in § 12HöfeVfO geregelt, nicht aber für das hier vorliegende Verfahren nach den §§ 13 ff. GrdstVG. Von daher ist es auch anerkannt, dass eine wiederholte Einstellung gemäß § 185 Abs. 1 ZVG zulässig ist, wenn nach Erledigung eines Zuweisungsverfahrens erneut ein Antrag auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 13 Abs. 1 GrdstVG gestellt wird. Ggf. wird ein wiederholter Antrag auf Zuweisung oder auf Einstellung der Zwangsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung zu beurteilen sein (vgl. dazu OLG München Rpfleger 1984, 363; Stöber/Kiderlen, ZVG, 23. Aufl., § 185 Rz. 7). Damit kann der Umstand, dass der gestellte Antrag und die ausgesprochene Feststellung den von der Antragstellerin als zuweisungsfähig behaupteten Betrieb nicht vollständig umfasst - in der Aufzählung fehlt das Grundstück, das im Grundbuch von Stadt9 verzeichnet ist -, dahinstehen. Ist mithin die Beschwerde teilweise erfolgreich, werden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von der auch nur teilweise unterliegenden Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben (vgl. dazu etwa Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.02.2018, 5 W 124/17;OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2017, 7 W 48/16 (L), je zitiert nach juris); für eine hiervon abweichende Entscheidung bzw. eine Auferlegung von Gerichtskosten auf die teilweise obsiegenden Beteiligten zu 2.) und 3.) gemäß § 44 Abs. 1 LwVG besteht keine Veranlassung. Von daher und vor dem Hintergrund der teilweise unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte besteht auch kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren nach § 45 Satz 1 LwVG anzuordnen; ein Fall des § 45 Satz 2 LwVG liegt nicht vor. Im Hinblick auf die teilweise Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und das damit einhergehende teilweise Obsiegen und Unterliegen in erster Instanz ist die Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich der Gerichtskosten wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Für eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz zu den außergerichtlichen Kosten besteht dagegen aus den oben genannten Gründen heraus keine Veranlassung. Angesichts dessen bedarf es keiner Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren; eine erstmalige Festsetzung des Geschäftswerts für die erste Instanz durch das Beschwerdegericht kommt nach der gesetzlichen Regelung in § 79 Abs. 2 GNotKG ohnehin nicht in Betracht (vgl. dazu auch Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 53. Aufl., § 79 GNotKG Rz. 13). Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 70 FamFG zu. Dem Senat erscheint insbesondere hinsichtlich der vielfältigen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantworteten Fragen zu den §§ 13, 14 GrdStVG, auf denen diese Entscheidung beruht, für die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.